Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. XII ZR 55/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1817

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 55/98Verkündet am:28. Juni 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 1997 auf-gehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der [X.] aus abgetretenem Recht der Fir-ma [X.].Die Beklagte ist Mieterin, die Firma [X.] auf einem Grundstück, dessen Erbbauberechtigter der Firmeninha-ber [X.] ist.Der Kläger war bis 1996 für die Beklagte und die Firma [X.] G. tätig.Aus dieser Tätigkeit sind Honorarforderungen streitig, die der Kläger - zum Teil- 3 -als Bruttobeträge - mit 49.012,50 DM (gegenüber der [X.]) und [X.] (gegenüber der Firma [X.] G.) beziffert und vor dem Arbeitsge-richt verfolgt. Außerdem gewährte der Kläger - zum Teil gemeinsam mit seinerEhefrau - [X.] und dessen Firma mehrere Darlehen; die Höhe der [X.] wird - nach dem Stand vom 4. Februar 1997 - vom Kläger mit154.648,58 DM und von der [X.] mit 152.751,53 DM beziffert.Die Firma [X.] G. trat dem Kläger ihre [X.] gegen [X.] sowie gegen weitere Mieter zur "Sicherung aller bestehenden undkünftigen ... Forderungen ... aus seiner Arbeitsleistung" für [X.] und die Be-klagte "sowie aus ... Vorlagen und Krediten sowie Darlehen jeglicher Art" ab.Außerdem wurden dem Kläger von [X.] weitere Sicherheiten eingeräumt.Aufgrund der Abtretung der [X.] hat das [X.] [X.] in einem Vorprozeß am 17. September 1996 verurteilt, an den [X.] für die [X.] von Dezember 1995 bis Juli 1996 sowie Zinsen auf den [X.] bis Juli 1996 angefallenen Mietzins zu zahlen. Der Kläger hat aufgrunddieses rechtskräftigen Urteils bis einschließlich Januar 1997 105.459,60 [X.] 5.696,56 DM Zinsen, insgesamt also 111.156,16 DM erlangt. [X.] an den Kläger von zwei weiteren Mietern aufgrund der [X.] geleistet worden. Die Höhe der von diesen Mietern fürdie [X.] bis einschließlich Januar 1997 erbrachten Zahlungen wird vom [X.] 82.425,40 DM und von der [X.] mit 91.638,80 DM beziffert; für die[X.] vom Februar bis Juli 1997 beträgt sie 40.216,50 DM.Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Mietzins für die [X.] vonAugust 1996 bis Januar 1997 sowie Zinsen auf den Mietzins für [X.] geltend. Die Beklagte ist der Meinung, daß der Kläger aus der [X.] 4 -rungsabtretung nicht vorgehen könne. Hilfsweise hat sie mit einer ihr von derFirma [X.] G. abgetreten Forderung aufgerechnet, die sie wie folgt begründet:In einem Schreiben vom 7. Januar 1997 hatte die Beklagte - zugleich im Na-men des [X.] - gegenüber dem Kläger bestimmt, "daß jegliche Zahlung, dieaufgrund des vorgenannten Urteils [des [X.] vom 17. [X.]] außerhalb der Zwangsvollstreckung oder im Rahmen der [X.] ... [an den Kläger] erfolgt, auf die Darlehensschulden des Herrn [X.]... [gegenüber dem Kläger] angerechnet werden". Aufgrund dieser Bestimmungist nach Auffassung der [X.] eine Überzahlung auf den Darlehensrück-gewähranspruch des [X.] eingetreten, die sie mit 79.148,98 DM beziffert.Diese Überzahlung habe die Firma [X.] G. vom Kläger zurückverlangen [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die [X.] des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.].I.Nach dem Berufungsurteil hat die Klageforderung in der vom [X.] zugesprochen Höhe bestanden, ist aber durch die von der [X.] erklärte Aufrechnung erloschen. Da nur der Kläger Revision einge-legt hat, ist dem Senat die erneute Überprüfung der Klageforderung [X.] 5 -dem [X.] ist lediglich die Entscheidung über die von der [X.] angefallen (vgl. [X.], 179, 188ff.).II.Das [X.] hält die Forderung, welche die Beklagte gegendie Klageforderung aufgerechnet hat, für berechtigt. Zur Begründung verweistes auf die von der [X.] vorgenommene Abrechnung der Darlehen und [X.] vom 7. Januar 1997; beide würden vom Kläger nur [X.] und ohne schlüssige Gegenrechnung oder Beweisangebote bestritten.Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht:Die Firma [X.] G. konnte nur dann vom Kläger die Erstattung überzahl-ter Beträge verlangen und diesen Anspruch an die Beklagte abtreten, wenn [X.] aufgrund der Abtretung der [X.] er-langt hat, deren Höhe die Summe der durch die Abtretung der [X.] gesicherten Forderungen übersteigt. Das läßt sich den Feststellungen des[X.]s nicht entnehmen.1. Die Abtretung der [X.] der Firma [X.] G. diente aus-drücklich der Sicherung aller Ansprüche, die dem Kläger auf [X.] sowie gegenüber [X.] und der [X.] auf Vergütung zu-stehen. Der [X.] umfaßt mithin neben den [X.] des [X.] gegen [X.] und dessen Firma auch etwaige Ho-norarforderungen, die dem Kläger aus seiner Tätigkeit für die Beklagte und für[X.], mithin auch für dessen Firma [X.] G., erwachsen [X.] 6 -2. [X.], ob und in welcher Höhe dem Kläger solche Honorarforde-rungen zustehen, ist streitig und Gegenstand vor dem Arbeitsgericht anhängi-ger Verfahren. Dieser Umstand hinderte den Kläger jedoch nicht, die von ihmvereinnahmten Mietzinsen auch zur Sicherung dieser streitbefangenen [X.] einzubehalten; denn eine Beschränkung auf unstreitige Forderungenist der Sicherungsabrede nicht zu entnehmen.3. Die vom Kläger vereinnahmten Mietzinsen übersteigen die [X.] den ihm - im wesentlichen unstreitig - zustehenden [X.] und den von ihm geltend gemachten - streitigen - Honorar-forderungen nicht. Die Beklagte könnte deshalb nur dann Zahlung der [X.] vereinnahmten und dessen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung über-steigenden Mietzinsen verlangen, wenn wirksam bestimmt worden wäre, daßdie an den Kläger erbrachten [X.] nur zur Sicherung der Darle-hensrückzahlungsansprüche geleistet würden und vom Kläger folglich nur mitdiesen Ansprüchen verrechnet werden dürften. Das ist nicht ersichtlich:a) Das Schreiben vom 7. Januar 1997, auf welches das Oberlandesge-richt maßgebend abhebt ("Tilgungsbestimmung"), betrifft schon seinem Wort-laut nach nur Zahlungen auf den vom Kläger gegen die Beklagte erwirkten [X.] 17. September 1996. Mit diesen Leistungen, die bis einschließlich [X.] erbracht worden sind und insgesamt 111.156,16 DM betragen, ist die ge-sicherte Darlehensschuld des [X.] und seiner Firma (in Höhe von154.648,58 DM oder 152.751,53 DM) aber nur dann "überzahlt", wenn die vonden beiden weiteren Mietern auf den Mietzins bis einschließlich Januar er-brachten Leistungen (in Höhe von 82.425,40 DM oder 91.638,80 DM) bereitszuvor mit der gesicherten Darlehensschuld verrechnet worden sind. Das [X.] festgestellt; es ist nicht einmal vorgetragen, daß die beiden weiteren- 7 -Mieter ihre Mietzinsleistungen an den Kläger erbracht haben, bevor auf [X.] gegen die Beklagte Zahlungen erfolgt sind. Nur in diesem Falle ergäbesich aber durch die auf den Titel erfolgten Leistungen - freilich nur in [X.] Darlehensforderung - ein Überschuß. Auch die Höhe dieses Überschussesbliebe allerdings hinter der Klagforderung zurück und könnte schon deshalbderen vollständige Abweisung nicht [X.]) Auch unabhängig vom Wortlaut des Schreibens vom 7. Januar 1997ist nicht erkennbar, wie [X.] - selbst oder unter seiner Firma [X.] G. - mit Wir-kung für den Kläger bestimmt haben könnte, daß die an den Kläger aufgrundder Sicherungsabtretung erbrachten [X.] nur mit dessen [X.] gegen [X.] und die Firma [X.] G. verrechnetwerden.§ 366 Abs. 1 BGB gewährt nur dem Schuldner mehrerer gegen ihn ge-richteter Forderungen ein Recht zu bestimmen, welche seiner Verpflichtungener mit seiner Leistung erfüllen will. Der [X.] versteht diesesRecht als eine Vergünstigung, die nur dem freiwillig leistenden Schuldner zu-gute kommen soll. Er hat es deshalb abgelehnt, dem Schuldner das Recht zu-zubilligen, gegenüber dem vollstreckenden Grundschuldgläubiger zu bestim-men, welche von mehreren durch die Grundschuld gesicherten [X.] Gläubigers mit dem Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücksbefriedigt werden sollen (Urteil vom 23. Februar 1999 - [X.] - NJW1999, 1704). Für die Sicherungsabtretung dürfte grundsätzlich nichts anderesgelten (vgl. [X.]/[X.]. 1995, § 366 Rdn. 10). [X.]kann indes dahinstehen. § 366 Abs. 1 BGB gewährt dem Sicherungsgeberoder dem Schuldner der gesicherten Forderungen jedenfalls nicht das- weitergehende - Recht nachträglich zu bestimmen, daß der Sicherungsneh-- 8 -mer sich aus dem [X.] nur wegen bestimmter einzelner Forderungenbefriedigen darf, ihm eine Befriedigung aus dem [X.] wegen anderer,von der Sicherungsabrede umfaßter Forderungen aber verweht wird; denn miteiner solchen Befugnis würde die Sicherungsabrede unterlaufen. Im vorliegen-den Fall kann deshalb [X.] weder selbst noch unter seiner Firma vorschreiben,daß der Kläger die ihm sicherungshalber abgetretenen [X.] nurzur Befriedigung seiner Ansprüche aus den von ihm gewährten Darlehen ver-werten, nicht aber - wie vereinbart - auch zur Sicherung ihm zustehender [X.] verwenden darf. Eine solche einseitige Befugnis [X.] besonderen, hier nicht vereinbarten Vorbehalts in der [X.] einer nachträglichen Vereinbarung; auf § 366 Abs. 1 BGB kann sie sichnicht stützen.Auch der [X.] gewährt § 366 Abs. 1 BGB kein Recht zu bestim-men, mit welchen Forderungen des [X.] gegenüber [X.], gegenüber [X.] oder gegenüber der [X.] selbst die von ihr erbrachten Leistun-gen verrechnet werden sollen. Mit den Leistungen der [X.] auf das ge-gen sie ergangene Urteil vom 17. September 1996 wurden unmittelbar die ge-gen sie gerichteten [X.] getilgt, welche die Firma [X.] G. zuvoran den Kläger abgetreten hatte. Welche Wirkung dieser Tilgung im Verhältniszwischen dem Kläger als Gläubiger und der Firma [X.] G. als Schuldnerin zu-kommt, unterliegt nicht der Disposition der [X.] als Drittschuldnerin. [X.] ist die Verrechnung der [X.], welche die beiden weiterenMieter aufgrund der Abtretung der [X.] durch die Firma [X.] G.an den Kläger erbracht haben, für die Beklagte ohne rechtlichen Belang.[X.] -Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Die von der [X.]erklärte Aufrechnung mit einer ihr von der Firma [X.] G. abgetretenen Forde-rung greift im Ergebnis nur durch, wenn festgestellt wird, daß die vom Klägergeltend gemachten und von der Sicherungsabrede umfaßten [X.] nicht oder jedenfalls nur in solchem Umfang bestehen, daß die [X.] vom Kläger empfangenen Mietzinsen die Höhe der gesicherten Darlehens-und Vergütungsansprüche übersteigt. Dieser Frage ist - gegebenenfalls nachAussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung des über die Ho-norarforderungen anhängigen Rechtsstreits (§ 148 ZPO) - nachzugehen. [X.] war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.[X.] Krohn [X.][X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 55/98

28.06.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. XII ZR 55/98 (REWIS RS 2000, 1817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1817

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