Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 2 StR 417/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 2558

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Gegenstand

Strafverfahren: Umfang der gerichtlichen Mitteilungspflicht bei Verständigungsgesprächen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in - nach dem schriftlichen [X.] - drei Fällen, Missbrauchs von Kindern in 24 Fällen und Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen §§ 257c, 243 Abs. 4 Satz 2 [X.] Erfolg.

2

Der [X.] hat zutreffend in seiner Antragsschrift vom 13. September 2018 ausgeführt:

„Der gerügte [X.] liegt vor. Das [X.] hat seine Informationspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 [X.] verletzt.

(1) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 [X.] stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c [X.]) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 [X.] auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen sind (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, [X.]E 133, 168, 215 f.; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, [X.], 244; Senatsurteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, [X.], 601; [X.], Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 1 [X.], [X.]St 60, 150, 152; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, [X.], 353). Dementsprechend hat der Vorsitzende zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen (§ 273 Abs. 1a Satz 2 [X.]), wobei die Dokumentationspflicht auch für erfolglos geführte Gespräche gilt, in deren Verlauf keine Verständigung zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, Rn. 10, [X.]St 59, 252).

Diesen Anforderungen genügen die im vorliegenden Fall erfolgten Mitteilungen über während zweier Unterbrechungen der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführten Gespräche nicht, weil lediglich deren Ergebnisse mitgeteilt wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, [X.], 244; [X.], Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 1 StR 532/17, Rn. 14, [X.], 363; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, [X.], 353). Es blieb jeweils offen, welche Standpunkte von den Teilnehmern der Gespräche, insbesondere von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, vertreten wurden, und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Auch fehlt die Mitteilung, dass der Vorsitzende – bei beiden Erörterungen – auf (erhebliche) 'Beweisprobleme' in Bezug auf die angeklagten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin, der Geschädigten       [X.], hingewiesen hatte.

(2) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 [X.] ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, [X.], 170, 172 m.w.N.; [X.], Beschluss vom 11. Januar 2018 - 1 StR 532/17, [X.], 363), da sich – bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle – nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzesmäßigem Vorgehen infolge eines anderen Prozessverlaufs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

So liegt der Fall hier. Das [X.] hat seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich dessen geständige Einlassung zugrunde gelegt ([X.], die der Angeklagte – über seinen Verteidiger und von ihm bestätigt – im unmittelbaren [X.] an die Verständigung und seiner Belehrung nach § 257c StGB abgegeben hatte ([X.]). […] Wegen des Einlassungsverhaltens des Angeklagten hatte die [X.] auch ausdrücklich von einer Vernehmung der – teilweise noch kindlichen – Geschädigten abgesehen ([X.]/15).

Aus eigener Anschauung hatte der Angeklagte, der an den verständigungsbezogenen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt war, keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gespräche, insbesondere den unterschiedlichen Strafmaßvorstellungen der Verfahrensbeteiligten und der vom Gericht geäußerten vorläufigen Sachverhaltsbewertung.

In derartigen Fällen ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei einer ordnungsgemäßen Information zu einem anderen Verteidigungsverhalten entschlossen hätte und deshalb andere, für ihn günstigere Feststellungen, hätten getroffen werden können. Daran vermag auch der Umstand, dass der Angeklagte – wie die Revision selbst vorträgt ([X.]) – von seinem Verteidiger über den Inhalt der [X.] unterrichtet wurde. Diese von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information vermag die erforderliche Unterrichtung durch das Gericht grundsätzlich nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, [X.], 244; Senatsurteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, Rn. 20, [X.]St 59, 252).“

3

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt, dass der neue Tatrichter im Falle einer Verurteilung die Bildung einer Gesamtstrafe nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460 ff. [X.] überlassen darf. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung vor, ist der Tatrichter hierzu grundsätzlich verpflichtet ([X.], Beschluss vom 18. September 1974 - 3 [X.], [X.]St 25, 382, 383).

Schäfer     

      

Appl     

      

Eschelbach

      

Zeng     

      

Bartel     

      

Meta

2 StR 417/18

23.10.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 12. April 2018, Az: 440 Js 20838/17 - 2 KLs

§ 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c StPO, § 273 Abs 1a S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 2 StR 417/18 (REWIS RS 2018, 2558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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