Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.2014, Az. 5 C 20/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 3984

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Gegenstand

Entziehung eines Binnenschiffs in der DDR; Bemessungsgrundlage und Höchstgrenze der Entschädigung


Leitsatz

Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 4 EntschG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Entschädigung für die Enteignung von Binnenschiffen.

2

Für den bis 1955 in der [X.] eingetretenen Verlust von zwei Eimerkettenbaggern und sieben Spül- bzw. Baggerschuten, die im Schiffsregister eingetragen waren, steht dem Kläger als vermögensrechtlich Berechtigtem ein Entschädigungsanspruch zu.

3

Mit Bescheid vom 6. März 2012 erkannte ihm der Beklagte einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 21 331,10 € (einschließlich Zinsen) zu, den er nach den Grundsätzen der Entschädigung für bewegliche Sachen berechnete.

4

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger eine höhere Entschädigung mit der Begründung begehrt, aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Vorschriften ergebe sich, dass im Schiffsregister eingetragene Schiffe wie Grundvermögen zu behandeln seien. Bemessungsgrundlage müsse deshalb hier - wie für [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Entschädigungsgesetz ([X.]) - das [X.] des vor der Schädigung festgestellten Wertes sein.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Schiffe seien vom Beklagten zu Recht als bewegliche Sachen nach § 5a [X.] und nicht wie Grundvermögen entschädigt worden. Dass für bewegliche Sachen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage eine Höchstgrenze von 40 000 DM gelte, sei nicht zu beanstanden.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 3 [X.] sowie der Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Das Verwaltungsgericht habe die Anwendung der Entschädigungsregelung für Grundstücke rechtsirrig abgelehnt. Durch die Berechnung des Beklagten sei er - der Kläger - im Verhältnis zu Grundstückseigentümern ohne zureichenden Grund ungleich behandelt worden, was zugleich einer entschädigungslosen Teilaufopferung bzw. Teilenteignung gleichkomme.

7

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die in dem Schiffsregister eingetragenen [X.]innenschiffe, für deren Verlust dem Kläger eine Entschädigung zusteht (1.), unterfallen der Entschädigungsregelung für bewegliche Sachen (§ 5a des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - Entschädigungsgesetz <[X.]> - in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Juli 2004 - [X.] 1658 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 - [X.] 920 -). Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Entschädigungsregelung für [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]) hier nicht anwendbar (2.). § 5a [X.] ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (3.). Der angegriffene [X.]escheid hält auch im Übrigen einer revisionsgerichtlichen Kontrolle stand (4.).

9

1. Zwischen den [X.]eteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt sind und dem Kläger damit dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für die ihm bis 1955 in der [X.] entzogenen [X.]innenschiffe zusteht. Auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des [X.] ist der Kläger wegen der entschädigungslosen Enteignung der [X.]innenschiffe als [X.]erechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 9. Februar 2005 ([X.] 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 ([X.] 3719), anzusehen. Dies ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht in [X.]ezug genommenen vermögensrechtlichen [X.]escheid des [X.]eklagten vom 1. September 2004, der nach den Feststellungen des [X.] bestandskräftig geworden ist und dessen Festlegungen von den [X.]eteiligten auch nicht in Zweifel gezogen worden sind.

2. Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass für die [X.]emessung der Entschädigung die Entschädigungsregelung für [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG) anwendbar sei.

Die zwischen den [X.]eteiligten allein streitige Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach der [X.]emessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a [X.]). Hier ist nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] einschlägig. Diese [X.]estimmung ist weder unmittelbar (a) noch auf der Grundlage einer Analogie (b) anzuwenden.

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf (im Schiffsregister eingetragene) Schiffe scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist [X.]emessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, vervielfältigt mit einem Multiplikator, der - in fünf Gruppen gestaffelt - je nach [X.] differiert und etwa für [X.] 7 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG) beträgt.

[X.]innenschiffe werden von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG auch dann nicht erfasst, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind. [X.]ei Schiffen handelt es sich um bewegliche Sachen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 71. Aufl. 2012, [X.]. vor § 90 Rn. 3). Es bedarf keiner weiteren [X.]egründung, dass sie den in der [X.]estimmung verwendeten [X.]egriffen des Gebäudeeigentums, des land-und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie des Grundstücks nicht unterfallen.

Schiffe können auch nicht dem [X.]egriff des [X.] zugeordnet werden. Wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG ergibt, nimmt der entschädigungsrechtliche [X.]egriff des [X.] auf das steuerliche [X.]ewertungsrecht [X.]ezug. Er stimmt mit dem bewertungsrechtlichen [X.]egriff des [X.] überein (vgl. Urteil vom 26. Januar 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 3.10 - [X.]VerwGE 138, 385 = [X.] 428.41 § 3 [X.] Nr. 10, jeweils Rn. 13). Dieser erstreckt sich nicht auf Schiffe.

b) Die Schiffe, für die der Kläger Entschädigung begehrt, sind hinsichtlich der [X.]emessungsgrundlage auch nicht im Wege der Analogie als Grundstücke zu behandeln.

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 12. September 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 35.12 - [X.]VerwGE 148, 13 Rn. 27 und vom 18. April 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 18.12 - [X.] 436.511 § 93 SG[X.] VIII Nr. 5 Rn. 22, jeweils m.w.[X.]). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich [X.]erücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteile vom 12. September 2013 a.a.[X.] und vom 18. April 2013 a.a.[X.], jeweils m.w.[X.]).

Liegt eine Gesetzeslücke vor, ist diese im Fall der Einzelanalogie durch Übertragung der Rechtsfolge einer [X.]estimmung zu schließen, wenn der ungeregelte Sachverhalt wegen einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage dem geregelten Fall ähnlich ist (vgl. Urteil vom 12. September 2013 a.a.[X.] Rn. 36). [X.]ei der Lückenschließung im Wege der Gesamtanalogie wird mehreren gesetzlichen [X.]estimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" entnommen, der auf den im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände (vgl. [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, [X.]). An den vorstehenden Grundsätzen gemessen sind die in Rede stehenden Schiffe nicht wie Grundstücke zu entschädigen.

aa) Die entschädigungsrechtliche Gleichbehandlung dieser Schiffe mit Grundstücken kann nicht mit einer Gesamtanalogie begründet werden. Deren Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil dem gesetzten Recht kein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen ist, nach dem im Schiffsregister eingetragene ([X.] rechtlich wie Grundstücke zu behandeln sind.

Ein solcher Grundsatz findet sich im Zivilrecht nicht. Eingetragene Schiffe werden bürgerlich-rechtlich nicht in jeder Hinsicht den Grundstücken gleichgestellt. So fehlt etwa eine Regelung im Allgemeinen Teil des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs, die Schiffe als unbewegliche Sachen einordnet. Diese sind - wie bereits aufgezeigt - im zivilrechtlichen Sinn bewegliche Sachen. Es gibt auch keine Rechtsnorm des materiellen Zivilrechts oder des Zivilprozessrechts, die eine pauschale Gleichstellung mit Grundstücken anordnet. Diese Rechtsgebiete enthalten neben Spezialregelungen für Schiffe nur partielle [X.]ezugnahmen auf das Grundstücksrecht, insbesondere auf Regelungen, die an das Grundbuch als mit dem Schiffsregister vergleichbares Register anknüpfen.

So richtet sich die Eigentumsübertragung von im Schiffsregister eingetragenen See- und [X.]innenschiffen nach dem besonderen Schiffssachenrecht, das eigene differenzierte Regelungen aufweist und dem Grundstücksrecht nur angenähert ist. Die [X.] in der Fassung vom 26. Mai 1994 ([X.] 1133) regelt formelle, das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und [X.]n (Schiffsregistergesetz - [X.]) vom 15. November 1940 ([X.], S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 ([X.] 91), dagegen materielle Fragen. Danach werden eingetragene Seeschiffe durch Einigung übertragen, und ihre Eintragung im Schiffsregister ist nur deklaratorischer Natur. [X.]ei eingetragenen [X.]innenschiffen ist die Eintragung konstitutiv (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 [X.]). Nicht eingetragene [X.]innenschiffe werden nach der sachenrechtlichen Regelung über bewegliche Sachen (§ 929 [X.]) übertragen. Nach § 929a Abs. 1 [X.] ist zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Register eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.

Auch in der Zivilprozessordnung unterstellt der Gesetzgeber die Schiffe nicht pauschal dem für Grundstücke geltenden Rechtsregime, sondern trifft gesonderte Einzelregelungen mit begrenzten Verweisungen. So erfolgt nach § 870a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. § 870a Abs. 2 ZPO erklärt bestimmte Regelungen über die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück für entsprechend anwendbar. Anders als bei Grundstücken hat der Gesetzgeber damit jedoch die Zwangsverwaltung bei eingetragenen Schiffen nicht gestattet (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl. 2012, § 870a Rn. 1).

Auch im Steuerrecht werden im Schiffsregister eingetragene Schiffe nicht durchgängig wie Grundstücke behandelt oder diesen gleichgesetzt. Zwar werden nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 8. Oktober 2009 ([X.] 3366, 3862), vor der Verkündung dieser Entscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 ([X.] 4318), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Schiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind, wie solche aus unbeweglichem Vermögen behandelt, obwohl Schiffe im bürgerlich-rechtlichen Sinn bewegliche Sachen sind (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2000 - [X.] - [X.][X.] 2000, 2081 <2082> m.w.[X.]). Der sachliche Grund für diese einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von bestimmten beweglichen Sachen mit Immobilien liegt darin, dass in ein öffentliches Register eingetragene bewegliche Sachen ähnlich wie Immobilien auf Dauer als Einkunftsquellen geeignet und für Zwecke der [X.]esteuerung einfach zu erfassen sind.

Soweit der Gesetzgeber die zivilprozessualen Regelungen über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen bei im Schiffsregister eingetragenen Schiffen für anwendbar erklärt (§ 322 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung , vom 1. Oktober 2002 - [X.] 3866, 2003 [X.] -, vor der Verkündung dieser Entscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 - [X.] 4318 -) hat er zugleich Sonderregelungen vorgesehen, welche diese Verweisung teilweise wieder einschränken oder modifizieren (vgl. z.[X.]. § 322 Abs. 1 Satz 3 AO).

Von einer pauschalen steuerrechtlichen Gleichbehandlung von eingetragenen Schiffen und unbeweglichen Sachen wurde ebenfalls abgesehen. Das zeigt sich etwa daran, dass das differenzierte [X.], mit dem die Eigentümer von Grundbesitz veranlagt werden, für Schiffe nicht gilt. Nach § 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 ([X.] 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 ([X.] 2794), belastet die Grundsteuer den Grundbesitz im Sinne des [X.]ewertungsgesetzes, d.h. [X.]etriebe der Land- und Forstwirtschaft, [X.] und private Grundstücke, nicht aber den [X.]esitz von (eingetragenen) Schiffen.

Im Vermögensrecht gibt es ebenfalls keine gesetzlichen Regelungen, die (eingetragene) Schiffe pauschal mit Grundstücken gleichsetzen. Im Hinblick auf die zu restituierenden Vermögenswerte unterscheidet § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] u.a. zwischen beweglichen Sachen einerseits und bebauten und unbebauten Grundstücken sowie rechtlich selbständigen Gebäuden und [X.]aulichkeiten, Nutzungsrechten und dinglichen Rechten an Grundstücken oder Gebäuden andererseits. Schiffe fallen zweifellos nicht unter die zweite Kategorie, sondern sind als bewegliche Sachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen.

Auch § 34 Abs. 5 [X.] ist kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts zu entnehmen, dass im Schiffsregister eingetragene [X.]innenschiffe entschädigungsrechtlich Grundstücken gleichzustellen sind. Die [X.]estimmung sieht für solche Schiffe und für im Schiffsbauregister eingetragene [X.] die entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 [X.] vor. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrifft u.a. die Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und regelt, dass die [X.]ehörde das Grundbuchamt um die erforderliche [X.]erichtigung des Grundbuchs ersucht. § 34 Abs. 5 [X.] trägt dem Umstand Rechnung, dass im Fall der Rückübertragung bei in den entsprechenden Registern eingetragenen Schiffen oder [X.]n die Eintragungen unrichtig werden und zu berichtigen sind. Wegen der insoweit bestehenden Parallelität zur Notwendigkeit der [X.]erichtigung des Grundbuchs bei der Rückübertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken gilt § 34 Abs. 2 [X.] entsprechend. Die [X.]estimmung regelt eine spezielle registerrechtliche Problematik. Ihr kann der für eine Gesamtanalogie erforderliche allgemeine Rechtsgrundsatz, dass im Schiffsregister eingetragene ([X.] rechtlich wie Grundstücke zu behandeln sind, nicht entnommen werden. Schließlich sind auch keine anderen vermögensrechtlichen [X.]estimmungen ersichtlich, aus denen ein solcher Grundsatz abzuleiten wäre.

bb) Die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG kann nicht im Wege einer Einzelanalogie hergeleitet werden. Es fehlt insoweit bereits an der Planwidrigkeit einer Gesetzeslücke. Zwar enthält § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG keine Regelung über die [X.]emessungsgrundlage der Entschädigung von Schiffen. Diese Lücke entspricht hingegen dem Willen des Gesetzgebers.

In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass - wie aufgezeigt - der Gesetzgeber in anderen Rechtsbereichen einschließlich des [X.] Sonderregelungen für eingetragene Schiffe geschaffen hat. Dem ist deutlich zu entnehmen, dass die Vernachlässigung von Schiffen im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG nicht Ausdruck eines Versehens ist, sondern dem gesetzgeberischen Plan entspricht.

Dieser [X.]efund wird bestätigt von dem systematischen Zusammenhang des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem steuerlichen [X.]ewertungsrecht. Die [X.]estimmung ist - worauf schon hingewiesen wurde - systematisch auf das Grundvermögen im Sinne des steuerlichen [X.]ewertungsrechts zugeschnitten. Das [X.]ewertungsrecht erfasst jedoch - wie ebenfalls bereits aufgezeigt - Schiffe auch dann nicht, wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind. Dementsprechend wird für Schiffe kein Einheitswert festgesetzt.

Vor dem geschilderten systematischen Hintergrund spricht auch die vom Gesetzgeber mit dem [X.]ezug auf das steuerliche [X.]ewertungsrecht im Rahmen des § 3 [X.] verfolgte Zwecksetzung dagegen, die fehlende Einbeziehung von Schiffen in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG als planwidrig anzusehen. Der von der [X.]estimmung vorgesehene Rückgriff auf die in der Vergangenheit verbindlich festgelegten Einheitswerte dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung (vgl. [X.]eschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 71.13 - juris Rn. 6 m.w.[X.]). Dieser Zweck einer einfachen Wertermittlung kann bei (eingetragenen) Schiffen von vornherein nicht erreicht werden, weil diese nicht dem steuerlichen [X.]ewertungsrecht unterliegen und unterlagen und deshalb auch in der Vergangenheit für sie keine Einheitswerte festgesetzt worden sind. Auch dies erweist sich als gewichtiger Hinweis darauf, dass es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, Schiffe in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG einzubeziehen.

Dies gilt gleichermaßen für die differenzierten und auf verschiedene [X.]en bezogenen Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 [X.], die aufgrund der tatsächlichen Unterschiede bei (eingetragenen) Schiffen keine Entsprechung finden können.

Die Entstehungsgeschichte des § 5a [X.] bestätigt die Annahme, dass es der Gesetzgeber nicht versehentlich unterlassen hat, die Entschädigung von Schiffen einer gesonderten Regelung zuzuführen und wie Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG zu entschädigen. § 5a EntSchG regelt die [X.]emessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen. Er sieht u.a. vor, dass insoweit [X.]emessungsgrundlage der im Verhältnis 2 zu 1 auf [X.] umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung ist (Abs. 1 Satz 1), und dass die Höchstgrenze der Summe der [X.]emessungsgrundlage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines [X.]erechtigten 40 000 [X.] beträgt (Abs. 4). Mit der Einfügung des § 5a in das Entschädigungsgesetz durch das [X.]ergänzungsgesetz vom 15. September 2000 ([X.] 1382) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine bis dahin fehlende [X.]emessungsgrundlage für die Entschädigung beweglicher Sachen, die nicht bereits Gegenstand einer Unternehmensrestitution oder -entschädigung sind (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 40.97 - [X.]VerwGE 107, 380 <385 f.> = [X.] 428 § 9 [X.] Nr. 3 S. 12 <16 f.>), zu schaffen. Dabei ging er erkennbar davon aus, mit § 5a EntSchG werde die Gesetzeslücke abschließend ausgefüllt und für alle diese beweglichen Sachen eine Entschädigungsregelung geschaffen (vgl. [X.]TDrucks 14/1932 S. 10). Dies schließt es aus, für in § 5a EntSchG nicht speziell aufgeführte bewegliche Sachen - wie etwa Schiffe - eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen.

3. Der für die [X.]emessung der Entschädigung - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier einschlägige § 5a EntSchG steht mit Verfassungsrecht im Einklang.

a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] ist nicht verletzt.

§ 5a [X.] ist nicht an Art. 14 [X.] zu messen. Dieses Grundrecht scheidet als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der [X.] begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe aus. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000 - 1 [X.]vR 2307/94 u.a. - [X.]VerfGE 102, 254 <297> m.w.[X.]) lässt sich eine Pflicht der [X.]undesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 [X.] sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die [X.]undesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen. Das Gleiche gilt für die Art einer Wiedergutmachung und deren Ausgestaltung im Einzelnen. So verpflichtet Art. 14 [X.] den [X.]undesgesetzgeber etwa weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung. Da Art. 14 [X.] als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der [X.] begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe ausscheidet, kommt auch nicht in [X.]etracht, aus der Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 [X.] zugunsten des Privateigentums oder aus der Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 [X.] Vorgaben für die [X.]emessung der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz abzuleiten (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.[X.] <300>).

b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist gleichfalls nicht verletzt. Insbesondere erweist sich die [X.]egrenzung der [X.]emessungsgrundlage auf 40 000 [X.] nach § 5a Abs. 4 [X.] auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Fallgruppe der zur [X.]erufsausübung dienenden eingetragenen Schiffe als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) vereinbar.

Der Senat geht mit der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts davon aus, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 [X.] ein besonders weites [X.]eurteilungsermessen zusteht und er den Gleichheitssatz nur in seiner [X.]edeutung als Willkürverbot zu beachten hat. Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche [X.]ehandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche [X.]ehandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt ([X.]VerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.[X.] <299> m.w.[X.]). Daran gemessen liegt der von dem Kläger gerügte Grundrechtsverstoß nicht vor [X.], in: [X.] in der ehemaligen [X.], Stand 2013, § 4 EntSchG Rn. 10 und [X.]roschat, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], EntSchG, Stand Oktober 2010, § 4 Rn. 43).

aa) Die Ungleichbehandlung derjenigen [X.], denen eine bewegliche Sache im Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung von bis zu 40 000 [X.] entzogen wurde, gegenüber denjenigen [X.], bei denen der Wert der entzogenen beweglichen Sache über 40 000 [X.] lag, ist nicht gleichheitswidrig. Zwar wird durch die [X.]egrenzung der [X.]emessungshöhe die zuletzt genannte Gruppe im Vergleich zu der zuerst angeführten schlechter gestellt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000 a.a.[X.] <310 f. und 312 f.>) ist der Gesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Höhe der Entschädigung vornehmlich an der [X.] auszurichten. Er konnte auch andere zentrale Gesichtspunkte des [X.] bei der [X.]ewältigung von Folgen des [X.] und der [X.] berücksichtigen. Dazu gehört das Verhältnis dieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen. Die Höhe der Entschädigungsleistung für verlorenes Vermögen ist nicht allein an dessen Wert zu bemessen, sondern auch an den Entschädigungen für anderes begangenes Unrecht, das nicht minder schwer wiegt als der Verlust des Eigentums, bei dem Entschädigungen aber nur in geringem Maße zu realisieren sind. Vor diesem Hintergrund kann die [X.]egrenzung der Entschädigung auf das in § 5a Abs. 4 EntSchG vorgesehene Maß nicht als willkürlich angesehen werden.

Nichts anderes gilt mit [X.]lick darauf, dass diese [X.]egrenzung diejenigen begünstigt, deren Schaden die Höchstgrenze nicht übersteigt. Damit hat der Gesetzgeber aus [X.] Gründen sichergestellt, dass der Vermögensverlust umso höher ausgeglichen wird, je kleiner das Vermögen gewesen ist. Das insofern verfolgte Ziel, bei der Entschädigung [X.] Gerechtigkeit zu verwirklichen, findet seine verfassungsrechtliche [X.]egründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 [X.] und rechtfertigt deshalb auch Differenzen zwischen dem Wert des verlorenen Vermögens und der Höhe der Entschädigungsleistung (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.[X.] <314>).

Schließlich ist die mit der Höchstgrenze einhergehende Ungleichbehandlung der hier interessierenden Vergleichsgruppe auch deshalb nicht willkürlich, weil der Gesetzgeber bei der [X.]ewältigung der Folgen des [X.] und der [X.] auch den insoweit zentralen Gesichtspunkt der Erfüllung der für notwendig erachteten weiteren Aufbauarbeiten der [X.] Einigung in Rechnung stellen durfte. Er durfte Vorsorge dafür treffen, dass neben der Gewährung von Wiedergutmachungs- und Entschädigungsleistungen als erforderlich angesehene weitere Aufgaben aus Anlass der [X.] Einigung erfüllt werden konnten. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums durfte er auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er zur Wiedergutmachung unter [X.]erücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. [X.]ei der Finanzierung der mit der [X.] Einigung verbundenen Aufgaben durfte er Prioritäten zugunsten gemeinwohlorientierter Projekte setzen und um deren Realisierung willen die Summe der den [X.] zufließenden Haushaltsmittel auf ein insgesamt finanzierbares Maß zurückführen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die ungleiche [X.]ehandlung (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.[X.] <303 f. und 310 ff.>).

bb) Die Höchstgrenze erweist sich nicht deshalb als gleichheitswidrig, weil die Entschädigung wegen des Entzugs einer beweglichen Sache nach § 5a Abs. 4 EntSchG in der Höhe begrenzt ist, während derjenige, dem eine solche Sache rückübertragen wird, in den ungeschmälerten Genuss des Wertes der Sache gelangt.

Diese Ungleichbehandlung stellt sich deshalb nicht als willkürlich dar, weil der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - berücksichtigen durfte, dass die Entschädigung anderen Unrechts als des Entzugs des Vermögens nur in geringem Maße zu realisieren ist und er im Interesse der Finanzierung mit der [X.] Einheit einhergehende gemeinwohlorientierte Projekte die Entschädigungssumme begrenzen durfte.

cc) § 5a EntSchG hält Art. 3 Abs. 1 [X.] auch mit [X.]lick darauf stand, dass sich die Entschädigung wegen der Entziehung einer beweglichen Sache an dem Wert zum Zeitpunkt der Schädigung ausrichtet und nach § 5a Abs. 4 EntSchG höhenmäßig begrenzt ist, während diejenigen, denen ein Grundstück entzogen wurde, eine nach § 3 EntSchG ungedeckelte Entschädigung auf der Grundlage des vor der Schädigung zuletzt festgestellten und vervielfachten [X.] unter [X.]eachtung der Degressionsregelung (§ 7 EntSchG) beanspruchen können.

Die damit verbundene unterschiedliche [X.]ehandlung für die Entschädigung von beweglichen Sachen einerseits und Grundvermögen andererseits ist bei Zugrundelegung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Wiedergutmachungsrecht nicht willkürlich. Sie knüpft insbesondere an die für die Rechtsordnung grundlegende Unterscheidung zwischen beweglichen Sachen und unbeweglichen Sachen (Grundvermögen) an und berücksichtigt in tatsächlicher Hinsicht deren typischerweise unterschiedliche Wertentwicklung.

Ein bedeutsamer Unterschied zwischen beweglichen Sachen einerseits und sonstigen Vermögenswerten - insbesondere Grundstücken - liegt darin, dass bewegliche Sachen in der Wirklichkeit leichter abhandenkommen, regelmäßig einem zeitbedingten Wertverlust unterliegen und bis zum Substanzverzehr abgenutzt werden können (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 40.97 - [X.]VerwGE 107, 380 <386> = [X.] 428 § 9 [X.] Nr. 3 S. 12 <17>). Demgegenüber verhält es sich bei Grundvermögen erfahrungsgemäß eher umgekehrt. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung des Wertes von Grundvermögen im [X.]eitrittsgebiet nach Herstellung der [X.] Einheit. Infolge des Wegfalls der [X.] sind die Verkehrswerte der Immobilien in den neuen Ländern im Durchschnitt erheblich gestiegen. Der Unterschied in der Wertentwicklung von Grundvermögen und beweglichen Sachen spiegelt sich in den unterschiedlichen Regelungen über Entschädigung wider.

Der Wertsteigerung von Grundvermögen hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 3 EntSchG dadurch Rechnung getragen, dass sich die [X.]ewertung solchen Vermögens an ihrem angenommenen Wert zum Zeitpunkt der [X.] orientiert. Zweck des Abstellens auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes und dessen differenzierte Vervielfachung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 [X.] ist es, die Höhe der Entschädigung an den fiktiven Verkehrswert der jeweiligen [X.] im Zeitpunkt der [X.] am 3. Oktober 1990 zu knüpfen.

Da bei beweglichen Sachen eine Wertsteigerung typischerweise nicht zu verzeichnen ist, verzichtet § 5a EntSchG darauf, die [X.]emessungsgrundlage der Entschädigung an einem fiktiven Wert zum Zeitpunkt der [X.] Einigung auszurichten. Soweit die [X.]emessungsgrundlage auf den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung abstellt (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EntSchG), hat der Gesetzgeber noch außer [X.]etracht gelassen, dass sich der Wert von beweglichen Sachen vom Schädigungszeitpunkt während des [X.]estehens der [X.] bis zur [X.] typischerweise deutlich verringert hätte oder gar ein Substanzverzehr zu verzeichnen gewesen wäre. Insbesondere hat er zugunsten der [X.]erechtigten davon abgesehen, zeitlich gestufte Abschläge vorzusehen. Den [X.]esonderheiten der Wertentwicklung bei beweglichen Sachen hat er aber nicht nur dadurch Rechnung getragen, dass er hinsichtlich der [X.]emessungsgrundlage nicht auf einen fiktiven Wert zum Zeitpunkt der [X.] abgestellt hat, sondern auch in der Weise, dass er die [X.]emessungsgrundlage auf 40 000 [X.] begrenzt hat. Aufgrund der aufgezeigten tatsächlichen Unterschiede zwischen beweglichen Sachen und Grundvermögen, erweist sich dies als willkürfrei.

Der Senat verkennt nicht, dass die Höchstgrenze des § 5a Abs. 4 EntSchG im Einzelfall bei bestimmten beweglichen Sachen, bei denen die typischerweise anzunehmende Wertentwicklung nicht eingetreten wäre oder deren Wert zum Zeitpunkt der Entziehung 40 000 [X.] sehr deutlich überstieg, zu Härten führen kann. Auch mit [X.]lick auf das dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung zustehende besonders weite [X.]eurteilungsermessen sind pauschalierende und typisierende Regelungen aber nicht schon dann als gleichheitswidrig anzusehen, wenn sie im Einzelfall Unzuträglichkeiten bewirken.

4. Der streitige [X.]escheid des [X.]eklagten ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind Fehler bei der auf der Grundlage des § 5a EntSchG vorgenommenen [X.]erechnung der Entschädigungshöhe nicht ersichtlich.

Meta

5 C 20/13

17.07.2014

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Magdeburg, 25. Februar 2013, Az: 5 A 69/12 MD, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 EntschG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 4 EntschG, § 5a Abs 1 EntschG, § 5a Abs 4 EntschG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 2 Abs 1 S 1 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.2014, Az. 5 C 20/13 (REWIS RS 2014, 3984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3984

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