Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2013, Az. 7 B 44/12, 7 B 44/12 (7 C 2/13)

7. Senat | REWIS RS 2013, 8576

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Gegenstand

Bestimmung des Abfallerzeugers


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 44/12, 7 B 44/12 (7 C 2/13)

30.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. August 2012, Az: 20 A 222/10, Urteil

§ 3 Abs 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs 8 KrWG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2013, Az. 7 B 44/12, 7 B 44/12 (7 C 2/13) (REWIS RS 2013, 8576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8576

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