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PDF anzeigen[X.] StR 541/01vom29. Januar 2002in der [X.] schweren räuberischen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Für den Antrag des Angeklagten vom 4. Juli 2001, ihm [X.] Rechtsanwalt [X.]für die Revision Rechtsanwalt [X.] beizuordnen, ist - anders als für die [X.] (vgl. [X.] in [X.]. § 350 Rdn. 11 m.N.) - der Vorsitzende des [X.], dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig ([X.] § 141 Bestellung 3; [X.]/[X.] Aufl. § 141 Rdn. 6 m.N.). Eines [X.] mit der Ent-scheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. [X.] des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisi-onsverfahren fort ([X.]/[X.] aaO § 140Rdn. 7). Auf die rechtzeitig eingelegte und zulässig mit der all-gemeinen [X.] begründete Revision hat der Senatdas Urteil umfassend geprüft. Für ein Nachschieben von [X.] Verfahrensbeschwerden durch einen neuen Verteidigerwäre wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1Satz 1 StPO kein [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz [X.] [X.]
Meta
29.01.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. 4 StR 541/01 (REWIS RS 2002, 4793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4793
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