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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 343/14
vom
3. September
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. September
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das [X.] hat u.a. festgestellt, dass der Angeklagte im August 2006 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Teilnahme an einem Öko-Wochenende und der Ableistung von vier Tagen So-1
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zialdienst verurteilt wurde. Diese Vorahndung hat das [X.] im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Der Verwertung dieser Vorverurteilung stand indes
worauf die Revision und der [X.] zutreffend hinweisen
§ 51 Abs. 1 BZRG i.V.m.
§ 63 Abs.
4 BZRG entgegen, nachdem [X.] mit Ablauf des 24. Lebensjahrs des Angeklagten eingetreten war (vgl. § 63 Abs. 1 BZRG). Angesichts der [X.], dass die Grenze zur nicht geringen Menge THC beim komplett sicher-gestellten Marihuana nur unwesentlich überschritten wurde und der teilgestän-dige Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu einem Hintermann [X.] hat, liegt es nicht fern, dass das [X.] trotz gewisser erschweren-der Umstände bei Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Ange-klagten einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte, weshalb gemäß dem Antrag des [X.] der Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben war.
Raum Graf
Radtke
Mosbacher [X.]
Meta
03.09.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. 1 StR 343/14 (REWIS RS 2014, 3143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3143
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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