Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. III ZR 113/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 906

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 113/13

Verkündet am:

21. November 2013

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 839 Ca, Fm
Zur Haftung des für eine [X.] verkehrssicherungspflichtigen Lan-des für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entste-hen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensio-nierten Graben abgeleitet wird.
[X.], Urteil vom 21. November 2013 -
III ZR 113/13 -
OLG Hamm

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
November 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.]n zu
2 gegen das Urteil des 11. Zivilse-nats des [X.] vom 13.
März 2013 wird [X.].

Der [X.] zu
2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt Ersatz eines
Überschwemmungsschadens.

Der Kläger ist Eigentümer des [X.] Z.

H.

16 in
A.

-N.

. Östlich des [X.] des [X.]
führt die [X.] vorbei. Unter dieser verläuft ein mit einem Gittertor verschlos-sener Wassertunnel, an den sich ein offener [X.] anschließt. Die-ser [X.]
weist im [X.]
an den Wassertunnel
zwei 90°-Krüm-mungen auf, die den Wasserlauf entsprechend verändern. Der Ableitungsgra-ben
führt am
Grundstück des [X.] vorbei.
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-

Am 9.
August 2007 kam es zu einem [X.], das seltener als alle 100 Jahre vorkommt. Dabei trat
Wasser aus dem [X.] und überschwemmte das Grundstück des [X.]. Zwei auf dem klägerischen Grundstück befindliche, im Miteigentum des [X.] und seiner Ehefrau ste-hende Pkw liefen mit schlammigem Wasser voll. Der Kläger, der aus eigenem und abgetretenem Recht klagt,
macht
einen Fahrzeugschaden in Höhe von 7.161,77

geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, dass der [X.] nicht
tief genug
bemessen
gewesen
sei. Deshalb sei es zu der Überschwemmung und in deren Folge zu den Schäden gekommen. Der Kläger hat vor dem [X.] die [X.]

, die ehemalige [X.] zu 1, und das [X.], den
[X.]n
zu
2,
auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage gegen die [X.] zu
1 abgewiesen und den
[X.]n
zu
2 antragsgemäß zur Zahlung von 7.161,77

r-teilt.

Die
dagegen gerichtete Berufung des
[X.]n zu
2
(im Folgenden: der [X.])
ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte
seinen Klageabweisungsantrag weiter.

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-

4

-

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1.
Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung darauf ge-stützt, dass dem
Kläger ein Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs.
1, §§
31, 89 [X.] zustehe, weil
durch die Überschwemmung ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Das
beklagte
Land habe seine Verkehrssicherungspflicht, die es
für die [X.] trage, verletzt. Die straßenrechtliche Verkehrssiche-rungspflicht erstrecke sich auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die gemäß §
1 Abs.
4 Nr.
1 [X.] Teil der [X.]en seien. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sei auch der
Sicherheit der Anlieger vor den Risi-ken Rechnung zu tragen, die infolge des Zustands der [X.] beziehungsweise
durch im Rahmen der Straßenbaulast durchgeführte Maßnahmen möglicherweise eintreten könnten. Diese Verkehrssicherungs-pflicht umfasse insbesondere auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensionie-rung eines [X.]s zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden. Dabei seien auch Gefahren für die Anlieger, die daraus
resultierten, dass plötz-lich große Regenwassermengen dem [X.] zugeführt
würden,
im Rahmen des Zumutbaren zu verhüten.

Es könne dahinstehen, ob der [X.]
schon aufgrund des Umstands verkehrssicherungspflichtig sei, weil der im Zuge der Baumaßnahmen für die [X.] 46 in seinem Verlauf veränderte, durch ein Rohr unterhalb der Autobahn [X.] und
in den
[X.] geleitete [X.] unter anderem auch das von der Autobahn abgeleitete Wasser habe aufnehmen und abführen müssen, wenngleich nahe liege, dass bereits aufgrund dieses [X.] eine wesentliche Erhöhung der durch den [X.] und Graben abzufüh-7
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-

renden Wassermenge eingetreten sei. Jedenfalls habe aufgrund der Verände-rung des [X.] mit der Schaffung von zwei
Kurven von jeweils 90°, zuerst
in Flussrichtung rechts und
dann
nach links, eine erhöhte Gefahr [X.], dass Wasser über das Ufer treten und dieses auf anliegenden [X.] Schäden verursachen könne. Ohne Erfolg bleibe der Einwand des [X.] [X.], die besondere Gestaltung des [X.]s mit
zwei Winkeln von rund 90° sei
nicht von ihm geschaffen worden, sondern
erst [X.] der später erfolgten Ausweisung des Wohngebiets
erfolgt, in welchem der Kläger ein Grundstück erworben und sein Haus errichtet habe. Das habe
es notwendig gemacht, den [X.]lauf außerhalb dieses Wohngebiets zu führen.
Dafür sei die [X.]

, die frühere [X.] zu
1,
verantwortlich. Die [X.] habe nicht mit der Herrichtung des [X.]s in der Bauzeit der Autobahn geendet. Die Veränderung des [X.] habe der [X.]
im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überwachung der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle erkennen
müssen. Er
hätte deshalb Veran-lassung gehabt, entweder selbst für einen ausreichenden Hochwasserschutz der hinzukommenden Anwohner zu sorgen,
aber
zumindest die [X.], die durch ihre Baumaßnahme geschaffene Unzulänglichkeit im Hochwas-serschutz für die in das Baugebiet eingezogenen Anwohner zu beseitigen. Der [X.] nach Schaffung der Kehren sei nicht ausreichend dimensio-niert gewesen.

Die schuldhafte Pflichtverletzung sei kausal für den eingetretenen Scha-den. Auch wenn es sich bei dem [X.] um ein katastrophenartiges [X.] gehandelt haben sollte, welches nicht einmal mit einer Jähr-lichkeit von
100 Jahren
zu erwarten gewesen wäre, entlaste
dies den [X.]n nicht. Bei ordnungsgemäßer Dimensionierung des Abwassergrabens
wäre es auch bei diesem [X.] nicht zu den eingetretenen Schäden [X.]
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kommen. Ein Mitverschulden müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Er habe weder Anlass gehabt
zu prüfen, ob hinreichender Hochwasserschutz ge-währleistet sei, noch sei er gehalten gewesen
habe, selbst irgendwelche Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen zu treffen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

1.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das beklagte Land
für den fraglichen Abschnitt der [X.] 46
verkehrssicherungspflichtig ist. Diese Pflicht ist nicht Ausfluss der -
gemäß § 5 Abs. 1 [X.] grundsätzlich den [X.] treffenden -
Straßenbaulast, sondern
be-ruht darauf, dass nach Art. 90 Abs. 2 GG die [X.]esfernstraßen von den [X.] verwaltet werden (vgl. Senatsurteile vom 13.
Juni 1996 -
III
ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3210 und vom 17. März 1983 -
III
ZR 16/82, [X.], 639 f). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts haftet
das beklagte
Land [X.] nicht nach
§§
823,
89, 31 [X.],
sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§
839 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art.
34 GG), da im Lande [X.] nach §
9a Abs.
1 StrWG
NRW die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der [X.]esfernstraßen hoheitlich ausgestaltet
ist.

2.
Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft
oder andauern 11
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lässt,
die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um
eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 13.
Juni
1996 aaO und vom 17. März 1983
aaO S. 640). Die Verkehrssiche-rungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Straße im engeren Sinn des Wortes, das heißt
auf die eigentliche Verkehrsfläche, die Fahrbahn der [X.], sondern auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die nach §
1 Abs. 4 Nr.
1
[X.] als Teile des Straßenkörpers zur Straße gehören (Senatsur-teil vom 17.
März 1983 aaO). Die dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen obliegende Amtspflicht, die [X.]esstraße einschließlich der zur Straße gehö-renden Entwässerungsanlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, beschränkt sich nicht auf die Abwendung von Gefahren, die den Straßenbenut-zern drohen. Es ist vielmehr auch der
Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der Straßenentwässerung Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 17.
März 1983 aaO).

3.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass das [X.] seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass es das abzuleitende Wasser in den Graben eingeleitet hat. Es hat insoweit aufgrund der Beweisaufnahme nach sachverständiger Beratung festgestellt, dass der Entwässerungsgraben angesichts der beiden Richtungsänderungen um 90° unmittelbar an der [X.]stelle der Entwässerungsanlage der [X.]es-autobahn nicht (mehr) ausreichend dimensioniert war und deshalb nicht
den Anforderungen an einen hinreichenden Überschwemmungsschutz genügte.

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend die Kausalität der Pflichtver-letzung für den entstandenen
Schaden bejaht. Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei dem [X.]ses vom 9. August 2007 um ein solches mit einer zu erwartenden Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren handelte. Denn das 14
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-

Berufungsgericht hat -
sachverständig beraten und von der Revision [X.] -
festgestellt, dass bei einer ordnungsgemäßen
Dimensionierung des Grabens (bei Zugrundelegung eines Bemessungshochwassers mit einer [X.] = 20)
auch der
Wasserzufluss aufgrund des [X.]ses vom 9. August 2007 hätte abgeleitet
werden können.

4.
Ohne Erfolg beanstandet der [X.], dass die letztlich schadenstiften-den doppelten Richtungsänderungen
im Graben durch die [X.]

-
ohne vorherige Information des [X.] -
veranlasst worden seien
und
ihm
nicht zugerechnet werden könnten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat neben der regelmäßigen Kontrolle der Straßen auch die ihr zugehörenden Entwässerungsanlagen regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren (Senatsurteil vom 29.
Januar 1968 -
III
ZR 158/65, [X.], 555, 558). Das Berufungsgericht ist
deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass zwar der Eingriff der ehemaligen [X.]n zu
1 in den Entwässerungsgraben nicht dem
[X.]n zu
2 haftungsrechtlich angelastet werden kann. Das [X.] hat aber auch festgestellt, dass bei der gebotenen
regelmäßigen Kontrolle der Entwässerungsanlage
der [X.]
den Mitarbeitern des [X.]n hätte auffallen können und müssen, dass an dem
Graben -
in unmittelbarer [X.] der
[X.]stelle der zum Straßenkörper gehörenden Entwässerungsan-lage -
die beiden Richtungsänderungen vorgenommen worden waren
und [X.] die Gefahr von Überschwemmungsschäden bestand. Der [X.]
als Straßenverkehrssicherungspflichtiger kann jedoch nicht untätig bleiben, wenn er erkennt, dass eine ursprünglich verkehrssichere Einleitung des Abwassers in den Entwässerungsgraben nicht mehr möglich ist
aufgrund von Veränderungen
und
die Anlieger dieses Grabens durch den [X.] der Entwässerungsanla-ge der [X.] geschädigt werden können. Zutreffend hat das [X.] deshalb darauf abgestellt, dass der [X.]
in einer solchen Situ-16
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-

ation gehalten ist, selbst für eine sichere Ableitung des Wassers
zu sorgen
oder auf die ehemalige [X.] zu 1 einzuwirken, den
Entwässerungsgraben an die
vorgenommenen Veränderungen des [X.] dergestalt anzupassen (durch Vertiefung), dass eine sichere Einleitung des
Abwassers
in Zukunft ge-währleistet ist. Die Gefährdung der Anlieger infolge des [X.]es der Ent-wässerungsanlage der [X.] an den Entwässerungsgraben durfte der [X.] nicht sehenden Auges hinnehmen
und untätig bleiben.

Die Revision kann sich deshalb nicht auf Unkenntnis von der Verände-rung berufen, weil der [X.]
nicht über die Veränderung des Entwässe-rungsgrabens informiert worden sei.

5.
Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Verkehrssicherungs-pflicht des [X.]n
erstrecke sich nicht auf den gesamten [X.]. Die Verkehrssicherungspflicht ende vielmehr dort, wo die [X.] eines fremden [X.] beginne. Für den Entwässerungsgraben sei allein die ehemalige [X.] zu 1 (gewässer-)unterhaltungs-
und verkehrssiche-rungspflichtig gewesen. Diese Rüge greift nicht durch. Jedenfalls bis zur [X.] in den [X.], an den
die Entwässerungsanlage der [X.] angeschlossen war, ist der [X.]
allein
verkehrssiche-rungspflichtig. Seiner
Verkehrssicherungspflicht, Schäden der Anlieger durch das
anfallende, durch die Entwässerungsanlage abgeleitete Oberflächenwasser
zu vermeiden, genügt
er aber nur dann, wenn gewährleistet ist, dass diese Wassermassen im [X.]
sicher entsorgt werden. Sobald er bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Kontroll-
und Überwachungspflichten [X.] oder erkennen muss, dass der Graben aufgrund -
in räumlicher Nähe zur

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Einleitungsstelle
vorgenommener -
baulicher Veränderungen
nicht
(mehr)
[X.] ist, die Wassermassen aufzunehmen, muss er für Abhilfe sorgen; er
kann
sich insbesondere
nicht darauf berufen, dass die Verantwortlichkeit für den [X.] (vorrangig) einen anderen (weiteren) [X.] trifft. Vergeblich
macht
die Revision in diesem Zusammenhang geltend,
der [X.]
habe sich darauf verlassen dürfen, dass die ehemalige [X.] zu
1 als gewässerausbau-
und gewässerunterhaltungspflichtige [X.] ihren Pflichten zur Ableitung des Wassers
genügen werde. Dieses Vertrauen endet jedenfalls dann, wenn zu erkennen ist, dass der Ge-wässerausbau-
und Unterhaltungspflichtige seinen Pflichten nicht hinreichend nachkommt.

6.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger kein Mitver-schulden nach §
254 [X.] entgegenhalten lassen müsse, lässt keine Rechts-fehler erkennen. Die Revision macht hier geltend, dass der Kläger bei der Be-bauung seines Grundstücks keine Schutzmaßnahmen
gegen Überschwem-mungen getroffen habe. Der Graben verlaufe direkt an seinem
Grundstück ent-lang. Wer in derartiger Lage baue, wisse von vornherein, dass sich der Zustand des Wasserlaufs,
insbesondere eine etwaige Überlastung durch Hochwasser,
auf sein Grundstück auswirken könne. Er habe damit sein bebautes Grundstück selbst einer Gefährdung durch Hochwasser ausgesetzt, ohne präventive [X.] getroffen zu haben.

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11

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Die Rüge greift nicht durch. Der Bürger darf grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung"
ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht
zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat (vgl. Senatsurteil
vom
27.
Juni
1968 -
III ZR 71/66, [X.], 1167, 1169; Beschluss vom 22. Februar 1989 -
III ZR 41/87, Juris Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 839 Rn.
253). Das Berufungsgericht hat deswegen zu Recht
darauf abge-stellt, dass der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Entwässe-rungsgraben nicht hinreichend dimensioniert war, zumal
es bis zu dem hier in Rede
stehenden Schadensereignis nicht zu Überschwemmungen gekommen war. Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass die ehemalige [X.] zu
1 und auch der [X.] zu
2 als weitaus Fachkundigere
eine ordnungsge-mäße
Entwässerung der anfallenden Wassermassen gewährleisten würden.

7.
Eine Schadensersatzpflicht des [X.]n
scheitert auch nicht an §
839 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Danach kann der Beamte dann, wenn ihm
nur Fahrlässig-keit zur Last
fällt, nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen mag. Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geschädigten [X.] kann indes nach der
Rechtsprechung des Senats das Verweisungsprivi-leg des §
839 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht entgegengehalten werden (vgl. Senats-urteile vom 10. Oktober 2013 -
III ZR 23/12 Rn. 18 und
vom 1.
Juli 1993 -
III
ZR 167/92, [X.]Z 123, 102, 104 ff
mwN).

8.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei den aufgrund der [X.]verletzung eingetretenen Schaden festgestellt. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger mithin 20
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zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des [X.]n gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2010 -
1 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2013 -
I-11 [X.] -

Meta

III ZR 113/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. III ZR 113/13 (REWIS RS 2013, 906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 906

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III ZR 113/13

III ZR 23/12

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