Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 4 StR 368/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1796

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 368/13

vom
22. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22.
Oktober
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
[X.] beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
April 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für die Tat
II.
6 der Urteils-gründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wird.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen be-sonderen Kosten
und die dem Neben-
und [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

-fachen schweren sexu-ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des 2-fachen sexuellen Missbrauchs von Kindern in [X.] und sechs Monaten verurteilt und eine Adhä-sionsentscheidung getroffen; von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigespro-chen.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der [X.]
-
3
-
formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Im Fall
II.
6 der Urteilsgründe begegnet die Zumessung der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In diesem Fall hat das Land-gericht den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern
gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen gemäß §
174 Abs.
1 Nr.
1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; einen minder schweren Fall
nach §
176a Abs.
4 Halbs.
2 StGB
hat es in diesem wie auch in allen anderen Fällen des §
176a Abs.
2 StGB verneint.
Der [X.] hat insoweit ausgeführt:

Jahren und 6
Monaten bei der Tat
II.
6. der Urteilsgründe kann allerdings keinen Bestand haben. Die ergänzend zu dieser Tat aufgeführten Strafzumessungskriterien ([X.] von Oral-
und Analverkehr, erhebliche Schmerzen des [X.], Weinen des [X.] veranlasste den Angeklagten nicht zur Beendigung des Verkehrs), die dieser Tat ein überdurchschnittliches Gewicht zukommen lassen soll ([X.], S.
24), sind nicht durch die [X.] gedeckt. Die [X.] hat hier die Feststellungen zu verschiedenen [X.] vermengt. Der Angeklagte hat zwar bei der Tat
II.
6. -
wie aber auch bei der Tat
II.
5.
-
am Nebenkläger Oral-
und Analverkehr verübt, jedoch hat die Kammer bei dieser Tat nicht die er-heblichen Schmerzen, die auch nachfolgend beim Stuhlgang anhielten, und ein Weinen des [X.] bei der Tatausübung festgestellt. [X.] Feststellungen betreffen die Tat
II.
4., bei der es aber
nur zu Anal-
und

In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.]s [X.] der Senat die [X.] im Fall
II.
6 der Urteilsgründe auf zwei Jahre. Dies entspricht den

rechtsfehlerfrei zugemessenen

Einzelstrafen, die 2
3
4
-
4
-
das [X.] in dem in jeder Hinsicht parallel liegenden Fall
II.
5 der Urteils-gründe sowie auch in dem wegen der festgestellten Umstände und Folgen der Tat (Weinen und länger andauernde Schmerzen) schwerer wiegenden Tat un-ter
II.
4 der
Urteilsgründe verhängt hat.
2.
Entgegen der Auffassung des [X.]s ist
die Adhä-sionsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen. Das [X.] hat den Ange-klagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000

a)
Der [X.] hat den hierauf gerichteten [X.] nicht verspätet angebracht

404 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Der Vertreter des Adhäsions-klägers
hatte
den Leistungsantrag, der zuvor nicht außerhalb der [X.] zugestellt oder in ihr bereits verlesen
worden
war,
im Termin vom 9.
April 2013 zunächst erst nach dem Schlussvortrag der Vertreterin der Staatsanwaltschaft gestellt. Nach den weiteren Schlussvorträgen und dem letz-e-

diese sodann wieder geschlossen. Anschließend wiederholten die [X.] ihre zuvor gestellten Anträge. Gemäß §
404 Abs.
1 Satz
1
[X.] kann der [X.] nach Beginn der Schlussvorträge, die dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen, nicht mehr gestellt werden; die-se Präklusion
greift
jedoch
nicht ein, wenn das Gericht erneut in die Beweisauf-nahme eingetreten
ist
([X.], [X.], 56.
Aufl., §
404 Rn.
4);
es ist stets auf den Beginn der
letzten
Schlussvorträge abzustellen ([X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 404 Rn. 4). Danach ist
der
[X.]
hier
noch
rechtzeitig angebracht
worden; der Zweck der Regelung in §
404 Abs.
1 Satz
1 [X.], dass der Staatsanwalt Gelegenheit haben muss, zu dem geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch des Verletzten Stellung zu bezie-hen ([X.], Beschlüsse
vom 9.
August 1988

4
StR
342/88, [X.]R [X.] §
404 5
6
-
5
-
Abs.
1 Antragstellung
1, und 9.
September 2008

1
StR
449/08, [X.], 566, 567), ist auch in der hier gegebenen Fallgestaltung erfüllt.
b)
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des [X.]s, dass der [X.] nicht den Anforderungen des §
404 Abs.
1 Satz
2 [X.] genügt. Nach dieser Vorschrift muss der [X.] unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. dazu [X.] in [X.], [X.], 26.
Aufl., §
404 Rn.
1 mwN). Unter den hier gegebenen Umständen reichte dazu jedoch die im Antrag vom 12.
Februar 2013 erfolgte Bezugnahme auf die in der Anklageschrift er-hobenen Tatvorwürfe aus
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
August 2013

4
StR
281/13). Der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt ist einfach und überschaubar.
In allen Fällen richteten sich die Vorwürfe ausschließlich gegen den Angeklagten; Tatopfer war in allen Fällen der [X.].
c)
Der Senat kann über die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach §
349 Abs.
2 und 4 [X.] befinden, obwohl der [X.] die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch beantragt hat. Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils
im Be-schlussverfahren
entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des [X.]s mitbefinden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Juli 2009

2
StR
239/09, [X.], 382, und 18.
November 2011

1
StR
475/11).
3.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
7
8
9
-
6
-
Die Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall
II.
6 der Urteilsgründe auf zwei Jahre nötigt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. In Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senat

auch
im Blick auf die weiter verhängten Einzelstrafen (fünfmal zwei Jahre und zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe)

aus, dass
das [X.], hätte es auch im Fall
II.
6 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, eine noch mildere Ge-samtstrafe festgesetzt hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender
10

Meta

4 StR 368/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 4 StR 368/13 (REWIS RS 2013, 1796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1796

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4 StR 368/13

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