Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2015, Az. KVR 55/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 8245

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Gegenstand

Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten in Akten der Kartellbehörde - Trinkwasserpreise


Leitsatz

Trinkwasserpreise

Wer ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten der Kartellbehörde geltend macht, kann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG liegendes und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehendes Akteneinsichtsrecht haben. Das gilt insbesondere bei einem Kartellverfahren, das mit einer Verpflichtungszusage nach § 32b GWB geendet hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 4. September 2014 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.] steht die Frage, ob dem Antragsteller ein Recht auf [X.]insicht in die Akten eines bei der [X.] [X.] geführten kartellrechtlichen Missbrauchsverfahrens zur Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen die Betroffene, die [X.], zusteht.

2

Der Antragsteller ist [X.]igentümer eines in [X.] gelegenen Grundstücks, das an das Trinkwassernetz der Betroffenen angeschlossen ist. Die [X.] leitete im Jahr 2009 gegen die Betroffene ein Kartellverfahren wegen eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ein, da der Verdacht bestand, die von der Betroffenen berechneten Trinkwasserpreise seien um 39 % überhöht. Am 20. September 2013 bot die Betroffene eine Verpflichtungszusage u.a. mit dem Inhalt an, ab dem [X.] die Preise um 20 % zu senken. Die [X.] teilte mit Presseerklärung vom selben Tag mit, das Kartellverfahren sei durch einen Vergleich beendet worden. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 hat die [X.] die Verpflichtungszusage der Betroffenen gemäß § 32b [X.] für bindend erklärt.

3

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2013 hatte der Antragsteller beantragt, ihm [X.]insicht in die Akten der [X.] zu gewähren, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Betroffene gemäß § 33 [X.] abklären zu können. Hilfsweise hatte er beantragt, ihn zum Kartellverfahren beizuladen. Die [X.] hat beide Anträge mit Verfügung vom 8. Januar 2014 abgelehnt.

4

Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Verfügung war erfolgreich. Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der [X.] und der Betroffenen.

II.

5

Die Rechtsbeschwerden haben keinen [X.]rfolg.

6

1. [X.] hat seine [X.]ntscheidung ([X.], [X.]/[X.] 4505) im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Dem Antragsteller stehe kein unbedingter Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG zu, da er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 13 VwVfG gewesen sei. Außerdem beziehe sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG stets auf einen Anspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch, wie vorliegend, auf das außerhalb des Verfahrens liegende Interesse an der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage. Zudem regle § 29 VwVfG nur das Akteneinsichtsrecht in laufenden Verwaltungsverfahren. Das vorliegende Verfahren sei jedoch bereits abgeschlossen.

8

Der Antragsteller könne einen Anspruch auf Akteneinsicht auch nicht auf § 1 des Gesetzes über den Zugang zu Informationen des [X.] (Informationsfreiheitsgesetz - [X.]) stützen, da sich dieser Anspruch allein gegen Behörden des [X.] richte, nicht jedoch gegen den Antragsgegner als Landesbehörde. § 72 [X.] könne ebenfalls nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da sich diese Vorschrift nur auf die [X.]insicht in Gerichtsakten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beziehe. § 406e Abs. 1 StPO sei gleichfalls nicht anwendbar, da vorliegend kein [X.] durchgeführt worden sei.

9

Nach Ansicht des [X.] steht dem Antragsteller jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung über das außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG liegende und im pflichtgemäßen [X.]rmessen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehende Akteneinsichtsrecht zu. Das als Voraussetzung für dieses Akteneinsichtsrecht bestehende berechtigte Interesse des Antragstellers liege vor. [X.]s genüge hierfür das Interesse an der Akteneinsicht zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage nach § 33 [X.]. Die [X.] nach § 32b [X.] entfalte keine Bindungswirkung im Zivilprozess gem. § 33 Abs. 4 [X.], vielmehr sei der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit stehe konkret im Raum, dass die begehrte Akteneinsicht weitere [X.]rkenntnisse, insbesondere über die herangezogenen Vergleichsunternehmen und die Frage, ob sich die Betroffene auf ihr nicht zurechenbare Umstände im Sinne von § 31 Abs. 4 Nr. 2 [X.] berufen könne, vermittle. Mit diesem Akteneinsichtsrecht nach [X.]rmessen habe sich die [X.] in ihrer [X.]ntscheidung vom 8. Januar 2014 nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie nicht geprüft, ob das berechtigte Interesse des Antragstellers nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vertraulichkeit der Akten und eventuell betroffener Drittinteressen überwiege. Dies stelle einen [X.]rmessensnichtgebrauch dar, der zur Aufhebung der angegriffenen Verfügung führe.

Der [X.] sei nunmehr Gelegenheit zu geben, ihr [X.]rmessen auszuüben. [X.]ine eigene [X.]ntscheidung des [X.] komme nicht in Betracht, da keine [X.]rmessensreduzierung auf Null vorliege. [X.]ntgegen der Ansicht der [X.] ließen weder die fehlende Bindungswirkung der Verfügung gemäß § 32b [X.] noch die Tatsache, dass das Missbrauchsverfahren kurz vor seinem Abschluss gestanden habe, noch die Möglichkeit der Aktenbeiziehung gemäß § 273 ZPO im Rahmen des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses die [X.]rforderlichkeit der begehrten Akteneinsicht zwingend entfallen. Das Interesse an einer effektiven Durchführung eventuell beabsichtigter weiterer Kartellverwaltungsverfahren, die durch die Bekanntgabe des Akteninhalts gefährdet werden könnte, sei ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der zu treffenden [X.]rmessensentscheidung zu berücksichtigen sei, ebenso wie das wirtschaftliche Gewicht des Interesses des Antragstellers und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Ob der vorliegende Sachverhalt wegen seiner grenzüberschreitenden Wirkung auch anhand von Art. 102 A[X.]UV zu beurteilen sei, könne dahinstehen, da der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 40 VwVfG im [X.]inklang mit den Vorgaben des Gerichtshofs der [X.] stehe.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) [X.] hat zutreffend einen unbedingten Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG, § 1 [X.], § 72 [X.] bzw. § 406e Abs. 1 StPO verneint.

b) [X.] ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller gegen die [X.] ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung über das außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG liegende und im pflichtgemäßen [X.]rmessen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehende Akteneinsichtsrecht zusteht.

aa) [X.]in solches Akteneinsichtsrecht folgt nicht bereits unmittelbar aus § 40 VwVfG, da diese Vorschrift keine Anspruchs- bzw. [X.]rmächtigungsgrundlage für die Gewährung von Akteneinsicht darstellt, sondern eine solche voraussetzt und lediglich konkretisiert, in welcher Art und Weise das eingeräumte [X.]rmessen auszuüben ist. In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, dass, auch wenn außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht besteht, dennoch ein berechtigtes Interesse vorliegen kann, in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen [X.]insicht zu nehmen. Ob unter diesen Voraussetzungen eine Akteneinsicht zu gewähren ist, hat die Behörde nach pflichtgemäßem [X.]rmessen (§ 40 VwVfG) zu entscheiden (st. Rspr., [X.], 278, 279 f.; BVerwG[X.] 61, 15, 22 f.; BVerwG[X.] 30, 154, 159 f.; BeckOK-Herrmann, VwVfG, Stand 1.4.2015, § 29, Rn. 7; Kallerhoff in [X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 29, Rn. 18; [X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl., § 29, Rn. 10; [X.], Akteneinsicht im öffentlichen Recht, 2002, [X.] sowie [X.], [X.], 2002, [X.]). Dabei wird auch für das Kartellverwaltungsverfahren ein solcher Anspruch eines nicht am Verfahren beteiligten [X.] über sein Akteneinsichtsgesuch in der Literatur befürwortet ([X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 56 [X.], Rn. 11; [X.], Kartellrecht, § 56 [X.], Rn. 8; [X.], § 56 [X.], Rn. 15; Klooz, [X.] möglicherweise geschädigter Dritter in Akten des [X.]kartellamts, 2014, S. 43 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]recht, 5. Aufl., § 56 [X.], Rn. 13 für den Anwendungsbereich des § 1 [X.] sowie ohne nähere Begründung [X.], Kartellrecht, § 56 [X.], Rn. 3).

[X.]in Recht auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch ist aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen anzuerkennen, wenn der Antragsteller im [X.]inzelfall ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Informationsinteresse gegenüber der Behörde, gerade im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten, darlegen kann (BVerwG[X.] 30, 154, 160; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42/83, NJW 1990, 2761, 2762; [X.] NVwZ 1996, 408, 409). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch das außergesetzliche Akteneinsichtsrecht nicht grenzenlos und unter Außerachtlassung der Interessen der durch das Verwaltungsverfahren betroffenen Personen gewährt wird. Vielmehr ist es von der Darlegung des berechtigten Interesses abhängig, und die betroffenen Interessen der Beteiligten sind im Rahmen der zu treffenden [X.]rmessensentscheidung zu berücksichtigen und abzuwägen.

bb) [X.]ntgegen der [X.] schließen Sinn und Zweck des § 32b [X.] die Gewährung von Akteneinsicht an einen möglichen Kartellgeschädigten zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage nicht aus.

Die zur Vorbereitung eines Kartellschadensersatzprozesses begehrte Akteneinsicht dient dem vom Gesetzgeber auch im Bereich von § 32b [X.] verfolgten Zweck der verbesserten Durchsetzung der [X.]regeln mit dem Mittel zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Das gilt in besonderem Maße im Fall einer Beendigung eines Kartellverwaltungsverfahrens nach § 32b [X.].

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 3 [X.] ist Teil der vom [X.] vorgesehenen Sanktionen und dient damit, neben der Kompensation von [X.], auch der effektiven Abschreckung ([X.] in [X.]/[X.], [X.]recht, 5. Aufl., § 33 [X.], Rn. 2; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 33, Rn. 19; [X.], NJW 2014, 1581, 1582, Rn. 22). Dem entspricht für den Bereich des [X.] Kartellrechts die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], wonach das Recht eines jeden, Schadensersatz zu verlangen, die Durchsetzungskraft der [X.]regeln der [X.] erhöht sowie geeignet ist, Unternehmen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen könnten, und damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen [X.] beiträgt (zuletzt [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - [X.]/12, WuW/[X.] [X.]U-R 3030, Rn. 23 - Kone).

Dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auch im Anwendungsbereich von § 32b [X.] Teil des gesetzlich vorgesehenen Sanktionssystems ist, ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der beiden Normen, die im selben Abschnitt des Gesetzes stehen, der die Befugnisse der Kartellbehörden und die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen [X.]beschränkungen zum Gegenstand hat.

Die Möglichkeit, zur Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzklagen Akteneinsicht nicht nur bei einem Abschluss des [X.] Verfahrens durch Verfügung gemäß § 32 [X.], sondern auch im Fall von [X.] nach § 32b [X.] zu erhalten, entspricht auch dem mit § 32b [X.] verfolgten gesetzgeberischen Zweck. Mit dieser durch die 7. [X.]-Novelle eingeführten Vorschrift sollte entsprechend dem Vorbild des Art. 9 [X.] 1/2003 das Instrument der Verpflichtungszusage in das [X.] Recht eingeführt werden (vgl. BT-Drucksache 15/3640, [X.]3 f. und [X.] f.). Für [X.] gemäß Art. 9 [X.] 1/2003 ist im Hinblick auf [X.]rwägungsgrund 13 der Verordnung sowie die Mitteilung der [X.] über den [X.]rlass und die [X.]rmäßigung von Geldbußen in [X.] ([X.]. vom 19. Februar 2002, Nr. [X.], [X.] ff., [X.]. 31) anerkannt, dass eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter nicht ausgeschlossen werden [X.] in [X.]/[X.], [X.]U-[X.]recht, 5. Aufl., [X.] 1/2003 Art. 9, Rn. 31). Nach der Mitteilung der [X.] lässt selbst die Gewährung eines [X.] oder einer [X.]rmäßigung die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 A[X.]UV (Art. 81 [X.]GV a.F.) unberührt.

Bei einer Beendigung des Kartellverwaltungsverfahrens durch eine bestandskräftige [X.]ntscheidung der Kartellbehörde sieht § 33 Abs. 4 [X.] eine Bindungswirkung an die im Verfahren getroffenen Feststellungen zu Gunsten des Kartellgeschädigten in dessen Schadensersatzprozess vor. Hierdurch soll nach der Begründung zur 7. [X.]-Novelle, mit der § 33 Abs. 4 [X.] [X.]ingang in das Gesetz gefunden hat, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtert werden (vgl. BT-Drucks. 15/3640, [X.]5). Diese Vorschrift ist jedoch im Bereich von § 32b [X.] nicht anwendbar, da die Kartellbehörde mit der Verbindlicherklärung der Verpflichtungszusage gerade keine endgültige Aussage darüber trifft, ob ein Kartellverstoß vorlag oder nicht. Der Geschädigte ist daher gehalten, in einem solchen Fall die für die Darlegung und den Nachweis eines Kartellverstoßes erforderlichen Tatsachen und Beweise selbst zusammenzutragen. Dies wird jedoch häufig ohne [X.]insicht in die Akte des Kartellverwaltungsverfahrens nicht möglich sein.

Die Rechtsbeschwerden weisen zutreffend darauf hin, dass dem Wunsch eines möglichen Kartellgeschädigten auf Akteneinsicht berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens, z.B. im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse oder freiwillige Angaben in [X.] oder [X.] entgegenstehen können. Diesem Umstand ist jedoch bei der zu treffenden [X.]rmessensentscheidung angemessen Rechnung zu tragen, ebenso wie der Frage, wie gewichtig die Interessen des Antragstellers an der begehrten Akteneinsicht sind. Dabei kann auch die Belastung der Behörde mit zahlreichen [X.]insichtsersuchen berücksichtigt werden. [X.]in genereller Ausschluss eines [X.] Dritter rechtfertigt sich aus diesen [X.]rwägungen jedoch nicht.

[X.]in solcher genereller Ausschluss kann auch nicht mit dem Argument begründet werden, dass die Möglichkeit einer Akteneinsicht durch einen Kartellgeschädigten oder anderen Dritten das Instrument der Verpflichtungszusage praktisch wirkungslos werden lasse. Berechtigten [X.] ist vielmehr im Rahmen der zu treffenden [X.]rmessensentscheidung, gegebenenfalls durch Ausschluss einzelner Unterlagen, Rechnung zu tragen. Selbst für Bonusanträge hat das [X.]kartellamt in seiner Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den [X.]rlass und die Reduktion von Geldbußen in [X.] - Bonusregelung - vom 7. März 2006 unter Rn. 22 mitgeteilt, dass es Anträge privater Dritter auf Akteneinsicht im Rahmen des gesetzlich eingeräumten [X.]rmessens grundsätzlich (nur) insoweit ablehnen wird, als es sich um den Antrag auf [X.]rlass oder Reduktion der Geldbuße und die dazu übermittelten Beweismittel handelt (noch enger Art. 6 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/104/[X.]U des [X.]uropäischen Parlamentes und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der [X.]).

cc) [X.]ntgegen der [X.] kann der Antragsteller nicht anstelle der Akteneinsicht auf die zivilprozessuale Möglichkeit einer Aktenbeiziehung nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder §§ 420 ff. ZPO verwiesen werden (vgl. [X.], NVwZ-RR 2003, 800, 802). Unabhängig davon, dass die Zivilgerichte nicht zur Amtsermittlung verpflichtet sind und es grundsätzlich dem Kläger obliegt, seinen Anspruch substantiiert darzulegen, würden die Risiken einer Schadensersatzklage einseitig dem Antragsteller auferlegt werden, verwiese man ihn allein auf die Möglichkeit der Aktenbeiziehung im Zivilprozess. Um eine Aktenbeiziehung im Zivilprozess zu erreichen (vgl. hierzu [X.], [X.] 2014, 526), müsste der Antragsteller zunächst auf eigenes Kostenrisiko eine Zivilklage erheben, ohne zu wissen, ob er, gegebenenfalls mit Hilfe der begehrten Akten, in der Lage sein wird, seinen Schadensersatzanspruch hinreichend zu substantiieren. [X.] man die Geltendmachung von Schadensersatz nicht durch die Aufbürdung zusätzlicher Prozessrisiken erschweren, kann einem Kartellgeschädigten, der im Rahmen des ihm Zumutbaren Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch darlegen kann, nicht von vornherein versagt werden, bereits vor Klageerhebung mittels Akteneinsicht abzuklären, ob es ihm überhaupt möglich sein wird, einen Schadensersatzanspruch substantiiert zu begründen.

dd) Dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung wird im vorliegenden Fall nicht durch das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des [X.] bzw. entsprechender Landesgesetze ausgeschlossen.

Das Informationsfreiheitsgesetz des [X.] ist gem. § 1 Abs. 1 [X.] auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Informationsrechte nicht gegenüber einer [X.]-, sondern gegenüber einer Landesbehörde geltend gemacht werden. In [X.] besteht, im Gegensatz zu anderen [X.]ländern, kein dem Informationsfreiheitsgesetz des [X.] entsprechendes Landesgesetz. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung über das Akteneinsichtsgesuch könnte daher allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn das Informationsfreiheitsgesetz des [X.] eine generelle Sperrwirkung entfalten würde oder, so die Rechtsbeschwerden, wenn der Tatsache, dass der [X.] bislang kein Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene erlassen hat, eine solche Wirkung beizumessen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

[X.]s bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass dem [X.] eines Informationsfreiheitsgesetzes auf Landesebene die Wirkung eines Ausschlusses des von der Rechtsprechung anerkannten außergesetzlichen [X.] nach [X.]rmessen beizumessen wäre. Die bisherige Untätigkeit des [X.] bedeutet vielmehr lediglich, dass keine spezialgesetzliche Regelung der Informationsrechte der Bürger gegenüber den Landesbehörden besteht.

c) [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt hat.

aa) Hierzu ist die Darlegung eines eigenen, gewichtigen und auf andere Weise nicht zu befriedigenden Interesses erforderlich, das gerade auch im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Durchsetzung von Rechten stehen kann. Die Annahme eines solchen Interesses ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Antragsteller zu der Behörde in einer konkreten Rechtsbeziehung steht und die fraglichen Akten einen Bezug zu dieser Rechtsbeziehung haben (BVerwG[X.] 30, 154, 160; BVerwG[X.] 61, 15, 22 f.; unklar [X.], 278, 280). Vielmehr kann das Interesse auch in der Vorbereitung möglicher Sekundäransprüche liegen, wenn der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf eine entsprechende Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. [X.], NJW 1989, 544 f.; [X.], [X.], 384; [X.], NVwZ 1996, 408, 409; [X.], Urteil vom 11. Februar 2009 - 1 A 393/06, juris Rn. 15; [X.], NJW 1987, 459).

Der Antragsteller möchte durch die Akteneinsicht [X.]rkenntnisse für eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen die Betroffene gewinnen. Hierzu muss er die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Schadensersatzanspruchs nach § 33 Abs. 3 [X.], insbesondere einen Kartellverstoß der Betroffenen, darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dabei kann der Antragsteller bereits der Verfügung der [X.] vom 2. Dezember 2013 verschiedene Umstände im Hinblick auf die Marktabgrenzung und die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen entnehmen. Die Frage eines Kartellverstoßes der Betroffenen wurde in dieser Verfügung jedoch ausdrücklich offen gelassen. Insbesondere hat die [X.] offen gelassen, ob die von ihr herangezogenen Vergleichsunternehmen tatsächlich im konkreten Fall vergleichbar waren und ob die von der Betroffenen geltend gemachten Rechtfertigungsgründe nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 [X.] vorlagen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, dass die begehrte Akteneinsicht weitere [X.]rkenntnisse hierzu ergibt. Diese Umstände sind für den Antragsteller zur Beantwortung der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang er Klage erhebt, von Bedeutung. Dass der Akte keine über die Verfügung vom 2. Dezember 2013 hinausgehenden [X.]rkenntnisse über die von der [X.] herangezogenen Vergleichsunternehmen oder die von der Betroffenen konkret vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 [X.] entnommen werden können, zeigen die Rechtsbeschwerden nicht auf. Ob der Antragsteller mit Hilfe der Akteneinsicht einen Anspruch auf Schadensersatz mit hinreichender Aussicht auf [X.]rfolg wird darlegen können, oder ob die begehrte Akteneinsicht, wie die [X.] meint, dem Antragsteller dies nicht ermöglichen wird, bleibt der Prüfung des Antragstellers vorbehalten. Das vermag die Akteneinsicht jedoch nicht von vornherein auszuschließen. Anderenfalls würde die dem Antragsteller zustehende rechtliche Prüfung seiner Prozessrisiken und -chancen anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auf die [X.] übertragen.

Das berechtigte Interesse kann nicht im Hinblick auf ein bloßes Ausforschungsinteresse des Antragstellers abgelehnt werden. Bei der vom Antragsteller in den Blick genommenen Zivilklage handelt es sich nicht um eine von vornherein aussichtslose Klage. Vielmehr könnte sich ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers als Kunde der Betroffenen ergeben, sollte der Verdacht der [X.] im Hinblick auf einen Preismissbrauch zutreffend gewesen sein.

Vom Antragsteller kann schließlich auch nicht verlangt werden, dass er, wie von den Rechtsbeschwerden unter Bezugnahme auf die zur Akteneinsicht in [X.]sakten ergangene [X.]ntscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 27. Februar 2014 ([X.]/12 P, [X.]/[X.] [X.]U-R 2939, Rn. 101 ff. - [X.]nBW) geltend gemacht, im [X.]inzelnen darlegt, in welche bestimmten Dokumente er [X.]insicht nehmen möchte. Dem steht entgegen, dass einem Antragsteller regelmäßig der genaue Akteninhalt nicht bekannt sein wird und er daher auch keine Dokumente benennen kann, die Gegenstand der Akteneinsicht sein sollen. [X.]s genügt vielmehr, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, wofür er die Akten benötigt, so dass die Behörde einerseits das berechtigte Interesse des Antragstellers prüfen und andererseits erkennen kann, auf welche Akten(-teile) sich der Antrag erstreckt. Dies entspricht auch der Ausgestaltung des [X.] des Geschädigten nach § 406e StPO im Rahmen von [X.]. Danach ist ebenfalls lediglich die Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich, das in der Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche liegen kann (vgl. [X.], BeckRS 2009, 18693, Rn. 22 ff.), ohne dass einzelne Unterlagen benannt werden müssten.

bb) Gemessen daran hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt. Sollte die Betroffene tatsächlich missbräuchlich überhöhte Preise verlangt haben, stünde dem Antragsteller als Kunden der Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller nähere [X.]inzelheiten zum Stand und Umfang des Verwaltungsverfahrens bekannt sind, können von ihm keine weiteren Darlegungen erwartet werden. Aus dem Antrag ergibt sich vielmehr klar, dass der Antragsteller zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs diejenigen Unterlagen benötigt, die den der Betroffenen vorgeworfenen Preishöhenmissbrauch betreffen.

d) Die angefochtene Verfügung der [X.] vom 8. Januar 2014 ist ermessensfehlerhaft.

aa) Dabei kann offen bleiben, ob ein Fall des sog. [X.]rmessensnichtgebrauchs oder ein Fall des [X.]rmessensfehlgebrauchs vorliegt.

Von einem [X.]rmessensnichtgebrauch ist auszugehen, wenn die Behörde verkennt, dass ihr überhaupt ein [X.]rmessen zusteht ([X.]/[X.], VwGO, 20. Aufl., § 114, Rn. 14; [X.] in [X.]yermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 114, Rn. 17). [X.]in [X.]rmessenfehlgebrauch liegt dagegen vor, wenn die Behörde von ihrem [X.]rmessen in einer dem Zweck der [X.]rmächtigung zuwiderlaufenden Weise Gebrauch gemacht hat, sich also von sachfremden [X.]rwägungen hat leiten lassen ([X.], aaO, Rn. 20). Vorliegend hat die [X.] zwar im Zusammenhang mit der Darstellung eines möglichen [X.] nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (Urteil vom 6. Juni 2013 - [X.]/11, [X.]/[X.] [X.]U-R 2746, Rn. 29 ff. - [X.] Chemie) sowie hypothetisch für den Fall der Anwendbarkeit von § 29 VwVfG nach Beiladung des Antragstellers [X.]rmessenserwägungen angestellt. Die [X.] hat in der angefochtenen [X.]ntscheidung jedoch keine Ausführungen zu einem Akteneinsichtsrecht des Antragstellers nach [X.]rmessen gemacht. Sie hat hierzu auch weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichende [X.]rmessenserwägungen angestellt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die [X.] von ihrem [X.]rmessen einen anderen Gebrauch gemacht hätte, wenn sie den außergesetzlichen Anspruch des [X.] erwogen hätte, ist von einem [X.]rmessensfehler auszugehen.

bb) Die angefochtene Verfügung stellt sich nicht deshalb als richtig dar, weil die Versagung der Akteneinsicht im Hinblick auf eine [X.]rmessensreduzierung auf Null denkmöglich nur zu einer Verfügung mit demselben Inhalt hätte führen können.

Die Rechtsbeschwerden stellen darauf ab, dass die in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen [X.]rmessenserwägungen zutreffend gewesen seien und auch bei Annahme eines außergesetzlichen Rechts auf Akteneinsicht zu deren Versagung hätten führen müssen; dabei seien insbesondere auch die Bedeutung der Vertraulichkeit von Angaben eines Unternehmens im Rahmen einer Verpflichtungszusage sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Bedeutung.

Diese Gesichtspunkte vermögen eine [X.]rmessensreduzierung auf Null nicht zu begründen. Die [X.] stellt in der angefochtenen Verfügung darauf ab, dass die Verpflichtungszusage keine Feststellungswirkung nach § 33 Abs. 4 [X.] entfalte und daher die Rechtsposition des Antragstellers in einem möglichen Schadensersatzprozess durch den Ausgang des Kartellverwaltungsverfahrens nicht berührt werde. Auch könne der Antragsteller mangels Feststellung eines Kartellverstoßes keine für ihn günstigen Schlüsse aus dem Verwaltungsverfahren ziehen, weshalb die Akteneinsicht nicht zur Verfolgung seiner Interessen erforderlich sei. Wie bereits ausgeführt, erhöht jedoch gerade die fehlende Feststellungswirkung der Verpflichtungszusage das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht, da sich der Antragsteller nicht auf eine Verfügung oder einen Bußgeldbescheid der Kartellbehörde berufen kann, sondern die für den Nachweis eines Kartellverstoßes erforderlichen Beweise selbst beschaffen muss. Schon im Hinblick auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Akte belastbare [X.]rmittlungsergebnisse zu einem möglichen Preishöhenmissbrauch entnommen werden können.

Soweit die Rechtsbeschwerden auf das [X.]rfordernis der Vertraulichkeit freiwilliger Angaben der Betroffenen sowie den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind dies gegebenenfalls Gesichtspunkte, die im Rahmen der zu treffenden [X.]rmessensentscheidung zu berücksichtigen sein werden. Sie vermögen jedoch nicht pauschal eine Versagung der Akteneinsicht zu rechtfertigen. Neben der allgemeinen Abwägung der Interessen der Betroffenen auf Vertraulichkeit der von ihr freiwillig gemachten Angaben, dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verfolgung von [X.]verstößen und dem Interesse des Antragstellers an der Verfolgung möglicher Schadensersatzansprüche wäre insoweit auch zu erwägen, ob dem Interesse der Vertraulichkeit und der effektiven Verfolgung von [X.]verstößen dadurch genügt werden kann, dass lediglich die von der Betroffenen freiwillig gemachten Angaben von der Akteneinsicht ausgenommen werden, wie dies auch in Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2014/104/[X.]U vorgesehen ist. Soweit es um den Schutz etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geht, wäre zu erwägen, ob dem anderweitig, etwa durch Schwärzung oder Ausnahme einzelner Dokumente, Rechnung getragen werden kann.

3. [X.] beruht auf § 78 [X.].

Raum                      Strohn                        [X.]

               [X.]                     Deichfuß

Meta

KVR 55/14

14.07.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 4. September 2014, Az: 11 W 3/14 (Kart), Beschluss

§ 32b GWB, § 33 Abs 3 GWB, § 29 VwVfG, § 40 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2015, Az. KVR 55/14 (REWIS RS 2015, 8245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8245

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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KVR 38/17 (Bundesgerichtshof)

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KVR 38/17 (Bundesgerichtshof)


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