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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Wirksamkeit einer Satzung bei fehlender Abwägung
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann.
Meta
4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10)
06.01.2010
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: CN
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. August 2009, Az: 1 C 11373/08, Urteil
§ 215 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2010, Az. 4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10) (REWIS RS 2010, 10657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10657
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 CN 2/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Auslegungsmaßstab bei uneindeutiger Einordnung als Klarstellungs- oder Einbeziehungssatzung; Abwägung bei Einbeziehungssatzung; Beachtlichkeit eines vollständigen Abwägungsausfalls
4 BN 47/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Normenkontrolle einer Einbeziehungssatzung
Normenkontrollantrag, Fehlender Vorhaben- und Erschließungsplan, Nicht hinreichend konkretisiertes Vorhaben bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
4 BN 23/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Vorbereitung der Beschlussfassung des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans von dritter Seite
Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Fehlende Antragsbefugnis
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