Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2017, Az. XII ZB 448/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14830

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010317BXIIZB448.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 448/16
vom

1. März 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, 238 Abs. 2
Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Ent-scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Ent-scheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (im [X.] an [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2016

I
ZB
41/15 -
NJW-RR 2016, 507).
[X.], Beschluss vom 1. März 2017 -
XII ZB 448/16 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2017 durch den
Vorsitzenden Richter [X.], [X.], Dr.
Günter
und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 15.
August 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde in einer [X.].
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner Trennungs-
sowie Kindesunterhalt
geltend gemacht. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses dem Antrag der Antragstelle-rin nur teilweise stattgegeben hat, ist ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 22.
Februar 2016 zugestellt worden. Am 7.
März 2016 hat sie beim Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerde-verfahren beantragt. Am 22.
März 2016 hat sie beim [X.] per Te-lefax Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt. Nachdem das [X.] auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen 1
2
-
3
-

hatte, hat sie am 4. Mai 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Nachdem das [X.] zunächst die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit einem noch im Juni 2016 zugestellten Beschluss [X.] hatte, hat es die Beschwerde mit Beschluss vom 15. August
2016 verworfen. Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich die am 22.
September
2016 beim [X.] eingegangene [X.] der Antragstellerin.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebli-chen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt und die Antragstellerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Ent-scheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, die Antragstellerin habe nicht innerhalb der am 22.
März 2016 abgelau-fenen Beschwerdefrist beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Die Vorausset-zungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Be-schwerde gehindert gewesen sei.
2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.].
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4
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4
-

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde verfristet ist, weil sie nicht inner-halb der Monatsfrist des §
63 Abs.
1 FamFG gemäß §
64 Abs.
1 Satz
1
FamFG beim zuständigen Amtsgericht eingelegt worden ist.
b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer [X.] in den vorigen Stand wendet, gehen ihre Angriffe ins Leere.

aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil [X.] die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird ([X.] Beschlüsse
vom 8. Januar 2016 -
I [X.]/15 -
NJW-RR 2016,
507 Rn. 14;
vom 16. April 2002 -
VI [X.]/00 -
NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 -
IVb [X.] -
FamRZ 1982, 163; [X.] ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] §
238 Rn. 18;
Musielak/[X.]/Grandel
ZPO 12. Aufl. §
238 Rn. 7).
Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft
-
soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei [X.] mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten [X.] zu laufen beginnt -
nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist ([X.] Beschluss vom 8. Januar 2016 -
I [X.]/15 -
NJW-RR 2016, 507 Rn. 14).
bb) Gemessen hieran war die Entscheidung des [X.]s vom 22. Juni 2016 über den Wiedereinsetzungsantrag für seine nachfolgende Ent-scheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend. Denn die Antrag-stellerin hat verabsäumt, gemäß §
113 Abs. 1 FamFG i.V.m.
§
238 Abs. 2 ZPO 6
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9
10
-
5
-

und §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m.
§§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Juni 2016 einzulegen.
Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin hiergegen Gegenvor-stellung erhoben hat. Zum einen hat sie mit dieser nur die bereits von ihr gel-tend gemachten Wiedereinsetzungsgründe zu bekräftigen versucht, also keinen neuen [X.] genannt. Zum anderen ist die Gegenvorstel-lung gegenüber
dem ordentlichen Rechtsbehelf, hier also der [X.], nachrangig (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 37. Aufl. Vorbem.
§
567 Rn.
14; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. §

567 Rn. 23 jew. mwN).
Schließlich entfällt die Bindung an den Beschluss vom 22. Juni 2016 auch nicht deshalb, weil das [X.] in seiner Entscheidung über die

11
12
-
6
-

Verwerfung der Beschwerde die Gründe, warum eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei,
fast wortgleich wiederholt hat.
[X.]
Schilling
Günter

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 12.02.2016 -
12 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.08.2016 -
II-5 [X.] -

Meta

XII ZB 448/16

01.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2017, Az. XII ZB 448/16 (REWIS RS 2017, 14830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14830

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XII ZB 448/16

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