Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. IV ZR 227/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4192

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am:

30. April 2008

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 33 Abs. 1 a.F.; AVB f. GebäudeVers. ([X.]) § 20 Ziff. 1 Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüs-sen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier § 20 Ziff. 1 lit. a und lit. e [X.]). [X.], Urteil vom 30. April 2008 - [X.]/06 - [X.]
LG Frankfurt am Main - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 26. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger fordern Versicherungsleistungen in Höhe von 154.751,68 • aus einer beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gehaltenen Gebäudeversicherung. 1 Die Klägerin zu 1 erwarb das versicherte Fachwerkhaus nach dem Tode ihrer Mutter als deren testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Erb-lasserin hatte beim Beklagten im April 1998 eine Wohngebäudeversiche-rung nach Maßgabe von Versicherungsbedingungen abgeschlossen, [X.] inhaltsgleich mit den [X.] sind. Versicherungsbeginn war der 8. Mai 1998, versichert waren unter anderem Rohrbruch und [X.] - 3 -

[X.]. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 wurde der Versiche-rungsvertrag auf die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann, den Kläger zu 2, als neue Versicherungsnehmer umgeschrieben; hierzu stellte der [X.] den "[X.]" vom 25. September 2000 aus.
Im [X.] 2000 wurden im Bereich des im [X.] des versicherten Gebäudes belegenen Badezimmers nach einem Rohrbruch defekte Blei-Wasserleitungen ausgewechselt. Dieser Schaden wurde vom Beklagten reguliert. 3 Im Zuge einer im [X.] 2003 begonnenen umfangreichen Gebäu-desanierung - insbesondere nach Entfernen der Fliesen in den beiden Badezimmern der oberen Geschosse - stellte sich nach der Behauptung der Kläger alsbald ein deutlich erweiterter Sanierungsbedarf heraus, weil sowohl die Holzdecken als auch die [X.] im Außenmauerwerk des Hauses so stark durchfeuchtet waren, dass unter anderem der Boden des Badezimmers im [X.] bereits teil-weise eingebrochen und abgesackt war und auch im Übrigen für das Haus Einsturzgefahr bestand. Die Holzbalken waren komplett mit Wasser voll gesogen und völlig morsch. 4 Im November 2003 erteilten die Kläger einen erweiterten [X.], infolge dessen der beauftragte Generalunternehmer den gesamten Gebäudeteil, in welchem die Badezimmer belegen waren, praktisch entkernte, die dort befindliche Giebelwand neu aufmauerte, alle Rohrleitungen und Deckenbalken bis auf kleine Reste entfernte und auch sogleich entsorgte. 5 - 4 -

6 Am 17. Dezember 2003 zeigten die Kläger die vorgenannten [X.] dem Beklagten über dessen Agenten [X.] an; allerdings konnten in der Folgezeit weder der Agent, der sich das Gebäude am 19. Dezember 2003 ansah, noch die vom Beklagten eingeschaltete Sachverständige [X.]bei einem Ortstermin am 12. Januar 2004 sachdienliche Feststel-lungen zu Schadensbild und -ursache treffen. Die Sachverständige ver-mochte nicht auszuschließen, dass die Durchfeuchtungsschäden durch von außen in das Mauerwerk eingedrungenes Wasser verursacht waren.
Nach der Behauptung der Kläger beruhen die Durchfeuchtungs-schäden, die einen Sanierungs-Mehraufwand in Höhe der [X.] verursacht hätten, auf dem über einen längeren Zeitraum unbemerkten Austritt von Leitungswasser aus defekten Wasserrohren. Der mit den Sa-nierungsarbeiten betraute Generalunternehmer habe sie allerdings [X.] nach Abschluss der vorgenannten Arbeiten am 16. Dezember 2003 darüber informiert, dass er die Durchfeuchtungsschäden auf einen lange anhaltenden Wasseraustritt aus Leitungsrohren zurückführe, weshalb seiner Einschätzung nach ein versicherter Leitungswasserschaden [X.]. Bis dahin hätten sie, die Kläger, keine Kenntnis davon gehabt, dass die festgestellten Durchfeuchtungsschäden auf ein versichertes Er-eignis zurückzuführen seien. 7 Der Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil die Kläger nicht ausreichend dargelegt hätten, dass ein versichertes Ereignis ([X.] oder Leitungswasseraustritt) die Schadensursache gewesen sei. Ebenso wenig sei dargelegt, dass der schadensursächliche Wasseraus-tritt sich in versicherter Zeit ereignet habe, wobei der Beklagte als [X.] den in dem "[X.]" ausgewiesenen Versicherungsbeginn (1. Juli 2000) zugrunde legt. Im Übrigen meint der 8 - 5 -

Beklagte, die Kläger hätten den Versicherungsfall entgegen § 20 Ziff. 1 a [X.] zu spät angezeigt, ferner gegen die Aufklärungsobliegenheit aus § 20 Ziff. 1 d [X.] und das [X.] aus § 20 Ziff. 1 e [X.] verstoßen; jede dieser Obliegenheitsverletzungen führe zur Leis-tungsfreiheit des Versicherers. Hilfsweise verweist der Beklagte darauf, dass die Entschädigungsberechnung der Kläger nicht den Anforderungen des § 15 [X.] entspreche.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr [X.] weiter. 9 Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 10 [X.] Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Durchfeuch-tungsschäden auf ein während der Versicherungszeit [X.] ver-sichertes Ereignis zurückzuführen sind und ob die von den Klägern an-gestellte Schadensberechnung zu beanstanden ist. Stattdessen hat es angenommen, der Beklagte sei nach § 6 Abs. 3 [X.] a.F. leistungsfrei, weil die Kläger gegen die Obliegenheit, das erkannte Schadensereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 20 Ziff. 1 a [X.]), und gegen das [X.] aus § 20 Ziff. 1 e [X.] verstoßen [X.]. Für die Auslösung der Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den Klägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Unerheblich sei es, ob sie infolge fehlender Kenntnis der Einzelheiten des Versicherungsvertrages den weiteren Schluss auf das [X.] - 6 -

nes Versicherungsfalles gezogen hätten, denn insoweit seien sie gehal-ten gewesen, sich über Bestehen und Umfang des Versicherungsschut-zes zu orientieren. Den Klägern hätten kenntnisbegründende Umstände vorgelegen, aus denen sich bei gehöriger Unterrichtung der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergeben hätte. Sie hätten aus Gesprächen mit den Handwerkern und auch anlässlich der Erweiterung des Renovierungsauftrages erfahren, dass ein Wasserschaden vorgele-gen habe, weil das Rohr- und Leitungssystem angegriffen gewesen sei. Sie selbst hätten vorgetragen, den Schaden nicht auf von außen einge-drungene Feuchtigkeit zurückgeführt zu haben. Für die Anzeigeoblie-genheit sei es nicht erforderlich, dass das Symptombild als einzige Deu-tung den Schluss auf ein versichertes Ereignis erlaube. Es genüge viel-mehr, dass der Schaden möglicherweise auf versicherte Umstände zu-rückzuführen sei. Gemessen daran hätten die Kläger Kenntnis davon [X.], dass der Schaden in Verbindung mit einem versicherungsrechtlich gedeckten Ereignis gestanden habe. Deshalb sei die Schadensanzeige vom 17. Dezember 2003 verspätet erfolgt. Das habe weiter zur Folge, dass auch die Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der [X.] als schuldhafter Verstoß gegen das [X.] aus § 20 Ziff. 1 [X.] 88 zu werten sei, der seinerseits zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe.
Ob die Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 [X.] a.F. ausgeräumt hätten, könne offen bleiben, denn es lägen zum einen jedenfalls keine folgenlosen Obliegenheitsverletzungen vor, so dass sich die Kläger nicht auf die Relevanzrechtsprechung berufen könn-ten. Im Übrigen sei der für den Fall lediglich grob fahrlässiger Obliegen-heitsverletzungen eröffnete Kausalitätsgegenbeweis von den Klägern nicht geführt, weil sie durch ihr Verhalten die [X.] 12 - 7 -

des Beklagten verschlechtert hätten. Zeugen und Fotos böten keine der Untersuchung der Bausubstanz vergleichbare Überprüfungsmöglichkeit.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 13 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht die An-nahme, die Kläger hätten bereits vor dem 16. Dezember 2003 eine die Obliegenheiten des § 20 Ziff. 1 [X.] auslösende Kenntnis vom [X.] eines Versicherungsfalles gehabt. 14 a) "Bei Eintritt eines Versicherungsfalles" hat der Versicherungs-nehmer nach § 20 Ziff. 1 a [X.] den Schaden dem Versicherer unver-züglich anzuzeigen und nach § 20 Ziff. 1 e [X.] Veränderungen der Schadensstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer solchen Veränderungen nicht zugestimmt hat. Sowohl die Obliegenheit zur Scha-densanzeige als auch das [X.] setzen mithin voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen oder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit und das [X.] auslösen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur Schadensanzeige verpflichtet und ihm sind Veränderungen der [X.] untersagt, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungs-falls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erken-nen, dass er etwas anzeigen oder die Schadensstelle unverändert lassen muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Um-stände ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenhei-ten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verlet-zung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss. Insoweit lassen sich die vom [X.] im Urteil vom 13. Dezember 2006 ([X.]/05 - VersR 15 - 8 -

2007, 389 [X.]. 10 und 14) für die Aufklärungsobliegenheit aufgestellten Grundsätze sowohl auf die Anzeigeobliegenheit als auch auf das [X.] übertragen.
Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 [X.] a.F. lassen besorgen, das Berufungsgericht habe bereits diese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des [X.] vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives Moment der von der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 [X.] a.F. erfass-ten Schuldseite zugeordnet (vgl. dazu [X.]surteil vom 13. Dezember 2006 aaO [X.]. 15). 16 b) Es tritt hinzu, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Wissen des Versicherungsnehmers vom Eintritt des [X.] verkannt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, von [X.]m Zeitpunkt an die Kläger ausreichende Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls gehabt haben sollen. 17 Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr po-sitive Kenntnis erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1966 - [X.] - VersR 1967, 56 unter [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 33 Rdn. 1 m.w.[X.]; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 33 Rdn. 6 m.w.[X.]). 18 aa) Als bedingungsgemäßer Versicherungsfall wären hier ein Rohrbruch oder der Austritt von Leitungswasser in Betracht gekommen. 19 - 9 -

Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem solchen Versiche-rungsfall setzt voraus, dass er weiß, dass ein Wasserrohr undicht ge-worden oder dass Leitungswasser aus einem Wasserrohr ausgetreten ist. Erst dann kennt der Versicherungsnehmer die maßgeblichen Tatsa-chen, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als bedingungsge-mäßer Versicherungsfall ergibt (vgl. dazu [X.] aaO). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein [X.], etwa - wie hier - ein [X.], präsentiert, das zwar den möglichen Schluss darauf zulässt oder sogar nahe legt, [X.] könne der Bruch eines Rohres oder der Austritt von Leitungswasser sein. Solange der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen Schluss nicht zieht, etwa weil ihm andere Ursachen für den Durchfeuch-tungsschaden möglich erscheinen oder er keine ausreichenden Überle-gungen über die Schadensursache anstellt, hat er noch keine positive Kenntnis vom Versicherungsfall. Vielmehr erschöpft sich der gegen ihn zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss auf die Ursache ziehen, das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin kennen müssen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, es genüge in einem solchen Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die [X.] Symptome eines Schadens bekannt seien, der den möglichen Rückschluss auf ursächliche versicherte Umstände zulasse, und es sei für die Frage der Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalls uner-heblich, ob der Versicherungsnehmer diesen Schluss auch tatsächlich ziehe, trifft nicht zu.
[X.]) Anders liegt es nur dann, wenn der Tatrichter aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Überzeugung gewinnt und darlegt, der Versicherungsnehmer habe den sich aufdrängenden Schluss auf die na-he liegende Schadensursache gezogen und deshalb erkannt, dass dem 20 - 10 -

Schaden Tatsachen zugrunde liegen, die ein versichertes Ereignis be-schreiben.
Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aber nicht getroffen. Es hat den Klägern vielmehr vorgeworfen, sie hätten dem Schadensbild kenntnisbegründende Tatsachen entnehmen und bei gehöriger Unterrichtung erkennen können, dass als mögliche Ur-sache des Schadens ein versichertes Ereignis in Betracht zu ziehen war. Das beschreibt jedoch allenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit ein bloßes Kennenmüssen der Kläger, welches weder die Anzeigeoblie-genheit noch das [X.] auslösen kann. 21 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. 22 a) Allerdings ist es - wie der Beklagte zu recht mehrfach beanstan-det hat - den Klägern bisher nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass der von Ihnen geltend gemachte Leitungswasserschaden in versicherter Zeit eingetreten ist. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Versicherungsverhältnis bereits aufgrund des von der Mutter der Klägerin zu 1 abgeschlossenen Vertrages seit dem 8. Mai 1998 besteht. Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin zu 1 nach dem Tode ihrer Mut-ter als deren Alleinerbin zunächst die Rechte aus dem Versicherungsver-trag erworben hat (§ 1922 BGB), ferner dass die den Klägern [X.] als "[X.]" bezeichnet worden ist. 23 b) Trotz dieser Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage sieht sich der [X.] nicht imstande, insoweit eine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO zu treffen und die Klage abzuweisen. Denn eine 24 - 11 -

solche Entscheidung würde die Kläger möglicherweise unter Verstoß ge-gen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG überraschen, nachdem sie vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 den rechtlichen Hinweis erhalten hatten, "dass die Frage der vorliegenden Obliegenheitsverletzung im Moment allein entscheidungserheblich" sei. Diesen Hinweis konnten die Kläger möglicherweise auch dahin missver-stehen, dass weiterer Vortrag zur Frage, ob sich der Versicherungsfall in versicherter Zeit ereignet hat, entbehrlich war.
Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 25 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2005 - 2/31 O 413/04 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 116/05 -

Meta

IV ZR 227/06

30.04.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. IV ZR 227/06 (REWIS RS 2008, 4192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4192

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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