Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZB 232/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2002

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[X.] ZB 232/02vom5. August 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 5. August 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß [X.] der 7. Zivilkammer des [X.] vom2. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Gläubigerin wird Prozeßkostenhilfe für das [X.] versagt.Gründe:Die Gläubigerin beantragte die Pfändung und Überweisung des Arbeit-seinkommens des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen. Gegen die Be-rechnung des [X.] durch das Vollstreckungsgericht [X.] sofortige Beschwerde zum [X.] ein. Die Beschwerde hatte [X.]. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit [X.] verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. Sie ist [X.], daß § 793 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes fürstatthaft [X.] 3 -Die Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Gegen Entscheidungen des [X.] ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Be-schwerdegericht in dem [X.] zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 [X.].F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrcklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Die Beschwerde ist daher als unzulssigzu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).§ 793 ZPO n.F. lût sich keine gesetzgeberische Anordnung entneh-men, wonach die Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen aus-drcklich kraft Gesetzes statthaft istDas Prozeûkostenhilfegesuch ist deshalb zurckzuweisen. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.[X.] Ganter [X.] [X.] Bergmann

Meta

IX ZB 232/02

05.08.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZB 232/02 (REWIS RS 2002, 2002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2002

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