Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] BJs 26/77-5 StB 51/09 vom 23. Dezember 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mordes hier: Haftbeschwerde der Beschuldigten - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 23. Dezember 2009 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten werden der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 26. August 2009 (1 [X.]/09) sowie dessen Beschluss über die [X.] des Haftbefehls vom 28. August 2009 (1 [X.]/09) aufgehoben. Die Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die St[X.]ts-kasse zu tragen. Gründe: [X.] Der Ermittlungsrichter des [X.] hat gegen die Beschuldigte am 26. August 2009 wegen des dringenden Verdachts des [X.] begangenen Mordes (§§ 211, 25 Abs. 2 StGB) in drei [X.] Fällen (§ 52 StGB) Haftbefehl erlassen. Danach ist die Beschuldigte dringend verdächtig, an dem Anschlag vom 7. April 1977 in [X.] beteiligt gewesen zu sein, bei dem der damalige [X.] [X.], sein Fahrer [X.] und sein weiterer Begleiter Erster Justiz-hauptwachtmeister [X.] getötet wurden. Die Beschuldigte ist [X.] - 3 - hin am 27. August 2009 festgenommen worden. Mit Beschluss vom 28. August 2009 hat der Ermittlungsrichter des [X.] nach Vorführung der Beschuldigten den Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt. Die Be-schuldigte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 11. November 2009 hat die Beschuldigte gegen den Haftbefehl vom 26. August 2009 und den Beschluss vom 28. August 2009 Be-schwerde eingelegt. Sie beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Zur [X.] führt sie aus, es bestehe möglicherweise ein Verfahrenshindernis; außer-dem liege weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftgrund vor. 2 Der [X.] ist der Beschwerde entgegen getreten. Er ist der Auffassung, nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte am Tattag unmittelbar an der Ermor-dung von [X.] [X.] sowie seiner Begleiter [X.] und [X.] als Fahrerin des bei der Tat benutzten [X.] oder als Schützin beteiligt gewesen sei. Sie sei jedoch dringend verdächtig, sich in sonstiger [X.] als Mittäterin an dem Anschlag beteiligt zu haben. 3 Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 4 I[X.] Die zulässige Haftbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] kann keinen Bestand haben. Zwar ist die Beschuldigte nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen - wenn auch nicht des [X.] begangen Mordes, so doch - der Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 Abs. 1 StGB) in drei tateinheitlich [X.] Fällen 5 - 4 - dringend verdächtig. Ein für die Anordnung von Untersuchungshaft zwingend erforderlicher Haftgrund (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) besteht indes nicht. Im [X.]: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen verübte am 7. April 1977 in [X.] ein "Kommando [X.]" (im Folgenden: "Kommando") der "[X.] Fraktion" (im Folgenden: "[X.]") im Rahmen der sog. [X.] einen Anschlag auf den damaligen [X.] [X.], dem auch sein Fahrer [X.] und sein weiterer Begleiter Erster [X.] [X.] zum Opfer fielen. 6 Am Tattag lauerten zwei Mitglieder des "Kommandos" dem Dienstwagen des [X.]s [X.] auf der Fahrt zum Dienstgebäude der [X.] auf. Sie verwendeten ein Motorrad Marke [X.], das von dem "[X.]"-Mitglied [X.] angemietet worden war. Als das Dienst-fahrzeug kurz nach 9.00 Uhr an einer Verkehrsampel anhalten musste, fuhren die Mitglieder des "Kommandos" mit ihrem Motorrad rechts neben den PKW. Die Person auf dem Soziussitz holte aus einer mitgeführten Reisetasche ein an Lauf und Schaft verkürztes [X.] und gab daraus eine Serie von mindestens 15 Schüssen durch die Seitenfenster auf die drei Insassen des [X.] ab. [X.] [X.] und sein Fahrer [X.] ver-starben noch am [X.]. Erster [X.] [X.] erlag am 13. April 1977 den schweren Schussverletzungen, die er bei dem [X.] hatte. Nach dem Anschlag flohen die Täter mit dem Motorrad durch die [X.]r Innenstadt; sodann versteckten sie es in der Kammer eines Pfeilers der Autobahnbrücke in [X.]. Dort wurden die beiden von einem weite-ren Mitglied des "Kommandos" erwartet; die drei Personen setzten gemeinsam die Flucht in einem PKW [X.] fort. Sie passierten mit dem Fahrzeug eine Kontrollstelle der Polizei bei [X.]/[X.]. Zwischen 10.00 Uhr und 7 - 5 - 10.30 Uhr stellten sie den [X.] in Sachsenheim/[X.] ab. Danach verlor sich ihre Spur. Die Beschuldigte, die zur Tatzeit ebenfalls der "[X.]" angehörte, und [X.] wurden am 3. Mai 1977 in [X.] festgenommen. In einem [X.] gehörenden Rucksack führten sie das bei dem Anschlag am 7. April 1977 verwendete [X.] bei sich. Um ihre Festnahme zu [X.], schossen sie mit weiteren mitgeführten Waffen zunächst auf zwei [X.] und verletzten diese. Sodann erpressten sie die Überlassung eines Kraftfahrzeugs, mit dem sie flüchteten. Schließlich wurden sie von vier weiteren Polizeibeamten gefasst. Bei dem ihrer Überwältigung vorausgehenden Schuss-wechsel wurde [X.] durch einen Kopfschuss schwer verletzt; die Be-schuldigte erlitt eine Schusswunde am Bein. 8 Gegen die Beschuldigte erließ der Ermittlungsrichter des [X.] unter anderem wegen des dringenden Tatverdachts der [X.] Beteiligung an dem [X.] Haftbefehl. Gegen [X.] ordnete er ebenfalls unter anderem wegen desselben [X.] die Untersuchungshaft an. 9 Die Beschuldigte und [X.] wurden wegen der bei ihrer [X.] am 3. Mai 1977 begangenen Straftaten vom [X.] wie folgt rechtskräftig verurteilt: die Beschuldigte durch Urteil vom [X.] 1977 wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlich [X.] Fällen sowie wegen räuberischen An-griffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu [X.] Freiheitsstrafe; [X.] durch Urteil vom 26. April 1978 wegen versuchten Mordes in zwei Fällen ebenfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Soweit die Ermittlungen aufgrund der bei der Festnahme sichergestellten [X.] - 6 - genstände den Verdacht von "Beschaffungsstraftaten" wie Diebstahl, Hehlerei u. a. begründeten, hatte der [X.] bereits zuvor das Verfahren am 25. Juni 1977 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Die Vollstre-ckung der gegen die Beschuldigte verhängten Strafe wurde durch Gnadenent-scheidung des Bundespräsidenten vom 25. September 1989 mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Entscheidung vom 30. April 1995 erließ der Bundespräsident im Wege der Gnade den noch nicht vollstreck-ten Teil der Strafe. Die Beschuldigte verbüßte von der lebenslangen Freiheits-strafe insgesamt neun Jahre und etwa zwei Monate. Der [X.] stellte durch Verfügung vom 31. März 1980 das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung der [X.] an dem [X.] nach § 170 Abs. 2 StPO in Kenntnis der bis dahin ermittelten, die Beschuldigte teilweise belastenden Umstände ein. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Ermittlungen bestehe zwar ein gewis-ser Verdacht, dass die Beschuldigte an dem Anschlag beteiligt gewesen sei, zumal sie als im Untergrund lebendes Mitglied der "[X.]" enge Verbindungen zu dem der Tat dringend verdächtigen [X.] gehabt habe. Es lägen [X.] keine ausreichenden Erkenntnisse über eine konkrete Beteiligung insbe-sondere an der Planung, Vorbereitung oder Durchführung der Tat vor. Ein Nachweis, der nach einer eventuellen Hauptverhandlung eine Verurteilung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, sei daher nicht zu führen. Durch Be-schluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 10. April 1980 wurde der Haftbefehl gegen die Beschuldigte aufgehoben. 11 Das Ermittlungsverfahren gegen [X.] wegen [X.]er Beteiligung an dem Anschlag vom 7. April 1977 wurde mit Blick auf dessen rechtskräftige Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen der am 3. Mai 1977 in [X.] begangenen Mordversuche sowie auf seine aufgrund des Kopf-12 - 7 - schusses eingetretene dauerhafte erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vom [X.] am 15. Januar 1982 nach § 154 StPO eingestellt. Das [X.] verurteilte die drei folgenden Mitglieder der "[X.]" wegen Mittäterschaft an dem [X.]: [X.] durch Urteil vom 31. Juli 1980; Klar und [X.] durch Urteil vom 2. April 1985. Die Entscheidungen sind rechtskräftig. Mit Verfügung vom 9. April 2008 hat der [X.] das [X.] gegen die Beschuldigte wegen des Anschlags auf General-bundesanwalt [X.] und seine Begleiter wieder aufgenommen. Zur [X.] hat er ausgeführt, ein neuer Ermittlungsansatz sei deshalb vorhanden, weil an noch vorhandenen [X.] molekulargenetische Spuren [X.] worden seien, deren Verursacherin möglicherweise die Beschuldigte sei. In der Folgezeit sind zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden. Diese haben unter anderem zu folgenden Ergebnissen geführt: 13 Die an den unmittelbaren [X.] ([X.], -helm und -jacke) festgestellten [X.] stammten nicht von der Beschuldigten. Diese war jedoch die Verursacherin von Speichelspuren, die an drei Briefum-schlägen sichergestellt wurden, mit denen am 13. April 1977 Kopien des [X.] zu dem Anschlag vom 7. April 1977 an [X.] versandt worden waren. Die Beschuldigte kann [X.] hinaus als Verursacherin von zwei Spuren auf den in den Briefhüllen [X.] nicht ausgeschlossen werden. 14 Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten am 20. August 2009 wurde eine handschriftliche Aufzeichnung mit folgendem Text gefunden: "7.04.08 - Nein, ich weiß noch nicht wie ich für Herrn [X.] beten soll, ich ha-be kein wirkliches Gefühl für Schuld u. Reue. Natürlich würde ich es heute nicht 15 - 8 - mehr machen - aber ist das nicht armselig so zu denken u. zu fühlen?! Das ist nicht Heilung, das scheint noch ein weiter Weg zu sein." In einer "I-Ging"-Befragung vom 22. März 2007 befasste sich die Beschuldigte mit dem Thema "Heilung" und stellte unter anderem die Frage: "Ist es mein Täterwissen?" In einer handschriftlichen Aufzeichnung vom 27. April 2007 heißt es unter ande-rem: "[X.] erreichen? S. (u. andere) reinwaschen. Sagen wie es wirklich war." Außerdem hat das ehemalige "[X.]"-Mitglied [X.] mehrfach, zuletzt im November 2009, Angaben zu dem damaligen Geschehen gemacht. Er hat [X.], die Beschuldigte habe sich mit anderen im [X.]/[X.] 1976 in ei-nem militärischen Ausbildungslager der palästinensischen Terrororganisation [X.] ("[X.]") im [X.] aufgehalten. Dort sei die grundsätzliche Entscheidung getroffen worden, nach Rückkehr in die [X.] [X.] Mordanschläge gegen führende Repräsentanten des St[X.]tes, darunter [X.] [X.], zu begehen. Von den in [X.] inhaftierten Gefangenen der "[X.]" sei der Befehl gekommen: "Der General muss weg." Die im [X.] entstandene Gruppe dürfe sich nur dann als "[X.]" bezeichnen, wenn sie einen dahingehenden Anschlag verübe. Deshalb sei das [X.] [X.] [X.] für die Mitglieder der Grup-pierung besonders wichtig gewesen. Nach der Rückkehr der Gruppenmitglieder nach [X.] habe ein Treffen im [X.] stattgefunden, bei dem die weitere Vorgehensweise geplant und die Aufgaben verteilt worden seien. Es sei ein Ar-beitsplan erstellt worden. Dieser wurde anlässlich der Festnahme der [X.] und [X.] am 30. November 1976 sichergestellt. Die dort als "[X.]" aufgeführte Person sei, so der Zeuge in seiner Vernehmung vom 12. November 2009, die Beschuldigte. Aufgrund der Festnahme von [X.] und [X.] habe man den ursprünglich für Dezember 1976 geplanten Anschlag auf [X.] [X.] verschoben. Es sei Ende des Jahres 1976 zu 16 - 9 - einem weiteren Treffen der Gesamtgruppe in [X.] gekommen, an dem auch die Beschuldigte teilgenommen habe. Bei diesem Treffen habe man die be-schleunigte Durchführung der im Grundsatz bereits beschlossenen Aktionen vereinbart. Der Beschluss, [X.] [X.] zu töten, sei eine ge-meinsame und von [X.] getragene Entscheidung der Kerngruppe der "[X.]" gewesen; dazu habe auch die Beschuldigte gezählt. Dieser sei es immer sehr darauf angekommen, den Willen der in [X.] inhaftierten "[X.]"-Mitglieder durchzusetzen; dazu habe auch der Befehl "Der General muss weg" gehört. Die Beschuldigte sei damals sehr fanatisch gewesen und keinen Milli-meter von der Linie abgewichen. Das [X.] verfügt über Informationen einer Quelle zu dem Anschlag vom 7. April 1977. Unter dem 15. Juni 2007 hat es gegenüber dem [X.] ein [X.] abgegeben, nach dem einer älteren unbestätigten [X.] zufolge die "[X.]"-Mitglieder [X.] als Schütze auf dem Soziussitz des [X.], [X.] als Fahrer des [X.] und Klar als Fahrer des [X.] [X.] an dem Anschlag vom 7. April 1977 beteiligt gewesen seien. Unter Verweis auf dieses Zeugnis hat das [X.] im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten [X.] unter dem 25. Januar 2008 eine Sperrer-klärung nach § 96 StPO abgegeben. Im hiesigen Ermittlungsverfahren hat der [X.] um die Freigabe der in der Sperrerklärung aufgeführten Quelleninformationen und [X.] ersucht. Nach gewährter Aktenein-sicht hat der [X.] mit Schreiben vom 29. September 2009 die Herausgabe aller Vermerke über Befragungen und Gespräche mit der Quelle begehrt. Über dieses Verlangen ist vom [X.] bisher nicht entschieden worden. 17 - 10 - II[X.] Ein die weitere strafrechtliche Verfolgung und gegebenenfalls die [X.] der Tat ausschließendes Verfahrenshindernis ist nicht gegeben. 18 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht die Einstellungsver-fügung nach § 154 StPO vom 25. Juni 1977 und der mittlerweile eingetretene [X.]ablauf der Verfolgung der Beschuldigten nicht entgegen. Die genannte [X.] erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die "Beschaffungsstrafta-ten" in Bezug auf die bei der Festnahme der Beschuldigten am 3. Mai 1977 in [X.] sichergestellten Gegenstände. Sie bezieht sich deshalb nicht auf das Ermittlungsverfahren betreffend die Ermordung von [X.] Bu-back und seiner Begleiter. Dieses ist erst durch Verfügung vom 31. März 1980 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die [X.] zu die-sem [X.]punkt einen hinreichenden Tatverdacht verneint hat. Durch diese [X.] ist ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten; denn der Einstellungsver-fügung kommt keine Rechtskraftwirkung zu [X.] in [X.]. § 170 [X.]. 23; [X.], [X.] Aufl. § 170 [X.]. 9). Das Ermittlungsverfahren konnte vielmehr jederzeit wieder aufgenommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des [X.] auf S. 124 f. des Urteils gegen die Beschuldigte vom 28. Dezember 1977. Dort wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Strafsenat zur Klarstellung der Rechtslage mit Beschluss vom 5. Dezember 1977 mit Zustimmung der [X.] die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt hat. Auch hiervon war der Tatvorwurf der Beteiligung an dem [X.] nicht betroffen. 19 - 11 - 2. Die Strafklage wegen der Tat vom 7. April 1977 ist durch das gegen die Beschuldigte ergangene Urteil des [X.] vom 28. Dezember 1977 nicht verbraucht. 20 Dies gilt auch, wenn man entgegen dem Haftbefehl nicht den Vorwurf der [X.]en Begehung des Mordes, sondern denjenigen der Beihilfe hierzu bejaht. Dabei bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer [X.] materiell-rechtlich in Tateinheit mit wenigstens einem der vom [X.] abgeurteilten Delikte steht. Ein gegebenenfalls für die Straftat nach § 129 a StGB eingetretener Strafklageverbrauch ließe den hiesigen Tatvorwurf unbe-rührt. Zwar besteht materiellrechtlich Tateinheit zwischen der mitgliedschaftli-chen Beteiligung an einer [X.] und den Straftaten, auf welche die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind. Dies trifft in Bezug auf die Ermordung von [X.] [X.] und seinen Be-gleitern zu. Damit ist grundsätzlich auch von einer Tat im prozessualen Sinn auszugehen. Jedoch folgt aus den Besonderheiten der §§ 129, 129 a StGB als [X.]e, die über lange [X.]räume ganz verschiedenartige [X.] gesetzlich zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen und damit mit anderen [X.] nicht vergleichbar sind, sowie dem Gebot der [X.] Gerechtigkeit, dass die Rechtskraft bezüglich der Delikte nach §§ 129, 129 a StGB - verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] 56, 22, 28 ff.) - schwerere Delikte nicht erfasst, wenn sie nicht tatsächlich Gegen- stand der Anklage und Urteilsfindung waren (st. Rspr.; s. etwa BGHSt 29, 288, 292 ff.). 21 Hier erstreckten sich die Anklage und das Urteil wegen der bei der Fest-nahme der Beschuldigten begangenen Straftaten nicht auf die Ereignisse vom 7. April 1977. Der Vorwurf des Mordes bzw. der Beihilfe hierzu wiegt schwerer 22 - 12 - als derjenige, ein [X.] nach § 129 a StGB begangen zu haben. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass Mord und die Beihilfe hierzu mit [X.] Strafen bedroht sind als die mitgliedschaftliche Beteiligung in einer terro-ristischen Vereinigung. IV. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht gegen die Be-schuldigte der dringende Verdacht, dass sie den Anschlag vom 7. April 1977 als Gehilfin unterstützt und sich deswegen der Beihilfe zum Mord in drei tateinheit-lich [X.] Fällen schuldig gemacht hat. Demgegenüber belegt das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen einen darüber hinausgehenden drin-genden Verdacht für die Begehung der Tat als Mittäterin nicht. 23 1. Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer (vor-sätzlich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Nach ständiger Rechtsprechung (s. etwa BGHSt 46, 107, 109; [X.], 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500) ist als Hilfeleistung in die-sem Sinne grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des [X.] durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGHR StGB § 27 Abs. 1 [X.] 27 - in [X.], 144 insoweit nicht abgedruckt). Es genügt, dass ein Gehilfe die Haupttat im [X.] fördert, wenn die Teilnahmehandlung mit entsprechendem Förderungswillen und -bewusstsein vorgenommen wird (BGHSt 46, 107, 115; [X.], 1035, 1036). Beihilfe zu einer Tat kann schließlich schon dadurch geleistet werden, dass der Gehilfe den Haupttäter in 24 - 13 - seinem schon gefassten [X.] bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt (BGHR StGB § 27 Abs. 1 [X.] 8). Nach diesen Maßstäben hat die Beschuldigte bei einer [X.] des bisherigen [X.] mit großer Wahrscheinlichkeit Bei-hilfe zu dem [X.] [X.] [X.] und seine Begleiter ge-leistet. Mit der [X.] ist nach dem derzeitigen Stand der Ermitt-lungen bei umfassender, sachgerechter Bewertung der Beweise - auch ver-schiedener Zeugenaussagen - nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte an dem Anschlag selbst unmittelbar als Fahrerin des [X.] oder Beifahre-rin und Schützin beteiligt war. Hierfür sprechen neben zahlreichen [X.] die Ergebnisse der neueren [X.] bei Begehung der Tat benutzter Gegenstände. Die Beschuldigte hat jedoch mit großer Wahr-scheinlichkeit vor der Ausführung der Tat einen objektiven Beitrag zu dieser geleistet, indem sie die unmittelbaren Täter in derem [X.] bestärkte. 25 a) Dies ergibt sich vor allem aus der vorläufigen Wertung der Aussage des Zeugen [X.]. Danach hat sich die Beschuldigte in dem [X.]raum vor der Tat, etwa auch bei dem Treffen der Gesamtgruppe in [X.] nach der Fest-nahme von [X.] und [X.], in besonders intensiver Weise dafür eingesetzt, die jeweiligen Anweisungen der in [X.] inhaftierten Führungsmitglieder der "[X.]" umzusetzen, zu denen auch der eindeutige Befehl "Der General muss weg" gehörte. Dieses Verhalten weist einen konkreten inhaltlichen Bezug zu der geplanten Tat auf und geht über Tätigkeiten hinaus, die lediglich als mitgliedschaftliche Beteiligung an der damals bestehenden terroristischen [X.] zu werten wären. Die offensive Propagierung des von den Gefange-nen stammenden Tötungsbefehls durch die Beschuldigte bestätigte mit großer Wahrscheinlichkeit den Willen der unmittelbaren Täter des Anschlags, das [X.] tatsächlich durchzuführen. 26 - 14 - Die Aussage des Zeugen [X.] ist - bei der gebotenen vorläufigen [X.] -, jedenfalls was den hier relevanten Teil betrifft, insoweit inhaltlich ein-deutig, plausibel und fügt sich in seine übrigen Bekundungen ein. Gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht im Ergebnis entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, dass der Zeuge in der Vernehmung vom 2. April 1992 berichtet hat, eine von den inhaftierten Mitgliedern der "[X.]" legitimierte Person habe sich an ihn gewandt und ihm übermittelt, die Gefangenen benötigten Waffen, weil sie Ge-neralbundesanwalt [X.] in einer Hauptverhandlung als Geisel nehmen woll-ten. Der Zeuge hat den gegen [X.] [X.] unter dem Deck-namen "[X.]" geplanten Anschlag konstant - auch mehrfach in der [X.] vom 2. April 1992 - als einzige der für das [X.] ins Auge gefass-ten Straftaten als "Bestrafungsaktion" bezeichnet. Diese Wortwahl und der In-halt des Befehls "Der General muss weg" legen den Schluss nahe, dass Gene-ralbundesanwalt [X.] nicht als Geisel genommen, sondern getötet werden sollte. Auch nach den sonstigen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Anschlag vom 7. April 1977 ohne Billigung der in [X.] inhaftierten Gefangenen stattfand. 27 Im Übrigen weist der [X.] zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich darauf hin, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen [X.] und seine Glaubwürdigkeit allein aufgrund der aus dem Inhalt der Akten zu entnehmenden Erkenntnisse derzeit nicht endgültig beurteilt werden können. Diese Bewertungen - ebenso wie die Würdigung der übrigen Beweise - können vielmehr im Falle der Anklageerhebung abschließend nur auf der Grundlage des Ergebnisses einer umfassenden Beweisaufnahme in einer Hauptverhand-lung getroffen werden. 28 b) Die Aussage des Zeugen [X.] wird durch die Gesamtschau des üb-rigen derzeitigen [X.] gestützt. Die weiteren Umstände, die 29 - 15 - nach Auffassung des [X.]s den dringenden Verdacht für eine Beteiligung der Beschuldigten an dem Anschlag auf [X.] [X.] und seine Begleiter begründen, sind bei vorläufiger Würdigung für den Nachweis der Beteiligung der Beschuldigten an dem [X.] unterschiedlich ergiebig und bedeutungsvoll. Sie sind zum Teil mehrdeutig, jedoch teilweise bereits für sich gesehen, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit jedenfalls [X.], eine gewisse Nähe der Beschuldigten zu dem Mordanschlag zu bele-gen: [X.]) Dadurch, dass der Zeuge [X.] den Decknamen "[X.]", der in dem bei der Festnahme von [X.] und [X.] am 30. November 1976 sichergestell-ten "Arbeitsplan" verwendet wurde, - zuletzt eindeutig - der Beschuldigten zu-ordnete, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte an den Vorbereitungen eines ursprünglich für Dezember 1976 geplanten [X.] gegen [X.] [X.] beteiligt war. 30 [X.]) Der Umstand, dass sich auf drei Umschlägen, mit denen Kopien des [X.] versandt wurden, Speichelspuren der Beschul-digten befinden, lässt zwar zurzeit keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Intensität der Einbindung der Beschuldigten in die Vorbereitungen der Tat vom 7. April 1977 zu. Er spricht jedoch dafür, dass die Beschuldigte sich an dem [X.] aktiv beteiligte. Hieraus wird deutlich, dass sie auch nach dem [X.] mit diesem und den mit dem Anschlag von der "[X.]" verfolgten Zielen übereinstimmte. 31 cc) Ähnlich, allerdings mit einer schwächeren Indizwirkung, ist bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens zu bewerten, dass die Beschuldigte etwa ei-nen Monat nach der Tat zusammen mit dem tatverdächtigen "[X.]"-Mitglied 32 - 16 - [X.] in [X.] festgenommen wurde, wobei sie die bei dem Anschlag am 7. April 1977 benutzte Waffe mit sich führten. [X.]) Die weiteren vom [X.] angeführten Ermittlungser-gebnisse verstärken bei vorläufiger Würdigung den Tatverdacht der Beihilfe zum Mord jedenfalls nicht wesentlich: 33 Das bei der Durchsuchung sichergestellte Schriftstück mit Datum 7. April 2008 weist einen in gewisser Weise tagebuchartigen Charakter auf. Vor allem aufgrund seiner Datierung auf den 31. Jahrestag des Anschlags sowie der na-mentlichen Bezeichnung des "Herrn [X.]" ist ein Bezug zu der Tat erkenn-bar. Auch vor diesem Hintergrund erschiene es indes nicht unbedenklich, wollte man wie der [X.] annehmen, der - als solcher mehrdeutige - Satz "Natürlich würde ich es heute nicht mehr machen" lasse nur "den zwin-genden Schluss" zu, dass die Beschuldigte an dem Anschlag vom 7. April 1977 verantwortlich [X.] beteiligt gewesen sei. Die Einlassung der [X.] vor dem Ermittlungsrichter, diese Passage beziehe sich auf ihren "früheren Weg mit dem bewaffneten Kampf", mithin allgemein auf ihre Betäti-gung in der "[X.]", erscheint jedenfalls nicht von vornherein unplausibel. Auch diese mitgliedschaftliche Beteiligung an der [X.] als sol-che könnte vor dem Hintergrund der gemeinschaftlichen Beschlussfassung über den Anschlag innerhalb der "[X.]" Grund für Schuldgefühle der Beschul-digten sein. Nicht ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beschuldigte ihr offensives Eintreten für die Parole "Der General muss weg" reut. 34 Die handschriftliche Notiz der Beschuldigten vom 27. April 2007 ist zwar ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte über Kenntnisse bezüglich des Anschlags auf [X.] [X.] und seine Begleiter verfügt. Dies belegt [X.] nicht ohne Weiteres, dass sie an dem Anschlag in strafbarer Weise [X.] - 17 - ligt war. Die bei der "I-Ging"-Befragung von der Beschuldigten gestellte Frage "Ist es mein Täterwissen?" weist schließlich keinen speziellen Bezug zu dem [X.] auf. 2. Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Beitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass dieser als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vor-stellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen ([X.], 531). Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein; Durchführung und Ausgang der Tat müssen somit zumindest aus der subjektiven Sicht des Tatbeteiligten maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; s. etwa [X.], 228). 36 Nach diesen Kriterien belegt das bisherige Ergebnis der Ermittlungen ei-nen dringenden Verdacht für eine als Mittäterschaft zu qualifizierende Beteili-gung der Beschuldigten an der Ermordung von [X.] [X.] und seiner Begleiter nicht. Insbesondere lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigte als Führungsperson der Kerngruppe der "[X.]" [X.] und diese eine gemeinschaftliche Absprache zur Durchführung der "[X.]" traf, zu der das [X.] gehörte, kein dringender Ver-dacht für ihre Mittäterschaft an einer der konkreten Straftaten herleiten, auf de-ren Begehung die Zwecke oder Tätigkeit der [X.] gerich-tet war. Andernfalls wäre konsequenterweise davon auszugehen, dass alle da-maligen Mitglieder der inneren Gruppe der "[X.]" für alle Straftaten als Mittäter 37 - 18 - verantwortlich sind, die im Rahmen der "[X.]" begangen wurden. Dies würde zum einen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht, wie sie sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen darstellen. Danach waren nicht alle "[X.]"-Mitglieder an [X.] konkreten Straftaten unmittelbar beteiligt. [X.] wurden innerhalb der "[X.]" für die einzelnen Anschläge "Kommandos" gebildet, denen nicht alle, sondern lediglich bestimmte einzelne Vereinigungs-mitglieder angehörten. Diese "Kommandos" begingen sodann die konkreten Straftaten. Zum anderen würden die Unterschiede bei der rechtlichen Bewer-tung von Tätigkeiten, die das Tatbestandsmerkmal der mitgliedschaftlichen [X.] an einer [X.] im Sinne des § 129 a StGB ausfül-len, und solchen, die der Begehung einer konkreten Straftat dienen, weitestge-hend verwischt. Bei Anlegung der allgemeinen Maßstäbe für die Begründung der Mittäterschaft, von denen abzuweichen auch im Bereich terroristischer [X.] kein Anlass besteht, kommt eine Beteiligung als Mittäter an den [X.] Straftaten, auf die die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung gerich-tet sind, nur dann in Betracht, wenn über die mitgliedschaftliche Beteiligung an der [X.] hinaus die oben genannten Voraussetzungen der Mittäterschaft in Bezug auf die konkreten Straftaten festzustellen sind. [X.] gilt: Zwar ist anzunehmen, dass das Interesse der Beschuldigten an der Tat sehr groß war. Jedoch kommt diesem Abgrenzungskriterium hier keine wesent-liche Bedeutung zu, weil die Tatherrschaft nicht bei der Beschuldigten, sondern ausschließlich bei den unmittelbaren Tätern des [X.]s lag (vgl. [X.], 420, 421). Die Beschuldigte war bei sachgerechter Bewertung des bishe-rigen [X.] an der eigentlichen Tatausführung selbst nicht beteiligt; deren konkreter Ausgang hing deshalb nicht von ihrem Willen ab. Eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie Tatherrschaft oder wenigstens den Willen hierzu hatte, besteht mit Blick auf die Rollenverteilung innerhalb der 38 - 19 - "[X.]" demnach nicht. Ihr bei vorläufiger Würdigung feststellbarer objektiver Tatbeitrag erschöpft sich vielmehr in einer psychischen Unterstützung der Täter im Vorfeld der Tat. Dass dieser von ihr bereits vor dem eigentlichen [X.] geleistete Beitrag für die konkrete Ausführung des [X.]s von wesentli-cher Bedeutung war, ist derzeit nicht ersichtlich. 3. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dringenden Verdacht der [X.] bestehen zurzeit nicht; denn das bisherige Ermittlungsergebnis belegt keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte den Tatent-schluss der unmittelbaren Täter des Anschlags hervorrief. 39 4. Der derzeitige Ermittlungsstand begründet somit lediglich den drin-genden Verdacht der Beihilfe zum Mord. Der [X.] vermag nicht zu beurteilen, inwieweit der Inhalt der Akten des [X.] zur [X.] einer für eine Mittäterschaft ausreichend engen Beziehung der Beschuldigten zur Tat beitragen könnte; denn diese Schriftstücke sind bisher nicht zur Strafakte gelangt. Das vom [X.] abgegebene [X.] vom 15. Juni 2007 ist inso-weit nicht ausreichend ergiebig. Sollte das [X.] bis zu einer eventuellen Hauptverhandlung über das Herausgabeersuchen des [X.] nicht entschieden oder die Herausgabe abgelehnt haben, wird das Tatgericht gegebenenfalls zu überprüfen haben, ob die derzeit [X.] vom 25. Januar 2008 oder eine dann maßgebende neue derartige Erklärung eine ausreichende Begründung enthält. Dies wäre jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Behörde ihre Ablehnung nur auf formelhafte [X.] ohne ausreichenden Bezug zu dem konkreten Fall stützt. Kommt das Tatgericht zu diesem Ergebnis, wird es die von der Rechtsprechung zu § 96 StPO entwickelten Rechtsbehelfe zu ergreifen haben ([X.], 3010, 3012 f.; [X.] in [X.] [X.]O § 96 [X.]. 15, 17; [X.] [X.]O § 96 [X.]. 9, [X.] - 20 - weils m. w. N.). Bleiben diese ohne Erfolg, wird dies gegebenenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein (BGHSt 49, 112, 116 ff.). V. Ein Haftgrund besteht nicht. 41 Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Diese [X.] lässt nach ihrem Wortlaut bei den darin aufgeführten Straftaten der [X.], zu denen täterschaftlich begangener Mord nach § 211 StGB und die Beihilfe hierzu gehören, die Anordnung der Untersuchungshaft auch dann zu, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO - namentlich Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr - nicht besteht. Bei der nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 19, 342, 350 f.; [X.] NJW 1966, 772) gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist die Vorschrift wegen eines sonst darin enthaltenen offensichtlichen Verstoßes ge-gen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Genügen kann schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des [X.] doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Befürchtung, dass der Täter weitere Taten ähnlicher Art begehen werde. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine ver-hältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 1; [X.] [X.]O § 112 [X.]. 38). Wenn nach den Umständen des Einzelfalles gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, [X.] oder Wiederholungsgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der 42 - 21 - Verhältnismäßigkeit vom Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 3 StPO ab-zusehen ([X.], 374, 375; OLG Düsseldorf StV 1982, 585; [X.] StV 1994, 584; [X.] in [X.] [X.]O § 112 [X.]. 42). Derartige gewichtige Gründe sind im vorliegenden Fall gegeben; sie schließen die hier allein in Betracht kommende Fluchtgefahr aus. Aufgrund der sich vor allem aus der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation erge-benden, gemessen am erheblichen Gewicht der Haupttat reduzierten [X.] sowie der persönlichen Umstände der Beschuldigten, die nach derzei-tigem Ermittlungsstand der Entscheidung zugrunde zu legen sind, sind in dem dargestellten Sinne ausreichende Anhaltspunkte dafür nicht zu erkennen, dass die Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird. 43 Die Beschuldigte hat für den Fall der Verurteilung wegen der Tat, deren sie dringend verdächtig ist - mithin der Beihilfe zum Mord - mit der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei deren Bemessung wird das Tatge-richt zu beachten haben, dass diese Strafe mit der lebenslangen Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 53 StGB), auf die das [X.] mit Urteil vom 28. Dezember 1977 wegen der im Zusammenhang mit der Festnahme am 3. Mai 1977 in [X.] begangenen Straftaten erkannt hat. Die grundsätzlich mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Bundespräsident im [X.] nach vorheriger Aussetzung zur Bewährung die Verbüßung des noch nicht vollstreckten Teils der lebenslangen Strafe der Beschuldigten erlas-sen hat; die lebenslange Freiheitsstrafe gilt daher von Rechts wegen als voll-ständig vollstreckt. Sind in einem früheren Urteil verhängte, an sich gesamtstra-fenfähige Einzelstrafen bereits vollstreckt und daher nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr in die Gesamtstrafe einzubeziehen, so sind die sich durch die getrennte Aburteilung für den Angeklagten ergebenden Nachteile [X.] - [X.] [X.], StGB 57. Aufl. § 55 [X.]. 21); denn ein Angeklagter darf nicht deshalb im Ergebnis schlechter gestellt werden, weil er eine von mehreren, an sich gesamtstrafenfähigen Strafen verbüßt hat und somit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr möglich ist. Das Tatgericht wird des-halb im Fall der Verurteilung der Beschuldigten einen angemessenen Härte-ausgleich vorzunehmen haben. Im Übrigen wird nach den in den §§ 46 ff. StGB gesetzlich bestimmten Grundsätzen der Strafzumessung zu Gunsten der Beschuldigten etwa zu [X.] sein, dass die Tat mittlerweile mehr als 32 Jahre und damit eine ganz erhebliche [X.] zurückliegt. Auch ist das Gewicht des konkreten [X.], dessen sie derzeit dringend verdächtig ist, vergleichsweise gering. 45 Diese Gesichtspunkte führen - obgleich es sich bei dem [X.] um ein besonders brutales, in hohem Maße die den Wert eines Menschenlebens verachtende Gesinnung der damaligen Tatbeteiligten offenba-rendes Verbrechen handelt, dem drei Personen zum Opfer fielen - dazu, dass die Straferwartung der Beschuldigten jedenfalls signifikant niedriger liegt als in den sonstigen Fällen der [X.], die typischerweise in den Rege-lungsbereich des § 112 Abs. 3 StPO f[X.]. Von der im [X.] zu [X.] Sanktion geht deshalb für die Beschuldigte kein bei der Beurteilung der Fluchtgefahr besonders ins Gewicht f[X.]der Anreiz aus, sich dem [X.] nicht zu stellen. 46 Die derzeit erkennbaren tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles lassen eine Flucht der Beschuldigten ebenfalls nicht erwarten. Der [X.] ist seit 2008 bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen sie wieder auf-genommen worden ist. Sie hat sich gleichwohl weiterhin in [X.] auf-gehalten und sich der polizeilichen Festnahme freiwillig gestellt. Sie verfügt 47 - 23 - zwar über Kontakte ins Ausland; dabei handelt es sich indes um gewöhnliche familiäre Beziehungen, ohne dass insoweit ein krimineller Hintergrund ersicht-lich ist. In diesem Zusammenhang stellt es kein für eine Fluchtgefahr sprechen-des Relativieren von Auslandskontakten dar, dass die Beschuldigte bei ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des [X.] anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls im August 2009 nicht angegeben hat, dass sie im Jahre 2007 einen zweiwöchigen Urlaub in [X.] - vermutlich bei einer [X.] Verwandten - verbracht hat. Die Beschuldigte leidet an einer Erkran-kung und ist auf die regelmäßige Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamen-ten angewiesen. Sie lebt seit fast 20 Jahren im [X.] in [X.] und unterhält Beziehungen zu ihrer Familie, hat mithin einen gefestigten Le-bensmittelpunkt in [X.]. Sie ist seit fünf Jahren befristet berentet und bezieht Hartz-IV-Leistungen, verfügt also nicht über erhebliche laufende Ein-nahmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht von maßgebender Relevanz, dass die Beschuldigte in einem Telefongespräch vom 21. März 2009 mit dem ehe-maligen "[X.]"-Mitglied [X.] unter anderem ausführte, sie gehe nicht davon aus, dass "– se da was machen können, außer dass se halt sagen: Ja die Bekennerbriefe–". Diese bereits für sich betrachtet für die Frage der Fluchtgefahr eher unergiebige Passage verliert die ihr vom Generalbundesan-walt zugeschriebene Bedeutung, die Beschuldigte habe zu diesem [X.]punkt noch nicht ernstlich mit einer Anklageerhebung gerechnet, jedenfalls dann, wenn man sie im Zusammenhang mit dem übrigen Gesprächsinhalt würdigt. Dem Telefonat ist insgesamt eher eine gewisse Sorge der Beschuldigten be-züglich der neueren Entwicklungen der Beweislage als die Sicherheit zu ent-nehmen, dass keine weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt [X.]n. 48 - 24 - Die in der während einer Zugfahrt am 27. April 2007 gefertigten persönli-chen Notiz enthaltene Passage "Würde ich danach irgendwo gerne neu anfan-gen?..." belegt lediglich, dass die Beschuldigte sich Gedanken über ihre dama-lige Situation und ihre Zukunft machte; sie taugt jedoch nicht als Indiz dafür, sie werde sich einem Strafverfahren entziehen. Es bedarf schließlich keiner nähe-ren Erörterung, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Beschuldigte [X.] die Frage einer Flucht wesentlich von dem zufälligen Ausgang einer "I-Ging"-Befragung abhängig machen, nicht bestehen. 49 Bei zusammenfassender Würdigung der vorgenannten Umstände [X.] es somit ausgeschlossen, dass sich die Beschuldigte, in Freiheit belas-sen, dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. [X.] von [X.]
Meta
23.12.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.12.2009, Az. StB 51/09 (REWIS RS 2009, 12)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 12
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.