Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 2 ARs 167/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6323

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 167/12
2 AR 108/12
vom
16.
Mai 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen Betruges

Az.: 70 Js 2104/03 -
Staatsanwaltschaft Wuppertal

22 KLs 70 Js 2104/03 -
18/03 II Landgericht Wuppertal

52 StVK 480/07 FA Landgericht Bonn

11 [X.] FA [X.]

III [X.] Bochum

III-3 (s) Sbd.
I -
4/11
[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16.
Mai 2012
beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Führungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 18.
November 2003 (22
KLs
70
Js
2104/03 -
18/03
II) beziehen, ist die [X.] des Landgerichts
[X.].

Gründe:
I.
Das Landgericht Wuppertal hat
am 18.
November 2003 gegen den [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten [X.] und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge-mäß §
63 StGB angeordnet. Nach Vollstreckung der Maßregel in den
Rheini-schen Kliniken
Köln hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] am 8.
November 2006 die Unterbringung für erledigt erklärt,
den Eintritt von Führungsaufsicht festgestellt und deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt. Zur Verbüßung des [X.] von 420
Tagen wurde der Verurteilte zunächst am 7.
Dezember 2006 in die Justizvollzugsanstalt
Siegburg verlegt, woraufhin die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Überwachung der [X.] übernommen hat. Am 28.
August 2007 wurde der Verurteilte schließlich in die [X.] überstellt,
ohne dass
eine [X.]
-
3
-
gabe der Überwachung der Führungsaufsicht von der [X.] an die nunmehr zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des [X.] erfolgt
ist.
Nach vollständiger Strafverbüßung [X.] der Verurteilte am 18.
März 2008 entlassen, woraufhin dieser Wohnsitz in [X.] nahm. Eine Entscheidung über die Führungsaufsicht nach §
68f Abs.
2 StGB war weder zum Entlassungszeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen worden.
Mit Schreiben vom 24.
Februar 2011 hat die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts [X.] die Strafvollstreckungskammer des [X.] gebeten, eine noch von der Strafvollstreckungskammer des [X.] erteilte Weisung gemäß §
68b Abs.
1 Ziff.
7 StGB zu spezifizieren. Das [X.] hat daraufhin mit Beschluss vom 2.
März 2011 die Übernahme der
Führungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer des [X.] angedient. Diese hat am 3.
Mai 2011 die Übernahme abgelehnt, weil sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei ihr am 29.
April 2011 be-reits in anderer Sache seit dem 1.
April 2011 in Strafhaft in der [X.] befunden habe. Nachdem auch die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts
Bochum eine Übernahme abgelehnt hatte, hat sich das [X.] mit Beschluss vom 7.
Juli 2011 erneut für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] gemäß §
14 StPO vorge-legt.
Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt, weil der negative Zu-ständigkeitsstreit zwischen den [X.] der [X.] und [X.] und damit zwischen Gerichten unterschiedlicher [X.] geführt werde. Deshalb sei die Zuständigkeit des [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben.

2
-
4
-
II.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
Mit Entlassung des Verurteilten am 18.
März 2008 nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist gemäß §
68f Abs.
1 StGB kraft Gesetzes eine -
neue
-
Führungsaufsicht einge-treten.
Gleichzeitig endete gemäß §
68e Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 StGB die bisherige vom [X.] am 8.
November 2006 gemäß §
67d Abs.
6 Satz
2 StGB festgestellte Führungsaufsicht, dessen Überwachung die [X.] des [X.] übernommen hatte (vgl. [X.]
NStZ-RR 2012, 159).
Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß §
68
f Abs.
2 StGB von Amts wegen zu treffende
Entscheidung, ob die nach §
68f Abs.
1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§
68
a-c StGB zu treffenden
Entscheidungen
ist die [X.], in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor [X.] einsitzt, hier also diejenige des [X.], und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder [X.], StGB
59.
Aufl.,
§
68f
Rn.
10 m.w.[X.]; §
54a
Abs.
2 [X.]). Die nach alledem örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des [X.] war in dem Moment, als die Entscheidungen nach §
68f Abs.
2, §§
68
a-c StGB anstanden, mit der Sache "befasst" im Sinne von §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO. Das "[X.]" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die [X.] erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts [X.] in der Sache abschließend entschieden hat
(Appl
in KK, StPO 6.
Aufl.,
§
462a Rn.
18
f., 23).
3
4
5
-
5
-
Erst danach geht die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Führungsaufsicht auf diejenige Strafvollstreckungskammer über, in deren Be-zirk der Verurteilte zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache aufgenom-men ist ([X.], 124).
Ernemann [X.]Berger

Eschelbach Ott
6

Meta

2 ARs 167/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 2 ARs 167/12 (REWIS RS 2012, 6323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6323

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