Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VIII ZR 266/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2168

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BUNDES[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 266/14
Verkündet am:

18. November 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 558
a)
Die bei Abschluss eines [X.] getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist -
und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % -
nicht geeig-net, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzu-legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 8.
Juli 2009 -
VIII ZR 205/08, [X.], 2739 Rn.
10,
13
mwN). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von
der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende [X.] für die Anwendbarkeit des § 558 [X.] und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Miet-erhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vor-zunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.
b)
Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs.
3
[X.] zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeit-raums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete
gegenüber zu stellen ist.
[X.], Urteil vom 18. November 2015 -
VIII ZR 266/14 -
LG [X.]

AG [X.]-Charlottenburg

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger
sowie
die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, Dr. Bünger
und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des [X.] vom 11. September 2014 wird [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte ist Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung der Klägerin in [X.]. In dem noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre
1985 abge-schlossenen Mietvertrag sind die Wohnfläche mit 156,95 qm und die monatliche Miete mit 811,81 [X.] angegeben. Ein von der Klägerin im [X.] veranlass-tes Aufmaß der Wohnung ergab eine tatsächliche Wohnfläche von 210,43 qm.
Am 24.
Mai 2013 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zustim-mung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von bisher

Dies stützte
sie zum einen darauf, dass sie wegen der Überschreitung der ver-traglich vereinbarten Wohnfläche um 33,95 % berechtigt sei, die Miete ent-,
anzupassen.
Zum anderen machte
sie gel-tend, auch zur Anhebung der
Miete gemäß § 558 [X.] berechtigt zu sein; inso-weit begehrte
sie -
ausgehend von der seit 2008 gezahlten Miete in Höhe von monatlich

von 15 %
-
eine zu1
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-
3
-

94,46

Der Beklagte stimmte
nur einer Miet-

Die auf Zustimmung zu einer darüber hinausgehenden
Mieterhöhung um monatlich weitgerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht
(LG [X.], [X.] 2014, 1455)
hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Mieterhöhungsbegehren der Klägerin scheitere
in dem noch im Streit befindlichen Umfang schon daran, dass
die gesetzliche Kappungsgrenze nicht eingehalten sei. Aus der von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 23. Mai 2007
([X.]) ergebe sich nur, dass der Vermieter, wenn
die tatsächliche Wohnfläche -
wie hier -
um mehr als 10 % größer als die vereinbarte
[X.] sei, sich nicht
an der Wohnflächenvereinbarung
festhalten lassen müsse, sondern
einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 [X.] die tatsächliche Wohnfläche zugrunde legen könne. Es sei allerdings
kein Grund ersichtlich, warum in diesem Fall nicht zugleich die gesetzliche
Kappungsgrenze einzuhal-ten sei. Insbesondere stelle die vorliegende Fallgestaltung
auch keine Ausnah-mesituation dar, die es rechtfertigen könnte, die Miete entgegen den [X.] gesetzlichen Begrenzungen anzupassen.
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4
-

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Klägerin eine Anpassung der Miete
nur im Rahmen des
§
558 [X.] unter Be-achtung der Kappungsgrenze verlangen
kann; insoweit hat der Beklagte aber bereits vorprozessual seine Zustimmung erteilt. Daneben ist für eine
weitere
Erhöhung der Miete -
etwa unter Heranziehung von
Gesichtspunkten eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage -
kein Raum.
1. Gemäß
§ 558 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete
verlangen, wenn die Miete -
wie hier -
in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats beinhaltet die in einem Wohn-raummietvertrag enthaltene [X.] im Allgemeinen zugleich eine dahin gehende vertragliche Festlegung der Sollbeschaffenheit der Mietsache im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung (Senatsurteile vom 24. März 2004
-
VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 unter [X.] a; vom 10. März 2010
-
VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745 Rn. 8 mwN; ebenso für die Gewerberaum-miete
[X.], Urteil vom 18. Juli 2012 -
XII ZR 97/09, [X.] 2013,
1087 Rn. 15). Dementsprechend geht der Senat -
woran festzuhalten ist -
in ständiger Recht-sprechung davon aus, dass ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 [X.] infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 [X.]) gegeben ist, wenn die tat-sächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteile vom 24. März 2004 -
VIII ZR 295/03, aaO unter [X.]; vom 10. November 2010 -
VIII ZR 306/09, [X.], 220 Rn. 14 mwN).
b) Das bedeutet jedoch nicht, dass mit einer solchen bei Vertragsschluss getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung auch die
bei einer späteren Mieterhö-7
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-

hung gemäß § 558 Abs. 2 [X.] in die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete einzustellende
Größe der Wohnung in gleicher Weise durch einen von den tat-sächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festgelegt ist.
Soweit der Senat dies in seiner bisherigen Rechtsprechung anders gesehen hat, indem er Abweichungen
von
bis zu 10 % für unbeachtlich gehalten hat (zu-letzt Senatsurteil vom 8.
Juli 2009 -
VIII ZR 205/08, [X.], 2739 Rn.
10,
13
mwN),
hält er daran nicht mehr fest. Vielmehr ist jede im Wohn-raummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße
abwei-chende [X.] für die in § 557 Abs. 3 Halbs. 1 [X.] vorgeschrie-bene Anwendbarkeit des § 558 [X.] und die nach dessen Maßstäben zu beur-teilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich
für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist
allein die tatsächliche Größe der vermiete-ten Wohnung.
aa) Hinsichtlich der Anforderungen an eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Gesetzgeber von Anfang an davon [X.], dass für den Vergleich allein der objektive Wohnwert der zur Mieterhö-hung anstehenden Wohnung maßgebend ist. Dementsprechend hat er etwa die Art der [X.] ebenso wie die Kosten der Herstellung, der Er-haltung und der Modernisierung außer Betracht lassen und auch dem Alter der Wohnung nur insoweit Bedeutung beimessen wollen, als dadurch der Wohn-wert etwa über den Erhaltungszustand beeinflusst wird (BT-Drucks. 7/2011, S.
10 [zu Art. 3 § 2 Abs. 1
Nr. 2 des Entwurfs eines
[X.] über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum -
Gesetz zur Regelung der Mieterhöhung]). Damit hat er unübersehbar zum Ausdruck gebracht, dass er nur den objektiven Wohnwert in den Vergleich eingestellt wissen, subjektiven Elementen, zu denen auch Vereinbarungen zu bestimmten Wohnwertmerkma-len -
hier die Wohnungsgröße -
zählen, dagegen keinen Raum geben wollte.

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bb) Die Maßgeblichkeit des
in den Vergleich einzustellenden objektiven
Wohnwerts
hat dementsprechend in den hierauf ergangenen Rechtsentschei-den der Oberlandesgerichte mit Recht stets außer Frage gestanden ([X.], NJW 1982, 890, 891; [X.], NJW 1983, 1622, 1623; [X.], NJW-RR 2000, 1321, 1322
f.; jeweils mwN). Denn andernfalls wäre der Vermieterseite wertungswidrig, insbesondere dem in § 10
Abs. 1 des [X.] zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 ([X.]; im Folgenden [X.])
geregelten Abweichungsverbot zuwider, ein Spielraum zugestanden worden, über Vereinbarungen zum Wohnwert oder zu bestimmten [X.]en, zu denen auch die Wohnungsgröße gehört, den bei [X.] vorzunehmenden Vergleich schon vorab zu ihren Guns-ten zu verändern oder gar zu verfälschen. Dass zu solchen (unzulässig) [X.] Vereinbarungen auch schon anfängliche Regelungen zählen können, hat der Gesetzgeber -
am Beispiel von [X.], die die ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze unberücksichtigt lassen -
seinerzeit ebenfalls zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 7/2011, [X.] zu dem § 10 [X.] entspre-chenden
Art.
3
§ 8 Abs. 1 des Entwurfs eines [X.] über den Kün-digungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum -
Gesetz
zur Regelung der Mieterhöhung) und dieses Verbot unverändert in § 558 Abs. 6 [X.] überführt (BT-Drucks. 14/4553, S. 54).
Genauso verhält es sich mit der den Vergleichsmaßstab bildenden orts-üblichen Vergleichsmiete, an der zu messen ist, ob sich die neue Miete inner-halb des hierdurch vorgegebenen Rahmens hält. Auch diese wird nach objekti-ven Maßstäben, nämlich aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der [X.] vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind ([X.]e vom 21. November 2012 -
VIII ZR 46/12, [X.], 775 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 -
VIII ZR 354/12, [X.]Z 197, 366 Rn.
20; vgl. auch
BVerf[X.]
53, 352, 358).
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cc) Auf beiden Seiten des Vergleichs ist danach
objektiv anzuknüpfen, es sei denn,
die Vertragsparteien hätten -
wie hier jedoch nicht -
gemäß §
557 Abs.
1, 3 Halbs. 2 [X.] anlässlich der konkreten Mieterhöhung in zulässiger Weise (vgl. § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 [X.]) Abweichendes vereinbart. Für ei-ne Mieterhöhung nach § 558 [X.] kommt es deshalb nicht auf fiktive [X.], sondern auf die für die tatsächliche Wohnungsgröße maßgebliche Miete an, weil nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept dieser Bestimmung, die es dem Vermieter ermöglichen soll, im Rahmen des [X.] eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen, allein die (tatsächlichen) Gegebenheiten
den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung bilden (Senatsurteil vom 9. Juli 2008 -
VIII ZR 181/07, [X.]Z 177, 186 Rn. 11 f, 17).
c) Entgegen der von dem Beklagten in den Instanzen vorgetragenen Auf-fassung ist die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche nicht schon deshalb zugrunde zu legen, weil die Parteien mit der Angabe einer kleineren als
der tat-sächlichen Wohnfläche einen teilweisen Ausschluss künftiger Mieterhöhungen des Vermieters hätten vereinbaren wollen.
aa) Es entspricht zwar einer in der Instanzrechtsprechung und im miet-rechtlichen Schrifttum verbreitet
und mit unterschiedlicher Begründung vertrete-nen Auffassung, dass in Fällen, in denen im Mietvertrag die Wohnungsgröße niedriger, als sie tatsächlich ist, festgesetzt wird, eine auf die tatsächliche [X.]sgröße gestützte Mieterhöhung bereits deshalb nicht in Betracht kommen könne, weil sich aus dieser Größenangabe zugleich der Ausschluss einer Miet-erhöhung für die abweichend vom Mietvertrag vorliegende größere Fläche er-gebe (zum [X.] etwa [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
557 Rn. 65). Teilweise wird demgegenüber aber auch darauf hingewie-sen, man könne einer Beschaffenheitsvereinbarung ohne besondere zusätz-liche Anhaltspunkte nicht die Bedeutung eines Feststellungsvertrages in dem Sinne beimessen, dass die Vertragsparteien damit umfassend die Realität fin-14
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gieren und etwa auch für künftige Mieterhöhungen das [X.] der Größe ein für [X.] abschließend dahin festlegen wollten, dass sie mit der Angabe einer zu geringen Wohnfläche im Mietvertrag hinsichtlich der über-schießenden Fläche zugleich eine Ausschlussvereinbarung gemäß § 557 Abs.
3 [X.] treffen wollten ([X.], [X.], 156, 160, 162; ähnlich z.B. auch [X.]/[X.], aaO; [X.],
aaO). Die letztgenannte
Auffassung trifft zu.
bb) Vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Er-höhung der Miete für Wohnraum in §§ 558 ff. [X.] es dem Vermieter ermögli-chen sollen, eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der [X.] regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen, kann sich nach der Recht-sprechung des Senats auf Seiten des Mieters, dessen Interessen dabei durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die
15-monatige Wartezeit, die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 [X.] und das Sonderkündigungsrecht des § 561 [X.] ausreichend Rechnung getragen wird, ein schutzwürdiges Vertrauen dahin, dass ihm der Vorteil einer unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Miete unbeschränkt verbleibt, grund-sätzlich nicht bilden. Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rech-nen, dass in dem (eingeschränkten) Rahmen des § 558 [X.] eine stufenweise Anpassung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt, soweit die Parteien nicht gemäß §
557 Abs. 3
Halbs. 2
[X.] eine Erhöhung der Miete durch [X.] ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss aus den [X.] ergibt (Senatsurteil vom 20. Juni 2007 -
VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 11 f., 15).
Solche Umstände können
allerdings -
wie der Senat (aaO Rn. 15) gleich-zeitig hervorgehoben hat -
insbesondere nicht schon darin gesehen werden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete die vereinbarte Miete bereits bei [X.] überschritten hat. Denn ein rechtsgeschäftlicher
Wille der Parteien, die vereinbarte Miete als solche oder einen (prozentualen oder betragsmäßigen) 17
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Abstand der Miete von der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer festzulegen, ergibt sich daraus regelmäßig
nicht, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter dem Mieter derart weit entgegenkom-men und auf die ihm durch die gesetzliche Bestimmung des § 558 [X.] einge-räumte Möglichkeit der Mieterhöhung (teilweise) verzichten wollte.
cc) Anhaltspunkte für einen die überschießende Wohnfläche von [X.] aus jeder künftigen Mieterhöhung herausnehmenden Verzicht der [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass die getroffene Beschaffen-heitsvereinbarung von einer kleineren als der tatsächlichen Wohnfläche aus-geht. Das gilt umso mehr, als ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen auch nicht zu vermuten ist, sondern im Gegenteil eindeutige Anhaltspunkte erfordert, die der Vertragspartner als Aufgabe des Rechts verstehen darf (Senatsurteile vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 374/11, [X.], 1365 Rn. 12; vom 9. Mai 2012 -
VIII ZR 327/11, [X.], 2270 Rn. 26 mwN).
d) Somit ist dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin, das sich mangels abweichender Parteivereinbarung gemäß § 557 Abs. 3 Halbs. 1 [X.]
nach den hierzu in §
558 [X.] getroffenen Regelungen bestimmt, die tatsächliche [X.] von 210,43 qm zugrunde zu legen.
Entgegen der Auffassung der Revisi-on
findet gleichzeitig aber auch die Kappungsgrenze des § 558 Abs.
3
[X.] Anwendung, zu deren -
hier unstreitiger -
Bemessung die zu Beginn des [X.] geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber zu stellen ist (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 -
VIII ZR 331/06, [X.], 848
Rn. 16). Die Ausgangsmiete wiederum bestimmt sich nicht da-nach, wie sie möglicherweise -
fiktiv -
hätte gebildet werden können. [X.] dafür ist vielmehr grundsätzlich nur ihr zum [X.] tatsächlich geltender
Betrag, ohne dass es zusätzlich darauf ankommt, wie er
zustande gekommen ist. Dementsprechend hat der Senat etwa auch angenommen, dass eine zunächst geltende besonders günstige Miete zugunsten des Mieters bei 19
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10
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Bestimmung der Kappungsgrenze zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 20.
Juni 2007 -
VIII ZR 303/06, aaO Rn. 14).
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf eine weitere, das
Verhältnis der Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche berücksichtigende Anpassung der Miete auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
a) § 557 Abs. 3 [X.] sieht vor, dass der Vermieter bei Fehlen einer (wirksamen)
Erhöhungsvereinbarung nach Absatz 1 oder 2 Mieterhöhungen "Im "
nach Maßgabe
der §§ 558 bis 560 [X.] verlangen kann, soweit eine Erhöhung nicht vereinbarungsgemäß ausgeschlossen ist. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung lässt deshalb erkennen, dass die Möglichkeiten einer Mieterhöhung hierdurch eine abschließende Regelung erfahren und ein-seitige Mieterhöhungen allein Maßgabe der §§ 558 ff. [X.] zugelassen sein sollten (vgl. BeckOGK-[X.]/[X.], Stand Oktober
2015, § 557 Rn. 2).
b) Auch nach dem von der Revision für anwendbar erachteten § 313 Abs. 1 [X.] kommt die Anpassung eines Vertrages wegen einer nach [X.] eingetretenen schwerwiegenden Änderung von Umständen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nur in Betracht, wenn und soweit ei-nem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbe-sondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. In dem Verweis auf die gesetzliche Risikoverteilung kommt jedoch
zum Ausdruck, dass eine An-wendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage auszuscheiden hat, wenn und soweit es um Veränderungen geht, deren Auswirkungen auf den [X.] bereits durch Aufstellung bestimmter gesetzlicher [X.] zu erfassen versucht hat. Für § 313 [X.] bleibt daneben nur dort noch Raum, wo der Gesetzgeber einen typischen Fall geänderter Vertragsgrundlage nicht bis ins Einzelne zu regeln und darüber einer angemessenen Lösung zuzu-21
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führen versucht hat (vgl. [X.], Urteile vom 26. November 1981 -
IX ZR 91/80, [X.]Z 82, 227, 232 f.; vom
25. November 1998 -
VIII ZR 380/96, [X.] 1999, 596 unter [X.]; vom 6. März 2002 -
XII ZR 133/00, [X.]Z 150, 102, 106) oder wo eine an sich abschließend gedachte Regelung sich nachträglich als für beson-ders gelagerte Fallgestaltungen schlechthin unpassend erweist (vgl. Senatsur-teile vom 24. März 2010 -
VIII ZR 160/09, NJW 2010,1663 Rn. 20; vom 7. Juli 2010 -
VIII ZR 279/09, juris
Rn. 20).
Von einem solchen, über § 313 [X.] auszufüllenden rechtlichen Gestal-tungsbedürfnis kann hier indessen nicht ausgegangen werden. Soweit dem [X.] vom 23. Mai 2007 ([X.], NJW 2007, 2626 Rn. 19) entnom-men werden könnte, dass in Fällen, in denen die Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten Wohnfläche mehr als 10 % betragen, die Abweichungen gegebenenfalls nach den Grundsätzen eines Wegfalls der [X.] berücksichtigungsfähig sein und dann sogar unter Außeracht-lassung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 [X.] zum Tragen kommen könnten, hält der
Senat
daran nicht fest.
c) Das vom
Gesetzgeber für einseitige Mieterhöhungen gewählte und namentlich in § 558 [X.] ausgeformte Regelungskonzept geht dahin, es dem Vermieter zu ermöglichen, im Rahmen eines Vergleichsmietensystems eine die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende angemessene, al-lerdings nicht an den Kosten, sondern am Markt orientierte Miete zu erzielen, dabei aber zugleich auch den Interessen der Mieterseite an einer Verhinderung allzu abrupter oder einer Bewältigung sonst untragbarer Änderungen durch zeit-liche und höhenmäßige (Kappungs-)Grenzen beziehungsweise ein Sonderkün-digungsrecht Rechnung zu tragen (Senatsurteile vom 20. Juni 2007 -
VIII ZR 303/06, aaO Rn. 11 f.; vom 9. Juli 2008 -
VIII ZR 181/07, aaO Rn.
11
f.; jeweils mwN). Allerdings hat der Gesetzgeber -
wie vorstehend unter [X.] b ausgeführt -
bei der getroffenen Regelung nicht die Verhältnisse bei Vertragsschluss wie etwa die ursprüngliche Anfangsmiete oder zu [X.]en getroffene 24
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12
-

(Beschaffenheits-)Vereinbarungen als Ausgangspunkt und/oder Maßstab einer Mieterhöhung gewählt. Er hat die Mieterhöhung vielmehr, bezogen auf
den Zeitpunkt ihrer Vornahme, an die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse am Markt knüpfen und dazu sowohl die ortsübliche Vergleichsmiete als auch den daran zu messenden Wohnwert der Mietwohnung allein nach objektiven Krite-rien bestimmen wollen.
Der Umstand, dass die in Rede stehende Wohnfläche sich gegenüber der vereinbarten nachträglich als größer herausgestellt hat,
ist deshalb für eine nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers vorzunehmenden Mieterhö-hung ohne rechtliche Bedeutung und schließt schon aus diesem Grunde zu-sätzliche Korrekturen unter dem Gesichtspunkt einer Störung der [X.], noch dazu -
wie die Revision meint -
unter Außerachtlassung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 [X.], aus. Insbesondere liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der die Ausgangsmiete aus Gründen, die in der beider-seitigen [X.] liegen, von der ortsüblichen Vergleichsmiete derart weit entfernt ist, dass der Stand der
ortsüblichen, die Kosten deckenden Ver-gleichsmiete selbst
für die Zukunft mit Rücksicht auf die Kappungsgrenze und die Sperrfrist in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann und deshalb der mit § 558 [X.] verfolgte Zweck grundlegend verfehlt
wird
(vgl. dazu Senatsurteile vom 24. März 2010 -
VIII ZR 160/09, aaO Rn.
18, 20, 22; vom 7. Juli 2010
-
VIII ZR 279/09, aaO Rn. 18, 20, 22).
d) Auch aus
dem Senatsurteil vom
7. Juli 2004 ([X.], NJW
2004, 3115
unter [X.], 2
a)
kann die Revision
nichts
Entscheidendes zur Stützung ihrer Auffassung herleiten.
Denn jener Entscheidung lag ein Sachver-halt zugrunde, in dem der Mietvertrag überhaupt keine Angaben zur [X.] enthielt und die Mietvertragsparteien später eine einvernehmliche Miet-erhöhung in der
Weise ermittelten,
dass sie die als angemessen erachtete [X.] mit einer (irrtümlich zu groß angenommenen) Wohnfläche vervielfachten. Bei dieser Sachlage hat der Senat einen beiderseitigen Kalkula-26
27
-
13
-

tionsirrtum angenommen, an dem sich der Mieter nicht festhalten lassen [X.], während schutzwürdige Belange des Vermieters, dessen Aufgabe die zu-verlässige Ermittlung der tatsächlichen Wohnungsgröße grundsätzlich sei, nicht entgegenstünden.
Der vorliegende Fall ist mit jener Konstellation schon deshalb nicht [X.], weil
es
dort um eine im Anwendungsbereich des § 557 Abs. 1 [X.] angesiedelte einvernehmliche Mieterhöhung nach § 558a
Abs.
1, § 558b Abs.
1
[X.]
und damit um eine vertragliche Änderung der Miethöhe gegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2005 -
VIII ZR 182/04, [X.], 518 unter II; vom 10. November 2010 -
VIII ZR 300/09, [X.], 295 Rn.
14; BayObLGZ
1989, 277, 281; [X.]/[X.], aaO, §
557 Rn. 31 mwN; [X.]/[X.], aaO,
§ 558a Rn. 3, § 558b
Rn.
3 mwN), die ohne [X.] im Anwendungsbereich des § 313 [X.] liegen kann. Hier dagegen geht es um eine nach gesetzlichen Maßstäben zu bestimmende einseitige Mieterhö-hung, die einer Anwendung des § 313
[X.] allenfalls in besonders gelagerten Fällen zugänglich ist (dazu vorstehend unter [X.] b). Im Übrigen stünde
einer
Vertragsanpassung in der von der Klägerin erwünschten Weise ohnehin auch

28
-
14
-

der Umstand entgegen, dass die zutreffende Ermittlung der Wohnfläche in ihre [X.] als Vermieterin fällt.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
AG [X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom [X.] -
237 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
18 [X.]/13 -

Meta

VIII ZR 266/14

18.11.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VIII ZR 266/14 (REWIS RS 2015, 2168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2168

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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