Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2018, Az. 4 C 6/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 532

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Gegenstand

Wirkungen eines Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nach Bekanntmachung des Bebauungsplans


Leitsatz

Das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird mit der Bekanntmachung des die anerkannten Festsetzungen enthaltenden Bebauungsplans wirkungslos. Das gilt auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Betreiberin eines [X.]es mit Parkhaus. Sie möchte eine Teilfläche im Erdgeschoss des Parkhauses in einen Getränkemarkt umnutzen und begehrt hierfür einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid.

2

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "[X.] [X.] ([X.])" der Beklagten. Der Bebauungsplan setzt im südwestlichen Teil, auf dem sich der [X.] befindet, ein Sondergebiet ([X.]) für die Unterbringung eines Einkaufszentrums und im nordöstlichen Teil mit dem Parkhaus ein Gewerbegebiet ([X.]) fest. Für das Sondergebiet [X.] ist die Verkaufsfläche auf maximal 5 000 qm begrenzt. Für das Gewerbegebiet [X.] enthält der Bebauungsplan textlich folgende Einschränkungen:

3

"Zulässig sind nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, die das Wohnen nordwestlich der [X.] ... nicht wesentlich stören. Dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im [X.].

Einzelhandelsbetriebe können nur ausnahmsweise zugelassen werden. ..."

4

In den Vorgänger-Bebauungsplänen aus den Jahren 1965 ([X.]) und 1971 ([X.]) war das jetzige Gewerbegebiet [X.] als eingeschränktes Industriegebiet festgesetzt. Im Mai 1998 schloss die Grundeigentümerin mit der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine Bebauungsplan-Änderung zur Ermöglichung eines Handels- und Gewerbeschwerpunkts einschließlich eines [X.]es, dem die Bauherrin des [X.]s, ein zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörendes Unternehmen und Rechtsvorgängerin der Klägerin, beitrat. Im November 1999 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan "[X.]" als Satzung. Im Dezember 1999/Januar 2000 schlossen die Beteiligten einen weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem neben einer auf Sortimente bezogenen Verkaufsflächenbegrenzung geregelt wurde, dass nicht mehr als 450 Stellplätze verwirklicht werden sollen und dies im westlichen Baufenster des Gebietes [X.] erfolgen soll.

5

Ebenfalls im Dezember 1999 erkannten die Grundeigentümerin sowie die Rechtsvorgängerin der Klägerin die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB an. Im Januar 2000 erteilte ihr die Beklagte eine Baugenehmigung für die Errichtung des Vorhabens "[X.] und Parkhaus". Im März 2000 wurde der Bebauungsplan durch ortsübliche Bekanntmachung in [X.] gesetzt. Im August 2001 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Nachtragsbaugenehmigung.

6

Im Juli 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die "Nutzungsänderung Parkfläche zu Getränkemarkt", mit dem sie klären lassen will, ob "der Einbau eines Getränkemarktes mit 790 qm Verkaufsfläche im [X.] des bestehenden Parkhauses ausnahmsweise planungsrechtlich zulässig" ist. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die für die Errichtung eines Getränkemarktes erforderliche Ausnahme vom Bebauungsplan werde nicht erteilt. Angesichts der bereits bestehenden Nutzungen würde durch den Getränkemarkt ein Übergewicht von Einzelhandelsnutzungen im Bereich [X.] entstehen und die Zielsetzung des Bebauungsplans insgesamt unterlaufen.

7

Den Widerspruch der Klägerin wies das [X.] zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, dass eine Ausweitung des Einzelhandelsstandortes auch dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten widerspreche, so dass eine Ausnahme auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht erteilt werden könne.

8

Die auf Verpflichtung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Zwar sei der Bebauungsplan [X.] voraussichtlich unwirksam, weil es keine Rechtsgrundlage für die in ihm enthaltene Beschränkung der gewerblichen Nutzung gebe. Die Klägerin könne sich jedoch nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans berufen, weil dessen Festsetzungen durch die Grundeigentümerin sowie die seinerzeitige Bauherrin des Einkaufszentrums durch eine Erklärung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für sich und ihre Rechtsnachfolger anerkannt worden seien. Die Wirkung einer Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht völlig geklärt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei damit jedenfalls verbunden, dass die Wirksamkeit der anerkannten Festsetzungen von dem [X.] in einem späteren Baugenehmigungsverfahren auch nicht inzident in Frage gestellt werden könne. Auf eine von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängige Verwirkung könne es dabei nicht mehr ankommen. Soweit die Klägerin geltend mache, das vorgezogene Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 33 BauGB setze voraus, dass dieser keine rechtlichen Mängel aufweise, ergebe sich daraus nichts für die Frage, ob sich auch die Klägerin auf etwaige Mängel berufen könne. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses sei nicht zwischenzeitlich entfallen; der bloße Zeitablauf bewirke dies jedenfalls noch nicht.

9

Die Klägerin hat von dem im angegriffenen Urteil zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Sie rügt einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof der Bestimmung entnommen, dass der Bauherr aufgrund der Anerkenntniserklärung an die auf das Baugrundstück bezogenen Festsetzungen gebunden sei und deren Wirksamkeit nicht mehr in Frage stellen dürfe. Könne sich die Klägerin auf Mängel des Bebauungsplans berufen, müsse die Revision Erfolg haben, weil die Festsetzungen über die Einschränkung der zulässigen Nutzung im [X.] mangels Rechtsgrundlage unwirksam seien.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.]erufungsurteil verstößt gegen [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht selbst abschließend entscheiden kann, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Klägerin infolge des Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit des [X.]ebauungsplans [X.] berufen kann, verletzt [X.]undesrecht.

a) Die sachlichen Rechtswirkungen eines Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] hat der Verwaltungsgerichtshof ([X.] ff.) zutreffend beschrieben.

§ 33 [X.]auG[X.] regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten, für die ein [X.]eschluss über die Aufstellung eines [X.]ebauungsplans gefasst ist. Mit diesem Zulässigkeitstatbestand will der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen [X.]ebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 [X.]auG[X.] zwangsläufig von gewisser Dauer ist und mit unvermeidlichen Verzögerungen verbunden sein kann. Dies soll nach dem [X.]en des Gesetzgebers nicht zu Lasten eines [X.]auinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen ([X.], Urteil vom 1. August 2002 - 4 [X.] 5.01 - [X.]E 117, 25 <39>).

Ist ein Vorhaben nach § 33 [X.]auG[X.] zulässig, darf es nicht mehr auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage nach §§ 30, 34 oder 35 [X.]auG[X.] abgelehnt werden. Der [X.]auwillige hat vielmehr nach § 33 [X.]auG[X.] einen Rechtsanspruch darauf, dass sein [X.]auantrag so behandelt wird, als ob die zu erwartenden Festsetzungen des [X.]ebauungsplans schon rechtswirksam wären ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1964 - 1 [X.] 36.64 - [X.]E 20, 127 <131 f.>). § 33 [X.]auG[X.] ist insoweit ein neben §§ 30, 34 und 35 [X.]auG[X.] tretender positiver Zulässigkeitstatbestand ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1964 a.a.[X.]), der die noch fehlende Rechtsverbindlichkeit eines planreifen [X.] für die Zwecke der Vorhabenzulassung überbrückt, sofern die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des [X.]ebauungsplans unverzüglich geschaffen werden ([X.], Urteil vom 1. August 2002, a.a.[X.]).

Wegen der noch fehlenden Rechtsverbindlichkeit des [X.]ebauungsplans und der deswegen noch bestehenden Unsicherheiten muss der [X.]auwillige diese künftigen Festsetzungen allerdings nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] für sich und seine Rechtsnachfolger anerkennen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1964 - 1 [X.] 36.64 - [X.]E 20, 127 <131 f.>). Das Anerkenntnis kompensiert die fehlende Rechtsverbindlichkeit des [X.]ebauungsplans. Es enthält die öffentlich-rechtliche Erklärung des [X.]auwilligen, dass sein [X.]auvorhaben nach den künftigen Festsetzungen des [X.]ebauungsplans beurteilt werden soll. Mit dem Anerkenntnis unterwirft sich der [X.]auwillige umfassend den vorgezogenen Wirkungen des planreifen [X.]. Das Anerkenntnis sichert die "Geschäftsgrundlage" der [X.]augenehmigung durch [X.]indung des [X.]auwilligen an die künftigen Festsetzungen (Stock, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]auG[X.], Stand August 2018, § 33 [X.]auG[X.] Rn. 54).

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ([X.], Urteil vom 18. April 1996 - 4 [X.] 22.94 - [X.]E 101, 58 <61 f.> m.w.[X.]) hat der Verwaltungsgerichtshof dem Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] deshalb eine insoweit dingliche Wirkung beigemessen, als damit eine öffentliche - nach Maßgabe des Landesrechts gegebenenfalls als [X.]aulast eintragungsfähige (vgl. z.[X.]. Stock, a.a.[X.] Rn. 63) - Last auf dem Grundstück liegt, die den baurechtlichen Status des Grundstücks in planungsrechtlicher Hinsicht festlegt. Aufgrund des Anerkenntnisses wird das Inkrafttreten des [X.] im Verhältnis zwischen dem [X.]auwilligen (und etwaigen Rechtsnachfolgern) und der [X.]augenehmigungsbehörde (und gegebenenfalls der [X.]) im praktischen Ergebnis vorverlagert. Das künftige Ortsrecht wird vorab verbindlich, wobei sich diese vorgezogene Wirkung sowohl auf die - gemessen an der bisherigen Rechtslage - den Antragsteller begünstigenden als auch auf die ihn beschränkenden Festsetzungen bezieht. [X.] von der vorgezogenen Wirkung des [X.] profitieren, muss er die anerkannten künftigen Festsetzungen auch gegen sich gelten lassen. [X.] er dies nicht, muss er sich mit den bis zum Inkrafttreten des [X.]ebauungsplans einschlägigen bauplanungsrechtlichen [X.] abfinden. Die Auffassung der Klägerin, mit dem Anerkenntnis bringe der Antragsteller (lediglich) zum Ausdruck, dass seine privaten Interessen mit den zukünftigen Festsetzungen des [X.]ebauungsplans berücksichtigt seien (vgl. etwa auch [X.], in: [X.] Kommentar, [X.]auG[X.], Stand August 2018, § 33 Rn. 11), ist deshalb zu eng.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) die Wirkungen des Anerkenntnisses auf "die für den [X.]auherrn (bzw. sein [X.]auvorhaben) relevanten Festsetzungen beschränkt" angesehen hat, kann der Senat offenlassen, ob diese Einschränkung zutrifft. Denn nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]) waren bei Abgabe des Anerkenntnisses für die Rechtsvorgängerin der Klägerin sowohl die künftige Festsetzung des Gewerbegebiets [X.] als auch diejenige des Sondergebiets relevant, weil das Vorhaben "[X.] und Parkhaus" als einheitliches Vorhaben zur Genehmigung gestellt worden und es infolge dieser Verklammerung der beiden (Teil-)Vorhaben für die seinerzeitige [X.]auherrin von [X.]edeutung gewesen sei, auf welche Weise die [X.]eklagte das Gebiet überplane.

b) Mit [X.]undesrecht nicht vereinbar ist hingegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Klägerin infolge des Anerkenntnisses nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit des zwischenzeitlich bekannt gemachten [X.]ebauungsplans berufen könne. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses bereits mit der Verwirklichung des auf der Grundlage von § 33 [X.]auG[X.] genehmigten [X.]auvorhabens der Rechtsvorgängerin der Klägerin beendet waren. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat verkannt, dass das Anerkenntnis kraft [X.]undesrechts jedenfalls mit der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans wirkungslos geworden ist, und zwar auch dann, wenn der Plan unter beachtlichen Fehlern leidet und mit der [X.]ekanntmachung nicht wirksam in [X.] gesetzt werden konnte. Da die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses somit in jedem Fall mit der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans enden, schließt das Anerkenntnis - für sich genommen - auch nicht aus, dass sich der Anerkennende oder sein Rechtsnachfolger nach der [X.]ekanntmachung auf die Unwirksamkeit der Festsetzungen des [X.]ebauungsplans beruft.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]) ist mit dem Anerkenntnis der relevanten, d.h. insbesondere der auf das [X.]augrundstück bezogenen planungsrechtlichen Festsetzungen jedenfalls verbunden, dass deren Wirksamkeit von dem [X.] auch nicht inzident in einem späteren [X.]augenehmigungsverfahren in Frage gestellt werden könne; auf eine von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängige Verwirkung könne es dabei nicht ankommen. Die [X.]indungswirkung des Anerkenntnisses sei auch nicht zwischenzeitlich entfallen; der bloße Zeitablauf bewirke dies jedenfalls noch nicht. Diese vorinstanzlichen Annahmen stehen mit [X.]undesrecht nicht im Einklang.

Die "dingliche Wirkung" des Anerkenntnisses, die der Senat in seinem Urteil vom 18. April 1996 - 4 [X.] 22.94 - ([X.]E 101, 58 <61 f.>) "insoweit" bestätigt hat, "als damit eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die den baurechtlichen Status des Grundstücks in planungsrechtlicher Hinsicht festlegt", ist nicht so zu verstehen, dass diese Wirkung zeitlich unbegrenzt fortbesteht. Sie endet jedenfalls mit der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans.

aa) Für die Erstreckung der Rechtswirkungen des Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] über die [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans hinaus, dessen künftige Festsetzungen der [X.]auwillige oder sein Rechtsvorgänger anerkannt hat, gibt es weder einen [X.]edarf noch eine Rechtfertigung.

(1) § 33 [X.]auG[X.] muss in seiner Funktionalität beachtet werden, die auf eine enge Auslegung und einen begrenzten zeitlichen Rahmen hindeutet, innerhalb dessen der Zulassungstatbestand des § 33 [X.]auG[X.] angewendet werden darf ([X.], Urteil vom 1. August 2002 - 4 [X.] 5.01 - [X.]E 117, 25 <39 f.>).

§ 33 [X.]auG[X.], der die noch fehlende Rechtsverbindlichkeit eines planreifen [X.] für die Zwecke der Vorhabenzulassung überbrücken soll, wird mit dem Inkrafttreten des [X.]ebauungsplans unanwendbar. Darauf deutet bereits die amtliche Überschrift hin, der zufolge die Vorschrift die "Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung" regelt. Die Planaufstellung ist mit dem Inkrafttreten des [X.]ebauungsplans abgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten wechselt auch der bauplanungsrechtliche [X.]. Denn im Geltungsbereich eines (qualifizierten) [X.]ebauungsplans ist ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 [X.]auG[X.] nur zulässig, wenn es den Festsetzungen des [X.]ebauungsplans nicht widerspricht. Maßgeblich sind mithin allein die rechtsverbindlich gewordenen Festsetzungen des [X.]ebauungsplans. Die [X.] des § 33 [X.]auG[X.] ist damit beendet. Für sie bleibt nach dem Wechsel des [X.] kein Raum.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Regimewechsel ist die ortsübliche [X.]ekanntmachung, mit der der [X.]ebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 4 [X.]auG[X.] in [X.] tritt. Mit der [X.]ekanntmachung setzt die [X.] den als Satzung beschlossenen [X.]ebauungsplan mit Rechtsgeltungsanspruch in [X.]. Er soll nach dem [X.]en der [X.] als Satzung rechtsverbindlich werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 2015 - 4 [X.]N 10.14 - [X.]E 152, 379 Rn. 7). An diesen Vorgang knüpft der Wechsel des bauplanungsrechtlichen [X.]s an. Mit der [X.]ekanntmachung endet deshalb die [X.] des § 33 [X.]auG[X.].

(2) Mit der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans wird auch das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] funktionslos.

Mit der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans werden dessen Festsetzungen kraft Gesetzes (§ 30 Abs. 1 [X.]auG[X.]) zum Maßstab der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben. Der kompensatorischen Wirkungen des Anerkenntnisses, das die noch fehlende Rechtsverbindlichkeit planreifer Festsetzungen während des [X.] überbrücken soll, bedarf es nicht mehr.

Der Verwaltungsgerichtshof möchte den [X.]auwilligen, der von der vorgezogenen Wirkung des [X.] nach § 33 [X.]auG[X.] profitiert und deshalb die zukünftigen Festsetzungen anerkannt hat, gleichwohl an den Rechtswirkungen seines Anerkenntnisses in der Weise festhalten, dass er sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen des bekannt gemachten [X.]ebauungsplans nicht mehr berufen kann. Derartige [X.]eschränkungen bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Denn sie beschränken das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht des [X.]auherrn auf effektiven und lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. z.[X.]. [X.], Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 [X.]vR 2236/04 - [X.]E 113, 273 <310> m.w.[X.]). Überdies müsste der [X.]auherr unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für künftige [X.]auvorhaben auch rechtswidrige Festsetzungen gegen sich gelten lassen, was im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG der Rechtfertigung bedarf.

Ein rechtfertigender Grund mag sich im Einzelfall aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben (stRspr, z.[X.]. [X.], Urteil vom 18. April 1996 - 4 [X.] 22.94 - [X.]E 101, 58 <63> m.w.[X.]), etwa in Gestalt der Fallgruppe der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung. Hierauf und nicht etwa auf die unmittelbaren Rechtswirkungen des Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] hat sich der Senat in seinem Urteil vom 18. April 1996 - 4 [X.] 22.94 - ([X.]E 101, 58 <63>) gestützt. Auf eine von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängige Verwirkung soll es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]) aber gerade nicht ankommen. Die [X.]eschränkung soll sich vielmehr unmittelbar aus dem Anerkenntnis ergeben. Diese Auffassung geht fehl.

Aus der Funktionalität des § 33 [X.]auG[X.] lassen sich entsprechende Gründe nicht ableiten. Die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses können nicht weiter gehen, als dies zur Erfüllung seiner - nach der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans beendeten - Funktion erforderlich ist. Diesen Schranken unterliegt auch der Gesetzgeber, der das Anerkenntnis in § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] als Voraussetzung für eine [X.]augenehmigung während der Planaufstellung normiert hat. Für die vorgezogenen Wirkungen des § 33 [X.]auG[X.] darf auch er nicht mehr verlangen, als für die Sicherstellung des Gesetzeszwecks erforderlich ist. Entsprechend dem Gesetzeszweck - der Kompensation der noch fehlenden Rechtsverbindlichkeit während der Planaufstellung - ist § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses mit der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans enden. Der Norm lässt sich kein Grund entnehmen, der es rechtfertigt, die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses auf das Zulassungsregime von § 30 Abs. 1 [X.]auG[X.] zu erstrecken.

bb) Eine Erstreckung der Rechtswirkungen des Anerkenntnisses über die [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans hinaus lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass ein unter beachtlichen Fehlern leidender [X.]ebauungsplan mit der [X.]ekanntmachung nicht wirksam in [X.] gesetzt worden ist. Das Anerkenntnis kompensiert lediglich die während der Planaufstellung noch fehlende Rechtsverbindlichkeit des [X.]. Seine Funktion besteht nicht darin, den [X.]auherrn im Falle einer fehlgeschlagenen Inkraftsetzung des [X.]ebauungsplans zeitlich unbegrenzt oder bis zu einer erfolgreichen Reparatur des Plans an die anerkannten Festsetzungen zu binden. Soweit der Senat dies in seinem Urteil vom 18. April 1996 - 4 [X.] 22.94 - ([X.]E 101, 58 <61>) anders gesehen haben sollte, ist daran nicht mehr festzuhalten.

(1) Im Fall der Unwirksamkeit des bekannt gemachten Plans "rücken" entweder ein früherer [X.]ebauungsplan oder ein gesetzlicher Zulässigkeitstatbestand (§§ 34 oder 35 [X.]auG[X.]) "nach" (vgl. Stock, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]auG[X.], Stand August 2018, § 33 [X.]auG[X.] Rn. 28 m.w.[X.] ). Auch in diesem Fall wechselt das Zulassungsregime. Für den Überbrückungstatbestand des § 33 [X.]auG[X.] ist auch hier kein Raum. Denn auch im Fall eines rechtsunwirksamen [X.]ebauungsplans ist das Planaufstellungsverfahren mit der ortsüblichen [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans abgeschlossen, auch wenn das Ziel des Planaufstellungsverfahrens, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Plangebiet (§ 1 Abs. 1 [X.]auG[X.]) durch rechtsverbindliche Festsetzungen zu steuern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.]) verfehlt wird.

Zwar steht es der [X.] frei, den von ihr selbst als unwirksam erkannten oder von einem Gericht für unwirksam erklärten [X.]ebauungsplan in einem neuen Planaufstellungsverfahren durch einen wirksamen zu ersetzen. Das im fehlgeschlagenen Planaufstellungsverfahren abgegebene Anerkenntnis bleibt aber im neuen Aufstellungsverfahren ohne [X.]edeutung. Denn es geht dann nicht mehr darum, die unvermeidbaren Wartezeiten bis zur Inkraftsetzung des (bisherigen) [X.]ebauungsplans für die Zwecke der Vorhabenzulassung zu überbrücken. Vielmehr fehlt es schon an der materiellen Planreife des anerkannten, aber fehlerhaften [X.]ebauungsplans, mit dessen Inkrafttreten endgültig nicht mehr zu rechnen ist. In [X.] treten kann allenfalls der in Aufstellung befindliche neue [X.]ebauungsplan, der den fehlerbehafteten [X.]ebauungsplan ersetzen soll.

(2) Die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] enden auch dann mit der [X.]ekanntmachung des unwirksamen [X.]ebauungsplans, wenn dieser nicht durch einen neuen [X.]ebauungsplan ersetzt werden soll, sondern die zur Unwirksamkeit führenden Fehler in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] geheilt werden sollen.

Auch wenn die [X.] beabsichtigt, ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen, ist das ursprüngliche Planaufstellungsverfahren mit der ortsüblichen [X.]ekanntmachung des fehlerbehafteten und deshalb unwirksamen Plans nach § 10 Abs. 3 Satz 4 [X.]auG[X.] abgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zur Fehlerheilung ein neuer Satzungsbeschluss erforderlich ist. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats (z.[X.]. [X.], Urteil vom 18. August 2015 - 4 [X.]N 10.14 - [X.]E 152, 379 Rn. 9 m.w.[X.]), dass die [X.] beim ergänzenden Verfahren das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fortsetzen kann, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist, während die schon bisher fehlerfrei durchgeführten Verfahrensschritte nicht wiederholt werden müssen. Diese [X.]esonderheit des § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] hat aber nicht zur Folge, dass das ergänzende Verfahren als eine Art Fortführung der "Planaufstellung" im Sinne von § 33 Abs. 1 [X.]auG[X.] zu begreifen wäre. Denn mit dem erneuten Satzungsbeschluss entsteht auch im ergänzenden Verfahren ein neuer [X.]ebauungsplan, der die Festsetzungen des bisherigen - unwirksamen - Satzungsbeschlusses ersetzt und auch die Möglichkeit der Normenkontrolle neu eröffnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren inhaltsgleich wiederholt wird ([X.], [X.]eschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 [X.] 11.18 - juris Rn. 4 m.w.[X.]). Mit dem Inkrafttreten der Festsetzungen des bereits bekannt gemachten, aber rechtsunwirksamen [X.]ebauungsplans ist deshalb auch im Fall einer Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren nicht mehr zu rechnen. Erst recht fehlt es an der materiellen Planreife, wenn Fehler geheilt werden sollen, die den Inhalt des ursprünglichen [X.]ebauungsplans betreffen. Abgesehen davon wäre (wohl) auch der zu fordernde enge zeitliche Zusammenhang zwischen einer Genehmigung nach § 33 [X.]auG[X.] und dem (rechtswirksamen) Inkrafttreten des ersetzenden [X.]ebauungsplans zerrissen. Das gilt umso mehr, als es grundsätzlich der Entscheidung der [X.] obliegt, ob und gegebenenfalls wann sie in ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung eintreten will.

Für eine Fortwirkung des Anerkenntnisses bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens besteht zudem kein [X.]edürfnis. Denn eine weitere [X.]esonderheit des § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] besteht darin, dass die [X.] den [X.]ebauungsplan nach der Fehlerbehebung auch rückwirkend in [X.] setzen kann. Sie hat es damit in der Hand, die Rechtswirkungen des [X.]ebauungsplans lückenlos an die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses anzuschließen, die mit der [X.]ekanntmachung des rechtsunwirksamen ursprünglichen Satzungsbeschlusses enden.

cc) Die Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung, dass sich der Anerkennende infolge des Anerkenntnisses nicht auf die Unwirksamkeit des bekannt gemachten [X.]ebauungsplans berufen könne, gestützt hat, erweisen sich bei der gebotenen funktionalen [X.]etrachtung als nicht tragfähig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]) legt bereits die Formulierung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.], mit der der Gesetzgeber zum Ausdruck bringe, dass mit dem schriftlichen Anerkenntnis der (künftigen) Festsetzungen eine einseitige Unterwerfung verbunden sei, die [X.]eschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten nahe. Diese Interpretation beantwortet nicht die Frage, wie lange die Unterwerfung fortwirkt. Für eine zeitlich unbegrenzte, über die [X.]ekanntmachung hinausreichende Fortwirkung des Anerkenntnisses (so [X.], Urteil vom 8. November 2001 - 2 [X.] 97.3636 - juris Rn. 24 ff. und [X.], in: [X.], [X.]auG[X.], 9. Aufl. 2019, § 33 Rn. 16) gibt es nach der Funktionalität des § 33 [X.]auG[X.] - wie dargelegt - weder einen [X.]edarf noch eine Rechtfertigung.

Zu kurz greift auch der Verweis auf den Zweck des § 33 [X.]auG[X.], den der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ([X.], Urteil vom 1. August 2002 - 4 [X.] 5.01 - [X.]E 117, 25 <39>) - darin sieht, einerseits dem Prinzip der Planmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung Geltung zu verschaffen, andererseits aber auch sich aus Verzögerungen im Planaufstellungsverfahren ergebende Hindernisse zugunsten des [X.]auherrn zu beseitigen, wenn dieser bereit ist, sich den Festsetzungen zu unterwerfen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen. Denn dieser Zweck endet - wie dargestellt - mit der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans. Danach ist dem Prinzip der Planmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung bereits nach § 30 Abs. 1 [X.]auG[X.] Rechnung getragen; des Übergangsregimes nach § 33 [X.]auG[X.] bedarf es nicht. Aber auch im Fall der Unwirksamkeit des bekannt gemachten [X.]ebauungsplans wechselt das Zulassungsregime; auch in diesem Fall ist für den Überbrückungstatbestand des § 33 [X.]auG[X.] kein Raum.

Schließlich geht auch die [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]), der [X.]auantragsteller, der (in Anwendung des § 33 [X.]auG[X.]) besser gestellt werde als er bei Anwendung der §§ 30, 34 oder 35 [X.]auG[X.] stünde, könne die akzeptierten künftigen Festsetzungen nach Inkrafttreten des [X.]ebauungsplans nicht wieder in Frage stellen, an der Funktion des Anerkenntnisses vorbei. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof damit der Sache nach den Gedanken der Verwirkung ins Spiel bringt. Die Formulierung, dass der [X.]auantragsteller in Anwendung des § 33 [X.]auG[X.] besser gestellt werde, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar der Senatsrechtsprechung ([X.], Urteil vom 1. August 2002 - 4 [X.] 5.01 - [X.]E 117, 25 <40>) entnommen. [X.]esser als bei Anwendung der bisher maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände nach §§ 30, 34 oder 35 [X.]auG[X.] steht der [X.]auantragsteller nach § 33 [X.]auG[X.] aber nur, solange der [X.]ebauungsplan noch nicht ortsüblich bekannt gemacht ist. Deshalb ist es während des Übergangsregimes des § 33 [X.]auG[X.] auch gerechtfertigt, von ihm zu fordern, sich den vorgezogenen Wirkungen der künftigen Festsetzungen im Wege eines Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] zu unterwerfen. Indes wird ein [X.]auwilliger, der eine Genehmigung nach § 33 Abs. 1 [X.]auG[X.] erhalten hat, gegenüber demjenigen, der die regelmäßig recht kurzen Wartezeiten (Stock, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]auG[X.] a.a.[X.], § 33 [X.]auG[X.] Rn. 6) bis zur [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans abwartet, nicht besser, sondern in Wahrheit schlechter gestellt, wollte man es ihm mit dem Verwaltungsgerichtshof allein wegen des Anerkenntnisses verwehren, sich auch nach dem durch die [X.]ekanntmachung bewirkten Regimewechsel auf die Unwirksamkeit des [X.]ebauungsplans zu berufen. Denn ein [X.]auwilliger, der auf der Grundlage eines in [X.] gesetzten [X.]ebauungsplans nach § 30 Abs. 1 [X.]auG[X.] eine [X.]augenehmigung erhalten hat, kann sich grundsätzlich auf die Rechtsunwirksamkeit des Plans berufen.

c) Gemessen an diesen bundesrechtlichen Vorgaben durfte der Verwaltungsgerichtshof die von der Klägerin geltend gemachte Unwirksamkeit des [X.]ebauungsplans nicht ungeprüft lassen. Die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses endeten jedenfalls mit der ortsüblichen [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans im März 2000. Deswegen hinderte das Anerkenntnis die Klägerin nicht, sich hinsichtlich der im Juli 2012 beantragten "Nutzungsänderung Parkfläche zu Getränkemarkt" auf die Unwirksamkeit des [X.]ebauungsplans zu berufen.

2. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 144 Abs. 4 VwGO. Auf der Grundlage der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten [X.]auvorbescheids im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

[X.]ei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen haben, ob es der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Einzelfall verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit des anerkannten [X.]ebauungsplans zu berufen. Andernfalls wird er sich der - im angegriffenen Urteil nicht abschließend entschiedenen - Frage zu widmen haben, ob der [X.]ebauungsplan wirksam ist; hierbei kann auch der [X.]eschluss des Senats vom 15. April 1987 - 4 [X.] 71.87 - [X.]uchholz 406.12 § 8 [X.]auNVO Nr. 7 von [X.]edeutung sein. Auf die Wirksamkeit des [X.]ebauungsplans käme es nur dann nicht an, wenn unabhängig hiervon von der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auszugehen wäre. Hieran wäre etwa zu denken, wenn der von der Klägerin zum Gegenstand der [X.]auvoranfrage gemachte "Getränkemarkt" nach den vom Senat aufgestellten Kriterien (siehe etwa [X.], [X.]eschluss vom 16. Oktober 2013 - 4 [X.] 29.13 - [X.]RS 81 Nr. 93 <2013>) zusammen mit dem bestehenden [X.] ein Einkaufszentrum bildete; denn Einkaufszentren sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]auNVO außer in Kerngebieten nur in dafür festgesetzten Sondergebieten zulässig. Ausgehend von der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in dem angegriffenen Urteil ([X.]), dass die seinerzeitige [X.]auherrin im ursprünglichen Genehmigungsantrag wie auch im Nachtragsbaugesuch "[X.] und Parkhaus" als "einheitliches Vorhaben" zur Genehmigung gestellt und dadurch eine "Verklammerung" der beiden (Teil-)Vorhaben bewirkt habe (vgl. hierzu z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 21. August 1991 - 4 [X.] 20.91 - [X.]uchholz 406.11 § 21 [X.]auG[X.] Nr. 23 m.w.[X.]), könnte schließlich auch in [X.]etracht zu ziehen sein, ob sich durch die Umwandlung einer Teilfläche des Parkhauses in einen Getränkemarkt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsfrage hinsichtlich des bisherigen Gesamtvorhabens "[X.] mit Parkhaus" neu stellt (vgl. dazu z.[X.]. [X.], Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 [X.] 23.95 - [X.]uchholz 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 329 und [X.]eschluss vom 4. Februar 2000 - 4 [X.] 106.99 - [X.]uchholz 406.11 § 29 [X.]auG[X.] Nr. 64).

Meta

4 C 6/17

12.12.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. Oktober 2017, Az: 8 S 1606/15, Urteil

§ 33 Abs 1 Nr 3 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2018, Az. 4 C 6/17 (REWIS RS 2018, 532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 532

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2 BvR 2236/04

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