Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2021, Az. 1 B 48/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 9713

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem [X.] ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2

B. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

4

Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die Rechtsprechung des Senats, wonach die [X.] des § 27 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf [X.], die nach Ablehnung, aber vor bestandskräftigem Abschluss eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die [X.] zurückkehren, um das Aufnahmeverfahren von dort aus weiterzuführen, nur dann entsprechende Anwendung findet, wenn der [X.] bei Verlagerung des Wohnsitzes in das [X.] - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 - [X.] 412.3 § 27 [X.] Nr. 30 Rn. 25). Allein der Umstand, dass die Beschwerde diese Rechtsauffassung für unzutreffend hält, gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung und begründet keine besondere Bedeutung der Rechtssache. Soweit eine offensichtliche Verletzung des Art. 3 GG gerügt wird, wird im Übrigen verkannt, dass es für die Spätaussiedlereigenschaft eines ununterbrochenen Wohnsitzes in den [X.]n bedarf und der Kläger im Gegensatz zu einem ununterbrochen in den [X.]n verbliebenen [X.] seinen Wohnsitz in den [X.]n zu einem Zeitpunkt aufgegeben hat, in dem er keinen Aufnahmeanspruch hatte.

5

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe einen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag des [X.] rechtsfehlerhaft abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

6

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten - wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.] vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - [X.], 660 Rn. 26).

7

Vorliegend hat das Berufungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten "[X.]" auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass er bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1991 die Eintragung der [X.] Nationalität beantragt hat, dies jedoch vom zuständigen [X.] abgelehnt worden ist, im Urteil als unzulässigen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Begründet hat es dies vor allem damit, dass nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Tatsache spreche. Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, inwiefern dies prozessrechtlich zu beanstanden ist.

8

Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 19. August 2010 - 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 10). Die Ablehnung eines [X.]es kann daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3).

9

Der mithin der Sache nach von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nicht dargelegt. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht das Fehlen einer wenigstens gewissen Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Tatsache vor allem damit begründet hat, dass der Kläger im November 1991 wenige Monate nach der [X.] seine Volkszugehörigkeit, Muttersprache und seinerzeitige Umgangssprache in der Familie im Aufnahmeantrag mit "russisch" angegeben und damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt - im Gegensatz zu seiner Mutter, deren Volkszugehörigkeit er im Aufnahmeantrag mit "deutsch" angegeben hat - (noch) nicht als [X.] Volkszugehöriger angesehen hat.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

1 B 48/20

07.01.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. September 2020, Az: 11 A 1805/18

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2021, Az. 1 B 48/20 (REWIS RS 2021, 9713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9713

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2 BvR 854/20

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