Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. X ZR 130/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16925

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116UXZR130.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 130/13
Verkündet am:
28. Januar 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016 durch die
Richter Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. Deichfuß
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin zu
3 wird das am 1.
August 2013 verkün-dete Urteil des 10.
Senats (Juristischen Beschwerdesenats und
Nich-tigkeitssenats) des [X.] abgeändert.
Das [X.] Patent 1
373
672 wird mit Wirkung für die [X.] insoweit für nichtig erklärt, als sein Gegenstand über eine Fassung der Patentansprüche hinausgeht, bei der in Patent-anspruch
1 die Worte
"die [X.] (2) im Falz (3) befestigenden [X.] (7), die"
ersetzt werden durch
"[X.] (7) nur an der den Stirnflächen der [X.] gegenüberliegenden [X.], wobei die [X.] die [X.] im Falz befestigt und",
die Patentansprüche 2 bis 6 sich auf diese Fassung rückbeziehen und die Patentansprüche 7 bis 10 entfallen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den [X.] tragen die [X.] je ein Viertel und die Beklagten je ein Achtel. Die [X.] tragen je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagten je ein Achtel der außergerichtli-chen Kosten der [X.].
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
2 tragen die Klägerin zu
3 die Hälfte, die Klägerin zu
2 und die Beklagte zu
2 je ein Viertel. Die Beklagte zu
2 trägt ferner ein Viertel der außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin zu
3.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagten sind Inhaberinnen
des am 2. April 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 3. April 2001 angemelde-ten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Pa-tents
1
373
672
([X.]), das einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür ([X.] 1 bis 6) sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung (Ansprüche 7 bis 10) betrifft. Patentanspruch
1 lautet
in der Verfahrenssprache:
"1.
Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem [X.] (1), der einen eine [X.] (2) aufnehmenden Falz (3) mit einer die [X.] (2) stirnseitig umschließenden Um-fangsfläche (6) und
einer den Rand der [X.] (2) übergreifenden [X.] (12) bildet, und mit einer die [X.] (2) im Falz (3) befestigenden [X.] (7), die einen Umfangsspalt (8) zwischen den Stirnflächen (5) der [X.] (2) und der diesen Stirnflächen (5) gegenüberliegen-den [X.] (6) des [X.] (3) zumindest in [X.] ausfüllt, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich einer der [X.] (12) zugekehrten [X.] (11) der [X.] (2) mit Abstand vor
der [X.] (12) ein in Umfangs-richtung verlaufender Begrenzungssteg (22) für die Klebstoff-schicht (7) vorgesehen ist."
Die [X.] haben geltend
gemacht, der Gegenstand des [X.] sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die [X.] haben Klageabweisung beantragt.
Das Patentgericht hat die Klagen abgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin zu
3 ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter; die Klägerin zu
2 hat ihre zunächst ebenfalls eingelegte Berufung zurückgenommen. Die Beklagte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen
und verteidigt das [X.] in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung.
1
2
3
-
4
-
Entscheidungsgründe:
I.
Auf den Fortgang des Rechtsstreits ist es ohne Einfluss, dass
die [X.] zu
2 den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat versäumt hat
und dass die [X.] zu
1 und
2 das erstinstanzliche Urteil nicht (mehr) anfech-ten. Mehrere im Register als Patentinhaber eingetragene Personen sind
im Patent-nichtigkeitsverfahren notwendige Streitgenossen (vgl. [X.], Urteil vom 23. [X.] 1997 -
X [X.], [X.], 138 -
Staubfiltereinrichtung).
Die Beklagte zu
2 wird deshalb im Termin als von der Beklagten zu
1 vertreten angesehen (§ 62 Abs. 1 ZPO).
Entsprechendes gilt auf Klägerseite ([X.], Urteil vom 27.
Oktober 2015
-
X [X.] Rn. 48 -
Fugenband).
II.
1.
Nach der Beschreibung des [X.] ist zur Vereinfachung der Montage einer
[X.] aus der [X.]n Patentanmeldung 1
070
824 bekannt,
Klebstoff streifenförmig entlang der zur Sichtfläche der Verglasung paralle-len [X.] des umlaufenden Rahmenfalzes aufzutragen
und die [X.] beim Einsetzen in den Falz an diesen Klebstoffstreifen anzudrücken. Dieser übernehme die Verbindung zwischen [X.] und [X.]. Daran sei nachteilig, dass die durch die [X.] bedingte Last ausschließlich über den die [X.] übergreifenden Falzsteg
auf den [X.] abgetragen werde. [X.] bestehe die Gefahr eines einseitigen Absenkens der [X.].
Zur einfachen Befestigung eines Verbundglases in einem [X.] eines explosionssicheren Fensters ist
nach der Beschreibung des [X.] aus der [X.]n Patentanmeldung 1
004
740
([X.])
bekannt, das in
den
Rahmenfalz eingesetzte Verbundglas
mit Hilfe einer [X.]
zu befestigen, die den Um-fangsspalt zwischen dem Verbundglas
und dem
Falz
ausfüllt. Im Übergangsbereich zwischen der [X.] des [X.] und der den Rand des
Verbundglases
übergreifenden [X.]
könne
ein Profilstab eingeklebt werden, der die Klebstoff-4
5
6
-
5
-
schicht auf die Stirnflächenbereiche des Verbundglases begrenze. Der Profilstab be-hindere zum einen aber ein Auswechseln des
Verbundglases, weil
beim Durchtren-nen der
[X.] über ihn eine Haftbrücke zum [X.] verbleibe,
zum anderen erschwere der Stab das Ableiten von Feuchtigkeit, die zwischen das
Ver-bundglas
und das
Rahmenprofil eindringe.
Soweit aus der [X.] Offenlegungsschrift 41
42
151 zum Wechseln einer durch Klebung befestigten [X.] ein am Fensterflügel abnehmbar befes-tigter Hilfsrahmen vorgesehen sei, werde dadurch der [X.] vergrö-ßert.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem
zu-grunde, einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür so bereitzustellen, dass die [X.] der [X.] bei Wahrung der Vorteile der bekannten [X.] zwischen [X.] und [X.]
nicht behindert wird.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent gemäß [X.]
1 einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem [X.] (Merkma-le 1.1 und 1.2 der patentgerichtlichen Merkmalsgliederung) vor, dessen Merkmale sich in Anlehnung an deren weitere Bezifferung im angefochtenen Urteil wie folgt gliedern lassen
(mit Merkmal 1.6a anstelle von 1.6 gemäß der mit Hilfsantrag
I
ver-teidigten Fassung):
1.3
Der [X.] bildet einen eine [X.]
2 aufnehmenden Falz mit
1.4
einer die [X.]
2 stirnseitig umschließenden Umfangsflä-che
6,
1.5
einer den Rand der [X.]
2 übergreifenden [X.]
12,
1.6
und einer die [X.]
2 im [X.] Klebstoff-schicht
7,
die
7
8
9
-
6
-
1.6a
und einer [X.]
7 nur an der den Stirnflächen der [X.] gegenüberliegenden [X.], wobei die Klebstoff-schicht die [X.] im Falz befestigt und
1.7
einen Umfangsspalt
8 zwischen den Stirnflächen
5 der Isoliervergla-sung
2 und der diesen Stirnflächen gegenüberliegenden Umfangsflä-che
6 des [X.]
3 zumindest in Umfangsbereichen ausfüllt,
wobei
1.10
ein in Umfangsrichtung verlaufender Begrenzungssteg
22 für die Kleb-stoffschicht
7 vorgesehen ist,
und zwar
1.8
im Bereich einer der [X.]
12 zugekehrten [X.]
11 der [X.]
2,
1.9
mit Abstand vor der [X.]
12.
3.
Die nachstehend abgebildete Figur 1 des [X.]

zeigt eine stirnseitig gegenüber der [X.]
12 des [X.] mit einem Um-fangsspalt
8 angeordnete
[X.]
2, die
in Umfangsbereichen mit einer 10
-
7
-
[X.]
7 ausgefüllt ist. Die Schicht ist durch einen Steg
22 begrenzt; die [X.]
12 übergreift den Rand der [X.].

a)
Der Begrenzungssteg
22, der sowohl der [X.] (vgl. Fi-gur
1) als auch dem [X.] (vgl. Figur
2)
zugeordnet sein
kann, ist für die technische Lehre des [X.] von zentraler Bedeutung. Er dient als Barriere
für den noch nicht ausgehärteten
Klebstoff, die einen [X.] zwischen Verglasung und [X.] in den jenseits
des [X.] befindlichen [X.]n verhindern soll (Beschreibung Abs. 8). Zugleich soll mit dem Steg eine vorteilhafte Voraussetzung zur
erleichterten Auswechslung der Verglasung geschaffen werden, indem die Kleb-stoffschicht ohne Beschädigungsgefahr für den [X.] bis zum [X.] durchtrennt werden kann, weil dieser mit (seitlichem) Abstand zur [X.]
12 anzuordnen ist (Merkmal
1.9).
Diese Barriere erfindungsgemäß als Steg auszubilden wird aus fachmänni-scher Sicht als Anweisung verstanden, ihn so herzustellen, dass er die nötige Kon-sistenz und Formstabilität aufweist, um insbesondere bei der Montage der [X.] eine wirkungsvolle Sperre für den üblicherweise mit einem gewissen Druck in den Umfangspalt eingebrachten
Klebstoff abzugeben.
b)
Sowohl das Einsetzen der [X.], als auch deren gegebe-nenfalls erforderliche Auswechslung wird erleichtert, wenn der Steg (vertikal) mit [X.] vor der [X.] (vgl. insoweit Figur
1) bzw. vor der [X.] des [X.] (vgl. Figur
2) endet, weil die [X.] durchgehend ohne restliche Haftbrücken im Bereich des Spiels zwischen Steg und (Stirnseite der) Isoliervergla-sung bzw. Falzumfangsfläche durchtrennt werden kann. Die Größe des möglichen Spiels hängt dabei vom Fließverhalten des noch nicht ausgehärteten Klebstoffs beim Einbringen in den Umfangsspalt
8 ab. Der Steg kann auch so ausgestaltet werden, dass er beim Auswechseln mit der [X.] durchtrennt wird. Das setzt [X.] eine entsprechende Ausbildung dieses Teils voraus (vgl. Beschreibung Abs.
9).
11
12
13
-
8
-
Die Merkmalselemente der Anordnung des [X.]
"im Bereich"
einer der Falz-fläche
12 zugekehrten [X.]
11 der [X.]
2, aber "mit Abstand vor
der [X.]
12"
stehen
aus fachlicher Sicht in funktionalem Zusammenhang mit dem
vorstehend beschriebenen Barriereeffekt, demzufolge durch den Steg im [X.] einer unkomplizierten Auswechslung der Verglasung ohne Beschädigung des Profils der vorstehend bereits erwähnte [X.] zwischen [X.] und Profil jenseits des [X.] zur [X.]
12 hin vermieden wird.
c)
Der Klebstoff soll ausweislich der Beschreibung an sich durch den [X.] gehindert werden, in den Bereich zwischen [X.]
12 und Sicht-fläche (Umfangsrand) der [X.]
11 zu dringen (vorstehend II
3
a), weil die [X.]
12
gerade nicht zur Befestigung (Verklebung) der [X.], son-dern lediglich zur Abdeckung von deren Umfangsrändern (vgl. Beschreibung Abs.
17)
dienen soll. Dieser
(eingrenzende) Aspekt
der technischen Lehre des Streit-patents mag sich dem Fachmann aufgrund der Beschreibung erschließen. Er findet aber im Wortlaut des erteilten Patentanspruchs
1 keine unmittelbare Stütze. Der [X.] befasst sich ausdrücklich zwar nur mit der Anordnung des Klebstoffs im Um-fangsspalt
8. Nach seiner Fassung ist aber nicht ausgeschlossen, die Verglasung auch im Bereich zwischen der [X.]
12 und der Sichtfläche mit Klebstoff zu [X.]. Eine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeich-nenden Patentanspruchs ist deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 7.
September 2004 -
X
ZR
255/01, [X.]Z 160, 204 -
Bodenseitige Vereinzelungsein-richtung).
III.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung -
soweit im [X.] noch von
Interesse -
im Wesentlichen wie folgt begründet:
Keines
der in den Rechtsstreit eingeführten Dokumente zeige
einen Fenster-
oder Türflügel mit sämtlichen Merkmalen von Patentanspruch 1.

14
15
16
17
-
9
-
Das Fenstersystem gemäß der [X.] Patentschrift 5
086
596
([X.]) zeige keinen streitpatentgemäßen Begrenzungssteg. Das geschlossenzellige Klebeband 30 habe
die Aufgabe, [X.] 18 vom Klebstoff freizuhalten, und erfülle daher
eine andere Funktion als der Begrenzungssteg. Das Band 30 sei
auch nicht im Bereich der der [X.] zugekehrten [X.] der [X.] ange-bracht, sondern an dem Abstandhalter zwischen den [X.]n und erstrecke
sich bis in den Bereich der der [X.] abgewandten [X.].
In der [X.]n
Patentanmeldung 1
004
740 ([X.])
könne die auf der der [X.]
zugewandten Seite des [X.] vorgesehene Leiste, die das Aus-treten des Klebstoffs aus dem Umfangsspalt
verhindern solle, nicht als Steg angese-hen werden, weil sie
nicht von einer Fläche abrage. Weiterhin sei sie nicht mit [X.] vor der [X.] angeordnet, sondern reiche bis unmittelbar an diese heran.
Soweit in der [X.]n Patentanmeldung 301
462
([X.]) für große Isolier-glasscheiben die stirnseitige Anordnung eines [X.] 15 vorgesehen sei, der durch zwei Stege an der [X.] des [X.] seitlich eingefasst werde, möge dieser eine gewisse Verklebung der Isolierscheibe mit dem [X.] be-wirken, habe jedoch nicht die Funktion,
die [X.] im [X.] zu [X.]. Die Verklebung der [X.] mit dem [X.] erfolge
nämlich an der [X.], nicht an der [X.] des [X.].
Entsprechend seien
die Stege, die den [X.] 15 einfassten,
keine Begrenzungsstege der Klebstoff-schicht im Sinne des [X.].
Bei der Entgegenhaltung
[X.] ([X.] und Tü-ren, Fertigungskatalog 1 Royal S -
Ausgabe 2.2000 mit Nachtrag September 2000) diene die Verklebung schon nicht der Befestigung der [X.] im Falz im Sinne des
[X.].
Außerdem stelle die in Abbildung 3 von einem zwischen Falz und [X.] geklemmten [X.] in Richtung der [X.] keinen
Begrenzungssteg
dar. Selbst wenn man der [X.] die Funkti-18
19
20
21
-
10
-
on der Begrenzung des Klebstoffs unterstellte, verlaufe sie nicht im Bereich der der [X.] zugekehrten [X.].
Der Gegenstand von Anspruch
1 sei
dem Fachmann am [X.] durch den Stand der Technik nicht nahegelegt
gewesen.

[X.] vermittle lediglich die Lehre, eine Leiste im Eckbereich des [X.] anzu-kleben und gebe keinen Hinweis
auf eine andere Anordnung der Leiste.
Die in [X.] bei Figur 15 für den zusätzlichen Versiegelungsstreifen 15
des wei-teren Verankerungssitzes gezeigten Stege seien nicht für eine [X.] geeignet, bei der der [X.] nach dem Einsetzen der [X.] mit einer Kleb-stoffschicht ausgefüllt werden soll.
Einem [X.] erschließe
sich weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung, bei einem Flügel, bei dem die [X.] mit einer [X.] im Umfangsspalt befestigt sei, im Be-reich der der [X.] zugekehrten [X.] der [X.] einen ein-zelnen Steg vorzusehen.
Dem als [X.] eingereichte Abschlussbericht "[X.]"
des [X.], [X.], Stand 20/02/1998,
betreffend die ein-bruchhemmende Verglasung von Fenstern sei zwar zu entnehmen, dass die Ausbrei-tung von Klebstoff im Umfangsspalt zu begrenzen sei. Außer dem konkreten [X.], dazu ein Vorlegeband oder eine [X.] zu verwenden, gebe
diese Schrift aber keinen weiteren Hinweis, dazu andere Mittel anzuwenden;
insbesondere enthalte
sie keine Hinweise auf einen Steg und dessen Anordnung in Bezug auf die [X.].

[X.] sehe keine Verklebung der Stirnseite der [X.] mit der Um-fangsfläche des [X.] vor, bei der sich das Problem stelle, die [X.] ent-sprechend der Lehre des [X.] zu begrenzen.
22
23
24
25
26
-
11
-
Auch [X.]
liefere keine Anregungen
für die streitpatentgemäße Lehre. Dieses Dokument
betreffe keine [X.], bei denen die [X.] durch eine [X.] im [X.] befestigt sei. Ein [X.] würde von der [X.], die an einer Dichtung angebracht ist und deutlich vom [X.], nicht annehmen, dass sie zur Begrenzung einer lokal in den Umfangs-spalt eingebrachten [X.] dienen könnte.
IV.
Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, ist es nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres für nichtig zu erklären. Im Übrigen hält die Beurtei-lung durch das Patentgericht der Überprüfung im Berufungsverfahren zwar nicht in Bezug auf die erteilte Fassung stand, das Streitpatent ist aber in der aus dem Tenor ersichtlichen beschränkten Fassung rechtsbeständig.

1.
In den von der Berufung
herangezogenen Dokumenten
ist der
Gegen-stand von Patentanspruch
1 nicht vorweggenommen.

In [X.] ist, wie aus der nachstehend eingefügten Figur 5 ersichtlich,

27
28
29
30
-
12
-
in einem Bereich zwischen der Stirnseite der Verglasungseinheit und dem dahinter liegenden Entwässerungskanal
18 ein Klebeband (strip of closed-cell tape
30) vorge-sehen. Zu Recht hat das Patentgericht die streitpatentgemäße Lehre in diesem [X.] nicht vorweggenommen gesehen. Dem
Band ist in [X.] eine andere [X.] zugewiesen, als dem Begrenzungssteg
22 des [X.]. Es soll (lediglich) verhindern, dass der Klebstoff in die [X.] eindringt und diese verstopft. Die Klebstoffstränge
32 und
34 (beads) werden auf den [X.] ([X.]) aufgetragen, also in der Diktion des [X.] in dem Bereich der den Randbereich der [X.] übergreifenden [X.]
12, und nicht gemäß den Merkmalen 1.7 bis 1.10 im Bereich der Stirnseiten der [X.]. Bei der Montage mag der Klebstoff, wie Figur
5 von [X.] es erkennen lässt, je nach [X.] auch über die Randzonen der Stirnseiten dringen; das ändert aber nichts daran, dass [X.] und das Streitpatent diametral entgegengesetzte [X.] ver-folgen und die Sperrwirkung des Bands
30 mit derjenigen eines [X.] im Sinne des [X.] nicht vergleichbar ist.
a)
aa)
[X.] ist im [X.] jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als dazu bereits erstinstanzlich vorgetragen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom
28. [X.] 2013 -
X [X.], [X.]Z 194, 290 -
Fahrzeugwechselstromgenerator). [X.], die das Patentgericht nicht nach § 83 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen hat, können auch im Berufungsverfahren nicht zurückgewiesen werden ([X.], Urteil vom 9. Juni 2015
-
X ZR 51/13 -
Einspritzventil).
bb)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist, wie das [X.] zu Recht angenommen hat, in [X.] nicht vorweggenommen.
Der Gegenstand eines Patents ist durch eine Vorveröffentlichung nur dann neuheitsschädlich getroffen, wenn diese ihn aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zeigt ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 -
X [X.], [X.]Z 179, 168 Rn. 25 -
Olanzapin). Das ist in Bezug auf [X.] nicht der Fall. Die nachfolgend 31
32
33
-
13
-
eingefügte Abbildung
3, auf die die Berufung sich insoweit maßgeblich bezieht (Zu-satzbeschriftung von der Klägerin zu
3),

zeigt, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat,
keinen Steg im Sinne der Merkmale 1.8 bis 1.10. Bei dem von der Klägerin zu
3 als Begrenzungssteg bezeich-neten Element handelt es sich um einen abgespreizten Schenkel einer Dichtung, wie sie ihrer Art nach in Figur
1 des [X.] mit dem Bezugszeichen
13 gekenn-zeichnet ist. Solche Dichtungen müssen aus fachmännischer Sicht ein gewisses Maß an Elastizität und Flexibilität aufweisen, um sich in den abzudichtenden Raum zwi-schen Profil und Glasscheibe so einzupassen, dass der
ihnen
zugewiesene
Zweck erfüllt werden kann. Dies mag es nicht ausschließen, einer solchen Dichtung zugleich eine gewisse Barrierefunktion zur Verhinderung des Austritts von Klebstoff in den Bereich jenseits der Stirnkante zur [X.]
12 hin beizulegen. Diese Funktion ist in [X.] aber nicht erwähnt und für den Fachmann auch nicht aus Abbildung
3 ersicht--
14
-
lich. Dem entspricht es, dass dem Dichtungsschenkel ursprünglich auch die Funktion zugewiesen
war, eine Luftbewegung durch den ansonsten nicht ausgefüllten [X.] hindurch zu verhindern ([X.]).
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist auch nicht von [X.] neuheits-schädlich getroffen. Das Dokument offenbart Profile zur Herstellung von Traggerüs-ten und strukturierten zusammengesetzten [X.] für strukturierte Gebäudefas-saden sowie mit diesen Profilen erhaltene Traggerüste und strukturierte zusammen-gesetzte [X.]. Die Profile weisen einen U-förmigen Querschnitt auf ([X.]. 12 Z. 25
ff.). Ihnen fehlt eine den Rand der [X.] ([X.]) übergreifende [X.]
12.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung
war dem Fachmann, nach den unangegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Fenstern und Türen oder ein auf diesem Gebiet langjährig mit [X.] befasster Bau-
oder Maschinenbautechniker, durch den Stand der Technik
([X.]) allerdings nahegelegt. Wie ausgeführt
(oben II
3
c), schließt der erteilte Patentanspruch
1 Ausführungen ein, bei denen der Klebe-streifen nicht auf die Stirnfläche der Verglasung beschränkt ist. [X.] zeigt, worauf zu-rückzukommen sein wird, in einer besonderen Ausführungsform auch, dass zusätz-lich zu dem [X.]
16 zur Befestigung der [X.] an deren Sichtflächen ge-genüber dem Verankerungssitz
34 ein entsprechender Streifen
15
auf den Stirnsei-ten vorgesehen ist, wie die nachfolgend eingefügte Figur 15 von [X.]
zeigt:
34
35
-
15
-

Diese Ausführung fällt in den (weiten) Gegenstand des erteilten Patentan-spruchs
1. Aus fachmännischer Sicht ist darüber hinaus erkennbar, dass sich die von [X.] gezeigte Konstruktion auch bei [X.] im Sinne des [X.] einset-zen lässt.
3.
In der Fassung von Hilfsantrag I hat Patentanspruch
1 dagegen [X.]
a)
[X.] gab für sich keine hinreichend konkrete Anregung dafür, die Prob-lemlösung auf dem Wege des [X.] zu suchen. Wie vorstehend ausgeführt, schlägt dieses Dokument zwar auch einen [X.]
15 zwischen Falzumfangs-
und Stirnfläche
der Verglasung vor. Dies ist aber lediglich zur weiteren Verankerung ins-besondere bei ([X.] mit großen Abmessungen vorgesehen
([X.] Sp.
17 Z. 32
ff.). Ein
Anlass, eine für derartige Ausnahmefälle vorgeschlagene Lösung zur regelmäßigen und alleinigen [X.] zu machen, ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als bei dieser Ausführung mit einem ansonsten in [X.] nicht als erforderlich gezeigten besonderen
Verankerungssitz
41 ein zusätzliches Element zur Verankerung des äußeren [X.]
15 im Profil
33 vorgesehen ist, was den [X.] dieser [X.] gegenüber der Anbringung durch den 36
37
38
-
16
-
inneren Klebetreifen
16
am Verankerungssitz
34 unterstreicht, die im Übrigen auch eingehend und mit Abwandlungen und somit als die regelmäßige Variante beschrie-ben
wird. Hinzu kommt, dass dem Klebestreifen
15
in einer anderen Ausführungs-form lediglich eine Positionierungs-
und Dichtigkeitsaufgabe zugewiesen ist
([X.]. 18 Z.
42
ff. übergreifend). Auch wenn in der Beschreibung beide [X.] verschiedentlich in einem Zuge erwähnt werden und beide in mehreren Figuren eingezeichnet sind, enthält [X.] doch keinerlei Informationen, die aus fach-männischer Sicht zu einer Ausführung mit einem allein dem Bereich der Stirnseiten der Verglasung vorbehaltenen Klebestreifen anregen könnten.
b)
Es ist auch kein Anlass
ersichtlich, bei Ausführungen nach dem Vorbild von [X.], die einer zusätzlichen Arretierung wie im Ausführungsbeispiel gemäß der dortigen Figur 15 nicht bedürfen,
eine Verklebung nach der in [X.] in erster Linie vor-geschlagenen Ausführung vorzusehen, anstatt es bei der ansonsten in [X.] vorge-schlagenen Verklebung mit dem Streifen
16 bewenden zu lassen. Der Rückgriff auf [X.] würde im Übrigen auch deshalb nicht zum Gegenstand von Patentanspruch
1 führen, weil [X.] keinen Begrenzungssteg im Sinne von Merkmal 1.8 zeigt. Für die weiter erforderliche Anregung dafür, das dort gezeigte
Profilelement
57 durch einen Begrenzungssteg im Sinne der Merkmale 1.8 bis 1.10 zu ersetzen, ist nichts ersicht-lich. Das gilt auch, wenn mit der Berufung angenommen wird, dass der Fachmann die in Figur 4 von [X.] gezeigte Ausführungsform in seine Überlegungen einbezieht, bei der im Interesse einer verstärkten Verbindung und dementsprechend unter [X.] auf das Profilelement
57 sowohl die Stirnseite als auch ein Randabschnitt
72 der [X.] in die Verklebung einbezogen
sind. Erweist sich diese Ausführung als nicht erforderlich, wird der Fachmann auf die in [X.] primär vorgeschlagene Ausfüh-rung gemäß Figur 1 zurückgreifen. Ein Anlass dafür, stattdessen eine solche gemäß Figur 15 von [X.] in Erwägung zu ziehen, ist nicht zu erkennen.
39
-
17
-

c)
Ein hinreichend konkreter Anlass für die streitpatentgemäße Ausgestal-tung des Flügels ergab sich auch nicht aus einer Zusammenschau der Vorschläge zur Sicherung der Verglasung durch Verklebung in [X.] mit [X.] oder [X.].
[X.]
bietet sich schon nicht als Ausgangspunkt für die fachmännischen Über-legungen zur Lösung des technischen Problems an, dem sich das [X.] (oben II
1
aE). Dort geht es darum, die Befestigung der Verglasung im Interesse erhöhter Einbruchsicherung
zu verstärken. Dafür wird, wie das nachstehende
Bild
32 zeigt,

vorgeschlagen, das herkömmlich beim Einbau in den Glasfalz eines Holzrahmens verklotzte
und mit einer angeschraubten Glashalteleiste fixierte [X.]
([X.]) zur Verbesserung der Durchbruchhemmung zusätzlich durch Ausspritzen der beim [X.] entstehenden
Fuge im Glasfalz mit einem aushärtenden Kleber (Dichtstoff)
zu sichern.
Zur Vermeidung von Problemen mit Tauwasser im [X.] soll aber nicht der gesamte Falzraum mit einem Dichtstoff ausgespritzt, son-dern die Klebefugentiefe vorzugsweise
auf 8 bis 10
mm begrenzt werden, z. B. mit-tels
eines Vorlegebands
oder einer [X.].
40
41
-
18
-
Die in [X.] vorgeschlagene Konstruktion ist als Lösung eines ganz anderen technischen Problems gedacht. [X.] konkrete Anregungen dafür, im [X.] einer erleichterten Auswechslung der [X.] zur streitpatentgemäßen Lösung mit einem
Begrenzungssteg (oben II
3
a) im Bereich einer der [X.]
12 zuge-kehrten [X.] zu gelangen, ergeben sich aus diesem Dokument nicht.
Dort ist ein Element zur Begrenzung des Klebstoffflusses erwähnt, wofür beispielsweise eine [X.] oder ein Vorlegeband vorgeschlagen wird. Dies steht in dem ganz ande-ren [X.], Probleme mit Tauwasser in einem anderen Bereich des Rahmens zu vermeiden. Dass diese Konstruktion für die erleichterte Auswechslung der [X.] dienlich sein könnte, wenn statt einer [X.] oder eines [X.] ein Begrenzungssteg vorgesehen wird, liegt auch nicht deshalb nahe,
weil diese Mittel nur beispielhaft genannt sind. Kommt [X.] demgemäß als Ausgangs-punkt für die fachmännischen Überlegungen nicht in Betracht, erübrigt sich die Frage nach Kombinationen mit den aus anderen Dokumenten ersichtlichen Lehren. Umge-kehrt besteht auch kein hinreichender Anlass, [X.] mit [X.] zu kombinieren.
42
-
19
-
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, § 110 Abs.
8
[X.] und § 97 Abs.
1, § 100 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
[X.]
[X.]
Grabinski

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2013 -
10 Ni 22/11 (EP), 10 Ni 26/11 (EP) -

43

Meta

X ZR 130/13

28.01.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. X ZR 130/13 (REWIS RS 2016, 16925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16925

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 11/13

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