Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. III ZR 260/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4739

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL III ZR 260/05 Verkündet am: 15. März 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zi-vilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Pflicht des Beklagten zu 1 zur Erstattung außergerichtlicher Kos-ten - und insoweit aufgehoben, als es die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung für unbegründet gehalten hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungs-gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1, [X.], bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der [X.]

-St. -R. -Gesellschaft [X.] (im Folgenden: [X.]), 1 - 3 - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die [X.] betrieb [X.] in [X.]. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.

GmbH Steuerberatungsgesellschaft i.L. (im Folgenden: [X.]). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen für die [X.] und veraus-lagte verschiedene Geldbeträge. Die [X.] stellte der [X.] hierüber fortlaufend Rechnungen. Die [X.] nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die nach ihren Beträgen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren. Die Leistungen der [X.] verrechnete die [X.], soweit nicht ausdrücklich oder wegen der betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen einer von ihr er-teilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war, auch auf pauschale [X.] für die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbu-chungen führten dazu, dass die von der [X.] geltend gemachten Ansprüche auf die [X.] für 1991 bis 1993 nach Auffassung des [X.] getilgt sind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo in Höhe von 327.039,94 DM zugunsten der [X.] offen steht. Hiervon hat der Kläger im [X.] Rechtsstreit je ein Viertel gegenüber den Beklagten geltend gemacht. 2 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der [X.] seien nicht auf die von der [X.] berechneten [X.] für 1991 bis 1993 zu verrechnen gewesen, sondern auf die übrigen Verbindlichkeiten der Gesell-schaft, so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999 nicht bestehe. Hilfsweise hat er für den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie von der [X.] vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungs-anspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die [X.] habe auf die von ihr be-rechneten [X.] keinen Anspruch gehabt. Er behauptet, eine Abrede über die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst für die [X.] - 4 - ab 1994 getroffen worden. Für 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrech-nung vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten und [X.] zur [X.] von [X.]eils 40.374,18 • verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils, soweit es zum [X.]achteil des im Verfahren verbliebenen [X.] die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung für un-begründet erklärt hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, die Leistungen der [X.], insbesondere die hier in Rede stehenden Akon-tozahlungen, seien ausschließlich als Zahlungen auf die in den Jahren bis 1995 entstandenen Verbindlichkeiten anzusehen; mithin als auch auf die Umlagefor-derungen der [X.] für Personal- und Sachkosten in den Jahren 1991 bis 1993 erbracht zu betrachten. Die Beklagten hätten nicht dargetan, welche von der [X.] zur Tilgung dieser Forderungen verbuchten Leistungen anderweitig zu verrechnen seien. Demzufolge seien die Forderungen gegen die [X.] für die Folgezeit nicht getilgt. 6 - 5 - Die [X.] sei unbegründet. Die Voraussetzun-gen einer rechtsgrundlosen Bereicherung der [X.] seien nicht dargetan [X.]. Dies folge daraus, dass sich die Behauptung der Beklagten, die auf die [X.] für die Jahre 1991 bis 1993 verrechneten Akontozahlungen sowie weitere Leistungen seien auf die [X.] der Jahre ab 1994 er-bracht worden, als so nicht zutreffend erwiesen habe. Die Beklagten hätten nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise die von der [X.] zur Tilgung der [X.] für die Jahre 1991 bis 1993 verbuchten [X.] anderweitig zu verrechnen seien. 7 I[X.] Dies hält der rechtlichen [X.]achprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 Die Revision nimmt hin, dass die (Voraus-)Zahlungen der [X.] Leistun-gen der [X.] bis zum [X.] entgelten sollten. Mit Recht rügt die Revision jedoch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Hilfsaufrechnung. 9 1. [X.]ach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte der Zahlungsforderung des [X.] einen [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.]) der [X.] entgegensetzen kann. 10 a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Leistungen der [X.] auch auf die [X.]eils unter dem 31. Dezember 1991, 1992 und 1993 in Rech-nung gestellten Kostenumlageforderungen der [X.] erbracht wurden. Für diese Leistungen fehlte jedoch der erforderliche Rechtsgrund, wenn, wie der Beklagte 11 - 6 - behauptet, zwischen der [X.] und der [X.] für die Jahre 1991 bis 1993 keine Abrede über die pauschale Berechnung der Kosten bestand, sondern eine Ein-zelabrechnung vereinbart war, zu der der Kläger nichts vorgetragen hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb dem Vorbringen des Beklagten, zu dem beide Parteien Beweis durch Benennung des Dr. [X.]als Zeugen ange-treten haben, nachgehen müssen. b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beklagte nicht ge-halten, zur Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes für die Leistungen vorzutragen, in welcher Weise diese anderweitig zu verrechnen gewesen seien. Gäbe es andere Forderungen, auf die die Leistungen zu verbuchen gewesen wären, bestünde vielmehr ein rechtlicher Grund für die Bereicherung der [X.], der den Kondiktionsanspruch der [X.] gerade ausschließen würde. 12 c) Dem Beklagten kann aber auch nicht abverlangt werden - wie das Be-rufungsgericht möglicherweise gemeint, aber mit seinen Ausführungen nur un-vollkommen zum Ausdruck gebracht hat -, dass er umgekehrt im Einzelnen vor-trägt, die [X.] habe keine anderen Forderungen gegen die [X.] gehabt, auf die die Leistungen zu verrechnen waren. Zwar trägt derjenige, der einen Berei-cherungsanspruch aus [X.] geltend macht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm [X.] Rechtsfolge herleitet, somit auch für die Umstände, aus denen sich das [X.]ichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung ergibt (z.B.: [X.], 5, 8; Senatsurteile vom 8. Juli 2004 - [X.]/02 - [X.]JW 2004, 2897 und vom 6. Oktober 1994 - [X.]/93 - [X.]JW-RR 1995, 130, 131 m.w.[X.].; [X.], Urteil vom 14. Juli 2003 - [X.] - [X.]JW-RR 2004, 556). 13 - 7 - Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als [X.] oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung er-bracht wird (Senaturteil vom 8. Juli 2004 aaO; [X.], Urteile vom 9. März 1989 - [X.] - [X.]JW 1989, 1606, 1607 und vom 8. Juni 1988 - [X.] - [X.]JW 1989, 161, 162). In diesen Fällen hat der Empfänger darzulegen und ge-gebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss ([X.], Urteile vom 9. März 1989 und vom 8. Juni 1988 aaO). Es ist in Betracht zu ziehen, dass die Akontozahlungen der [X.] solche Abschlags- oder Vorauszahlungen waren. Dies kann aber auf sich beruhen, da der Beklagte, selbst wenn dies nicht der Fall ist, nicht gehalten ist, jeden theore-tisch denkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund für die Leistungen der [X.] aus-zuschließen. Derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, kann sich regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (ständige Rechtsprechung: z.B.: [X.]Z aaO S. 9; Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 aaO; [X.], Urteil vom 14. Juli 2003 aaO [X.]. m.w.[X.].). Der Kläger behauptet als Rechtsgrund für die auf die [X.] für 1991 bis 1993 verrechneten Leistungen der [X.] lediglich einen Anspruch auf Begleichung der entsprechenden, [X.]eils unter dem 31. Dezember der betreffenden Jahre in Rechnung gestellten Pauschalen. Gelingt es dem Beklagten, diesen Rechtsgrund auszuräumen, besteht, [X.] nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, kein weiterer, so dass der Kondiktionsanspruch der [X.] begründet ist. 14 2. Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zur Hilfsaufrechnung ist ent-scheidungserheblich, obgleich er die Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit (§ 387 [X.]) nicht erklären kann. 15 - 8 - Sämtliche Leistungen an die [X.] erbrachte die [X.]. Sollten die Umla-geforderungen der [X.] für 1991 bis 1993 nicht bestanden haben, stünde der von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Kondiktionsanspruch der [X.] als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu, mithin ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand, zu (§ 719 Abs. 1 [X.]). Ein Gesellschafter, der - wie hier - persönlich wegen einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung in [X.] genommen wird, kann mit einer Forderung, die die [X.] hat, dann aufrechnen, wenn er gemäß § 714 [X.] vertretungsbe-fugt ist ([X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 714 Rn. 15; vgl. auch [X.]Z 38, 122, 123 f; [X.], Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - [X.]/01 - [X.]JW-RR 2005, 375, 376 [X.]eils zu Miterben). Da der Beklagte - ebenso wie sein früherer Mitbeklagter - aus der Gesellschaft per 31. Dezember 1999 ausgeschieden war und überdies gemäß § 7 des [X.] vom 4. Dezember 1991 nur [X.] bestand, war er bei der Abgabe der [X.] im Prozess nicht vertretungsbefugt. 16 Gleichwohl ist das Hilfsvorbringen des Beklagten erheblich. Der zur [X.] einer Gesellschaftsschuld persönlich in Anspruch genommene [X.]-Gesellschafter kann analog § 129 Abs. 3 HGB, § 770 Abs. 2 [X.] gegenüber dem Gläubiger die Leistung verweigern, wenn zwischen diesem und der [X.] eine Aufrechnungslage besteht ([X.]/[X.]/[X.]/Schöne, [X.], § 719 Rn. 7; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.], aaO, § 387 Rn. 5; so auch [X.]Z aaO [X.] ff für Miterben und die Erbengemeinschaft). [X.] dem wohl auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut von § 129 Abs. 3 HGB, der darauf abstellt, ob der Gläubiger gegenüber der [X.] an, kann der Gesellschafter die Leistung verweigern, wenn die [X.] mit einer Forderung gegenüber dem Gläubiger aufrechnen kann (z.B.: [X.]Z 42, 396, 397 f; MünchKommHGB/[X.], § 129 Rn. 17, 24 f 17 - 9 - m.w.[X.]). Dies gilt auch für ausgeschiedene Gesellschafter (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 15). Hat die [X.] gegen den Kläger die geltend gemachte Kondiktionsforderung, kann sie mit dieser gegen den vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruch auf Begleichung der Forderungen für die [X.] ab 1995 aufrechnen. Dementsprechend hat der Beklagte in diesem Fall das analog § 129 Abs. 3 HGB, 770 Abs. 2 [X.] bestehende Leistungsverweige-rungsrecht. 3. Da die Sache mit Rücksicht auf die noch nachzuholenden Feststellungen zu dem Bereicherungsanspruch, der der zuerkannten Forderung des [X.] entgegengesetzt wird, noch nicht entscheidungsreif ist, war die Sache zur [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). 18 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2005 - [X.] -

Meta

III ZR 260/05

15.03.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. III ZR 260/05 (REWIS RS 2007, 4739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4739

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