Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 4 AZR 392/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 7163

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Gegenstand

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf BAT - ergänzende Vertragsauslegung


Leitsatz

1. Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den jeweiligen Bundes-Angestelltentarifvertrag und die ihn ergänzenden Tarifverträge, werden infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig die an dessen Stelle tretenden Nachfolgetarifverträge erfasst.

2. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung des Arbeitsvertrages eines Arztes kann, wenn die Tarifregelungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbart worden sind, der TVöD/VKA dann Vertragsinhalt sein, wenn ein tarifungebundener Arbeitgeber die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes deshalb in Bezug genommen hat, um eine einheitliche, an einem Tarifwerk orientierte Regelung der Arbeitsbedingungen herbeizuführen.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 - 3 [X.]/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Vergütung nach dem zwischen dem [X.] und der [X.] ([X.]) geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] (vom 17. August 2006 - [X.]/[X.]) beanspruchen kann.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Jan[X.]r 1996 bei der [X.], die nicht Mitglied in einem Mitgliedsverband der [X.] ist, zuletzt als leitender Oberarzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 5./24. Oktober 1995 beschäftigt. In diesem heißt es [X.].:

        

„§ 2   

        

Für das Arbeitsverhältnis gilt der [X.] vom 1.4.61 in der jeweils für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung ([X.]/[X.]) unter Berücksichtigung der in § 5 dieses Vertrages aufgeführten Ausnahmen und Ergänzungen.

        

Ergänzende Tarifverträge finden ebenfalls Anwendung, sofern sie für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gelten und in § 5 des Arbeitsvertrages nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

        

§ 3     

        

[X.] erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia Altersstufe 9 [X.]/[X.].

        

...     

        

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 15, Abs. 1 [X.]/[X.].“

3

In § 5 des Arbeitsvertrages haben die Parteien zu einigen Bestimmungen des [X.]/[X.] und den diesen ergänzenden Tarifverträgen abweichende Regelungen getroffen oder deren Anwendung ausgeschlossen.

4

Zum 1. Oktober 2005 trat der zwischen der [X.] und [X.]. der [X.] ([X.]) geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (vom 13. September 2005 - [X.]/[X.]) sowie für den Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen dessen besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) in [X.]. Durch den [X.] zum [X.]-BT-K vom 1. August 2006 wurde der BT-K mit Wirkung zum 1. August 2006 in den Besonderen Teil Krankenhäuser nF und den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) aufgegliedert. Ebenfalls am 1. August 2006 trat der [X.]/[X.] in [X.]. Bereits seit dem 1. Oktober 2005 wurde der Kläger nach der [X.], Stufe 4, [X.]-BT-K vergütet. Mit Schreiben vom 30. Juni 2007 wandte sich der Kläger gegen die vorgenommene Tarifumstellung und die Eingruppierung nach dem [X.]-BT-K. Mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Dezember 2008 machte er eine Vergütung nach der [X.] IV [X.]/[X.] geltend.

5

Mit seiner am 8. Jan[X.]r 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die in der Höhe zwischen den Parteien unstreitige Vergütungsdifferenz zwischen der seiner Meinung nach zutreffenden [X.] IV [X.]/[X.] und der ihm von der [X.] gezahlten Vergütung für die [X.] ab dem 1. August 2006 verlangt. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass der [X.]/[X.] für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sei. Es handele sich dabei um ein spezielles Regelwerk für an kommunalen Krankenhäusern beschäftigte Ärzte. Das Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni 2007 erfasse den gesamten Streitzeitraum, da der [X.]/[X.] nicht bereits am 17. August 2006 wirksam zustande gekommen sei, sondern erst durch die Unterzeichnung der Urschrift des Tarifvertrages am 23. Febr[X.]r 2007.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.993,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.110,00 Euro seit dem 1. September 2006, aus 1.110,00 Euro seit dem 1. Oktober 2006, aus 1.110,00 Euro seit dem 1. November 2006, aus 1.110,00 Euro seit dem 1. Dezember 2006, aus 1.110,00 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. Febr[X.]r 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. März 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. April 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. Mai 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. Juni 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. Juli 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. August 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. September 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. Oktober 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. November 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. Dezember 2007, aus 900,00 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2008, aus 759,60 Euro seit dem 1. Febr[X.]r 2008, aus 759,60 Euro seit dem 1. März 2008, aus 759,60 Euro seit dem 1. April 2008, aus 1.121,50 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus 1.121,50 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus 1.121,50 Euro seit dem 1. Juli 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche Lücke innerhalb der vertraglichen Bezugnahmeregelung sei nicht eingetreten. Im Übrigen komme selbst dann eine Auslegung zugunsten des [X.]/[X.] nicht in Betracht, weil mehrere Auslegungsergebnisse in gleicher Weise möglich seien und der hypothetische Wille der Parteien heute nicht mehr ermittelt werden könne.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Mit der Begründung des [X.] konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann aber mangels ausreichender Feststellungen des [X.] in der Sache nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Der auf Zahlung gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist der Klagebetrag als Bruttovergütung gefordert. Der Kläger hat bereits im Rahmen seiner Klagebegründung, die für die Antragsauslegung heranzuziehen ist, stets Bruttoentgeltbeträge und -entgeltdifferenzen zugrunde gelegt. Davon ist auch erkennbar das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen und hat die Beklagte zur Zahlung eines Bruttobetrages verurteilt. Dies hat der Kläger auch nicht gerügt.

II. Der [X.] kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zahlungsklage begründet ist. Zwar richtet sich das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis im streitgegenständlichen [X.]raum nicht mehr nach den Bestimmungen des [X.] in der für die [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]). Der [X.] kann aber nicht abschließend darüber befinden, welcher der beiden möglichen Nachfolgetarifverträge auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung an das [X.].

1. Das [X.] hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Anwendbarkeit des [X.]/[X.] ergebe sich nicht aus den Vereinbarungen in den §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag sei zwar aufgrund der mangelnden Fortführung des [X.]/[X.] lückenhaft geworden. Eine ergänzende Vertragsauslegung führe aber nicht zu dem Ergebnis, welches der Kläger verfolge. Seit dem 1. Oktober 2005 seien die Vergütungsregelungen des [X.]/[X.] als Ersatzregelung maßgebend. Die Tarifvertragsparteien einschließlich des [X.] hätten zum Ausdruck gebracht, dass sie einer Überleitung aus dem [X.]/[X.] in den [X.]/[X.] ab 1. Oktober 2005 zustimmten. Dem entspreche auch § 2 Abs. 1 [X.]/[X.], wonach der [X.]/[X.] den [X.] einschließlich des BT-K ablöse. Entsprechend sei das Arbeitsverhältnis in dem [X.]raum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006 einvernehmlich auf der Grundlage des [X.]/[X.] weitergeführt worden, was einer [X.] zum 1. August 2006 entgegenstehe. Selbst im Falle einer Regelungslücke fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der [X.]/[X.] könne zur Lückenfüllung herangezogen werden.

2. Dem folgt der [X.] nicht. Die Nichtanwendung des [X.]/[X.] kann mit der Auffassung des [X.] nicht begründet werden.

a) Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten - abgesehen von den unter § 5 aufgeführten Ausnahmen und Ergänzungen - für das Arbeitsverhältnis der „Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 1.4.61 in der jeweils für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung ([X.]/[X.])“ sowie die ergänzenden Tarifverträge. Diese Abrede (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 23 ff., [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21) enthält jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Vergütungsregelungen eine zeitdynamische Bezugnahme, die den jeweiligen [X.]/[X.] und nach Absatz 2 der Vertragsbestimmung auch ihn ergänzende Tarifverträge erfasst. Dem entspricht die nachstehende Regelung in § 3 des Arbeitsvertrages. Sie benennt die sich aus der vorstehenden Bezugnahme ergebende Vergütungsgruppe, die für die Tätigkeit des [X.] maßgebend ist. Von diesem dynamischen Verständnis der Bezugnahmeklausel gehen auch die Parteien im Grundsatz übereinstimmend aus.

Die Bezugnahme erfasst nach ihrem Wortlaut allerdings weder den den [X.]/[X.] ersetzenden [X.]/[X.] noch den [X.]/[X.]. Beide Tarifverträge sind weder eine jeweilige Fassung des [X.]/[X.] noch ihn ergänzende Tarifverträge iSd. § 2 des Arbeitsvertrages (vgl. nur [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.]E 134, 283 ). Die [X.] ist zeitdynamisch ausgestaltet, jedoch nicht inhaltsdynamisch. Ein Zusatz, dass auch die „ersetzenden“ Tarifverträge Anwendung finden sollen (dazu [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.]E 130, 286; 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] § 157 Nr. 38), wurde nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Davon ist auch das [X.] zutreffend ausgegangen.

b) Die unbedingte dynamische Bezugnahme bewirkt spätestens ab dem 1. August 2006 und damit für den streitgegenständlichen [X.]raum eine nachträgliche Lücke der vertraglichen Vereinbarung, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 23, 31 ff., [X.]E 134, 283; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 27, 31 ff., [X.] 2012, 100) zu schließen ist.

aa) Die dynamische Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages ist lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, jedenfalls die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen für das Arbeitsverhältnis, nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]) auszurichten. Durch die weitestgehende Ersetzung des [X.]/[X.] für den Bereich der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-[X.]] vom 13. September 2005) sowie den [X.]/[X.] zum 1. August 2006 (§ 2 Abs. 1 [X.]/[X.]) hat die dynamische Entwicklung des [X.]/[X.] und die zu seiner Ergänzung geschlossenen Tarifverträge ihr Ende gefunden. Da die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieser Dynamik aufbaut, ist der Vertrag durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst spätestens seit dem 1. August 2006 lückenhaft geworden (st. Rspr., [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 134, 283; 24. August 2011 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN; 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 23).

bb) Eine nachträgliche Regelungslücke kann, wie es auch das [X.] zutreffend gewürdigt hat, nicht deshalb verneint werden, weil der [X.]/[X.] noch mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln könnte, wie es die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (ausf. [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21 sowie 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 24).

cc) Die mit der Ersetzung des [X.]/[X.] entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

(1) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. [X.] [X.]punkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der [X.]punkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (st. Rspr., [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 134, 283; 16. Juni 2010 - 4 [X.] Rn. 26 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; 24. August 2011 - 4 [X.] - Rn. 29 mwN).

(2) Die ergänzende Vertragsauslegung bedeutet vorliegend in einem ersten Schritt, dass die Parteien [X.] für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks das nachfolgende Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den [X.]punkt der bestehenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Die Parteien haben mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das Tarifwerk des [X.]/[X.] in § 2 des Arbeitsvertrages - mit Ausnahme der in § 5 aufgeführten Ausnahmen und Ergänzungen - die Regelungen der Arbeitsbedingungen für die Zukunft der [X.] der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der [X.] anvertraut.

(3) Der ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass von der arbeitsvertraglichen Verweisung einzelne Bestimmungen des [X.] aufgrund der Regelungen des § 5 des Arbeitsvertrages ausgenommen sind. Die Parteien haben - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des [X.]s vom 10. Juni 2009 (- 4 [X.] - [X.] § 157 Nr. 38) zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen [X.] miteinander verbunden, die einer Grundvorstellung des Arbeitsvertrages entgegensteht, mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des [X.] sollten für die Zukunft die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Grundsatz der [X.] der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut werden (s. auch [X.] 24. August 2011 - 4 [X.] - Rn. 32; 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 37).

Aus den in § 5 des Arbeitsvertrages im Einzelnen aufgeführten unanwendbaren oder geänderten Bestimmungen des [X.]/[X.] und der diesen ergänzenden Tarifverträge ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die grundsätzliche Anbindung ihres Arbeitsverhältnisses an die tariflichen Bedingungen des öffentlichen Dienstes im Bereich der [X.] hinsichtlich der streitigen Vergütungs- und Eingruppierungsbestimmungen ausschließen wollten. Die Herausnahme der § 6 (Gelöbnis) und § 69 [X.] (Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Vorschriften) von der Verweisung ist naheliegend, da die Beklagte nicht dem öffentlichen Dienst angehört. Das gilt im Wesentlichen auch für § 20 [X.] (Dienstzeit). § 32 [X.] (Örtlicher [X.]) war bereits zum [X.]punkt des Vertragsschlusses durch den 55. Änderungstarifvertrag zum [X.] vom 9. Januar 1987 gestrichen. § 33 [X.] regelt Zulagen für Bereiche, die für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht einschlägig sind, die §§ 62 bis 64 [X.] das Übergangsgeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei den Änderungen und Ergänzungen im Übrigen handelt es sich im Wesentlichen um Sonderregelungen für die spezielle Berufsgruppe des [X.] (zB §§ 42 und 50 [X.]) und die Anpassung an den kirchlichen/diakonischen Dienst (zB §§ 8, 29 Abs. 5 bis Abs. 7 [X.], Regelungen im Bereich des [X.] für Angestellte).

(4) Aufgrund der Aufspaltung der Regelungen des [X.]/[X.] in die tariflichen Regelungen des [X.]/[X.] und den [X.]/[X.] ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach § 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten.

c) Mit der Begründung des [X.] kann die den [X.] ausschließende Anwendung des [X.]/[X.] ab dem 1. Oktober 2005 nicht angenommen werden.

aa) Bereits die grundlegende Annahme des [X.], aufgrund der zeitlichen Abfolge sei die vertragliche Regelung schon zum 1. Oktober 2005 lückenhaft geworden und infolgedessen sei der [X.]/[X.] anzuwenden, der als einziger Tarifvertrag bereits zu diesem [X.]punkt zur Lückenfüllung dienen konnte, ist nicht zwingend. Das [X.] übersieht, dass der [X.]/[X.], soweit er vom [X.] mit abgeschlossen wurde, von diesem erst zum 31. Dezember 2005 gekündigt wurde und bis zum Inkrafttreten des [X.]/[X.] zwischen dem [X.] und der [X.] gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkte (zur Tarifhistorie s. etwa [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 3, [X.]E 135, 80). Eine vertraglich lückenhafte Regelung bereits ab dem 1. Oktober 2005 könnte nur dann angenommen werden, wenn es dem Willen der Parteien entsprochen hätte, gerade das zwischen der [X.] und der [X.] vereinbarte Tarifwerk und damit auch dessen Nachfolgeregelung, nicht dagegen dasjenige des [X.] in Bezug zu nehmen (für die allerdings abweichende Fallgestaltung einer Vergütungsabrede eines Chefarztes „entsprechend der Vergütungsgruppe I [X.]“ anders, weil hier eine Überleitungsregelung im TVÜ-[X.] besteht und der [X.]/[X.] nach seinem persönlichen Geltungsbereich Chefärzte nicht erfasst [X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] - [X.] 2011, 109). Dazu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen seitens des [X.].

bb) Das [X.] beruft sich hierbei auch zu Unrecht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.]. Soweit dort die Parteien dieses Tarifvertrages eine Ersetzung des [X.] und des BT-K vereinbart haben, ist dies ohne Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien des [X.]/[X.] können in ihrem Tarifwerk nicht die Ersetzung von Tarifverträgen festlegen, die von anderen Tarifvertragsparteien geschlossen wurden. Deshalb konnten sie damit auch nicht zum Ausdruck bringen, sie hätten einer Überleitung „aus dem [X.] in den [X.] ab 01.10.2005“ zugestimmt, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Für die tarifgebundenen Mitglieder ist allein die tarifliche Rechtslage maßgebend. Für die Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel ist eine solche von nicht am Arbeitsvertrag Beteiligten vereinbarte „Tarifregelung“ und ein sich etwaiger daraus ableitbarer Wille der Tarifvertragsparteien grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 134, 283).

cc) Schließlich folgt die Anwendung des [X.]/[X.] im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht aus der Durchführung des Arbeitsverhältnisses für den [X.]raum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006 auf der Grundlage dieses Tarifvertrages.

(1) Zwar darf sich das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Widerspruch zum Parteiwillen setzen. Dieser Grundsatz ist aber dahingehend zu präzisieren, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen stehen und nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen darf ([X.] 22. April 1953 - II ZR 143/52 - [X.]Z 9, 273). Ohne Bedeutung sind hingegen unterschiedliche Auffassungen der Parteien, wie eine Regelungslücke zu schließen ist. Bei den Begleitumständen, die Rückschlüsse auf den erklärten [X.] haben können, sind bei der Auslegung grundsätzlich nur diejenigen zu berücksichtigen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts erkennbar waren. Dies gilt auch im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung. Soweit gleichwohl ein nachträgliches Verhalten der Parteien bei der Auslegung von Willenserklärungen berücksichtigt wird (vgl. [X.]/Singer BGB Neubearbeitung 2012 § 133 Rn. 50 mwN), muss es „Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen“. Hierzu bedarf es in der Regel aber einer über längere [X.] geübten einverständlichen Vertrags- und Zahlungspraxis.

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob aus der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis für den genannten [X.]raum auf Grundlage des [X.]/[X.] durchgeführt wurde, nach den genannten Kriterien überhaupt auf einen Willen der Parteien bei Vertragsschluss geschlossen werden kann, es solle der [X.]/[X.] maßgebend sein. Selbst wenn man davon ausgehen würde, fehlt es an einer über längere [X.] einverständlich ausgeübten Vertrags- oder Zahlungspraxis. Weiterhin hat das [X.] nicht berücksichtigt, dass ausweislich des Schreibens des [X.] vom 30. Juni 2007 die Beklagte die „Tarifumstellung“ mit ihrem Schreiben vom 27. März 2007 mitgeteilt hat, weshalb schon nicht feststeht, ob tatsächlich ab dem 1. Oktober 2005 bereits eine „vollständige“ Überleitung in den [X.]/[X.] vorgenommen worden ist.

dd) Entgegen der hilfsweise herangezogenen Annahme des [X.] kann eine ergänzende Vertragsauslegung für die [X.] ab dem 1. August 2006 auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es hätte eine Vielzahl von möglichen Regelungsmöglichkeiten bestanden, weshalb es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Durchführung einer ergänzenden Vertragsauslegung fehle. Für eine „Abkoppelung“ von den Tarifwerken des öffentlichen Dienstes als mutmaßlichen Parteiwillen gibt es keinerlei Hinweise. Dem steht zudem entgegen, dass die Parteien mit der dynamischen Inbezugnahme des [X.]/[X.] sich gerade der Regelungsbefugnis dieser Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut haben. Deshalb kann des Weiteren auch nicht angenommen werden, die Vertragsparteien hätten im Wege der Lückenfüllung die einschlägigen kirchlichen Arbeitsvertrags-Richtlinien in Bezug genommen. Hier handelt es sich nicht um Regelungen, deren Urheber die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sind.

3. Über die Klage kann nicht aus anderen Gründen abschließend entschieden werden. Die bisherigen Feststellungen des [X.] lassen keinen Schluss darauf zu, welchen der beiden hier in Frage stehenden Tarifverträge die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses von der Ersetzung des [X.]/[X.] durch mehrere Tarifverträge Kenntnis gehabt hätten.

a) Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass entgegen der Auffassung des [X.] der [X.]/[X.] gegenüber dem [X.]/[X.] nicht der sachnähere Tarifvertrag ist. Der [X.]-BT-K idF vom 1. August 2006 stellt für das ärztliche Personal in Krankenhäusern ein vollständiges Tarifwerk mit speziellen [X.]n und -regelungen dar. Die einzelnen Bestimmungen beider Tarifwerke stimmen mit Ausnahme der Vergütungshöhe im Wesentlichen überein. Unterschiede, die vorrangig den Entgeltbereich betreffen, führen für sich genommen nicht zu größerer Sachnähe (s. nur Bayreuther [X.] 2009, 935).

Zudem handelt es sich bei dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine Tarifkonkurrenz aufzulösen (vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 49, [X.] § 3 Nr. 48 = EzA TVG § 3 Nr. 34). Eine Tarifkonkurrenz kann aber bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht entstehen (s. nur [X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 20, [X.]E 124, 34). Für die ergänzende Vertragsauslegung ist deshalb das tarifrechtliche Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan des [X.] ([X.] 29. Juni 2011 - 5 [X.] - Rn. 30, [X.] 2011/126). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

b) Eine Mitgliedschaft des [X.] im [X.] allein kann für die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss keine Hinweise geben. Selbst wenn die Beklagte zum damaligen [X.]punkt davon Kenntnis gehabt hätte, fehlt es nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien an Anhaltspunkten dafür, dieser Umstand sei von Bedeutung für den Inhalt der Bezugnahmeklausel gewesen.

c) Für eine Anwendung des [X.]/[X.] im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung könnte allerdings sprechen, dass die Beklagte nach den Feststellungen des [X.] über Jahrzehnte mit dem gesamten, also auch dem nicht-ärztlichen Personal den [X.]/[X.] vereinbart hatte. Für die unmittelbar im [X.] getroffene Schlussfolgerung des [X.], dies sei „mithin“ zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgt, fehlt es aber an entsprechenden Tatsachenfeststellungen. Insbesondere hat das [X.] nicht festgestellt, ob auch mit dem nicht-ärztlichen Personal entsprechende, ggf. auf den jeweiligen [X.] bezogene Ausnahmen und Ergänzungen getroffen wurden, wie sie in § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbart sind. Anderenfalls könnte nicht mehr ohne Weiteres von einer „Schaffung möglichst einheitlicher Arbeitsbedingungen“ ausgegangen werden.

4. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Das [X.] wird im Rahmen der neuen Verhandlung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob den von der [X.] vereinbarten Bezugnahmeklauseln unter Berücksichtigung von „Ausnahmen und Ergänzungen“ iSd. § 5 des vorliegenden Arbeitsvertrages der Regelungszweck entnommen werden kann, für alle Beschäftigten Arbeitsbedingungen zu schaffen, die sich an der einheitlichen Anwendung eines Tarifvertrages orientieren, der für sämtliche Beschäftigtengruppen Regelungen enthält. Hierfür könnte auch sprechen, dass es sich vorliegend um einen tarifungebundenen Arbeitgeber handelt, der die seinen Betrieb in ihrem fachlichen Geltungsbereich erfassenden Tarifverträge vor allem deshalb in Bezug genommen haben könnte, weil dies die bezweckte einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen herbeiführen kann, und er nicht zugleich an Tarifverträge eines Verbandes gebunden ist, die dieser mit anderen Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite geschlossen hat. Ausgehend von einem solchen - allerdings noch festzustellenden - Regelungszweck wäre dies nicht der [X.]/[X.], der nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 lediglich für Ärztinnen und Ärzte Regelungen trifft, sondern der [X.]/[X.], weil er sowohl nach seinem fachlichen als auch nach seinem persönlichen Geltungsbereich in der Lage ist, für die Gesamtheit der im Betrieb der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer den verfolgten Zweck zu gewährleisten (so bereits [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 33, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21).

Sollten hingegen nur mit den ärztlichen Beschäftigten Vereinbarungen iSd. § 5 des Arbeitsvertrages geschlossen worden sein, könnte dies ein Anhaltspunkt für die Absicht sein, für diese gesonderte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Ob sich daraus die weitere Annahme ableiten lässt, der [X.]/[X.] sei anzuwenden, wird das [X.] unter Würdigung der Vertragspraxis der [X.] insgesamt und des weiteren Sachvortrags der Parteien zu entscheiden haben.

b) Für den Fall, dass das [X.] zur Anwendung der Vergütungsregelungen des [X.]/[X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelangt, wird es zu prüfen haben, ob der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] gewahrt hat, die bei einer vertraglichen Bezugnahme des [X.]/[X.] aufgrund der Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages zur Anwendung käme.

aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Geltendmachung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der [X.]raum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (vgl. zu § 70 [X.] [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 83 mwN, [X.] Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25; 17. Mai 2001 - 8 [X.] [X.] b der Gründe mwN, AP [X.]-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 136). Darüber hinaus muss dem Anspruchsschuldner gegenüber unmissverständlich klargestellt werden, dass auf der Anspruchserfüllung bestanden wird. Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“ ist noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das eindeutige Erfüllungsverlangen fehlt. Gleiches gilt für den Hinweis, sich „die Geltendmachung der Ansprüche vorzubehalten“ ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN, AP [X.]-O §§ 22, 23 Nr. 40).

bb) [X.] seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Dezember 2008 wahrt jedenfalls die Ausschlussfrist für eventuelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] am 30. Juni 2008 und danach fällig gewordene [X.]. Es bezeichnet eindeutig den Tarifvertrag und die [X.], nach denen der Kläger die Vergütung verlangt. Darüber hinaus nennt es den [X.]raum, für den die Nachzahlung beansprucht wird.

cc) Demgegenüber erfüllt das Schreiben des [X.] vom 30. Juni 2007 diese Anforderungen nicht, weshalb es dahinstehen kann, ob die Ausschlussfristen erst durch die abschließende Unterzeichnung des [X.]/[X.] am 23. Februar 2007 in Gang gesetzt wurden.

(1) Dem Schreiben ist nicht eindeutig zu entnehmen, welches tarifliche Regelwerk der Kläger auf sein Arbeitsverhältnis angewendet wissen will. Er ist der Auffassung, dass angesichts des Wortlauts von § 2 des Arbeitsvertrages, der den „[X.]/[X.]“ in Bezug nehme, ein „Automatismus dahingehend, dass automatisch ein den [X.]/[X.] ersetzender Tarifvertrag gilt“, seinem Vertrag nicht zu entnehmen sei. Daher sei bereits die Anwendung des [X.] fragwürdig. Nur für den Fall, dass das in Bezug genommene tarifliche Regelwerk überhaupt durch ein anderes ersetzt werde, sei der [X.]/[X.] anzuwenden.

(2) Damit hat der Kläger lediglich eine Rechtsauffassung dargelegt, ohne einen konkreten Anspruch nach dem [X.]/[X.] zu reklamieren. Vielmehr stellt er die Anwendung eines ersetzenden Tarifvertrages auf sein Arbeitsverhältnis gerade in Abrede. Nur für den Fall, dass der Standpunkt der [X.] zuträfe, es komme eine Ersetzung in Betracht, legt der Kläger dar, warum dies aus seiner Sicht der [X.]/[X.] und in der Folge die [X.] IV [X.]/[X.] sei. Damit argumentiert der Kläger nur alternativ und ohne konkret zum Ausdruck zu bringen, welcher Tarifvertrag hinsichtlich der Eingruppierung auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Dem entspricht es, dass er abschließend um eine wohlwollende Prüfung bittet, ohne ein Erfüllungsverlangen zu formulieren. Dies stellt lediglich eine Aufforderung an die Beklagte dar, ihre vorgenommene Eingruppierung und die Anwendung des [X.]/[X.] als einschlägigen Tarifvertrag noch einmal zu überprüfen, nicht jedoch eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Rahmen einer tariflichen Ausschlussfrist.

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Steding     

        

    Rupprecht    

                 

Meta

4 AZR 392/10

18.04.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oberhausen, 5. August 2009, Az: 3 Ca 26/09, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, TVöD, TV-Ärzte, BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 4 AZR 392/10 (REWIS RS 2012, 7163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7163

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Referenzen
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2 Ca 243/17

2 Sa 1223/11

2 Sa 1150/11

2 Sa 1224/11

2 Sa 1114/11

2 Sa 1305/11

2 Sa 1263/11

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