Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. XII ZB 398/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7436

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 398/12

vom

13. März 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
1889 Abs.
2, 1915
Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden [X.] keinen Vergütungsanspruch hatte.
[X.], Beschluss vom 13. März 2013 -
XII [X.] 398/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
März 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 1.
[X.]s für Familienrecht des [X.] vom 5.
Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur wei-teren Behandlung und Entscheidung, auch wegen der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück-verwiesen.
Beschwerdewert

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1
(im Folgenden: [X.])
begehrt die Entlassung aus der Führung einer Ergänzungspflegschaft und die Bestellung seiner Mitarbeiterin, der Beteiligten zu 2, zur
Vereinspflegerin.
[X.] wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht [X.] und der
[X.] zum Pfleger für das Kind bestellt. Für ihn übernahm die Beteiligte zu 2 die Führung der Pflegschaft.
Nach
der Änderung der [X.]srechtsprechung im Jahr 2011, wonach ein zum Vormund bestellter Verein keine Vergütung mehr beanspruchen kann (Se-natsbeschluss vom 25.
Mai 2011

XII
[X.]
625/10

FamRZ 2011, 1394), hat der 1
2
3
-
3
-
[X.]
u. a. beantragt, ihn aus dem [X.] zu entlas-sen
und die Beteiligte zu 2 als Vereinspflegerin analog §
1897 Abs.
2 [X.] zu bestellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerde-gericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt er seine Anträge weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der [X.] habe seine gemäß §§
1915 Abs.
1 Satz
1, 1791
a Abs.
1 Satz
2 aE
[X.] notwendige Einwilligung bei der [X.] erfolgten Bestellung zum Pfleger auf der Grundlage erteilt, dass seine Tätigkeit nach der damaligen Rechtsprechung des [X.] nicht vergütungsfähig ge-wesen sei. Entsprechend habe er
zunächst auch keine Vergütung beansprucht. Dies habe sich erst nach der [X.] geändert ([X.] FamRZ 2007, 900
f.). Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des [X.] zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pfleg-
schaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt [X.],
dahin, dass diese Vereine gemäß §
1836 Abs.
3 [X.] keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz hätten
([X.] FamRZ 2011, 1394), berühre [X.] die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1 in seine Bestellung nicht. Allein darauf komme es aber für die Frage an, ob ein Wechsel des Pfle-gers vorzunehmen sei. Entscheidend sei, ob der Verein bereits bei seiner Be-stellung von der Vergütungsfähigkeit seiner Tätigkeit habe ausgehen können. Nur dann führe deren Wegfall zu einer veränderten Situation gegenüber derje-4
5
-
4
-
nigen zum Zeitpunkt der Einwilligung in die Bestellung. Entgegen den [X.] in der Beschwerdebegründung sei daher allein der Umstand, dass nur bei Bestellung eines Vereinspflegers eine Vergütung verlangt werden könne, kein Grund im Sinne des §
1889 Abs.
2 Satz
2 [X.].
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Gemäß §
1915 Abs.
1 i.V.m. §
1889 Abs.
2 Satz
1 [X.] hat das Fami-liengericht das Jugendamt oder den Verein als Vormund (bzw. Pfleger
i.[X.]. §
1909 [X.])
auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund (Pfleger)
geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Nach Satz
2 ist ein Verein auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Familiengerichts.
§
1889 [X.] regelt damit die Entlassung des Vormunds (Pflegers) auf-grund seines eigenen Interesses. Die Norm verleiht dem Vormund daher einen eigenen Anspruch auf Entlassung (MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1889 Rn.
1). Von dem Tatbestandsmerkmal "wichtiger Grund"
im Sinne des §
1989 Abs.
2 Satz
2 [X.] werden dabei auch berechtigte wirtschaftliche Interessen des Vereins umfasst (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1889 Rn.
7).
b) Gemessen hieran liegen entgegen der Auffassung des [X.] die Voraussetzungen für eine Entlassung des [X.] vor, und zwar sowohl nach §
1889 Abs.
2 Satz
2 [X.] wie auch nach dessen Satz
1.
aa) Es liegt ein wichtiger Grund i.[X.]. §
1889 Abs.
2 Satz
2 [X.] vor. Nach der geltenden Rechtslage kann der zum Pfleger
bestellte Vor-
mundschaftsverein keine Vergütung beanspruchen. Das hat der [X.] in Ände-6
7
8
9
10
-
5
-
rung seiner früheren Rechtsprechung mit Beschluss vom 25.
Mai 2011 (XII
[X.]
625/10
FamRZ 2011, 1394) für einen Verein, der gemäß §
1791
a [X.] selbst zum Vormund bestellt wird, entschieden. Gemäß §
1915 Abs.
1 [X.] gilt Entsprechendes für den zum Pfleger
bestellten Verein.
In dieser Entscheidung hat der [X.] allerdings zugleich ausgeführt, dass der Verein für seinen Mitarbeiter, der zum Vormund bestellt worden ist, eine Vergütung
beanspruchen kann, wobei §
1897 Abs.
2 Satz
1 [X.] i.V.m. §
7 [X.] entsprechend heranzuziehen
ist ([X.]sbeschluss vom 25.
Mai 2011

XII
[X.]
625/10

FamRZ 2011, 1394 Rn.
22
ff.).
Auch dies gilt gemäß §
1915 Abs.
1 [X.] entsprechend für einen zum Pfleger
bestellten Mitarbeiter des [X.], wobei §
1915 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu beachten ist.
bb) Soweit das Beschwerdegericht
maßgeblich darauf abstellt, dass der [X.] im vorliegenden Fall (anders als in den von ihm veröf-fentlichten Entscheidungen,
s. [X.] Beschlüsse vom 9.
Mai 2012

1
WF
17/12
s Rn.
6 und [X.], 54
f. <[X.]>)
bei seiner Bestellung [X.] auch schon keine Vergütung habe beanspruchen [X.], weshalb es an einem wichtigen Grund fehle, kann ihm nicht gefolgt wer-den. Unbeschadet der Frage, ob §
1889 Abs.
2 Satz
2 [X.]

über seinen Wort-laut hinaus

überhaupt eine nachträgliche Änderung der wirtschaftlichen [X.] verlangt, liegt eine solche hier jedenfalls vor. Denn seit dem [X.]s-beschluss vom
25.
Mai 2011 (XII
[X.]
625/10

FamRZ 2011, 1394) ist erstmals höchstrichterlich entschieden, dass §
1897 Abs.
2 Satz
1 [X.] i.V.m. §
7 [X.] auf den [X.] entsprechend anwendbar ist. Zwar wurde eine analo-ge Anwendung in der Vergangenheit vereinzelt auch von den Instanzgerichten für möglich gehalten (vgl. [X.], 1400).
Diese Frage war aber streitig, wie dem Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts
zu entnehmen ist ([X.], 1588).
11
12
-
6
-
cc) Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob daneben auch die Voraussetzungen für eine Entlassung nach §
1889 Abs.
2 Satz
1 [X.] vor-liegen. Danach hat das Familiengericht den Verein als Vormund (Pfleger)
auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund (Pfleger)
geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht ent-gegensteht. Nach den getroffenen Feststellungen des [X.] hat die Beteiligte zu 2, die nach dem Wunsch des [X.] nunmehr als Vereinspflegerin
bestellt werden soll, bereits seit 2006 diese Aufgabe für den Verein übernommen. Von daher würde sich für das Kind nichts ändern, weshalb auch keine Gründe ersichtlich sind, die einer Entlassung
des [X.]s
gemäß §
1889 Abs.
2 Satz
1 [X.] entgegenstünden.
3. Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der Beschluss des [X.] aufzuheben. Nach §
74 Abs.
6 Satz
1 und 2 FamFG ist die Sache an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie in der Sache selbst noch nicht entscheidungsreif ist. Zwar könnte der [X.] bereits jetzt über die Entlassung entscheiden. Ihm ist es aber verwehrt, die mit der Entlassung einhergehende

13
14
-
7
-
Bestellung eines neuen Pflegers anzuordnen. Das Beschwerdegericht hat

aus seiner Sicht folgerichtig
keine weiteren Feststellungen zur Auswahl des Pfle-gers getroffen (s. insbesondere §
1915 Abs.
1 i.V.m. §
1779 [X.]).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2011 -
252 F 37/10 -

[X.], Entscheidung vom 05.06.2012 -
II-1 WF 18/12 -

Meta

XII ZB 398/12

13.03.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. XII ZB 398/12 (REWIS RS 2013, 7436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7436

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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