Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 1 StR 83/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4445

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[X.]/08 vom 16. April 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja (1. und 3.) Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 353b, § 46; [X.] § 147 Zur Strafzumessung bei der unbefugten [X.], die dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Be-richte zur Kenntnis gelangt sind. [X.], [X.]. vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - [X.] in der Strafsache gegen wegen Verletzung des [X.] - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2007 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zum Vorbringen des [X.] in seiner Stel-lungnahme vom 13. März 2008 bemerkt der [X.]: 1. Das [X.] hat gegen die Angeklagte wegen Verletzung des [X.] in zwei Fällen (§§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB) Frei-heitsstrafen von zehn und acht Monaten verhängt, hieraus eine einjährige Ge-samtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte war bis zu ihrem Rücktritt am 22. Juli 2004 [X.] Justizministerin. Nach den Feststellungen erfuhr sie in dieser Funktion durch einen von einem Mitarbeiter ihres [X.] "außerhalb der Akten" verfassten Vermerk, dass in einem von der Staatsanwaltschaft [X.] wegen krimineller Aktivitäten bei der Firmengruppe "[X.]" geführten Ermitt-lungsverfahren relevante Unterlagen sichergestellt worden waren. Diese erhär-teten den Verdacht, dass Dr. D. , der damalige [X.] Wirt-schaftsminister und wie die Angeklagte Mitglied der [X.] ([X.]), vor dem im selben Zusammenhang vom 13. [X.] 3 - [X.] gebildeten [X.] wahrheitswidrig ausgesagt hatte. In einem Telefonat am 17. Juni 2004 unterrichtete die Angeklagte ihn [X.] die angefallenen Ermittlungsergebnisse. Am 6. Juli 2004 informierte sie Dr. D. ebenfalls telefonisch über durch weitere Ermittlungen gewonnene [X.], die ihr am Vortag von der Staatsanwaltschaft [X.] berichtet worden waren. 2. Die Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das [X.] hat die Aussage der die Taten bestreitenden Angeklagten sorgfältig geprüft und mit den Angaben der Belastungszeugen abgewogen. [X.] konnte es die Aussage des [X.]für zuverlässig [X.], er habe die die Straftaten begründenden Informationen in Telefonanrufen der Angeklagten erfahren. Insoweit konnte sich das [X.] auch auf [X.] Umstände stützen, wie die Verbindungsdaten zu diesen Telefonaten, die in signifikantem zeitlichen Zusammenhang mit den sonstigen gesicherten [X.]n standen, sowie einen sichergestellten, kurze Zeit nach dem zwei-ten Telefonat über dessen Inhalt durch den genannten Zeugen gefertigten Ver-merk. 3. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gilt sowohl für die Strafhöhe als auch für eine beanstandete Strafzumessungserwägung. a) Soweit die Revision rügt, das [X.] habe nicht die Möglichkeit geprüft, Geldstrafen auszusprechen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Zu Recht hat das [X.] als maßgeblichen und damit [X.] (§ 267 Abs. 3 StPO) gewertet, dass die Angeklagte (auch) Geheimnisse offenbart hat, die ihr durch einen staatsanwaltschaftlichen Bericht bekannt geworden waren. Die durch Verwaltungsanordnung vorge-schriebene Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft dient der Ausübung der ge-- 4 - setzlich normierten Aufsichts- und [X.] (§ 147 [X.]) durch die Vorgesetzten des ermittelnden Staatsanwalts, insbesondere des General-staatsanwalts und des Justizministers. [X.], die zugleich Dienstgeheimnisse sind, über die berichtet wird, dürfen nicht unbefugt offenbart werden und das Ermittlungsverfahren gefährden. Die Staatsanwaltschaft muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die unterrichteten Stellen ihrer [X.] gewissenhaft nachkommen. Der Schutz dieses besonders wichtigen öffentlichen Interesses erfordert bei derartigen Fallgestaltungen grundsätzlich die Verhängung einer Freiheits-strafe. Hier kommt hinzu, dass es sich bei der Angeklagten um die an der [X.] stehende Ministerin handelte. Sie hat die [X.], die ihr die in § 147 Nr. 2 [X.] vorgesehene Dienstaufsicht zubilligt (vgl. Boll in [X.], [X.]. § 147 [X.] Rdn. 2), nach den [X.] Feststellungen des [X.]s missbraucht. Deshalb kam allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Auch die Höhe der Frei-heitsstrafe, die sich zudem im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens bewegt, ist bei diesen [X.] nicht zu beanstanden. Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, wie der Fall zu sanktionieren wäre, dass Mitteilungen in Berichten über noch geplante Ermittlungsmaßnah-men i.S.d. § 33 Abs. 4 StPO - wie eine bevorstehende Durchsuchung - Dritten unbefugt mitgeteilt werden mit der Folge, dass der Zweck der Maßnahme [X.] oder deren Erfolg gar vereitelt wird. In einem solchen Fall dürfte eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens freilich nur dann noch [X.] sein, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen (zur kriminalpoli-tischen Bedeutung vgl. [X.] in Münch-Komm, StGB § 353b Rdn. 5). - 5 - b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das [X.] habe nicht strafmildernd berücksichtigt, dass "der öffentliche Druck durch permanente Medienbegleitung extrem war". Denn wer - wie die Angeklagte, noch dazu an exponierter Stelle - in Ausübung seines Amtes Verfehlungen der vorliegenden Art begeht, muss mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rech-nen (vgl. [X.] NJW 2000, 154, 157). [X.] Elf [X.] [X.]

Meta

1 StR 83/08

16.04.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 1 StR 83/08 (REWIS RS 2008, 4445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4445

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