Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. IV ZR 191/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1196

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[X.]:[X.]:BGH:2017:061217UIVZR191.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 191/15

Verkündet am:

6. Dezember 2017

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin [X.] im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 10.
November 2017 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 5. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte [X.] und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten [X.] des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versor-gungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzli-che Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu ge-währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: [X.]) vom 22. No-vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwir-kend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem [X.] beruhendes, beitragsorientiertes [X.]
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tem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des [X.] Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart.

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in [X.] umgerechnet und als [X.] den Versorgungskonten der Versicherten gut-geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versicherte unter-schieden. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des [X.] unterfiel oder Pflicht-versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 [X.]n Ver-sicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 [X.] weitgehend
nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der [X.] ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen etwa 1,7 Mio. renten-fernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach §
79 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 1a [X.] in Verbindung mit §
18 Abs.
2 des [X.] ([X.]). Die im Rahmen der [X.] auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung wird bei [X.] versorgten Versicherten nach § 79 Abs. 5 Satz
2 [X.] in Verbindung mit §
40 Abs. 2 Buchst. c [X.] a.F.
auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge an das jeweilige Versorgungswerk ermittelt. Demgegenüber wird bei [X.]n Versicherten
nach § 18 Abs. 2 Nr.
1 Satz 2 Buchst. f [X.] eine nach dem so genannten Nä-herungsverfahren ermittelte, fiktive gesetzliche Rente angerechnet
und, anders als bei [X.]n Versicherten, keine Unterscheidung danach 2
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getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung
mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Versorgung erfolgt.
Wegen der [X.] nimmt der Senat ergänzend auf sein Urteil
vom 25. September 2013 ([X.], [X.], 89 Rn. 4 f., 24), welches dasselbe Ver-fahren betrifft,
Bezug.

Der am 1. April 1945 geborene Kläger zählt zu den [X.]n Versicherten. Er war als angestellter Arzt im öffentlichen Dienst beschäf-tigt und bei der [X.] versichert. Seit April 2010 bezieht er als Grundversorgung eine monatliche Altersrente von seiner berufsständi-schen Versorgungskasse
sowie eine Zusatzrente von der [X.].

Der Kläger wendet sich -
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -
gegen die ihn seiner Ansicht nach verfassungswidrig be-nachteiligende
Ungleichbehandlung im Verhältnis zu [X.]n be-rufsständisch versorgten Versicherten und gegen die Berücksichtigung einer fiktiven anstelle der tatsächlich erzielten, geringeren berufsständi-schen Versorgung bei der [X.]. Seine auf eine Neu-berechnung der Startgutschrift unter Berücksichtigung einer neu berech-neten Grundversorgung, auf Nachzahlung der sich aus der Neuberech-nung der Startgutschrift ergebenden Zusatzrentendifferenz, hilfsweise auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm von der [X.] mitge-teilten Startgutschrift
gerichtete Klage hat vor dem [X.] keinen Erfolg gehabt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Auf die Revision des [X.] hat der Senat mit dem genannten Urteil vom 25. September 2013 ([X.], [X.], 89) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückverwiesen, weil dieses hinsichtlich der unter-schiedlichen [X.]ermittlung für [X.] und [X.] 3
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berufsständisch grundversorgte Versicherte einen Verstoß gegen Art.
3 Abs. 1 GG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgeschlos-sen habe. Nach Zurückverweisung der Sache hat das [X.] ergänzende Feststellungen getroffen und die Berufung des [X.] er-neut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 389 veröffent-licht ist, hat auf der Grundlage der ergänzend festgestellten
Tatsachen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz feststellen [X.].
Die mit der unterschiedlichen Ermittlung der abzuziehenden Grund-versorgung [X.]r und [X.]r Versicherter verbundenen Här-ten und Ungerechtigkeiten seien so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten beträfen und die je-weilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei.
So sei es hier.

Der Anteil der Versicherten mit berufsständischer [X.] belaufe sich unstreitig auf lediglich 39.090
von insgesamt 1,9 Mio. Versicherten. Davon entfielen auf die [X.]n Jahrgänge nur 2.641 Personen. Dabei handele es sich
jeweils um eine verhältnismäßig kleine Gruppe. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die renten-nahen Versicherten gegenüber den [X.]n Versicherten mit be-rufsständischer Grundversorgung generell schlechter gestellt würden. 5
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Die durchschnittlichen Betriebsrenten für [X.]
Versicherte der
Vergleichsgruppen mit bis zu 16, 17,
19 und 21 bis 40 [X.]
sei-en voraussichtlich höher als diejenigen der entsprechenden [X.]n Versicherten. Diesen
Vergleichsgruppen
gehörten 2.346 der 2.641 ren-tennahen Versicherten an. Soweit die übrigen [X.]n Versicherten geringere Betriebsrenten erhielten als die [X.]n Versicherten, sei dies zu vernachlässigen, weil lediglich 295 Personen betroffen seien, was 0,7 % aller Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung
oder 11 % aller [X.]n Personen dieser Gruppe ausmache.

Eine generelle Schlechterstellung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Höhe der voraussichtlichen [X.] der [X.]n [X.] mit berufsständischer Grundversorgung durchschnittlich Dieser Durchschnittswert werde verzerrt, weil zwar ein hoher Anteil (rund 85 %)
der [X.]n,
aber
nur ein geringerer Anteil (lediglich 45 %)
der [X.]n Versicherten 30 bis 40 Umlage-jahre erreiche. Umgerechnet auf die gleiche
Anzahl von Versicherten pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre"
ergebe sich je nach Ausgangs-punkt ein

zugunsten der [X.]n Versicherten.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei schließlich auch nicht mit Blick auf die Gruppe derjenigen
1.039 [X.]n Versicherten festzu-stellen, die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bis zu drei Jahre von der für [X.] Versicherte maßgebenden Altersgrenze von 55 Jah-ren entfernt gewesen seien. Zwar entfalle auf diese Gruppe eine durch-schnittliche Anwartschaft von 831,84

[X.]n Versicherten. Selbst wenn danach eine Benachteiligung der 8
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[X.]n Versicherten
gegenüber den "rentennäheren [X.]n"
Versicherten anzunehmen wäre, sei die Übergangsregelung
aber
wirk-sam. Eine von der Berechnung der durchschnittlichen Anwartschaft aus-gehende Ungleichbehandlung sei nicht so intensiv, dass sie
gerade unter Berücksichtigung der sehr kleinen Anzahl bessergestellter Versicherter dem Erfordernis der Typisierung
und Generalisierung
für die Übergangs-regelung entgegenstehe.

I[X.] Das hält den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsge-richt hat auf der Grundlage der von ihm nunmehr festgestellten Tatsa-chen
ohne Rechtsfehler einen Verstoß der auf der Satzung der Beklag-ten beruhenden [X.]ermittlung für [X.] Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung gegen den allgemeinen Gleich-heitssatz aus Art.
3 Abs. 1 GG verneint.

1. Aus diesem folgt
auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Se-natsurteile vom 9. März 2016 -
IV ZR 9/15, [X.], 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 -
IV ZR 74/06,
[X.], 127 Rn.
60 m.w.N.)

das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt ([X.] 3, 58, 135
f.; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der [X.] angemessen sein. Dabei ergeben sich je nach [X.] und [X.] aus dem allgemeinen Gleichheits-satz im Sinne eines stufenlosen,
am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten [X.] unterschiedliche Grenzen, die vom blo-10
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8
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ßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen
([X.] ZIP 2017, 1009 Rn. 98
m.w.N.).

2. Den Ausgangspunkt des [X.], dass die unter-schiedliche Ermittlung der abzuziehenden Grundversorgung bei renten-nahen und [X.]n Versicherten zu Ergebnissen führen kann, die dem Zweck der Übergangsregelung, [X.]n Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als [X.]n
Ver-sicherten, entgegenstehen, nimmt die Revision als für sie günstig hin. Dagegen, dass auch die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hinzunehmen
sind, wendet sie sich indessen vergeblich.

a) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien,
wie der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst,
können typisierende und generalisierende Regelun-gen zulässig
sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 -
[X.], [X.], 89 Rn.
29;
IV [X.], [X.]
2014, 189 Rn. 31;
vom 14. November 2007 -
IV ZR 74/06, [X.], 127 Rn. 62 m.w.N.). Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf [X.] eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Se-natsurteile vom 9. März 2016 -
IV ZR 9/15, [X.], 201 Rn. 31; vom 12
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-
9
-

25.
September 2013 -
[X.], aaO;
IV [X.], aaO;
vom 24.
September 2008 -
IV ZR 134/07, [X.], 101 Rn.
61; vom 14. No-vember 2007

IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; [X.] ZIP 2017, 1009 Rn.
108; [X.], 374 Rn. 55; [X.] 87, 234 unter C I).

b) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die auf der Satzung der [X.] beruhende Ermittlung der Startgutschrift für [X.] Versicherte mit berufsstän-discher Grundversorgung die verfassungsmäßigen Grenzen einer zuläs-sigen Typisierung
einhält.

aa) Der [X.], die von der Ungleichbehandlung be-troffene Personengruppe sei richtigerweise nicht als klein einzuschätzen, findet in den
unangegriffenen
Feststellungen des [X.] zum Umfang der betroffenen Versichertengruppen keine Stütze.
Dieses hat nicht nur in den 39.090 berufsständisch grundversorgten Versicherten und den davon 2.641 [X.]n Versicherten zu Recht eine gegen-über den 1,9 Mio. bei der [X.] pflichtversicherten Arbeitnehmern verhältnismäßig kleine Gruppe
gesehen. Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung (vgl. dazu Senatsurteile
vom 25. September 2013

IV
ZR 207/11, [X.], 89 Rn. 33; IV [X.], [X.] 2014, 189 Rn. 35) festgestellt, dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer Er-werbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche [X.]n Versicherten zu einer Schlechterstellung gegen-über [X.]n Versicherten mit gleichen [X.] führt, die, auf volle Jahre gerechnet, zwischen 5 und 15 [X.] sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben.
Die
davon betroffenen 295 14
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von insgesamt 39.090 Versicherten mit berufsständischer [X.] bilden ebenfalls eine verhältnismäßig kleine Gruppe.

bb) Aus den Feststellungen des [X.] folgt weiter, dass die dem Zweck der Übergangsregelung widersprechende Ungleich-behandlung
[X.]r und [X.]r Versicherter nicht sehr inten-siv
ist.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dazu ausreichende Feststellungen getroffen. Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der [X.] am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 -
[X.], [X.], 89 Rn. 33; IV [X.], [X.] 2014, 189 Rn.
35; vgl. auch [X.], 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung,
wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte. Ob die gefundene Übergangsregelung für [X.] be-rufsständisch grundversorgte Versicherte verfassungsrechtlich unbe-denklich ist, bestimmt sich nach deren
Auswirkungen auf die betroffenen Versicherten. Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen [X.]r Versicherter gegenüber [X.]n führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzu-stellen (vgl. Senatsurteile
vom 25. September 2013 -
[X.] aaO Rn. 31; IV [X.] aaO Rn. 33). Mögliche Ungleichbehandlungen ren-tennaher Versicherter mit Blick auf andere denkbare Übergangsregelun-gen und sich daraus ergebende Entwicklungen bleiben
demgegenüber außer Betracht.

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-

(2)
Die vom Berufungsgericht festgestellten am Ende voraussicht-lich durchschnittlich zu leistenden Zusatzrenten zeigen entgegen der [X.] der Revision keine Ungleichbehandlung in einem über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehenden
Umfang auf.

(a) Die Differenz zwischen den [X.] für [X.] und [X.] Versicherte begründet -
ungeachtet ihrer Höhe -
für sich genommen keine solche Ungleichbehandlung. Sie beruht, wie das Beru-fungsgericht
näher dargelegt hat,
nicht auf der typisierenden Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung, sondern auf der davon losgelöst zu betrachtenden Verteilung der Versicherten innerhalb der Gruppen der [X.]n und [X.]n Versicherten in Abhängigkeit von den von ihnen erreichten [X.].
Dies zeigen
die von der [X.] vor-genommenen, um diesen Effekt bereinigten
Berechnungen
der Durch-schnittsrente auf der Grundlage einer gleichen Anzahl Versicherter
pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre", aus denen sich jeweils eine hö-here
Durchschnittsrente für [X.] Versicherte ergibt.

(b) Eine über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehende Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Gruppe der-jenigen
[X.]n Versicherten, bei denen aufgrund ihres Alters zum [X.] die Startgutschrift die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Allerdings [X.] die Feststellungen des [X.], wie auch die Revisions-erwiderung einräumt, dass unter den berufsständisch grundversorgten Versicherten die [X.]n Versicherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 voraussichtlich eine höhere durchschnittliche Zusatzrente
von der [X.] erhalten als die [X.]n Versicherten. Entgegen der Ansicht der Revision begründet dies aber, ebenso wie die
Höhe der Differenz der 18
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für diese beiden Gruppen durchschnittlich zu erwartenden Zusatzrenten,
keine
gegen Art. 3 Abs.
1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Bei der Prüfung der Intensität der Ungleichbehandlung sind
auf der einen Seite die Belastung des betroffenen Versicherten, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfor-dernisse, zu berücksichtigen ([X.] [X.], 374 Rn. 55). Danach schafft die -
auch inhaltlich
naheliegende (Senatsurteil vom 14. Novem-ber 2007 -
IV ZR 74/06, [X.], 127 Rn. 115; [X.], 36 Rn.
36)
-
Anknüpfung an § 18 Abs.
2 [X.] eine für alle [X.]n Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift. Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten [X.], sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das [X.] (Senatsurteil vom 24. September 2008 -
IV ZR 134/07, [X.], 101 Rn. 61; [X.], 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 -
[X.], [X.], 89 Rn. 30; IV
[X.], [X.] 2014, 189 Rn. 32).
Angesichts der sich [X.] ergebenden Vorteile hat für die Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung die festgestellte Begünstigung der [X.]n Versi-cherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 -
auch mit Blick auf deren vom Be-rufungsgericht nunmehr
festgestellte Anzahl -
gegenüber den rentenna-hen Versicherten keine solche Intensität, dass dies einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung entgegensteht.

(3) Zeigt danach der
vorzunehmende
Vergleich der am Ende [X.] zu leistenden [X.] keine Härten und Unge-rechtigkeiten von gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßendem 21
-
13
-

Ausmaß
auf, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie von der Revi-sion gerügt, dadurch doppelt
benachteiligt wird, dass nicht nur rentenfer-nen Versicherten mit langen Versicherungszeiten durch Anwendung des Näherungsverfahrens zu deren Gunsten eine gegenüber der tatsächli-chen Grundversorgung geringere gesetzliche Rente, sondern rentenna-hen Versicherten darüber hinaus anstelle der tatsächlichen berufsständi-schen Versorgung ein fiktiver Betrag in Abzug gebracht werde.
Gegen diese Anrechnung einer fiktiv ermittelten berufsständischen Grundver-sorgung bestehen für sich genommen keine rechtlichen Bedenken (Se-natsurteil vom 25. September 2013 -
[X.], [X.], 89 Rn.
24). Für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhal-te, da die [X.] aller [X.]n
Versicherten mit [X.] Grundversorgung in gleicher Weise anhand einer fiktiv ermit-telten Versorgungsleistung errechnet werden.
Aber auch die von der [X.] gerügte Kumulation von Nachteilen bei der Startgutschriftermitt-lung berufsständisch grundversorgter [X.]r Versicherter ist [X.] dann nicht gleichheitswidrig, wenn die auf der ermittelten Startgut-schrift beruhende, voraussichtlich zu leistende Zusatzrente -
wie hier -
nicht in einem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Umfang von der [X.] zu leistenden Zusatzrente [X.]r Versicherter mit vergleichbarer Erwerbsbiographie abweicht.

cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen und bedurfte es auch keiner weitergehenden Feststellungen dazu, dass die vorstehend erläuterten Härten und Un-gleichbehandlungen
nur unter Schwierigkeiten vermieden werden
könn-ten.
Der [X.], Berechnungen seien ohnehin sowohl für die Ermittlung einer fiktiven gesetzlichen Rente als auch der [X.]
-
14
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ten berufsständischen Versorgung erforderlich und die begehrte Erstre-ckung des auf einer Schätzung beruhenden Näherungsverfahrens auf [X.] Versicherte könne allenfalls eine Arbeitserleichterung für die Beklagte, nicht aber eine unzumutbare Erschwernis begründen, greift zu kurz.
Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei [X.]n und [X.]n Versicherten widerspräche

wie der Senat bereits dargelegt hat

schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den ren-tennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres

deshalb möglichst konkret zu ermittelnden -
Besitzstandes zu gewährleisten
(Se-natsurteile vom 25. September 2013 -
[X.], [X.], 89 Rn.
30; IV [X.], [X.] 2014, 189 Rn. 32). Insofern bestehen gegen die grundsätzlich unterschiedliche Behandlung [X.]r und renten-ferner Versicherter auch innerhalb der Gruppe der berufsständisch [X.] keine rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen hat der Senat bereits festgehalten (Senatsurteil vom 25. September 2013

[X.] aaO Rn. 24), dass eine [X.] Korrektur der [X.]
anhand der später tatsächlich ge-währten Grundversorgung nicht nur einen erheblichen Verwaltungs-
und

23
-
15
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Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der [X.] als Kalkulationsgrundlage der [X.] über Jahre hinausge-schoben hätte.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2011 -
6 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2015 -
12 U 75/11 (13) -

Meta

IV ZR 191/15

06.12.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. IV ZR 191/15 (REWIS RS 2017, 1196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1196

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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