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BUN[X.]ESGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]ES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 186/14
Verkündet am:
18.
Februar 2015
Vorusso
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 569 Abs. 2, § 573 Abs. 2 Nr. 1
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus.
[X.], Urteil vom 18. Februar 2015 -
VIII ZR 186/14 -
LG [X.]üsseldorf
AG [X.]üsseldorf
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[X.]er VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2015
durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Milger, [X.]
Achilles und [X.]r.
Schneider, die Richterin [X.]r.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des
[X.]n wird das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juni 2014 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[X.]er 75-jährige [X.] ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klä-gerin in [X.].
. [X.]ie Mieträume waren ihm zunächst als Hausmeisterwoh-nung überlassen worden. Nach Kündigung des [X.] die [X.]en unter dem 29. [X.]ezember 2008 einen Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit zu einer monatlichen
h-nung des [X.]n wird in dem Mehrfamilienhaus nur noch ein kleines [X.] zu Wohnzwecken genutzt; die übrigen Räume sind inzwischen zu Büros umgewandelt.
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[X.]ie Klägerin behauptet, dass von der Wohnung des [X.]n seit dem Tod seiner
Ehefrau
vor allem
infolge unzureichender Lüftung
der Wohnung
über die Fenster und mangelnder Entleerung der gefüllten [X.] Zigaretten-gestank ins Treppenhaus gelange und dort zu erheblichen Geruchsbelästigun-gen führe. [X.]er [X.] habe diesen Zustand trotz Abmahnung nicht abgestellt. Wegen dieser Umstände
hat die Klägerin mit der Klageschrift die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
[X.]as Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat Erfolg.
I.
[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
[X.]ie Räumungsklage sei begründet, weil die fristlose Kündigung der Klä-gerin das Mietverhältnis der [X.]en beendet habe. Zwar sei nicht davon [X.], dass dem [X.]n eine Pflichtverletzung in Form "exzessiven Rau-chens"
zur Last falle. [X.]ies würde nach der Rechtsprechung des [X.] voraussetzen, dass das Rauchen in der Wohnung Schäden verur-sachte, die nicht mehr mit normalen Schönheitsreparaturen zu beseitigen seien. Ein solches "exzessives Rauchen"
habe die Klägerin indes nicht vorgetragen; 2
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nach unwiderlegtem
Vortrag des [X.]n belaufe sich sein
Zigarettenkonsum auf täglich 15 Zigaretten.
[X.]ie fristlose Kündigung sei aber berechtigt
gewesen, weil der [X.] in einer den [X.] störenden Weise keine Maßnahmen dagegen getroffen habe, dass
Zigarettenrauch aus seiner Wohnung in den Hausflur ziehe, son-dern dies im Gegenteil durch sein Verhalten sogar noch gefördert habe. [X.]enn der [X.]
habe seine [X.] nicht entleert und auch nicht für ausrei-chende Lüftung über die Fenster seiner Wohnung gesorgt. [X.]ies habe zur Folge gehabt, dass der
Zigarettenrauch aus seiner Wohnung in das Treppenhaus [X.] sei und zu einer Gesundheitsgefährdung der Mitbewohner geführt habe.
Zwar habe der [X.] erstinstanzlich bestritten, dass Zigarettenrauch aus seiner Wohnung in das Treppenhaus ziehe und er nicht ausreichend über die Fenster lüfte. Auch habe das Amtsgericht dieses Bestreiten zu Unrecht als verspätet und deshalb unbeachtlich angesehen. [X.]er
[X.] habe jedoch in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt und somit im Sinne des §
288 ZPO zugestanden, dass aus seiner Wohnung Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehe.
Aufgrund der Aussage des Zeugen B.
sei die Kammer auch davon überzeugt, dass ein geändertes Verhalten des [X.]n seit dem [X.] die Ursache dafür sei, dass
Zigarettenrauch aus dessen
Wohnung in das Trep-penhaus ziehe
und dort zu erheblichen Geruchsbelästigungen führe.
[X.]enn der Zeuge B.
habe bekundet, dass er das Gebäude in seiner Eigenschaft als Makler und Vertreter der Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 mehrfach betre-ten
und im Treppenhaus kalten [X.] wahrgenommen habe. In der Wohnung des [X.]n seien jeweils die Rollläden heruntergezogen gewesen. Bei einer dieser Gelegenheiten
habe er auch mit Einverständnis des [X.]n 7
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dessen Wohnung betreten, in der sich fünf nicht geleerte [X.] befun-den hätten und es "wie in einer Räucherkammer"
gerochen habe.
Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ergebe sich, dass der [X.] nicht ausrei-chend lüfte, selbst wenn er, wie er behaupte, die Fenster ständig "auf [X.]"
stelle. [X.]ass er
die [X.] selten leere, habe der [X.] selbst nicht bestritten.
[X.]ie erforderliche Abmahnung sei
darin zu sehen, dass der Zeuge B.
dem [X.]n
zuletzt noch einmal zeitnah zur ausgesprochenen Kündi-gung
im Auftrag der Klägerin verdeutlicht habe, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er sein Verhalten bezüglich der Geruchsbelästigung im
Treppenhaus und der Nichtleerung der [X.] nicht ändere.
[X.]er erstmals in der zweiten
Instanz gehaltene Vortrag des [X.]n, bauliche Mängel seien dafür verantwortlich, dass Zigarettenrauch in den [X.] ziehe,
dass auch in den anderen als Büros genutzten Wohnungen geraucht werde oder dass es aus anderen Gründen im Treppenhaus ohnehin stinke, sei
gemäß §
531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. [X.]as Gleiche gelte für den weiteren -
an sich erheblichen -
Vortrag, dass die Klägerin
durch geringfügige Veränderung an der Wohnungstür ein Entweichen des Zigarettenrauchs in den Flur verhindern könnte.
II.
[X.]iese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin
auf
Räumung der von dem
[X.]n gemieteten
Wohnung nicht bejaht werden. [X.]ie
vom Berufungsgericht zum Kündigungsgrund getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerhaften
Tatsachenermittlung und Beweiswürdi-gung.
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1. Nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 [X.] kann das [X.] aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund
liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des [X.]ses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 569 Abs. 2 [X.] ergänzt dies dahin, dass auch die nachhaltige Störung des [X.]s einen solchen wichtigen Grund darstellen kann.
Eine nachhaltige Störung des [X.]s setzt voraus, dass eine Miet-partei die gemäß
§ 241 Abs. 2 [X.] aus dem Gebot der gegenseitigen Rück-sichtnahme folgende
Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhal-ten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2014 § 569 Rn. 24
mwN; [X.]/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 569
Rn.
19).
[X.]iese Voraussetzungen werden von den Feststellungen des Berufungsgerichts -
soweit verfahrensfehlerfrei getroffen
-
nicht getragen.
a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon
aus, dass der [X.] seine mietvertraglichen Pflichten nicht schon dadurch verletzt,
dass
er in seiner Wohnung täglich 15 Zigaretten raucht.
[X.]enn eine
(Individual-)Ver-einbarung, dass dem [X.]n das Rauchen innerhalb seiner Wohnung nicht erlaubt ist, haben die [X.]en nicht getroffen; ein
dahingehendes gesetzliches
Verbot besteht ebenfalls nicht.
Zwar
hat der Senat entschieden, dass sogenanntes "exzessives Rau-chen", das zu Verschlechterungen der Wohnung führt, die sich mit normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigen lassen, den
vertragsgemäßen
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Gebrauch überschreitet
und eine Schadensersatzpflicht des
Mieters zur Folge haben kann
(Senatsurteil vom 5. März 2008 -
VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439
Rn. 21 ff.). [X.]ie Klägerin hat aber nicht geltend gemacht, dass ein solcher Fall hier vorliege, sondern ihre Kündigung darauf
gestützt, dass es zu Geruchsbe-lästigungen im Treppenhaus komme, weil der [X.] in seiner Wohnung die [X.] nicht leere und nicht ausreichend über die Fenster lüfte.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich das
Rauchen des [X.]n in seiner Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hält.
b) Im Ansatzpunkt zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenom-men, dass ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht,
aufgrund des mietvertrag-lichen Gebots der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 [X.]) gehalten sein kann, einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter zu ergreifen. Eine durch [X.] einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Geruchsbelästigung der Mitbewohner kann auch eine Störung des [X.]s darstellen, insbe-sondere
wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder
gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Ob diese Umstände die weitere Fortsetzung des
Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen und ihn deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigen, ist im Wege der tatrichterli-chen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ent-scheiden.
c) Bei der Feststellung und Würdigung der insoweit maßgeblichen Tatsa-chen sind
dem Berufungsgericht
jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, mehre-re schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen.
aa) Zu Unrecht hat
das Berufungsgericht
zunächst
angenommen, der [X.] habe
in der Berufungsbegründung nach § 288 Abs. 1 ZPO
zugestan-16
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den, dass aus seiner Wohnung, noch dazu in erheblichem Umfang,
("kalter") Zigarettenrauch in das Treppenhaus entweiche.
Ein Geständnis in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sich der Einlassung der [X.] auf den Vortrag der Gegenseite ein zumindest konkludent zum Aus-druck gebrachter Geständniswille entnehmen lässt; dies hat das [X.] selbständig zu überprüfen
(st.
Rspr.; [X.], Urteile
vom 12. März 1991 -
XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683
unter
II 1; vom 22. Mai 2001 -
VI [X.]/00, NJW 2001, 2550 unter II 3).
Ein solcher Geständniswille ist hier jedoch nicht gege-ben.
(1) Wie die Revision zutreffend ausführt und auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat,
hatte der [X.] bereits in der ersten Instanz eine Geruchsbelästigung im Treppenhaus ausdrücklich bestritten.
[X.]ie Ausfüh-rungen des [X.]n in der Berufungsbegründung können schon deshalb -
jedenfalls bei der gebotenen verständigen Würdigung -
nicht dahin verstanden werden, dass der [X.] nunmehr eine von seiner Wohnung ausgehende erhebliche Geruchsbelästigung zugestehen wollte. Vielmehr hat sich der [X.]
-
vor dem Hintergrund, dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ihm angelastet hat, aus seiner Wohnung zögen
angeblich unstreitig erhebliche Mengen von Zigarettenqualm in das Treppenhaus, wodurch die Gesundheit der Bewohner gefährdet sei -
ersichtlich
nur vehement dagegen wenden wollen, dass eine erhebliche
oder gar die Gesundheit der Bewohner gefährdende [X.] im Treppenhaus
vorhanden gewesen
sei. Zudem hat er bei dieser Gelegenheit geltend gemacht, dass eine etwaige Geruchsbeeinträch-tigung
auch von anderen Rauchern im Hause stammen könne und es zu den
im Verantwortungsbereich der
Klägerin liegenden Instandhaltungspflichten gehöre,
für eine ausreichende Abdichtung der Wohnungstüre zu sorgen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein prozessuales Geständnis deshalb 19
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nicht darin, dass die
Berufungsbegründung des [X.]n in diesem Zusam-menhang ein
"Lüftungsproblem, welches objektiv bestehen mag"
erwähnt hat.
(2) [X.]arüber hinaus hat das Berufungsgericht übersehen, dass der [X.] in einem weiteren, vor der ersten mündlichen Verhandlung in der Beru-fungsinstanz
eingegangenen Schriftsatz vom 14. August 2013
mit der [X.] "der Gestank, wenn er denn überhaupt vorhanden wäre..."
zum Ausdruck gebracht hat, dass die von der Klägerin behaupteten [X.] (weiterhin) bestritten werden.
In der stillschweigenden Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsät-ze in der mündlichen Verhandlung konnte auch aus diesem Grund
kein Ge-ständnis liegen. Ein
Geständnis kann
wirksam
nur in der mündlichen Verhand-lung (etwa durch Bezugnahme auf die Schriftsätze) abgegeben werden. Ein Vorbringen in einem vorbereitenden Schriftsatz genügt für sich genommen nicht und kann bis zur mündlichen Verhandlung widerrufen werden ([X.], Urteil vom 23. September 1966 -
VI [X.], [X.], 404 unter [X.]). Selbst wenn der [X.] somit -
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat -
in der Berufungsbegründung eine [X.] zugestanden hätte, läge in dem weiteren, vor der
ersten mündlichen Verhandlung
gehaltenen Vor-trag
im Schriftsatz vom 14. August 2013
ein wirksamer Widerruf, der der An-nahme eines Geständnisses durch die Antragstellung in der mündlichen [X.] entgegenstünde.
bb)
Ohne hinreichende Tatsachengrundlage und unter Verstoß gegen §
286 ZPO hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass seit dem [X.] (ständig) Zigarettenrauch
in den unteren Teil des
Treppenhauses ziehe und dort zu erheblichen Geruchsbelästigungen führe, und dies dem [X.]n anzulasten sei, weil er in seiner Wohnung täglich rauche, ohne über die Fenster 21
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zu lüften oder die [X.] zu entleeren.
[X.]as Berufungsgericht hat sich insoweit mit der
Aussage des
Zeugen B.
begnügt,
der nicht im Gebäude wohnt und lediglich bei einzelnen Gelegenheiten innerhalb eines sich über meh-rere Jahre
erstreckenden
Zeitraums
punktuelle Wahrnehmungen gemacht hat (unangenehmer
Zigarettenrauch
oder kalter
Zigarettengestank
im Treppenhaus sowie Geruch in der Wohnung des [X.]n "wie in einer Räucherkammer", nicht geleerte [X.] und heruntergelassene Rollläden).
[X.]as Berufungsgericht hat von der Möglichkeit, sich -
etwa im [X.] an die Zeugenvernehmung -
durch Einnahme des Augenscheins (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) einen
persönlichen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen,
keinen Gebrauch gemacht. [X.]ies hätte aber
zur sachgerechten
Be-rücksichtigung zumindest der vom [X.]n vorgetragenen räumlichen [X.] nahe gelegen und sich, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht zu-letzt auch deshalb aufgedrängt, weil der von der Klägerin behauptete Ursa-chenzusammenhang nach der Lebenserfahrung nicht gerade besonders [X.] erscheint. [X.]enn
es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht,
dass der [X.], zum Beispiel durch Offenstehenlas-sen der Wohnungstüre für längere Zeit, seine Wohnung
etwa gezielt in das Treppenhaus entlüftet
hätte.
[X.]ass allein das kurzzeitige Öffnen der Wohnungs-türe beim Verlassen oder Betreten
der "Raucherwohnung"
einen derartigen Luftaustausch in das Treppenhaus bewirkt, dass es zu Geruchsbelästigungen
in einem für die übrigen Mieter nicht mehr hinnehmbaren Ausmaß
kommt, er-schließt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres.
Feststellungen zu der von der Klä-gerin behaupteten Gesundheitsgefährdung der übrigen Mieter hat das [X.] im Übrigen ebenso wenig
getroffen
wie nähere Feststellungen zur Intensität und Beständigkeit der behaupteten Geruchsbelästigungen.
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cc) Zu Recht rügt die Revision
weiter,
dass das Berufungsgericht sich unter Verletzung von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit naheliegenden
anderen Ursachen der von ihm angenommenen
[X.]en im Trep-penhaus befasst hat. [X.]er [X.] hatte insoweit geltend gemacht, dass auch in den Büros des Mehrfamilienhauses geraucht werde, dass es im Treppenhaus auch aus anderen Gründen
(Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz im Keller)
"stinke"
und dass schließlich etwaige, aus seiner Wohnung herrührende Ge-ruchsbelästigungen auf baulichen
Mängeln, insbesondere einer
unzureichen-den
Abdichtung der Wohnungstüre,
beruhten.
[X.]ieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht, wie geschehen, nach
§ 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen
und infolgedessen seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde legen, dass die vom [X.]n genannten anderen [X.] nicht in Betracht kämen.
Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht ver-kannt hat, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass eine vom [X.]n zu verantwortende Störung des [X.]s vorliegt. [X.]eshalb musste das [X.] -
selbst ohne entsprechenden ausdrücklichen Vortrag des [X.] -
nach der Lebenserfahrung naheliegende andere und nicht vom [X.]n
zu verantwortende Ursachen der Geruchsbelästigung in Betracht ziehen. [X.]ies drängte sich schon deshalb auf, weil
ein Herrühren mehr als nur sporadischer Geruchsbelästigungen
im [X.] allein durch das Öffnen der Wohnungstür beim Verlassen und Betreten der Wohnung -
wie dargelegt -
zumindest nicht besonders plausibel oder wahrscheinlich erscheint, sondern auch auf einen [X.] Abschluss der Wohnung
zum Treppenhaus und damit auf einen grundsätzlich in der Sphäre der Klägerin liegenden [X.]ichtigkeitsmangel der Wohnungstür
hindeuten kann.
d) Auch bei der gemäß § 543 Abs. 1 [X.] erforderlichen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hat das Berufungsgericht, soweit es überhaupt abge-25
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wogen hat,
nicht bedacht, dass etwaige Beeinträchtigungen der
übrigen Mieter (bzw. Mitarbeiter der im Gebäude befindlichen Büros) durch [X.] aus der Wohnung des [X.]n nur jeweils kurzzeitig andauern, weil sie ledig-lich das Treppenhaus betreffen, das typischerweise nur zum Verlassen und [X.] des Hauses und nicht zum längeren Aufenthalt benutzt wird. Konkrete Feststellungen dazu, welche Mieter sich überhaupt und in welchem Umfang beeinträchtigt fühlen und/oder
beschwert haben, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen.
e) Entgegen der Auffassung der Revision ist die fristlose Kündigung der Klägerin allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil es an einer nach § 543 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderlichen Abmahnung
gefehlt
hätte. Nach den insoweit [X.] und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge B.
als Vertreter der Klägerin dem
[X.]n bei einem Besuch Ende November/Anfang [X.]ezember 2012 deutlich zu verstehen gegeben, dass er mit einer Kündigung der Klägerin rechnen müsse, wenn er sein Verhalten bezüglich der Geruchsbelästigung im Treppenhaus und der Nichtleerung der [X.] nicht ändere. Eine weitere Konkretisierung des beanstandeten Verhaltens war nicht erforderlich.
2. [X.]ie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). [X.]enn auch die Voraussetzungen einer
ordentlichen
Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.]
wegen einer schuldhaften nicht unerheblichen Pflichtverletzung des [X.]n
können auf-grund der fehlerhaften Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts nicht be-jaht werden.
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III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]ie nicht entscheidungsreife
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.]abei macht der Senat von der Mög-lichkeit der Verweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts Gebrauch (§
563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
[X.]r. Milger
[X.]r. Achilles
Ri[X.] [X.]r. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
3. März 2015
[X.]r.
Fetzer [X.]r. Bünger
[X.]r. Milger
Vorinstanzen:
AG [X.]üsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2013 -
24 C 1355/13 -
LG [X.]üsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 -
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Meta
18.02.2015
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2015, Az. VIII ZR 186/14 (REWIS RS 2015, 15348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15348
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 186/14 (Bundesgerichtshof)
Räumungsprozess nach außerordentlicher fristloser Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Kündigung wegen Rauchens in der Wohnung und Geruchsbelästigung …
VIII ZR 285/21 (Bundesgerichtshof)
Bestreiten von Behauptungen der Gegenseite durch vorausgegangenen Parteivortrag
55 C 281/20 (Amtsgericht Paderborn)
Fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung und Vermüllung der Wohnung
Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Taubenfütterns