Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 1 StR 440/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3278

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Gegenstand

Strafurteil wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe im Ermittlungsverfahren bei Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung gegen einen Mittäter; notwendige Erörterung der Versagung einer Strafmilderung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall [X.] der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.] und wegen versuchten gewerbsmäßigen [X.] in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Einzelstrafe im Fall [X.] 5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte in diesem Fall bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren den anderweitig verurteilten [X.]     als Mittäter und weiteres Bandenmitglied identifiziert und damit zur Aufdeckung einer Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO beigetragen. Eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das [X.] dem Angeklagten versagt, weil er als Zeuge in der gegen [X.]     durchgeführten Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte.

3

Der Senat kann diesen Erwägungen nicht entnehmen, ob das [X.] gemeint hat, in einem solchen Fall lägen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor (vgl. dagegen Senat, Urteil vom 27. März 1990 - 1 StR 43/90, [X.] 1990, 455 f.; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 57 ff. [X.]), oder ob es - was an sich zulässig wäre (vgl. [X.] in Müko-StGB, 2. Aufl., § 46b Rn. 30) - im Rahmen seiner Ermessensausübung aus diesem Grund die Strafrahmenverschiebung versagen wollte. Im letztgenannten Fall fehlt es indes an der notwendigen umfassenden Gesamtwürdigung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten und der möglicherweise weiteren relevanten Kriterien (hierzu näher Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46b Rn. 26 ff. [X.]).

4

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall [X.] 5. (zugleich Einsatzstrafe) führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die weiteren Einzelstrafen, die von diesem Begründungsmangel nicht beeinflusst sind, können bestehen bleiben.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es gleichfalls nicht, weil diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisher getroffenen nicht entgegenstehen.

Raum                       Graf                             [X.]

              Cirener                    [X.]

Meta

1 StR 440/13

22.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hof, 6. Mai 2013, Az: KLs 325 Js 10534/12

§ 46b Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 1 StR 440/13 (REWIS RS 2013, 3278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3278

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