Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2000, Az. V ZR 453/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2189

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Mai 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] §§ 987, 994 ffa)Der [X.] kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihmgegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 [X.]), jedenfalls dann in [X.] des § 987 [X.] Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihmnach § 292 [X.] auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen(Fortführung von [X.], 296).b)Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vor-merkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräuße-rung an einen [X.] vereinbart, so kann der zur Rückübereignung [X.] auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347Satz 2, 994 Abs. 2 [X.] ersetzt verlangen.[X.], [X.]. v. 19. Mai 2000 - [X.] - [X.] [X.] 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Mai 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, Prof. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] 7. August 1996 aufgehoben.Die Berufung des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das[X.]eil der 12. Zivilkammer des [X.] vom [X.] sowie gegen das Ergänzungsurteil der Kammer vom10. August 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, [X.] an die Klägerin und Frau [X.],[X.] , [X.], in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgenhat.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.Von Rechts [X.]:Der frühere Kläger war der Vater der früheren Erstbeklagten und [X.] des Beklagten (früherer Beklagter zu 2). Er ist während des [X.] -rens gestorben und wurde von der jetzigen Klägerin und von der früheren [X.] beerbt.Mit notariellem [X.] vom 19. Februar 1982 übertrug er sein [X.] in [X.]an die frühere Erstbeklagte. Der [X.] enthält [X.], daß das Grundstück zu seinen Lebzeiten ohne seine Zustimmung we-der verkauft noch beliehen werden durfte, widrigenfalls es an ihn zurücküber-tragen werden sollte. Zur Sicherung wurde eine Rückauflassungsvormerkungin das Grundbuch eingetragen.Die frühere Erstbeklagte belastete später das Grundstück und übertruges mit notariellem [X.] vom 14. März 1989 an den Beklagten, der [X.] 1989 in das Grundbuch eingetragen wurde.Der frühere Kläger hatte seine Zustimmung dazu nicht erteilt und setztemit einer am 21. Januar 1990 rechtshängig gewordenen Klage den Rückauf-lassungsanspruch gegen die frühere Erstbeklagte durch. Am 8. [X.] wurde er als Eigentümer eingetragen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat ereinen Anspruch auf [X.] für die [X.] von Februar 1990 biseinschließlich August 1992 geltend gemacht, und zwar in Höhe der [X.], die der Beklagte gezogen bzw. zu ziehen unterlassen hat.Die Klage ist gegen die frühere Erstbeklagte rechtskräftig abgewiesenworden. Gegen den Beklagten hat das Landgericht der Klage stattgegeben;das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Kläge-rin, die den durch Tod des früheren [X.] unterbrochenen Rechtsstreit auf-genommen hat, die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils mit der- 5 -Maßgabe, daß Zahlung an sie und die frühere Erstbeklagte in ungeteilter [X.] zu erfolgen hat.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält einen [X.]anspruch nach§ 987 [X.] nicht für gegeben, da es für den geltend gemachten [X.]raum [X.] gefehlt habe. Der Beklagte sei nicht nichtberechtigterBesitzer, sondern Eigentümer des [X.] gewesen. Ihm hätten [X.] auch die Mieteinnahmen zugestanden.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand.1. Der Ausgangspunkt des [X.] ist zutreffend. [X.] gesamten [X.], für die hier der [X.]anspruch geltend ge-macht wird, fehlte es an einem [X.] zwischen [X.]. Der Beklagte war nämlich Eigentümer des Grundstücks. Der [X.] erwarb es erst im September 1992 zurück. Eine direkte Anwendung [X.] 987 ff [X.] scheidet damit aus.2. Die Revision möchte über eine unmittelbare oder entsprechende An-wendung des § 292 [X.], der auf die Haftungsregelungen des [X.] verweist, zu einem Anspruch aus § 987 [X.] [X.] 6 -Diesen Weg hat das Berufungsgericht zu Recht nicht beschritten. Eine unmit-telbare Anwendung scheidet aus, weil der [X.], [X.] darin die Begründung einer Herausgabeverpflichtung im Sinne des § [X.] zu sehen ist (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 292 Rdn. 3),nicht - wie von der Norm gefordert - gegen den Beklagten gerichtlich geltendgemacht worden ist, sondern gegen die frühere Erstbeklagte. Angesichts die-ses [X.] der Vorschrift berührenden Unterschiedes begegnet auch eineentsprechende Anwendung Bedenken. Zwar kann der [X.] entnehmen, daß seine Rechtsposition mit Rücksicht auf die einge-tragene Vormerkung nicht gesichert ist, er also gewärtigen muß, daß [X.] wieder herauszugeben ist. Das Gesetz macht die verschärfte [X.] aber von dem weiteren Umstand abhängig, daß der [X.] in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus läßt sich die Frage, obder [X.] gegen den [X.] einen Anspruch auf Nut-zungsherausgabe hat, nicht allein anhand einer Norm beurteilen, die auf [X.] zwischen [X.] und -gläubiger abstellt. Vielmehr istdem Umstand Rechnung zu tragen, daß hier drei Personen an dem [X.] sind, neben [X.] und [X.]m der [X.]. Die Wertung, wem die Nutzungen zustehen, muß dessenRechtsstellung mitberücksichtigen.3. Der [X.] ist aufgrund entsprechender Anwendung des§ 987 [X.] berechtigt. Das wird vom Berufungsgericht verkannt.a) Der [X.] hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgesprochen,daß dem [X.]n gegen den [X.] in [X.] der §§ 987 ff [X.] ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungen zusteht- 7 -([X.], 296, 301). Mit dieser Entscheidung hat sich das [X.] auseinandergesetzt. Es ging in jenem Fall zwar um den Anspruch einesdinglich [X.]. Das führt jedoch nicht zu anderen Erwägungen.Denn gegenüber dem [X.] räumt das [X.] die Stellung eines [X.]n ein (§ 1098 Abs. 2 [X.]).Die Entscheidung ist auf die Erwägungen gestützt worden, mit denen [X.] zuvor schon die entsprechende Anwendung der §§ 994 ff [X.] im [X.] zwischen [X.]m und [X.] bejaht und da-nach den Anspruch des [X.]s auf Ersatz von Verwendungen auf [X.] beurteilt hatte ([X.]Z 75, 288, 291). Dort war ausgeführt worden,daß es gerechtfertigt sei, den [X.] wie einen Bucheigentümer zu be-handeln, der von dem wahren Eigentümer auf Grundbuchberichtigung in [X.] genommen werde. Denn gegenüber dem [X.]n seisein Erwerb unwirksam (§ 888 Abs. 2 Satz 1 [X.]); materiell gebühre jenemdas Eigentum. Für das Verhältnis zwischen wahrem Eigentümer und [X.] sei die Anwendung der §§ 987 ff [X.] anerkannt.b) Die Entscheidung ist zum Teil auf Ablehnung gestoßen ([X.], [X.], 3, 6; [X.], NJW 1984, 2849, 2857; [X.]/[X.] [1996], § 888Rdn. 60; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 888 Rdn. 16; AK-[X.]/[X.], § 888 Rdn. 18; zust. [X.], [X.], 116, 118;[X.]/Bassenge, § 888 Rdn. 9). Vor allem ist eingewendet worden, daß der[X.] trotz der dinglich wirkenden Sicherung gegenüberZwischenverfügungen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigen-tumsverschaffung habe; die Gleichstellung mit einem Eigentümer verbiete sichdaher ([X.], aaO S. 2851; [X.], aaO S. 4). Ferner ist darauf verwiesen- 8 -worden, daß dem [X.]n gegenüber seinem [X.] die Nutzungen erst ab Übergabe oder Übereignung des Grundstücksgebührten (§ 446 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]). Die Vormerkung ändere an die-ser Rechtslage nichts ([X.]/[X.], aaO § 888 Rdn. 60; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 888 Rdn. 16; [X.], aaO S. 2857).c) Der [X.] hält - jedenfalls für die vorliegende Konstellation - an seinerRechtsprechung fest.aa) Im Verhältnis zwischen [X.] und [X.]mist es gerechtfertigt, ersteren wie einen Bucheigentümer zu behandeln. Er [X.] das Eigentum vom Berechtigten erworben. Gegenüber dem Vormer-kungsberechtigten ist dieser Erwerb jedoch (relativ) unwirksam (§ 883 Abs. 2Satz 1 [X.]). Ihm gegenüber weist ihn das Grundbuch zu Unrecht als [X.] aus.bb) Damit ist aber noch nicht entschieden, ob es auch interessegerechtist, den [X.]n wie den wahren Eigentümer zu behandeln.Zwar kann er gegenüber dem [X.] als der besser Berechtigte angese-hen werden; denn ihm gebührt letztlich das Grundstück. Ob dies aber [X.], um ihm den an die dingliche Rechtsposition anknüpfenden [X.] zuzubilligen, erscheint zweifelhaft (zu den ablehnendenStimmen s. oben unter b; [X.], [X.], 116, 118).Eine solche dingliche Rechtsposition steht ihm noch nicht zu; er ist nur schuld-rechtlich berechtigt, abhängig von der Durchsetzung seines Anspruchs gegenden Auflassungsschuldner. In diesem Verhältnis gebühren aber die Nutzungennach der Wertung des § 446 [X.] noch dem Schuldner, nicht dem [X.] -kungsberechtigten. Im Hinblick darauf liegt es in der Tat nicht fern, die nur re-lativ, gegenüber dem Drittberechtigten bessere, im übrigen (gegenüber [X.]) aber schlechtere Rechtsposition als nicht tragfähig füreinen Anspruch aus § 987 [X.] anzusehen.Diese Bedenken treten jedoch zumindest dann zurück, wenn dem [X.] auch gegenüber dem Auflassungsschuldner die [X.] zustehen. Denn dann hat er beiden Schuldnern gegenüber die [X.] und damit eine der dinglichen Rechtsstellung ähnliche Rechtspo-sition.Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Im Verhältnis [X.]/Auflassungsschuldner waren die Voraussetzungen des§ 292 [X.] gegeben. Mit der am 21. Januar 1990 rechtshängig gewordenenKlage war die frühere Erstbeklagte auf Auflassung des Grundstücks in [X.] genommen worden. Sie hätte daher ab diesem [X.]punkt nach § 987[X.] auf [X.] bzw. Nutzungsersatz gehaftet.d) Die Klägerin kann somit für den geltend gemachten [X.]raum ([X.] bis August 1992) den [X.]anspruch in [X.] der §§ 987, 990 Abs. 1 [X.] geltend machen. Von der [X.] des Beklagten bei [X.] ist hier deswegen auszugehen, weil dieserein Besitzrecht nur aufgrund Eigentumserwerbs annehmen konnte, ein Eigen-tumserwerb gegenüber dem früheren Kläger aber - wie aus dem Grundbuchersichtlich - nicht möglich war (vgl. [X.], 296, 298 f; [X.]/Bassenge,§ 888 Rdn. 8). Er kannte seine Zustimmungspflicht nach § 888 Abs. 1 [X.].Der Höhe nach wird der Anspruch durch den erzielten (§ 987 Abs. 1 [X.]) bzw.- 10 -erzielbaren Mietzins (§ 987 Abs. 2 [X.]) bestimmt. Darauf ist die Klage ge-richtet. Die Klägerin kann den Anspruch nach § 2039 [X.] geltend machen. [X.] auch berechtigt, den Rechtsstreit allein aufzunehmen und fortzusetzen([X.]Z 23, 207, 212).4. Der [X.] ist nicht durch die vom Beklagten erklärte [X.] mit einem Verwendungsersatzanspruch erloschen.Nach der Rechtsprechung des [X.]s hat ein [X.] gegen den[X.]n grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von [X.], die er auf das Grundstück gemacht hat, in entsprechender An-wendung der §§ 994 ff [X.] ([X.]Z 75, 288; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], § 888 Rdn. 19; [X.]/[X.], § 888 Rdn. 56 m.w.[X.]) Einem solchen Anspruch kann im vorliegenden Fall allerdings schonentgegenstehen, daß er nach § 1002 [X.] mit dem Ablauf von sechs Monatennach der Herausgabe des Grundstücks erlischt, wenn er nicht zuvor gerichtlichgeltend gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungenzum [X.]punkt der Herausgabe getroffen. Es ist jedoch zu erwägen, daß [X.] der entsprechenden Anwendung der §§ 994 ff [X.] auf das Verhältnisvon [X.]m und [X.] in § 1002 [X.] an die Stelleder Herausgabe des Grundstücks die Zustimmung zur [X.] des[X.]n nach § 888 Abs. 1 [X.] tritt. Da diese jedenfalls vorder [X.] am 8. September 1992 erteilt worden sein muß, [X.] von dem Beklagten im Wege der [X.] erst im Laufe des Jahres 1994 rechtshängig gewordenen Rechtsstreitsgerichtlich geltend gemacht wurde, wäre der Anspruch erloschen. Für [X.] spricht, daß - anders als im direkten Anwendungsbereich der §§ 994 ff -der [X.] gegen den [X.] gar keinen Herausgabe-anspruch hat, an seine Stelle vielmehr der Anspruch auf Zustimmung zu seiner[X.] gewährt wird, ein Anspruch, der vergleichbar ist mit [X.] hinsichtlich einer Buchposition (vgl. [X.], [X.]Z 75,288, 292 ff). Folgerichtig hat der [X.] dem [X.] ein [X.] schon gegenüber der Geltendmachung dieses [X.] zugebilligt ([X.]Z 75, 288, 293, gestützt allerdings trotz fehlender Fäl-ligkeit auf § 273 Abs. 2 [X.] statt auf eine entsprechende Anwendung des§ 1000 [X.]). Ob § 1002 [X.] in dieser Weise entsprechend anzuwenden istoder ob gegen eine solche Vorverlagerung des Fristbeginns für die gerichtlicheGeltendmachung des Anspruchs der Gedanke spricht, daß der Eigentümer dieMöglichkeit haben soll, die Sache zurückzuerlangen und auf etwaige [X.] hin zu überprüfen, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.b) Die Geltendmachung eines Verwendungsersatzanspruchs scheitertjedenfalls daran, daß dem Beklagten ein solcher Anspruch nur unter den hiernicht gegebenen Voraussetzungen des § 994 Abs. 2 [X.] zusteht. Er verlangtErsatz solcher Verwendungen, die die frühere Erstbeklagte getätigt hat. Das istzwar nach § 999 Abs. 1 [X.] - oder aufgrund der vorgenommenen Abtretung -grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, daß in der Person der früheren [X.] ein entsprechender Anspruch entstanden ist. Daran fehlt es.Zwischen der früheren Erstbeklagten und dem [X.]nbestand kein [X.]. Vielmehr war die frühere [X.] Eigentümerin. Ein solches Verhältnis konnte auch nicht zur [X.]. Durch die abredewidrige Belastung und Weiterveräußerung des- 12 -Grundstücks entstand vielmehr im Verhältnis zur früheren Erstbeklagten einlediglich schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums. Aufdiese Konstellation sind daher auch nicht die Grundsätze anwendbar, wonachdem Besitzer ein Ersatzanspruch auch für solche Verwendungen zusteht, dieer als berechtigter Besitzer vorgenommen hat, sofern er später die Sache - alsunberechtigter Besitzer - herausgeben muß ([X.]Z 34, 120, 131 ff). Die frühereErstbeklagte war niemals unberechtigte Besitzerin und hatte auch keine ver-gleichbare Rechtsposition.Sie hatte allerdings die Stellung, die vergleichbar ist mit der Lage [X.], der infolge eines vereinbarten Rücktrittsrechts gewärtigen muß, die Sa-che wieder herausgeben zu müssen. Denn sie kannte die Bedingungen für dasEntstehen der Rückübertragungsverpflichtung und hat den Eintritt dieser Be-dingung selbst herbeigeführt. Für diese Konstellation sieht § 347 Satz 2 [X.]vor, daß der Schuldner im Falle des Rücktritts insoweit Verwendungen ersetztverlangen kann, wie dies einem verklagten Besitzer gegenüber dem [X.] zusteht. Dieser kann nach § 994 Abs. 2 [X.] nur Ersatz der notwendigenVerwendungen verlangen, und dies auch nur unter den Voraussetzungen [X.] ohne Auftrag. Der Beklagte hat aber von Anfang an nurnützliche Verwendungen im Sinne von § 996 [X.] geltend gemacht, so daßschon daran der Anspruch scheitert, unabhängig davon, daß auch für die [X.] Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nichts dargelegtworden ist.c) Nicht anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es um [X.] Beklagten selbst ginge. Denn auch ihm stünden sie nur insoweit zu, als [X.] bösgläubiger Besitzer geltend machen könnte (vgl. [X.] [X.], 296).- 13 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.]TropfKrügerKlein

Meta

V ZR 453/99

19.05.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2000, Az. V ZR 453/99 (REWIS RS 2000, 2189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2189

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