Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2020, Az. IX ZR 351/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11936

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:160120UIXZR351.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 351/18

Verkündet am:

16. Januar 2020

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 2 Bl, Cb
Dem Transparenzgebot ist nicht genügt, wenn bei Ausgabe einer Namensschuldver-schreibung eine Klausel ohne jede Beschränkung Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der Anleger gestattet.

[X.], Urteil vom 16. Januar 2020 -
IX ZR 351/18 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar
2020
durch [X.] [X.], den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Röhl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2018 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger zeichnete vier Unternehmensanleihen in Höhe von jeweils 15.000

& Co.
KG geführten [X.] (nachfolgend auch: [X.]), deren Firmen
entsprechend dem
Gesellschaftszweck übereinstimmend die Kennzeichnung "U.

Namensschuldverschreibung" führen. In den gleich lautenden
Zeichnungs-scheinen
heißt es, dass der Übernehmer eine Namensschuldverschreibung im Sinne des §
1 Abs. 2
Nr.
5 VermAnlG ohne Verbriefung eingeht.

Die Anleihebedingungen der Unternehmensanleihen sind im [X.] inhaltsgleich. Sie sehen unter § 2 die Zwischenschaltung einer Treuhän-derin
vor, bei der es sich um
eine von den [X.] benannte
Wirtschafts-prüfungsgesellschaft
handelt, welcher die Verwaltung
und Wahrnehmung sämt-1
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licher sich aus den Schuldverschreibungen ergebender Rechte der Anleger [X.]. Nach §
18 der Anleihebedingungen können im Blick auf Rechte und Pflichten des Anlegers Beschlüsse in Anlegerversammlungen gefasst werden.

Anlässlich
von
Anlegerversammlungen
am 8.
Oktober 2015 wurden die Anleihebedingungen durch breiten Mehrheitsbeschluss, wobei die Anleger weithin durch die Treuhänderin
vertreten wurden, dahin modifiziert, dass die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen vorzeitig durch Übertragung von Aktien der D.

erfüllt werden konn-ten. Die Emittentin
stimmte den Beschlüssen jeweils zu. Danach entfielen auf den Kläger Aktien der [X.] auf der Basis eines Stückpreises von 13,50

Die Anleihegesellschaften als maßgebliche [X.]
wurden zwi-schenzeitlich liquidiert und im Handelsregister gelöscht. Die Beklagte ist die Komplementär-GmbH der jeweiligen Emittentin.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.
Juni 2017 sämtliche Namens-schuldverschreibungen außerordentlich gekündigt. Mit vorliegender Klage [X.] er
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung
die Rückzah-lung des Einlagekapitals von insgesamt 60.000

der Klage insoweit stattgegeben und die Revision für die Beklagte zugelassen. Diese erstrebt mit ihrem Rechtsmittel
die Wiederherstellung des klageabwei-senden [X.].

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte als Komplementärin der [X.] gemäß §§
128, 162 Abs.
2 HGB jeweils ein Anspruch auf Kapitalrückge-währ zu. Die Laufzeit der Namensschuldverschreibungen habe in drei Fällen
geendet, ohne dass sie von der Emittentin verlängert worden sei. Soweit der Anspruch auf Rückzahlung einer Namensschuldverschreibung noch nicht fällig sei, sei auf den Hilfsantrag der mit Ablauf des 14.
Januar 2019 fällige Anspruch zuzuerkennen.

Die Regelung in §
18 der Anleihebedingungen, auf welche sich die Be-schlüsse der Anlegerversammlungen stützten, sei nicht durch §
5 [X.] legi-timiert. Das Schuldverschreibungsgesetz sei mangels einer Verbriefung der Forderungen nicht anwendbar. Für eine entsprechende Anwendung bestehe keine Grundlage, weil entscheidender Gesichtspunkt für die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes die durch die Verbriefung gesicherte Verkehrs-fähigkeit der Ansprüche sei.

Zudem sei §
18 der Anleihebedingungen wegen eines Verstoßes gegen §
307 Abs.
1 [X.] unwirksam. Die Vertragsbestimmung stelle eine Allgemeine 6
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Geschäftsbedingung dar, welche als Öffnungsklausel nicht die Hauptleistung betreffe. Die Regelung in §
18 der Anleihebedingungen verstoße gegen §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.], weil sie die Anleihegläubiger entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zwar komme grundsätzlich in Betracht, dass das Schuldverschreibungsgesetz im Blick auf Mehrheitsentscheidungen ein gesetz-liches Leitbild darstelle. §
18 der Anleihebedingungen weiche in einer Reihe von Punkten
zur Einberufung der Versammlung, zur wirksamen Vertretung der Anleger, zur Auskunftspflicht gegenüber den Anlegern
von den strengen Ver-fahrensregeln des Schuldverschreibungsgesetzes zum Nachteil der Anleger ab. Zudem liege die wesentliche Rechtfertigung der kollektiven Bindung an [X.] nach dem Schuldverschreibungsgesetz in der Möglichkeit eines Handels mit der Schuldverschreibung am Kapitalmarkt. Die Fungibilität sei vorliegend hingegen sehr eingeschränkt, weil die Übertragung der Namens-schuldverschreibungen von der Zustimmung der Emittentin abhänge. Im Übri-gen fehle es an der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Die Regelung des §
18 der Anleihebedingungen sei auch nicht hinrei-chend transparent im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Die Tragweite der Regelung werde für den durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend deutlich. Es werde nicht in Gestalt von Regelbeispielen aufgezählt, welche
auch grund-legenden
Änderungen der Anleihebedingungen beschlossen werden könnten. Ferner
fehle ein Hinweis, dass Beschlüsse für alle Gläubiger derselben Anleihe verbindlich seien.

Der Akzessorietätsgrundsatz stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Der Berufung auf den in §
15 Abs.
1 Nr.
1 Satz
4 der [X.] vereinbarten Nachrang sei der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 [X.]) verwehrt. Denn die jeweilige Emit-11
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tentin verfüge nur deswegen über kein Kapital, weil sie selbst von der rechtlich unwirksamen Option Gebrauch gemacht habe, eine vorzeitige Auszahlung des Anleihekapitals an Erfüllungs
statt durch Aktien zu leisten.

II.

Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

1. Der Kläger kann gemäß §
8 Nr.
1, §
13 der Anleihebedingungen nach Beendigung der Laufzeit der vier über jeweils 15.000

schuldverschreibungen Rückzahlung des Kapitals in Höhe von insgesamt 60.000

Der Kläger hat ausweislich des Zeichnungsscheins jeweils eine "Na-mensschuldverschreibung im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr.
5 VermAnlG ohne Ver-briefung" übernommen. Infolge der Verweisung auf §
1 Abs. 2 Nr.
5 VermAnlG in der maßgeblichen Fassung vom 6.
Dezember 2011 handelt es sich um eine Vermögensanlage in der Form einer
Schuldverschreibung, nicht etwa um ein Nachrangdarlehen.
Die Rückzahlungsvoraussetzungen waren
nach Beendi-gung der Laufzeit für drei Namensschuldverschreibungen bei Erlass des Beru-fungsurteils erfüllt.
Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich der weiteren Na-mensschuldverschreibung die Beklagte gemäß §
257 ZPO zur künftigen [X.] verurteilt hat, ist die Fälligkeit im Laufe des Revisionsverfahrens eingetre-ten und die Verurteilung aufrecht zu erhalten (vgl. [X.], 178, 179).

2. Der Anspruch des [X.] auf Rückzahlung des Kapitals wurde nicht durch den Beschluss der Anlegerversammlung vom 8.
Oktober 2015 wirksam 13
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dahin abbedungen, dass die Emittentin vorzeitig Anleihekapital und Zinsen durch Übertragung von Aktien der D.

tilgen kann.

a) Die Vorschrift des
§
5 [X.] bildet keine Rechtsgrundlage für die in §
18 der Anleihebedingungen vorgesehene Befugnis, Rechte und Pflichten der Anleger durch Beschluss der Anlegerversammlung zu modifizieren. Das Schuldverschreibungsgesetz ist mangels einer Verbriefung
nicht anwendbar.

Gemäß §
1 Abs.
1 [X.] gilt das Schuldverschreibungsgesetz für nach [X.] Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Ge-samtemissionen. Hierbei muss es sich um Schuldverschreibungen im Sinne der §§
793 ff [X.] handeln. Erforderlich ist also stets eine vom Verpflichteten aus-gestellte Urkunde, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Wie §
2 [X.] zeigt, kommt ohne Verbriefung der Forderung keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes in Betracht. Entscheidend ist daher die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Ver-briefung etwa in einer Sammelurkunde oder in [X.]
([X.], Urteil vom 22.
März 2018
IX
ZR 99/17, [X.]Z 218, 183 Rn.
15).

b) Im Streitfall fehlt
es hinsichtlich der von dem Kläger erworbenen Schuldverschreibungen an der notwendigen Verbriefung. Die Forderungen
er-geben sich ausschließlich aus den persönlichen Ansprüchen des [X.] (vgl. [X.], aaO Rn. 16).
Eine entsprechende Anwendung des Schuldverschrei-bungsgesetzes scheidet aus, weil die Regelungen auf der hier fehlenden Ver-kehrsfähigkeit der Beteiligung beruhen (vgl. [X.], aaO Rn.
17 f).

c) Eine Verweisung der Anleihebedingungen auf das Schuldverschrei-bungsgesetz ist nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob 17
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die Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes mit Hilfe einer Verwei-sung für anwendbar erklärt werden könnten.

3.
Die
Modifizierung
der Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger
kann nicht auf §
18 der Anleihebedingungen gestützt werden. Die Regelung hält jedenfalls einer Kontrolle am Maßstab des §
307 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bestimmung des §
18 der Anleihebedingungen nicht gemäß §
310 Abs. 4 [X.] einer Kontrolle entzo-gen.

Anleihebedingungen sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzu-sehen. Sie unterliegen einer Inhaltskontrolle. Zwar findet gemäß §
310 Abs.
4 [X.] eine Prüfung nach Maßgabe der §§
305 ff [X.] auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht statt. Davon werden jedoch Verträge über die Gewährung von Schuldverschreibungen
nicht umfasst, weil sie keine [X.] geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 1992
II
ZR 172/91, [X.]Z 119, 305, 312).

b) Die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen unterliegen
als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. [X.], aaO; Urteil vom 30.
Juni 2009
XI
ZR 364/08, [X.], 1500 Rn.
23). §
18 der Anleihebedingungen verstößt jedenfalls
gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.].

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-

aa) Nach dieser Vorschrift
kann sich eine unangemessene Benachteili-gung des Vertragspartners, die gemäß §
307 Abs. 1 Satz
1 [X.] die [X.] der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten sei-ner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der [X.] muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beur-teilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne frem-de Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Dies gilt auch für die [X.] zu den Hauptleistungspflichten (§
307 Abs.
3 Satz 2 [X.]; [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2018

IX
ZR 143/17, [X.]Z 220, 280
Rn. 35 mwN). Die Klausel muss zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei [X.] ([X.], Urteil vom 26.
März 2019
II
ZR 413/18, [X.], 915 Rn.
12 mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird §
18 der Anleihebedingungen nicht ge-recht.
Die Klausel sieht lediglich vor, dass die Anlegerversammlung Beschlüsse "um Rechte und Pflichten" der Anleger treffen kann. Der Begriff der Rechte und Pflichten entbehrt jeder Konkretisierung. Der Anleger muss sich wenigstens ein grobes Bild davon machen können, welche Belastungen auf ihn zukommen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
April 2005
XII
ZR 158/01, [X.], 2153, 2155). [X.] fehlt es im Streitfall. Würde die Regelung des
§
18 der Anleihebedingungen gebilligt, könnte durch Beschluss der Anlegerversammlung nach Belieben in die 25
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Rechtsposition der Anleihegläubiger
eingegriffen werden. Eine Änderung des [X.] zwischen den beiderseitigen Leistungen muss für den Anleger erkennbar und kalkulierbar sein. Ein mehr oder weniger schrankenlo-ses Ermessen ist mit dem Transparenzgebot
unvereinbar ([X.]/
[X.], [X.], 8.
Aufl., §
307 Rn.
61). Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass nicht erschienene Anleger in der Anlegerversammlung durch die von der Emit-tentin bestimmte und nur kraft der
vorformulierten
Anleihebedingungen [X.] Treuhänderin vertreten werden.

4. Die Inanspruchnahme der Beklagten als Komplementärin der Emitten-tin aus §§
128, 161 Abs.
2 HGB scheitert nicht an einem etwaigen der Emitten-tin
zugutekommenden Rangrücktritt.

Der Kläger kann als Inhaber der
Schuldverschreibung
grundsätzlich
die Beklagte als Komplementärin der [X.] auf Zahlung in Anspruch [X.]. Der Komplementär haftet gemäß §
128 HGB
akzessorisch für Gesell-schaftsverbindlichkeiten, weil die Gesellschaft kein eigenes, zugunsten ihrer Gläubiger gebundenes, mithin garantiertes [X.] besitzt. Gegen seine In-anspruchnahme kann der Gesellschafter gemäß §
129 Abs.
1 HGB der Gesell-schaft zustehende Einwendungen erheben. Dabei
kann dahinstehen, ob die Emittentin ihrer Inanspruchnahme den in den Anleihebedingungen vereinbarten Nachrang entgegenhalten könnte. Vielmehr fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Emittentin liquidiert wurde und infolge der Abwicklung vergleichbar dem Fall einer Insolvenz selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. In dieser Lage eines fehlenden [X.] verwirklicht sich typischer-weise die Gesellschafterhaftung. Die Beklagte kann sich mithin nicht darauf be-rufen, dass die Emittentin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und des-wegen die
gegen sie gerichtete Forderung aufgrund eines Rangrücktritts un-27
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11
-
durchsetzbar ist (vgl. [X.] in [X.], 5.
Aufl., Anh.
§
129 Rn.
21;
Kaiser, [X.] 2001, 1543
f).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer

Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2018 -
14 O 197/17 -

O[X.], Entscheidung vom 19.07.2018 -
19 U 28/18 -

Meta

IX ZR 351/18

16.01.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2020, Az. IX ZR 351/18 (REWIS RS 2020, 11936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11936

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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