Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. XI ZR 88/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3003

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. Juni 2005 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

[X.] §§ 167, 171, 172; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2

[X.]/[X.]händers im Ans[X.]hluß an einen we-gen Verstoßes gegen das [X.] ni[X.]htigen Ges[X.]häftsbesor-gungsvertrag mit umfassender Vollma[X.]ht kann dem Vollma[X.]htgeber (Anleger) s[X.]hon deshalb na[X.]h den allgemeinen Regeln der [X.] oder Ans[X.]heinsvoll-ma[X.]ht ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden, weil er die Ni[X.]htigkeit der Vollma[X.]ht ni[X.]ht kannte oder kennen mußte.

[X.], Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.] - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 21. Juni 2005 dur[X.]h [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2004 aufgehoben.

Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wendet si[X.]h gegen die Zwangsvollstre[X.]kung aus einer vollstre[X.]kbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sa[X.]hverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein damals 30 Jahre alter, unverheirateter Mas[X.]hinen-s[X.]hlosser, wurde im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital ein no[X.]h zu erri[X.]htendes [X.] im Rahmen eines Steuersparmodells in M.

zu kaufen. Zu - 3 - diesem Zwe[X.]k beauftragte er am 3. April 1992 die H.

Steuerberatungsgesells[X.]haft mbH (na[X.]hfolgend: [X.]in) mit dem Erwerb und erteilte ihr glei[X.]hzeitig eine unwiderrufli[X.]he notariel-le Vollma[X.]ht zum Abs[X.]hluß aller dazu erforderli[X.]hen Verträge, ein-s[X.]hließli[X.]h der Bewilligung und Eintragung von Grundpfandre[X.]hten nebst dingli[X.]her sowie persönli[X.]her Zwangsvollstre[X.]kungsunterwerfung. Am 3. Juni 1992 s[X.]hloß die [X.]in, die über keine Erlaubnis na[X.]h dem [X.] verfügte, im Namen des [X.] mit der Bauträgerin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswoh-nung und nahm für ihn mit Vertrag vom 5. Juni 1992 zur Finanzierung des Kaufpreises von 89.152 DM sowie der Nebenkosten bei der [X.] einen Zwis[X.]henkredit über 138.930 DM auf. Mit S[X.]hreiben vom selben Tag wies die [X.] den Kläger auf die Kontoeröffnung hin, oh-ne von ihm eine Antwort zu erhalten. Der endgültige Darlehensvertrag über 118.092 DM und 20.839 DM wurde am 29. September 1992 von der [X.]in in Namen des [X.] ges[X.]hlossen und von der [X.] vereinbarungsgemäß erfüllt. Na[X.]h ihren Allgemeinen Ver-tragsbedingungen ist der Kläger als Darlehensnehmer verpfli[X.]htet, an dem finanzierten Objekt eine "fällige Grunds[X.]huld mit dingli[X.]her und per-sönli[X.]her Zwangsvollstre[X.]kungsunterwerfung über 139.000 DM" zu bestellen.

S[X.]hon vorher hatte der Kläger, vertreten dur[X.]h die Ges[X.]häftsbe-sorgerin, der [X.] in notarieller Urkunde vom 3. Juni 1992 an dem Kaufgegenstand eine Grunds[X.]huld über 139.000 DM zuzügli[X.]h Zinsen bestellt, für diesen Betrag die persönli[X.]he Haftung übernommen und eine dingli[X.]he sowie persönli[X.]he Zwangsvollstre[X.]kungsunterwerfungserklä-rung abgegeben. - 4 -

Na[X.]hdem der Kläger die Zahlung der vereinbarten Darlehensraten eingestellt hatte, kündigte die [X.] den ausgerei[X.]hten Kredit am 30. Juli 2001 fristlos. Wegen der na[X.]h Verwertung der zur Si[X.]herheit ab-getretenen Kapitallebensversi[X.]herung re[X.]hneris[X.]h no[X.]h verbleibenden Darlehensrü[X.]kzahlungsforderung über 49.547,08 • betreibt sie die Zwangsvollstre[X.]kung aus der notariellen Urkunde vom 3. Juni 1992.

Der Kläger ma[X.]ht vor allem geltend, es fehle an einem wirksamen Titel, da die von der [X.]in in seinem Namen abgegebene notarielle Vollstre[X.]kungsunterwerfungserklärung mangels wirksamer Vollma[X.]ht ni[X.]htig sei. Aus demselben Grund sei au[X.]h ein Darlehensver-trag ni[X.]ht zustande gekommen; dieser sei überdies na[X.]h dem [X.] wirksam widerrufen worden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]h-tenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsge-ri[X.]ht.

- 5 - [X.]

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Zwangsvollstre[X.]kung der [X.] aus der notariellen Urkunde vom 3. Juni 1992 als zulässig angesehen und zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im wesentli[X.]hen ausgeführt:

Ein wirksamer Titel gegen den Kläger liege allerdings ni[X.]ht vor. Bei Abgabe der Vollstre[X.]kungsunterwerfungserklärung in seinem Namen [X.] ohne Vertretungsma[X.]ht gehandelt, weil der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag mitsamt der ihr erteilten umfassenden [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] ni[X.]htig sei. Die auf Re[X.]htss[X.]heingesi[X.]htspunkten beruhenden §§ 171 ff. [X.] fänden auf die prozessuale Vollma[X.]ht für die [X.] keine Anwendung, da die §§ 78 ff. ZPO insoweit ein abs[X.]hließendes Sonderre[X.]ht bildeten.

Dem Kläger sei es aber na[X.]h [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) ver-wehrt, si[X.]h auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu beru-fen. Na[X.]h dem formularmäßigen Darlehensvertrag vom 29. September 1992 sei er verpfli[X.]htet, ein abstraktes S[X.]huldanerkenntnis in Höhe des [X.] abzugeben und si[X.]h insoweit der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Darlehensvertrag sei na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen der [X.]vollma[X.]ht wirksam. Die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 [X.] sowie die Regeln über die [X.] und Ans[X.]heinsvollma[X.]ht seien au[X.]h dann anwendbar, wenn die Vollma[X.]htserteilung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] verstoße und gemäß § 134 [X.] ni[X.]htig sei. Dabei könne [X.], ob der [X.] bei Abs[X.]hluß des Darlehensvertrages entwe-- 6 - der das Original oder eine Ausfertigung der notariellen [X.] vom 3. April 1992 gemäß § 172 Abs. 1 [X.] vorgelegen habe. Der Kläger müsse si[X.]h das Handeln der [X.]in jedenfalls na[X.]h der Re[X.]htsfigur der [X.] zure[X.]hnen lassen. Da er auf die mit S[X.]hreiben der [X.] vom 5. Juni 1992 mitgeteilte Kontoeröffnung ges[X.]hwiegen habe, habe die [X.] davon ausgehen müssen, daß die [X.]in für den Abs[X.]hluß des endgültigen Kreditvertrages bevollmä[X.]htigt worden sei. Daß si[X.]h das S[X.]hreiben mögli[X.]herweise nur auf die Zwis[X.]henfinanzierung beziehe, ändere ni[X.]hts. Der Kläger handele daher treuwidrig, wenn er si[X.]h nunmehr auf die Ni[X.]htigkeit der [X.] berufe.

Ob der endgültige Darlehensvertrag na[X.]h dem [X.] wirksam widerrufen worden sei, könne dahinstehen, weil der [X.] jedenfalls ein von der weiten Si[X.]herungsabrede erfaßter An-spru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der ausgezahlten Valuta zuzügli[X.]h marktübli[X.]her Verzinsung zustehe (§ 3 [X.]). Ein verbundenes Ges[X.]häft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege ni[X.]ht vor, da der Kreditvertrag von der Si[X.]herung dur[X.]h ein Grundpfandre[X.]ht abhängig gema[X.]ht und zu für grundpfand-re[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herte Kredite übli[X.]hen Bedingungen ges[X.]hlossen [X.] sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).

I[X.]

Diese Beurteilung hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.
- 7 - 1. Re[X.]htsfehlerfrei ist allerdings die Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts, daß der Kläger bei Abgabe der [X.] ni[X.]ht wirksam vertreten worden und somit ein Titel ni[X.]ht entstanden ist.

a) Na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] [X.] derjenige, der auss[X.]hließli[X.]h oder hauptsä[X.]hli[X.]h die re[X.]htli[X.]he Ab-wi[X.]klung eines Grundstü[X.]kserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-nes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis na[X.]h Art. 1 § 1 [X.]. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abges[X.]hlossener Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist ni[X.]htig. Die Ni[X.]htigkeit erfaßt na[X.]h dem S[X.]hutzgedanken des Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] au[X.]h die der Ges[X.]häftsbesorge-rin/[X.]händerin erteilte umfassende [X.] (st.Rspr., [X.]Z 153, 214, 220 f.; [X.]surteile vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 328, vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, [X.] f. und vom 22. Februar 2005 - [X.] ZR 41/04, [X.], 786, 787; siehe ferner [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352). Dies zieht au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel.

b) Die auf Abgabe der Vollstre[X.]kungsunterwerfungserklärung ge-ri[X.]htete umfassende Vollma[X.]ht der [X.]in stellt inhaltli[X.]h eine Prozeßvollma[X.]ht dar, deren Ni[X.]htigkeit ni[X.]ht mit Hilfe der §§ 171, 172 [X.] überwunden werden kann. Na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des IV. Zivilsenats des [X.] (siehe [X.]Z 154, 283, 286 ff.; bestätigt dur[X.]h Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2374 und [X.], [X.], 2375, 2377; siehe au[X.]h bereits [X.] vom 30. Oktober 1986 - [X.] 8 - 262/85, [X.], 307 f. sowie [X.], Urteil vom 18. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 963, 964) finden die materiell-re[X.]htli[X.]hen, dem S[X.]hutz des Ges[X.]häftsgegners und des Re[X.]htsverkehrs dienenden Vors[X.]hriften der §§ 171 f. [X.] auf die dem [X.] erteilte prozessuale Vollma[X.]ht zur Abgabe eines vollstre[X.]kbaren S[X.]huldaner-kenntnisses keine Anwendung. Die Zivilprozeßordnung enthält vielmehr - wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 eigenständige und abs[X.]hließende Spezialregelungen, die dur[X.]h eine Anwendung der §§ 171, 172 [X.] ni[X.]ht ersetzt oder ergänzt werden dürfen. Der erkennende [X.] hat si[X.]h dieser Auffassung bereits in sei-nem Urteil vom 18. November 2003 ([X.] ZR 332/02, [X.], 27, 30) anges[X.]hlossen, si[X.]h mit den gegen sie erhobenen Einwendungen in sei-nen Ents[X.]heidungen vom 2. Dezember 2003 ([X.] ZR 421/02, [X.], 372, 375; [X.] ZR 428/02, Umdru[X.]k S. 13 und [X.] ZR 429/02, Umdru[X.]k S. 13) auseinandergesetzt und hält daran weiterhin fest ([X.]surteile vom 2. März 2004 - [X.] ZR 267/02, [X.], 236, 238 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830).

2. Dem Berufungsgeri[X.]ht kann aber ni[X.]ht gefolgt werden, soweit es meint, daß es dem Kläger aufgrund des derzeitigen Sa[X.]h- und Streitstands na[X.]h dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt sei, si[X.]h gegenüber der [X.] auf die Ni[X.]htigkeit der Voll-stre[X.]kungsunterwerfung zu berufen.

a) Ri[X.]htig ist allerdings die Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, daß der Kläger die s[X.]hwebend unwirksame Vollstre[X.]kungsunterwerfungserklä-rung gemäß § 242 [X.] genehmigen und ihr damit rü[X.]kwirkend [X.] 9 - keit verleihen muß, wenn die Darlehensverträge vom 29. September 1992 wirksam sind.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat die in den formularmäßigen [X.]n vom 5. Juni und 29. September 1992 enthaltene Klausel über die Bestellung einer "fälligen Grunds[X.]huld mit dingli[X.]her und per-sönli[X.]her Zwangsvollstre[X.]kungsunterwerfung über 139.000 DM" als eine Verpfli[X.]htung des [X.] gedeutet, ein S[X.]huldanerkenntnis im Sinne des § 780 [X.] in Höhe des [X.] abzugeben und si[X.]h insoweit der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Diese Auslegung wird dur[X.]h den Wortlaut der [X.] ohne weiteres gede[X.]kt und entspri[X.]ht - wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat - der bei derartigen Bankges[X.]häften s[X.]hon seit Jahrzehnten übli[X.]hen, von der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung (siehe z.B. [X.]Z 99, 274, 282; [X.]surteile [X.]Z 114, 9, 13, vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 65 f., vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 f. und vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2374) gebilligten Praxis.

bb) Muß der Darlehensnehmer na[X.]h dem Inhalt des Darlehensver-trages ein derartiges selbständiges S[X.]huldverspre[X.]hen mit einer Voll-stre[X.]kungsunterwerfungserklärung als die Grunds[X.]huld verstärkende persönli[X.]he Si[X.]herheit abgeben, so verhält er si[X.]h treuwidrig, wenn er versu[X.]ht, aus der bisherigen Ni[X.]hterfüllung seiner Verpfli[X.]htungen einen Vorteil zu ziehen. Dem Kläger ist es daher na[X.]h dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt, si[X.]h auf die Ni[X.]htigkeit der [X.] - stre[X.]kungsunterwerfung zu berufen (st.Rspr., siehe [X.], [X.] vom 30. Oktober 1986 - [X.], [X.], 307, 308; [X.] des [X.]s vom 18. Februar 2003 - [X.] ZR 138/02, Umdru[X.]k S. 3; [X.], Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2374 und [X.], [X.], 2376, 2378 sowie vom 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 923; [X.]sur-teile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 421/02, [X.], 372, 375, vom 2. März 2004 - [X.] ZR 267/02, [X.], 236, 239, vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, Umdru[X.]k S. 11 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830), wenn er an die Kreditverträge gebunden ist.

b) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist der Kläger bei Abs[X.]hluß der Darlehensverträge von der [X.]in aber ni[X.]ht na[X.]h den allgemeinen Regeln über die [X.] wirksam ver-treten worden.

[X.]) § 171 und § 172 [X.] sowie die allgemeinen Grundsätze über die [X.] und Ans[X.]heinsvollma[X.]ht sind allerdings au[X.]h dann an-wendbar, wenn die umfassende Bevollmä[X.]htigung des [X.]händers un-mittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt und gemäß § 134 [X.] ni[X.]htig ist. Die §§ 171 bis 173 [X.] sowie die Regeln der [X.] und An-s[X.]heinsvollma[X.]ht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Re[X.]htsgrund-satzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen [X.] gegenüber zure-[X.]henbar den Re[X.]htss[X.]hein einer Bevollmä[X.]htigung eines anderen setzt, si[X.]h so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam [X.] erteilt (vgl. [X.]Z 102, 60, 64; [X.]surteil vom 14. Mai 2002 - [X.] ZR 155/01, [X.], 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberi-- 11 - s[X.]he Wertungen ni[X.]ht entgegenstehen, grundsätzli[X.]h ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, aus wel[X.]hen Gründen si[X.]h die Bevollmä[X.]htigung eines anderen als ni[X.]htig erweist (vgl. [X.]surteile [X.]Z 144, 223, 230 und vom 22. Oktober 1996 - [X.] ZR 249/95, [X.], 2230, 2232). Nur so kann dem S[X.]hutz des Vertragsgegners und des Re[X.]htsverkehrs, den die all-gemeine Re[X.]htss[X.]heinhaftung bezwe[X.]kt, ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getra-gen werden.

bb) Indessen liegen die Voraussetzungen einer [X.] oder Ans[X.]heinsvollma[X.]ht, wie die Revision zu Re[X.]ht rügt, hier ni[X.]ht vor.

[X.] Läßt der Vertretene es - in aller Regel in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum - zu, daß ein anderer ohne eine Bevoll-mä[X.]htigung als sein Vertreter auftritt, so daß Dritte daraus bere[X.]htigter-weise auf das Bestehen einer Vollma[X.]ht s[X.]hließen können, so muß er si[X.]h so behandeln lassen, als habe er ihm Vollma[X.]ht erteilt. Vorausset-zung dafür ist, daß der Vertretene das Verhalten des ni[X.]ht von ihm be-vollmä[X.]htigten Vertreters kannte und ni[X.]ht dagegen einges[X.]hritten ist, obglei[X.]h ihm das mögli[X.]h gewesen wäre (st.Rspr., siehe etwa [X.]Z 5, 111, 116; [X.], Urteile vom 10. März 1953 - [X.], [X.] § 167 Nr. 4, vom 5. November 1962 - [X.], [X.] § 167 Nr. 13, vom 9. November 1989 - [X.], [X.]R § 167 - [X.] 1, vom 24. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1225 und vom 13. Mai 1992 - [X.], [X.], 989, 990; vgl. au[X.]h [X.]surteil vom 25. März 2003 - [X.] ZR 227/02, [X.], 1064, 1066 m.w.Na[X.]hw.). Die [X.] stellt daher eine "bewußt hingenommene" An-s[X.]heinsvollma[X.]ht dar ([X.], Allgemeiner Teil des Bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, 9. Aufl. § 48 Rdn. 23), bei der der Vertretene das unbefugte Auf-- 12 - treten des Vertreters zwar ni[X.]ht kannte, also au[X.]h ni[X.]ht duldete, aber bei [X.] hätte bemerken und verhindern können (zu den Voraussetzungen der Ans[X.]heinsvollma[X.]ht siehe z.B. [X.], Urteil vom 5. März 1998 - [X.], [X.], 1854, 1855 m.w.Na[X.]hw.; vgl. ferner [X.]surteil vom 15. Februar 2005, [X.]O Umdru[X.]k S. 10).

(2) So ist es hier aber ni[X.]ht: Dem steht entgegen, daß der Kläger ni[X.]ht gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß die Ges[X.]häftsbesorge-rin für ihn als Vertreterin ohne Vollma[X.]ht auftritt. Vielmehr durfte er da-von ausgehen, daß sie eine wirksame notarielle Vollma[X.]ht besitzt. Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Ents[X.]heidungen des [X.] ließ si[X.]h nämli[X.]h ni[X.]hts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden [X.]hand- oder Ges[X.]häftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollma[X.]ht des [X.]s gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] gespro[X.]hen hätte (st.Rspr., vgl. etwa die Na[X.]hweise im [X.]surteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75). Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesge-ri[X.]htshofs (siehe jüngst [X.]surteil vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 832) kann der kreditgebenden Bank daher in Fällen der vorliegenden Art gewöhnli[X.]h keine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Ni[X.]htigkeit der Vollma[X.]htserteilung gemäß § 173 [X.] zur Last gelegt werden. Es liegt daher fern, dem Kläger vorzuwerfen, die [X.] des [X.] entspre[X.]hend den Regeln der Ans[X.]heins- oder [X.] ni[X.]ht re[X.]htzeitig erkannt oder gar bewußt gedul-det zu haben. Dafür, daß die [X.]in bereits vor Abs[X.]hluß des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollma[X.]ht als voll-ma[X.]htlose Vertreterin des [X.] im Re[X.]htsverkehr aufgetreten ist und dadur[X.]h aus Si[X.]ht der [X.] mögli[X.]herweise ein ihm zure[X.]henbarer - 13 - Ans[X.]hein hinsi[X.]htli[X.]h einer im Innenverhältnis erteilten Vollma[X.]ht hervor-gerufen wurde (vgl. [X.]surteil vom 22. Oktober 1996 - [X.] ZR 249/95, [X.], 2230, 2232), ist ni[X.]hts vorgetragen.

(3) Zudem hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h sonst an das Vorliegen einer [X.] zu geringe Anforderungen gestellt. Wie der er-kennende [X.] bereits in seinem Urteil vom 25. März 2003 ([X.] ZR 227/02, [X.], 1064, 1066) in einem fast glei[X.]hgelagerten [X.] hat, rei[X.]ht ein bloßes S[X.]hweigen des Kreditnehmers auf die Mitteilung über die Einri[X.]htung eines Kontos zur Vorfinanzierung des Kaufpreises für die Annahme einer [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des zeitli[X.]h na[X.]hfolgenden endgültigen Darlehensvertrages ni[X.]ht aus. Daß die [X.] bei Abs[X.]hluß des Darlehensvertrages vom 29. September 1992 ni[X.]ht nur auf die notarielle Vollma[X.]htsurkunde vom 3. April 1992 vertraut, sondern das S[X.]hweigen des [X.] auf ihr S[X.]hreiben vom 5. Juni 1992 für ein bewußtes "Dulden" des späteren [X.] der [X.]in gehalten und zur Grundlage ihrer Willensent-s[X.]heidung gema[X.]ht hat, ist von ihr in den Tatsa[X.]heninstanzen au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht worden.

3. Der Revision kann indes ni[X.]ht gefolgt werden, soweit sie meint, daß die Darlehensverträge na[X.]h dem [X.] wirksam widerrufen worden seien und infolgedessen die re[X.]htli[X.]he Grundlage für den dolo-fa[X.]it-Einwand der [X.] entfallen sei. Der Kläger hat ni[X.]ht substantiiert dargelegt, daß die beiden Darlehensverträge von der Ge-s[X.]häftsbesorgerin in einer Haustürsituation ges[X.]hlossen worden sind. Ein Widerruf des notariell beurkundeten [X.] sowie der umfassenden Vollma[X.]ht s[X.]heidet na[X.]h dem eindeutigen und - 14 - damit ni[X.]ht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aus, da insoweit eine notarielle Erklärung vorliegt (siehe [X.]surteile vom 29. April 2003 - [X.] ZR 201/02, [X.], 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 421/02, [X.], 372, 376).

II[X.]

Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 561 ZPO).

1. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist eine Anwendung des § 172 [X.] zugunsten der [X.] allerdings ni[X.]ht von vornherein [X.].

a) Die §§ 171, 172 [X.] knüpfen an die Kundgabe der Vollma[X.]hts-erteilung als sol[X.]he an und lassen sie na[X.]h dem Willen des [X.] unter bestimmten Voraussetzungen zum S[X.]hutz des Verhandlungs-partners und des Re[X.]htsverkehrs "als Bevollmä[X.]htigung" gelten (vgl. [X.], [X.]). Ein in aller Regel erst dur[X.]h eine gewisse Häufig-keit und Dauer des vollma[X.]htlosen [X.] erzeugter Re[X.]hts-s[X.]hein und ein Vers[X.]hulden des Vertretenen sind daher ni[X.]ht erforderli[X.]h ([X.]surteil vom 15. Februar 2005, [X.]O Umdru[X.]k S. 10, 11). [X.] ist ni[X.]ht einmal, ob der Vertragsgegner den Inhalt der notariellen Vollma[X.]htsurkunde im Sinne des § 172 [X.] vor oder bei Vertragss[X.]hluß tatsä[X.]hli[X.]h zur Kenntnis genommen hat ([X.]Z 76, 76, 78 f.; [X.], Urteil vom 15. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 697, 698; siehe ferner [X.]/S[X.]hilken, [X.] Neubearb. 2004 § 172 Rdn. 3 m.w.Na[X.]hw.). - 15 -

b) Der Umstand, daß die Initiatoren des Anlagemodells die Ge-s[X.]häftsbesorgerin/[X.]händerin - na[X.]h Behauptung des [X.] mit Billi-gung der [X.] - allein ausgesu[X.]ht und deren umfassende Beauftra-gung den Anlegern vorges[X.]hrieben haben, steht einer Anwendung der §§ 171, 172 [X.] ni[X.]ht entgegen. Diese setzen - wie das [X.] überhaupt - kein persönli[X.]hes Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen [X.] und Vertreter voraus, sondern stellen allein auf die eigenver-antwortli[X.]he Vollma[X.]htskundgabe des Vertretenen ab. Für eine andere Betra[X.]htungsweise besteht in den vorliegenden Fällen au[X.]h aus [X.] kein Bedürfnis, weil der einzelne Anleger na[X.]h den Regeln über den [X.] vor s[X.]hädigenden Handlungen des [X.] hinrei[X.]hend ges[X.]hützt wird ([X.]surteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, [X.], 127, 131 zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 161, 15 ff. bestimmt, und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74). Überdies kann ohne konkrete Feststellungen zu [X.] zwis[X.]hen Bank, Initiatoren des Anlagemodells und [X.]/[X.]händer ni[X.]ht ohne weiteres unterstellt werden, die kredit-gebende Bank wisse, daß der Vertreter Teil einer den Erwerber [X.] einheitli[X.]hen Vertriebsorganisation ist ([X.]surteile vom 26. Oktober 2004, [X.]O und vom 9. November 2004, [X.]O).

Die vom I[X.] Zivilsenat des [X.] in den Fällen struk-turvertriebener Beteiligungen an einem Immobilienfonds entwi[X.]kelten und davon zum Teil abwei[X.]henden Grundsätze stehen dem ni[X.]ht entge-gen. Sie beruhen auf der Annahme, daß Darlehensvertrag und Anteils-erwerb aufgrund der Eingliederung der kreditgebenden Bank in die [X.] regelmäßig ein verbundenes Ges[X.]häft im Sinne des - 16 - § 9 VerbrKrG darstellen (siehe dazu jüngst [X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843, 844 m.w.Na[X.]hw.). Diese Vorausset-zung war aber na[X.]h langjähriger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (siehe z.B. [X.]surteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 73 m.w.Na[X.]hw.) bei einem finanzierten Grundstü[X.]ksge-s[X.]häft wie dem vorliegenden s[X.]hon vor Inkrafttreten des [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht erfüllt und ist im Anwendungsberei[X.]h des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausnahmslos ni[X.]ht gegeben. Ob der Klä-ger die Grunds[X.]huld über 139.000 DM selbst bestellt hat, ist na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ohne Belang (Se-natsurteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, [X.], 127, 130 f. und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74). Überdies ist die Behauptung des [X.], es liege hier ein verbundenes Ges[X.]häft vor, substanz- und beweislos.

Eine Vorlage an den [X.] für Zivilsa[X.]hen na[X.]h § 132 Abs. 2 oder 4 GVG ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht veranlaßt. Der [X.] wei[X.]ht ni[X.]ht von tragenden Gründen einer Ents[X.]heidung des I[X.] Zivilsenats ab. Für die Kreditfinanzierung von Immobilien existieren, was au[X.]h der I[X.] Zivilsenat, der in seinem Urteil vom 21. März 2005 ([X.], [X.], 843, 845) von einer Vorlage an den [X.] für Zivilsa[X.]hen ausdrü[X.]kli[X.]h abgesehen hat, ni[X.]ht anders sieht, in der [X.] und im [X.] Verbrau[X.]herkreditre[X.]ht be-sondere Regelungen.

[X.]) Eine Anwendung des § 172 [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 173 [X.] ausges[X.]hlossen. Besondere Umstände, die dafür spre[X.]hen könnten, daß die [X.] im Jahre 1992 die Ni[X.]htigkeit der Vollma[X.]htserteilung [X.] hätte kennen müssen, vermag die Revision ni[X.]ht aufzuzei-gen. Daß die notariell beurkundete Vollma[X.]ht die [X.]in au[X.]h zur Vertretung des [X.] gegenüber Geri[X.]hten und Behörden er-mä[X.]htigte, ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision kein sol[X.]her Umstand ([X.]surteil vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 329).

2. Zu der unter Beweis gestellten ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Be-hauptung der [X.], daß ihr spätestens bei Abs[X.]hluß des [X.] vom 29. September 1992 eine Ausfertigung der die Ge-s[X.]häftsbesorgerin als Vertreterin des [X.] ausweisenden notariellen Vollma[X.]htsurkunde vom 3. April 1992 vorlag (zu dieser Voraussetzung siehe etwa [X.]Z 102, 60, 63, zuletzt [X.]surteile vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228 sowie [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232, vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/01, [X.], 69, 74, vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75, vom 14. Dezember 2004 - [X.] ZR 142/03, Umdru[X.]k S. 16 und vom 22. Februar 2005 - [X.] ZR 41/04, [X.], 786, 787), hat das Berufungsgeri[X.]ht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Na[X.]h dem für die Revision zugrunde zu legenden Sa[X.]hverhalt kann die ni[X.]htige Vollma[X.]ht der [X.]in für den Abs[X.]hluß der [X.] daher ni[X.]ht gemäß § 172 Abs. 1 [X.] gegenüber der [X.] als wirksam angesehen werden.

IV.

Damit das Berufungsgeri[X.]ht die notwendige Beweisaufnahme vor-nehmen kann, war das angefo[X.]htene Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 - 18 - Abs. 1 ZPO) und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.] [X.]

Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 88/04

21.06.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. XI ZR 88/04 (REWIS RS 2005, 3003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3003

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