Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2010, Az. 26 W (pat) 71/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 8791

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Energie mit Ideen" – Werbeslogan - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 44 467.8

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 3. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des [X.] vom 8. September 2008 und vom 20. März 2008 aufgehoben.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 39 des [X.] hat die für die Waren und Dienstleistungen

2

„Klasse 4: Elektrische Energie; Brenngas; Leuchtgas; Brennstoffe

3

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen

4

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung in betriebswirtschaftlicher Hinsicht im Hinblick auf den Abschluss von [X.] sowie Verbraucherberatung; betriebswirtschaftliche Beratung für Verteilerstationen für die Versorgung mit Energie und Wasser, für [X.] und Energie- und Umweltparks; betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf Energie, Wärme- und Wasserversorgung; betriebswirtschaftliche Beratung im Bereich von Ankauf und Verkauf von Energie; Vermittlung von Verträgen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Bereitstellen von Wirtschaftsinformationen in Geschäftsangelegenheiten

5

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Transport, Verteilung, Lieferung und Bereitstellung von Elektrizität, soweit in Klasse 39 enthalten, Gas, Wärme und Wasser; Transport von Gasen, flüssigen und festen Substanzen und Materialien, auch durch Pipelines; Wasserversorgung (Transport), Transport, Lagerung und Entladung von Abfällen mittels physikalischer oder chemischer oder biologischer Verfahren; Verteilung von Energie

6

Klasse 40: [X.] (Umwandlung); Müll- und Abfallrecycling; Müll- und Abfallentsorgung durch Vernichtung und Verbrennung; Wasserbehandlung; Erzeugung von Energie

7

Klasse 42: Vermietung von Gas-, Wasser- und Wärmeanlagen; technische Information und technische Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Energie-, Wärme- und Wasserversorgung, beides insbesondere für Energieerzeuger und Abnehmer; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Umweltschutz und Klimaschutz, soweit in Klasse 42 enthalten; technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Forschung auf dem Gebiet der Technik, insbesondere der Energie-, Wärme- und Umwelttechnik; Forschung und Studien in Bezug auf energieeinsparende Techniken und die Wiederverwendung und Aufarbeitung von Abfallprodukten, Fäulnisgas und Dünger; Informationen in Technikfragen für Energieerzeuger und Abnehmer; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; technische Beratung in Bezug auf [X.]

8

angemeldete Wortmarke 307 44 467

9

Energie mit Ideen

in zwei Beschlüssen, von denen einer im Beschwerdeverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Prüfzeichen entbehre insbesondere der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Der Begriff „Energie mit Ideen“ vermittle beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung, dass die so benannten, in Zusammenhang mit (elektrischer oder gasbetriebener) Energie stehenden Waren und Dienstleistungen anders als bisher „mit Idee“ angeboten und beliefert würden. Eine entsprechende inhaltliche Bestimmung bzw. Eignung des solchermaßen gekennzeichneten Leistungsangebotes erschließe sich dem Verbraucher ohne weiteres Nachdenken. Er werde daher in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine die Waren und Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe sehen, nicht jedoch einen betrieblichen Herkunftshinweis. Der Eintragung stehe auch ein konkretes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Der Ausdruck „Energie mit Ideen“ könne nämlich wegen seines beschreibenden Charakters zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Ihrer Auffassung nach sei die Bezeichnung „Energie mit Ideen“ nicht sachbeschreibend, sondern mehrdeutig, da inhaltlich unbestimmt und unscharf. Energie bleibe stets Energie und könne von Haus aus nicht mit oder ohne Ideen verkauft werden. Das angemeldete Zeichen „Energie mit Ideen“ enthalte keine näheren Angaben über den Inhalt der solchermaßen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und leite die für seine Eintragungsfähigkeit hinreichende Unterscheidungskraft aus der Kürze der Wortfolge und aus einer dem Begriff innewohnenden Originalität her. Der Anmeldung stehe auch kein konkretes Freihaltebedürfnis entgegen. Bislang verwende lediglich die Anmelderin den Slogan „Energie mit Ideen“ in der Werbesprache. Anzeichen für eine künftige kennzeichenmäßige Nutzung des Prüfzeichens durch Konkurrenten der Anmelderin bestünden nicht.

Die Anmelderin beantragt,

die angegriffenen Beschlüsse des [X.] vom 8. September 2008 und vom 20. März 2008 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke steht kein Schutzhindernis, insbesondere nicht mangelnde Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], entgegen. Die angegriffenen Beschlüsse des [X.] waren daher aufzuheben.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2002, 804, 809 -

Werbeslogans wie das Anmeldezeichen „Energie mit Ideen“ sind hierbei wie andere Wortmarken zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027, 1029 -

Hiernach kann der [X.] die für eine Eintragung erforderliche hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Wortelemente der angemeldeten Marke vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt. Zwar stellt das angemeldete Waren-/Dienstleistungsverzeichnis nahezu durchgängig einen Bezug zum Leistungsspektrum eines Energieversorgungsunternehmens her. Auch trifft es zu, dass nicht jede inhaltliche Unbestimmtheit die erforderliche Unterscheidungskraft begründet, vielmehr auch Angaben, die noch keine festen Konturen erlangt haben, vom Verkehr gleichwohl als Sachaussage verstanden werden können (vgl.

Der Eintragung des [X.] steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass Mitbewerber der Anmelderin auf die Verwendung der angemeldeten Wortfolge angewiesen wären. Da auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegen, besteht kein Freihaltebedürfnis an dem Anmeldezeichen.

Meta

26 W (pat) 71/09

03.03.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2010, Az. 26 W (pat) 71/09 (REWIS RS 2010, 8791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8791

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