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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bestimmung des Abfallerzeugers
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 B 44/12, 7 B 44/12 (7 C 2/13)
30.01.2013
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. August 2012, Az: 20 A 222/10, Urteil
§ 3 Abs 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs 8 KrWG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2013, Az. 7 B 44/12, 7 B 44/12 (7 C 2/13) (REWIS RS 2013, 8576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8576
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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