Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 4 StR 43/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2758

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[X.] StR 43/00vom21. März 2000in der [X.] versuchten schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 5. Juli 1999 im [X.], soweit die Entscheidung über die Bildung [X.] Gesamtstrafe unterblieben ist.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "versuchten schwerenRaubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Körper-verletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.].Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellenRechts rügt, hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung einer Gesamtstrafe nichtgeprüft wurde; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 20. April 1999 - alsonach der hier abgeurteilten Tat - durch Urteil des [X.]s Essen zu einerFreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewrung verurteilt.[X.] § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB kam daher eine nachtrg-liche Gesamtstrafenbildung in Betracht. [X.] sich das angefochteneUrteil nicht. Da der Angeklagte durch die unterbliebene [X.] sein kann und die Bildung einer Gesamtstrafe grundstzlich nichtdem [X.] nach § 460 StPO rlassen bleiben darf (vgl. [X.], 1, 5 f.; [X.], Beschluß vom 2. Februar 1999 - 1 StR 3/99), muß das Urteilinsoweit aufgehoben werden.Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen [X.] bleiben; erzende Feststellungen sind zulssig.[X.] Maatz Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 43/00

21.03.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 4 StR 43/00 (REWIS RS 2000, 2758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2758

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