Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.06.2020, Az. II B 65/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 3283

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Gegenstand

Rechtsweg bei Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt


Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 15.07.2019 - 3 K 91/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter. Er begehrte beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --[X.]--) u.a. Auskunft darüber, wann das [X.] gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen geführt haben, und ob und wenn ja wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Ferner bat er um Auflistung sämtlicher Zahlungen, die das [X.] seit erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hat. Der Auskunftsanspruch wurde ausschließlich auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das [X.] (Informationsfreiheitsgesetz) gestützt.

2

Mit Bescheid vom [X.] lehnte das [X.] den Auskunftsantrag nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ([X.]) ab. Die gewünschten Auskünfte dienten offensichtlich der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der [X.]. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies das [X.] darauf hin, dass gegen die Entscheidung Klage beim Finanzgericht ([X.]) erhoben werden könne.

3

Der Kläger hat gegen den [X.] Klage vor dem [X.] erhoben und zugleich beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht (VG) zu verweisen. Das [X.] ist dem Begehren nachgekommen und hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom [X.] nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) an das zuständige VG verwiesen. Es hat die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] zugelassen.

4

Das [X.] hat Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den Verweisungsbeschluss aufzuheben. Es vertritt die Auffassung, dass zulässiger Rechtsweg der [X.] sei.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des [X.], den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige VG zu verweisen, ist nicht zu beanstanden.

6

1. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

7

2. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über eine Abgabenangelegenheit eröffnet. Für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch [X.] einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden ist. Ob in einem Streitfall der Rechtsweg zu den Finanzgerichten oder zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Klagebegehren.

8

Stützt ein Kläger einen Auskunftsanspruch nicht auf die [X.], sondern ausschließlich auf die Vorschriften eines [X.] (I[X.]), ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet (vgl. Beschluss des [X.] --BVerwG-- vom 17.09.2018 - 7 B 6/18; Beschluss des [X.] vom 08.01.2013 - VII ER-S 1/12). Der Auskunftsanspruch ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur. Er hängt aber nicht mit der Verwaltung von Abgaben i.S. des § 33 [X.]O zusammen. Für solche Streitigkeiten ist folglich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

9

3. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist auch nicht aufgrund ausdrücklicher Zuweisung gegeben.

a) Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.]O ist der [X.] auch in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 [X.]O bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch [X.] oder Landesgesetz der [X.] ausdrücklich eröffnet ist. Eine solche Bestimmung des Rechtsweges enthält § 32i Abs. 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der [X.] gegeben.

b) § 32i Abs. 2 [X.] ist nicht über seinen Wortlaut hinaus auch auf solche Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines I[X.] stützt.

Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf Klagen "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" und "wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen" (Beschluss des [X.] vom 07.03.2019 - 29 K 8023/18, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht --ZInsO-- 2019, 969, Rz 4). Damit sind ausschließlich Klagen von Personen gemeint, deren Daten nicht in Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet worden sind. § 32i Abs. 2 [X.] regelt damit den Rechtsweg für Klagen dieser Personen gegenüber der verantwortlichen Finanzbehörde oder zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie für die gerichtliche Überprüfung von Anordnungen der Datenschutzaufsichtsbehörden gegenüber den Finanzbehörden, nicht aber für Klagen Dritter (vgl. BVerwG-Beschluss vom [X.] - 10 B 21/19, [X.], 143, Rz 8; Beschluss des [X.] in [X.], 969, Rz 4, m.w.N.). Der Insolvenzverwalter ist weder eine betroffene Person i.S. von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des [X.] natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung --[X.]--), noch verfolgt er datenschutzrechtliche Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. [X.] (BVerwG-Beschluss in [X.], 143, Rz 10; Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen --[X.]-- vom 13.06.2019 - 15 E 376/19, [X.], 1539, Rz 16).

4. Aus § 32e [X.] lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass der [X.] auch für solche Rechtsstreitigkeiten eröffnet ist, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines I[X.] stützt.

a) Nach § 32e Satz 1 [X.] gelten die Art. 12 bis 15 der [X.] i.V.m. den §§ 32a bis 32d [X.] entsprechend, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.09.2005 ([X.] I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen (§ 32e Satz 2 [X.]).

b) § 32e [X.] soll einen materiell-rechtlichen Gleichlauf zwischen informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen und Art. 12 bis 15 [X.] bewirken (vgl. Beschluss des [X.] in [X.], 1539, Rz 23). Die Regelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers sicherstellen, dass die Bestimmungen der [X.] und der §§ 32a bis 32d [X.] nicht durch I[X.] des [X.] oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können (vgl. BTDrucks 18/12611, S. 89). Eine Zuweisung des Rechtsweges enthält die Vorschrift jedoch nicht. Die Vorgaben der §§ 32a ff. [X.] sind lediglich im Rahmen der materiellen Prüfung eines Auskunftsanspruchs nach einem I[X.] von den Verwaltungsgerichten zu beachten.

c) Trotz des vom Gesetzgeber gewünschten materiellen Gleichklangs führt § 32e [X.] i.V.m. § 32i Abs. 2 [X.] nicht dazu, dass Auskunftsansprüche gegen die Finanzbehörden, die auf Vorschriften der I[X.] gestützt sind, vor den Finanzgerichten zu verhandeln sind. Auch wenn so eine "prozessuale Harmonisierung" (vgl. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 32i [X.] Rz 6; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 32e [X.] Rz 17) aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sinnvoll wäre, hat der Gesetzgeber weder in § 32e [X.] noch in § 32i Abs. 2 [X.] entsprechende Regelungen getroffen (vgl. Beschluss des [X.] in [X.], 1539, Rz 23). Danach sind weiterhin die Verwaltungsgerichte für Auskunftsansprüche nach dem I[X.] zuständig (Beschluss des [X.] in [X.], 1539; [X.] in Gosch, [X.] § 32e Rz 9; a.A. [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 32i [X.] Rz 6). Dass neben den Finanzgerichten auch Verwaltungsgerichte zum Teil dieselben Normen der [X.] und der [X.] anzuwenden haben, mag als unpraktisch empfunden werden; die Rechtsordnung nimmt dies jedoch in Kauf und sieht in Art. 95 Abs. 3 des Grundgesetzes einen Lösungsmechanismus vor (BVerwG-Beschluss in [X.], 143, Rz 12).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II B 65/19

16.06.2020

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2019, Az: 3 K 91/19, Beschluss

§ 17a GVG, § 32e AO, § 32i Abs 2 AO, § 33 FGO, § 40 VwGO, InfFrG MV, IFG, EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.06.2020, Az. II B 65/19 (REWIS RS 2020, 3283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3283

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

6 C 10/19

15 K 1212/19

8 K 1116/18

15 K 194/20

15 K 193/20

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