Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. IX ZR 73/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3853

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. Juni 2001Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: (nur zu b) ja a) [X.] § 51Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über dengegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährungzu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten [X.] rechtzeitig anmeldet.b) ZPO § 556Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifftals denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstandauch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangsteht.[X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Kleve- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Januar 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird - unter Verwerfung der [X.] der Klägerin als unzulässig - das Urteil des23. Zivilsenats des [X.] zu [X.]1., I[X.] undII[X.] des [X.] teilweise aufgehoben und wie folgt [X.]:[X.] 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an dieKlägerin 26.359,24 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem22. September 1997 und aus 19.500,65 DM für die [X.] bis 21. September 1997 zu zahlen. Im übrigen bleibtdie Zahlungsklage in dem Umfang abgewiesen, wie [X.] Zivilkammer des [X.] darüber durch [X.] vom 9. Dezember 1998 erkannt hat.I[X.] Auf die Berufung der Klägerin wird die Kostenentscheidungdes Schlußurteils der 1. Zivilkammer des [X.]vom 31. Mai 1999 abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits(erster Instanz) fallen der Klägerin zu 77 % und im übrigenden Beklagten als Gesamtschuldnern zur [X.] -II[X.]Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu78 % zu tragen; der Rest wird den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.[X.] Kosten des Revisionsverfahrens haben die [X.] zu 8 % zu tragen; den Rest hat dieKlägerin zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich im wesentlichen mit [X.] von Anlagen zur Lüftung, Heizung und Wärmerückgewinnung so-wie des Sonnenschutzes befaßt. Sie ließ sich von den Beklagten, die [X.] in einem Rechtsanwaltsbüro tätig sind, in einer Vielzahl von Fällen an-waltschaftlich beraten und vertreten. Nach Kündigung dieses [X.] hat die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechter-füllung des Anwaltsvertrages in zahlreichen Fällen in Höhe von [X.] in Anspruch genommen. Einer der Fälle betrifft einen Prozeßder Klägerin gegen die [X.] Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin wirkte aufgrund eines Werkvertrages an der Erstellung [X.] mit. Den Auftrag erteilten die [X.] als Bauherren.Von dem vereinbarten Werklohn zahlten die Auftraggeber 107.577,02 [X.]. Nach Erteilung der Schlußrechnung durch die Klägerin und [X.] am 7. Mai 1992 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit [X.] -ben vom 2. Juni 1993 mit der klageweisen Geltendmachung der restlichen For-derung. Die im April 1995 von den Beklagten erhobene Klage wurde durch Ur-teile des [X.] und des [X.] wegen Verjäh-rung abgewiesen.Seit der Beendigung des Mandatsverhältnisses mit den Beklagten wurdedie Klägerin von Rechtsanwälten der [X.] vertreten. Diese machten [X.] vom 25. Februar 1997 an die Beklagten einen Schadensersatzan-spruch in Höhe von 127.007,76 DM wegen dieser Angelegenheit geltend, dersich aus der Hauptforderung von 107.577,02 DM und Kosten der [X.] in Höhe von 19.500,65 DM zusammensetzen sollte. Die [X.] der Beklagten verweigerte die Zahlung und berief sich auf Verjährung.Sodann machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 1998 den [X.] eine Klageerweiterung in dem in erster Instanz rechtshängigen Verfah-ren gegen die Beklagten geltend.Das [X.] hat durch Teilurteil vom 9. Dezember 1998 die [X.] zur Zahlung von 38.662,28 DM - davon 19.500,65 DM wegen der [X.] - verurteilt. Auf beiderseitige Rechtsmittel hat das [X.] Klägerin 146.280,99 DM zugesprochen, davon 139.422,40 DM wegen [X.] B. Mit ihrer Revision greifen die Beklagten ihre Verurteilung we-gen der Ansprüche an, die ihren Grund in der Auseinandersetzung der Kläge-rin mit den [X.] haben. Der [X.] hat die Revision nur in Höhe von119.921,75 DM angenommen.Die Klägerin hat unselbständige Anschlußrevision eingelegt, mit der siedie Zahlung weiterer 25.472,66 DM verlangt. Diesen Anspruch stützt sie auf- 5 -den Vorwurf, daß die Beklagten [X.] auch gegen zwei weite-re Kunden der Klägerin - L. und S. - durch mangelhafte Prozeßführung hättenverjähren lassen.Entscheidungsgründe:[X.] Revision ist im Umfang ihrer Annahme durch den [X.] begründet.[X.]Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Zusammenhang mit dem Auf-trag der [X.] insgesamt einen Schadensersatzanspruch von139.422,40 DM zugesprochen: 107.577,02 DM als Ersatz für die nicht mehrdurchsetzbare Vergütungsforderung der Klägerin gegen die [X.] und31.845,38 DM als Ersatz von Kosten des [X.]; vom letztgenanntenBetrag sind nur noch 12.344,73 DM in der Revisionsinstanz streitig.Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:Der Klägerin stehe der Anspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven [X.] zu. Den Vergütungsanspruch der Kläge-rin gegen die [X.], für den nach den Urteilen des [X.] und des- 6 -[X.] die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1Nr. 1 BGB gegolten habe, hätten die Beklagten verjähren lassen, weil sie zuspät Klage erhoben hätten. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits überden Anspruch seien Folgen dieser Pflichtverletzung.Auf eine Verjährung des nunmehr eingeklagten [X.] derKlägerin gemäß § 51b [X.] könnten sich die Beklagten nicht berufen. [X.] habe einen Sekundäranspruch erlangt, so gestellt zu werden, als seider [X.] nicht verjährt, denn die Beklagten hätten sie nicht überderen Pflichtverletzung und die Verjährung des Schadensersatzanspruchs [X.]. Diese könnten sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin seit Ende 1996von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei beraten worden sei. Sie seien darle-gungspflichtig für eine Aufklärung der Klägerin durch deren neue Rechtsan-wälte, daß der [X.] bestehe und wann er verjähre; dieser Vor-tragslast hätten die Beklagten nicht entsprochen.I[X.]Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in ei-nem wesentlichen Punkt nicht stand.1. Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte [X.] auf Zahlung von 107.577,02 DM wegen der entgangenen [X.] ist verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 51b [X.] (§ 51- 7 -[X.] a.F.) begann mit Schadenseintritt am 1. Januar 1995 und endete [X.] des 31. Dezember 1997.a) Der dem Regreßanspruch gegen die Beklagten zugrundeliegende,von der Klägerin behauptete Werklohnanspruch gegen die [X.] ver-jährte mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Es handelte sich um einen Vergü-tungsanspruch aus einem Werkvertrag, für den die zweijährige Verjährung ge-mäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB galt. Die Verjährungsfrist begann am [X.] zu laufen, § 201 BGB, nachdem der Anspruch mit der Abnahme am7. Mai 1992 entstanden war.Dieser Vergütungsanspruch unterlag nicht, wie die Revisionserwiderungmeint, einer vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 2 BGB. Die Leistung,deren Vergütung die Klägerin verlangte, war nicht für einen Gewerbebetriebder [X.], der [X.], erbracht.Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. [X.]Z 49,258, 261) hat nicht dargetan, daß die [X.] die Werkleistungen der Klä-gerin nicht als Privatleute, sondern für einen berufsmäßigen [X.] Anspruch genommen hätten. Daß ein Werkvertrag über die Errichtung einerSpeditionsanlage geschlossen wurde, reicht für einen solchen Schluß ebenso-wenig aus wie der Auftragsumfang von rd. 1,5 Mio. DM. Die Errichtung [X.] durch den Eigentümer dient nicht ohne weiteres einem Gewerbebe-trieb, sondern ist eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück. Sie stelltregelmäßig eine Kapitalanlage dar ([X.]Z 74, 273, 277 f). Die Ausnahme vondiesem Grundsatz, daß die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfang-- 8 -reiche berufsmäßige Tätigkeit erfordert, ist weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich.Für die Klägerin spricht auch nicht die Vermutung des § 344 Abs. 1HGB. Sie hat im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht vorgetragen, daß die [X.] als Kaufleute im Handelsregister eingetragen gewesen seien. Ihre[X.]seigenschaft ergibt sich auch nicht hinreichend aus sonstigen Um-ständen. Daß [X.] früher Inhaber einer Speditionsfirma in der [X.] war, deren Geschäftsführer er - nach dem Vortrag [X.] - noch immer ist, läßt keine andere Beurteilung zu. [X.] wird er nicht persönlich zum [X.]. Es ist zudem nicht vorgetragen,daß er das Gebäude, an dessen Errichtung die Klägerin mitwirkte, als Ge-schäftsführer der Spedition herstellen ließ.b) Aufgrund der Verjährung der [X.] kommt - anders alsdas [X.] gemeint hat - gegen die Beklagten allein ein Schadensersatz-anspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht. Die [X.] solchen Anspruchs beginnt gemäß § 51b [X.] grundsätzlich mit dessenEntstehung. Im vorliegenden Fall wäre der - zu unterstellende - Ersatzanspruchmit dem Eintritt der Verjährung des [X.] entstanden.Richtet sich die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts allgemein gegendas Vermögen seines Mandanten - wie beim Verjährenlassen von [X.] -, so tritt ein Schaden ein, sobald die Vermögenslage des Betroffenen in-folge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand [X.] ist. Hierzu genügt es, daß die Verschlechterung sich wenigstensdem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert- 9 -werden können ([X.]Z 100, 228, 231; 114, 150, 152 f). Obwohl die [X.] auf Einrede berücksichtigt wird (§ 222 Abs. 1 BGB), ist zumindest bei strei-tigen Ansprüchen ein Schaden schon infolge des Ablaufs der Verjährungsfristzu bejahen, weil nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muß, daßder Schuldner zur Abwehr des erhobenen Anspruchs von der [X.] Gebrauch machen wird ([X.]. v. 14. Juli 1994 - [X.]/93,NJW 1994, 2822, 2823 f; v. 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 2661,2692 f). Im vorliegenden Fall war der geltend zu machende Anspruch der Klä-gerin streitig: die [X.] haben ihn nicht erfüllt, weil sie sich eines [X.] Vertragsstrafenanspruchs und eines anspruchsminderndenSkontoabzuges berühmten.c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die [X.] dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung (vgl. dazu Zugehör, Handbuchder Anwaltshaftung, Rn. 1251 ff) gehindert, die Verjährungseinrede zu erhe-ben.Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem [X.] den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen [X.] Verjährung zu belehren, entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor [X.] Verjährungsfrist im Hinblick auf die [X.] anwaltlich beraten wird([X.]. v. 27. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1405, 1407). Voneiner ausreichenden Belehrung darf der regreßpflichtige Anwalt grundsätzlichausgehen, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten dessenSchadensersatzanspruch rechtzeitig anmeldet ([X.]. v. 14. [X.] - [X.], [X.], 836, 837). Rechtzeitig ist diese Belehrungdurch einen anderen Anwalt, wenn sie so lange vor Ablauf der Verjährungsfrist- 10 -des § 51b [X.] erfolgt, daß der [X.] bei Anwendung der im [X.] erforderlichen Sorgfalt noch verjährungsunterbrechend gerichtlich geltendgemacht werden kann. Die Belehrungspflicht des mit der Prüfung von [X.] betrauten Rechtsanwalts tritt an die [X.]lle derjenigen des Anwalts,der die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat; der [X.] ist durch die Haftung des neuen Anwalts hinreichend gesichert ([X.]. 14. Dezember 2000 - [X.], NJW 2001, 826, 828).So lag es hier. Der [X.] verjährte mit Ablauf des [X.] 1997 (siehe oben 1 vor a). Die Klägerin wurde von Rechtsanwälten der [X.] betreut. Unter dem 25. Februar 1997 hatten diese Anwälte [X.] an die Beklagten gerichtet, mit dem sie den hier in Rede [X.] begründeten und genau bezifferten sowie bis [X.] 1997 die Bestätigung verlangten, daß die Beklagten ihre Berufshaft-pflichtversicherung von dem Vorgang informiert hätten. Die Klägerin hatte [X.] zehn Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von [X.] gegen die Beklagten. Das genügte zur Unterbrechung der [X.]) Die Beklagten waren nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.] (§ 242 BGB) gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben.Wegen des Zwecks der Verjährungsregelung des § 51b [X.] sind anden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung strenge Anforderungen zustellen ([X.]. v. 29. Februar 1996 - [X.], [X.], 1106, 1108).Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete den [X.] objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, sein Anspruch sei- 11 -auch ohne Rechtsstreit vollständig zu befriedigen (vgl. [X.]. v. 3. No-vember 1988 - [X.], [X.], 1855, 1858), oder wenn der [X.] bei dem Berechtigten den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, des-sen Ansprüche nur mit sachlichen Argumenten bekämpfen zu wollen, und ihndadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält (vgl. [X.], Urt. [X.] November 1997 - [X.], [X.], 902, 903).In solcher Weise haben sich hier weder die Beklagten noch deren Be-rufshaftpflichtversicherung verhalten. Auf das Schreiben der Rechtsanwälte derKlägerin vom 25. Februar 1997, mit dem der [X.] erstmals geltendgemacht wurde, haben die Beklagten mit Schreiben vom 5. und 21. März 1997mitgeteilt, ihren Berufshaftpflichtversicherer unterrichtet zu haben, und daraufhingewiesen, daß die Versicherungsbedingungen dem [X.] zur Sache verbieten. Sie haben zwar hinzugefügt, "daß begrün-dete Ansprüche an uns persönlich nicht scheitern werden". Ferner haben siemitgeteilt, daß sie "eine Konfrontation mit einer jahrelangen Mandantin ... nichtwünschen", sowie Hilfestellung und Gespräche angeboten. Sie haben [X.] einmal angedeutet, den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen.Vielmehr haben sie ausdrücklich die Frage gestellt, ob Ansprüche der Klägerin"wirklich ... verjährt sein" könnten. Bei der notwendigen objektiven Betrachtungkonnte daraus weder der Schluß gezogen werden, die Beklagten stellten eineBefriedigung der Klägerin ohne Rechtsstreit in Aussicht, noch daß die [X.] auf die Einrede der Verjährung verzichten wollten. Das gilt erst recht [X.] Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 20. März 1997, das sich in [X.] Eingangsbestätigung erschöpft sowie eine Antwort in Aussicht stellt.- 12 -Keinem der Schreiben kann etwa entnommen werden, daß die Klägerindadurch von der rechtzeitigen Erhebung der [X.] abgehalten werdensollte. Das eigene Schreiben der neuen Rechtsanwälte der Klägerin [X.] Januar 1998 an den Haftpflichtversicherer deutet derartiges auch nicht an.Vielmehr haben sie diesem darin eine Äußerungsfrist bis zum 25. Januar 1998gesetzt. Die Klägerin war danach der Meinung, bis zu diesem Zeitpunkt mitverjährungsunterbrechenden Maßnahmen zuwarten zu können. Das genügtnicht für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Ver-jährungseinrede (vgl. [X.]. v. 1. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988,265, 266).2. Der weiter geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Ersatz [X.] in Höhe von 12.344,73 DM ist gemäß § 51b [X.] ebenfallsverjährt.a) Der Anspruch betrifft Kosten in Höhe von 10.865,78 DM zuzüglichZinsen in Höhe von 1.478,95 DM, die zugunsten der Rechtsanwälte der [X.] festgesetzt worden sind. Der entsprechende Kostenfestsetzungsbe-schluß des [X.] [X.] vom 9. März 1999 betrifft die erstinstanzli-che Vertretung der [X.] Dies hat das Berufungsgericht aufgrund dereigenen Angaben der Klägerin mit Recht angenommen. Die Klägerin hat näm-lich das zugrunde liegende Schreiben der Rechtsanwälte Dr. [X.]. und [X.] eingereicht, mit dem diese für die [X.] um Kostenfestset-zung für die erste Instanz baten.b) Die Verjährung dieses Anspruchs begann im April 1995 mit der [X.] vor dem [X.] [X.]. Die Einleitung eines Rechtsstreits,- 13 -mit dem eine erkennbar verjährte Forderung eingeklagt wird, stellt [X.] schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts der klagenden [X.] ge-gen diese, seine Mandantin, dar. Entgegenstehende Umstände sind hier [X.].Der Schaden der Klägerin lag in der Belastung mit den [X.]. Dieser war durch die Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich begrün-det, weil sie die Klägerin einen aussichtslosen Prozeß führen ließen. Der Ko-stenschaden tritt schon mit der Erhebung der aussichtslosen Klage ein, weildamit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht, für dieder Kläger als [X.] haftet ([X.], Urt. v. 7. Februar 1995 - [X.]/93, NJW 1995, 2039, 2041).Die dreijährige Verjährungsfrist für diesen Schadensersatzanspruch lieffolglich im April 1998 ab.c) Die Klägerin hat den Ersatz des Kostenschadens erst mit [X.] 20. April 1999, also nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht. [X.] geltend gemachte Prozeßkostenschaden von 19.500,65 DM - dessent-wegen der [X.] die Revision der Beklagten nicht angenommen hat - betrafdie Kosten der eigenen Rechtsanwälte der Klägerin sowie diejenigen der [X.]seite für die zweite Instanz. Das prozessuale [X.] dieses [X.]s unterbrach nicht die Verjährung bezüglich des später eingeführten [X.]s auf Ersatz zusätzlicher Kosten. Denn die [X.] tritt nur für den [X.]eils geltend gemachten Anspruch ein.- 14 -d) Der Umstand, daß die Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluß des[X.] [X.] vom 9. März 1999 erst nach Ablauf der [X.] den Ersatzanspruch erhalten haben kann, steht der Verjährungseinrede derBeklagten gemäß § 222 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Verjährungsfrist nach§ 51b [X.] beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mandant den [X.] damit seinen Ersatzanspruch nicht kennt ([X.]. v. 5. November 1992- IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1321). Im vorliegenden Fall war offenkundig,daß die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der [X.] noch nichtfestgesetzt waren. Die Klägerin hätte diesen Schaden von vornherein [X.] zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen können. Ein Scha-densersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem [X.] auch schon entstanden sein, wenn er der Höhe nach nicht feststeht oderfeststellbar ist oder sich noch nicht konkret ausgewirkt hat. Wenn der Mandantmangels Bezifferbarkeit des Schadens noch keine Leistungsklage zu [X.], genügt jedenfalls die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungskla-ge für den Schadenseintritt ([X.]. v. 1. Februar 1990 - [X.]/89,WM 1990, 815, 816).II[X.]Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3Nr. 1 ZPO). Aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstandes ist die Klageim aufgezeigten Umfang [X.] -Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß das Berufungsurteil zu [X.] erkennenden Teils bestehen bleibt.[X.] Anschlußrevision der Klägerin ist unzulässig.[X.]Gemäß § 556 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte grundsätzlich [X.] anschließen.1. Dazu hat der V. Zivilsenat des [X.] durch Urteil vom26. Januar 2001 ([X.], n.v.) entschieden, daß eine unselbständige [X.], die sich auf einen anderen als den von der Hauptrevision er-faßten prozessualen Anspruch bezieht, unstatthaft sei. Zur Begründung hat erdarauf verwiesen, daß mit der unselbständigen Anschlußrevision nur ein [X.] innerhalb der Hauptrevision gestellt werden könne.Auch der [X.] hält auf der Grundlage des § 155 FGO - deru.a. auf § 556 ZPO verweist - mit gleichartiger Begründung eine selbständigeAnschlußrevision für unzulässig, die einen anderen [X.]uerfall betrifft als [X.] ([X.]. [X.], 169; 1985 [X.], 72, [X.]. m.w.Nachw.).- 16 -Das [X.] nimmt zu § 202 SGG i.V.m. § 521 Abs. 1 ZPOan, daß sich unselbständige [X.] - einschließlich der [X.] - allgemein nicht auf einen Teil der angefochtenen Entschei-dung beziehen können, den das [X.] selbst nicht erfaßt (Urt. [X.] Dezember 1979 - 7 [X.]; v. 19. Juni 1996 - 6 [X.] 24/95; v. 23. [X.] - [X.] RA 33/97 [X.] Darüber hinaus hat der [X.] entschieden, daß [X.]en unzulässig sind, wenn bis zum Zeitpunkt ihrer Einlegung [X.] selbst nur (noch) wegen eines bestimmten Anspruchs oder Sachver-halts zulässig war. Das wurde insbesondere angenommen, wenn die Revisionvon vornherein lediglich wegen eines bestimmten Anspruchs zugelassen war([X.]Z 111, 158, 166 f; 130, 50, 58; Urt. v. 21. Mai 1968 - [X.]/68,NJW 1968, 1470, 1471; v. 25. April 1995 - [X.]2/94, NJW 1995, 1955,1956; v. 19. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 506), und ferner zuder Zeit, als die Revision in Amtshaftungssachen noch unbeschränkt zulässigwar, für andere als derartige Ansprüche ([X.]Z 36, 162, 165 f). Endlich hat dererkennende [X.] eine Anschlußrevision für unzulässig gehalten, bei der sichdie Anschließung auf einen Anspruch bezog, dessentwegen die [X.] abgelehnt war ([X.]Z 131, 95, 97 f.).Ebenso nimmt das [X.] für den Fall, daß die Revisionnur für einen von mehreren Klageansprüchen zugelassen worden ist, auf [X.] des § 556 Abs. 1 ZPO an, durch eine unselbständige Anschlußrevi-sion könne nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen anderenStreitgegenstand zur Nachprüfung des [X.] gestellt werden (MDR- 17 -1983, 348 Nr. 117; Urt. v. 21. Oktober 1982 - 2 [X.]; v. 26. Januar 1995- 2 AZR 355/94). Gleiches hat das [X.] zu § 141 i.V.m.§ 127 VwGO (Urt. v. 16. Dezember 1980 - 5 C 105/79) und das Bundessozial-gericht (Urt. v. 24. November 1978 - 11 RA 9/78) ausgesprochen.Diese Erwägungen greifen im vorliegenden Fall nicht unmittelbar ein.Denn das Berufungsgericht hat sich über eine Zulassung der Revision nichtausgesprochen. Der [X.] hat die Revision der Beklagten ganz überwiegendangenommen und eine Annahme nur wegen eines Teils des zu ersetzendenSchadens abgelehnt.I[X.]Eine unselbständige Anschlußrevision ist unzulässig, die einen [X.] betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem vondieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren [X.] wirtschaftlichen Zusammenhang steht.1. Die unselbständige Anschlußrevision ist akzessorischer Natur ([X.]Z36, 162, 166; [X.], Urt. v. 26. Oktober 1993 - [X.], NJW 1994, 801,803). Sie muß sich deshalb grundsätzlich auf einen der Überprüfung durch [X.] zugänglichen Gegenstand der angefochtenen Entscheidung be-ziehen ([X.], Urt. v. 28. April 1987 - [X.], [X.], 834; [X.], Nr. 968) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen.Dies schließt es aus, einen prozessualen Anspruch, der nicht bereits von der- 18 -Hauptrevision umfaßt ist und mit diesem auch nicht in einem unmittelbarenrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zum Gegenstand einerunselbständigen Anschlußrevision zu machen. Insoweit ist es grundsätzlichunerheblich, aus welchem Grund - sei es infolge Nichtannahme der Revision,Nichterreichens der Revisionssumme oder unterlassenen Angriffs - der Streit-gegenstand der Anschlußrevision nicht von der Hauptrevision erfaßt wird.Zwar werden auf der Grundlage des § 521 ZPO ganz überwiegend [X.]en, die einen anderen prozessualen Anspruch als das[X.] zum Gegenstand haben, für zulässig gehalten ([X.] 156,240, 242; [X.], 1028, 1031; JW 1913, [X.] Nr. 19 im Anschluß an[X.] 46, 373, 374 f; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 521 Rn. 21;Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 521 Rn. 7; [X.], ZPO 21. Aufl. § 521Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 521 Rn. 22). Dieser Grundsatz ist aberauf die Anschlußrevision nicht ohne weiteres zu übertragen. Denn im Beru-fungsverfahren als zweiter Tatsacheninstanz wäre eine Beschränkung der [X.], weil die unselbständige Anschlußberufung auch mit demZiel der Klageerweiterung oder der Erhebung einer Widerklage eingelegt wer-den kann (vgl. [X.]Z 4, 229, 234); damit soll der [X.] werden. Die durch die Revision eingeleitete Rechtsprüfung ist dagegenauf bestimmte Streitgegenstände zu beschränken; die Anschlußrevision setztdementsprechend auch eine Beschwer voraus ([X.], Urt. v. 31. Mai 1995- VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2565).2. Allerdings mögen gewichtige Gründe dagegen sprechen, eine unselb-ständige Revision allein schon dann für unzulässig zu halten, wenn sie nur ei-- 19 -nen anderen Streitgegenstand betrifft als die Hauptrevision. Eine derartige [X.] mag häufig schwierige Zweifelsfragen aufwerfen. Ansprüche, dieformell unterschiedliche Streitgegenstände begründen, können innerlich in ei-nem so engen Zusammenhang stehen, daß es dem Zweck der Anschlie-ßungsmöglichkeit widerspräche, dem [X.] eine Anschlußrevisi-on zu verwehren: Die §§ 521, 556 ZPO sollen die prozessuale Waffengleich-heit und die Billigkeit im Falle einer infolge der Revision ohnehin gebotenenÜberprüfung wahren ([X.]/[X.] aaO § 556 Rn. 1). Dies mages im Einzelfall insbesondere gebieten, daß Angriffs- und Verteidigungsmittel,die sich auf ein einheitliches Rechtsverhältnis beziehen, durch eine Anschluß-revision allgemein geltend gemacht werden können.Das braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.Denn ein vergleichbarer Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall nicht.Zwar waren die [X.]en durch ein Dauermandat miteinander verbunden. Dieeinzelnen Aufträge, welche die Beklagten aufgrund dessen für die [X.], hätten aber ebenso gut [X.]eils den Gegenstand eines selbständi-gen Anwaltsdienstvertrages bilden können; letzteres entspricht sogar dem [X.]. Die Revision betrifft die Durchsetzung eines [X.] derKlägerin gegen einen einzelnen Kunden. Deren Anschlußrevision soll [X.] gegen zwei andere Kunden durchsetzen, die unabhängig voneinander zuverschiedenen Zeiten und an unterschiedlichen Orten Werkleistungen der Klä-gerin in Anspruch nahmen. Für die von der Beklagten zu erhebenden [X.] waren [X.]eils andere Gerichte zuständig. Die Entscheidung überkeine dieser Forderungen hing in irgendeiner Weise von derjenigen über einenanderen der hier fraglichen Ansprüche ab. Eine selbständige Revision wärewegen keines der beiden Ansprüche (über 16.845,59 DM und 8.627,07 [X.] 20 -zulässig gewesen, ebensowenig für beide zusammen. Der Grundsatz der pro-zessualen Waffengleichheit gebietet es ebensowenig wie die Billigkeit, für der-artig verschiedene Ansprüche die Verbindung durch eine Anschlußrevisionzuzulassen. Das allgemeine wirtschaftliche [X.] genügt allein nicht.3. Dieser Auslegung steht § 554 des Regierungsentwurfs eines Geset-zes zur Reform des Zivilprozesses nicht entgegen. Danach wird die Anschluß-revision allgemein für zulässig erklärt. Zur Begründung wird ausgeführt, es [X.], der friedfertigen [X.], die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzu-finden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, daß [X.] die Entscheidung wider Erwarten angreife. Inwieweit diese [X.] über das derzeit geltende Recht hinaus ermöglicht, kannoffenbleiben. Auf der Grundlage des [X.] könnte die [X.] an Bedeutung verlieren: Wenn allgemein Revisionen nur noch [X.] ihrer Zulassung statthaft sind, wären gemäß der bisherigen Auslegung(s.o. [X.]) unselbständige Anschlußrevisionen lediglich zulässig, soweit sie sichauf den Streitteil beziehen, für den die Hauptrevision zugelassen ist.4. Mit diesem Ergebnis weicht der erkennende [X.] nicht von [X.] sonstiger [X.]e des [X.] ab. Soweit diese un-selbständige Anschlußrevisionen auch zu anderen Streitgegenständen alsdenjenigen der Hauptrevision für zulässig gehalten haben, bestand [X.]eils einunmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zum Streitgegen-stand der [X.] 21 -a) Der [X.] Zivilsenat hat durch Urteil vom 28. Februar 1991 ([X.]/89,GRUR 1991, 680, 681 f) eine Anschlußrevision in einer Wettbewerbssache fürzulässig gehalten, in welcher die Klägerin zwei Verbotsanträge gestellt hatte:nämlich der Beklagten zu verbieten, sich überhaupt als Porzellanmanufaktur zubezeichnen, sowie sich als "älteste" derartige Manufaktur zu bezeichnen. [X.] hatte nur dem zweitgenannten Antrag stattgegeben. [X.] die Klägerin Revision gegen die Abweisung ihres ersten Antrags eingelegthatte, hat die Beklagte Anschlußrevision gegen ihre Verurteilung gemäß demzweiten Antrag eingelegt. Ob insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vor-lagen, mag offenbleiben. Jedenfalls bestand durch die einheitliche Werbebe-hauptung ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhangzwischen beiden Verbotsanträgen.In der Entscheidung [X.]Z 138, 55, 57 ff (ausführlicher abgedruckt inWM 1998, 1693) waren die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer für unzuläs-sig gehaltenen, einheitlichen Werbebehauptung Gegenstand einer Anschluß-revision. Das Berufungsgericht hatte den Beklagten zwar verurteilt, eine be-stimmte Behauptung zu unterlassen, aber den weitergehenden Antrag des [X.] zurückgewiesen, dem Beklagten auch die Ankündigung von [X.] zu verbieten. Gegen diese Abweisung der Klage hatte der Kläger [X.], der sich der Beklagte angeschlossen hatte, soweit er seinerseitsverurteilt worden war. Beide umstrittenen Erklärungen standen in einem [X.] Zusammenhang miteinander.In dem Urteil vom 6. Mai 1999 ([X.], [X.] 1999, 249,251) ging es um unterschiedliche Rechtsfolgen einer einzigen [X.]. Das Berufungsgericht hatte den Beklagten im wesentlichen zur [X.] 22 -terlassung, zur Auskunftsleistung und zum Schadensersatz verurteilt. [X.] sich die Revision des Beklagten. Die Klägerin schloß sich der [X.] an, als ein Teil ihres Auskunftsanspruchs abgewiesen worden war.Schließlich stritten die [X.]en in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom23. November 2000 ([X.], n.v.) zugrunde lag, über die Unterlassung vondrei Behauptungen in einem einzigen Werbeschreiben. Das Berufungsgerichthatte den Beklagten zur Unterlassung nur einer der Behauptungen verurteilt.Nachdem dieser dagegen Revision eingelegt hatte, schloß sich die Klägerindem Rechtsmittel mit dem Ziel an, dem Beklagten auch die beiden anderenBehauptungen zu untersagen.b) Der Vorgängersenat des XI[X.] Zivilsenats hat durch Beschluß vom5. Dezember 1979 - [X.] ([X.], 233) entschieden, daß [X.] über einen Scheidungsausspruch nicht erteilt werden darf,wenn hinsichtlich einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt ist, weil [X.] sich diesem auch wegen des [X.] anschließen [X.]. Eine solche Anschlußrevision wurde also für zulässig gehalten. Nach [X.]. Zivilsenats besteht zwischen dem Scheidungsausspruch undallen einzelnen Folgeansprüchen jedenfalls ein unmittelbarer rechtlicher Zu-sammenhang im zuvor (oben zu 2.) genannten Sinne. Dies betrifft zugleich [X.] des Vorgängersenats des XI[X.] Zivilsenats vom 14. Oktober 1981(IVb [X.], [X.], 36, 37 f), in dem eine Anschlußbeschwerde zumVersorgungsausgleich mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig gehal-ten wurde. Wenn danach ein derartiges [X.] stillschweigendfür statthaft erachtet wurde, so bezog es sich auf dieselbe Rechtsfolge wie [X.] selbst, nämlich auf den Versorgungsausgleich.- 23 -Durch Urteil vom 3. Februar 1999 ([X.] ZR 82/97, [X.] § 39Nr. 9) hat der [X.] eine Anschlußrevision als unbegründet zu-rückgewiesen, also für zulässig gehalten. In dem zugrundeliegenden Sachver-halt hatte das Berufungsgericht ein Haus, das Eheleuten gemeinsam gehörte,nach der Ehescheidung der Ehefrau zugewiesen, ihr aber eine Ausgleichs-zahlung an den Ehemann auferlegt; ferner hatte es zugunsten des Ehemanneseine Sicherungshypothek auf dem Grundstück angeordnet. Der Ehemann ver-folgte mit der für ihn zugelassenen Revision sein Begehren auf eine höhereAusgleichszahlung weiter. Dem schloß sich die Ehefrau mit dem Ziel an, ihreVerpflichtung zur Bestellung einer Sicherungshypothek entfallen zu lassen.Beide Rechtsmittel betrafen im [X.] dieselbe Ausgleichszahlung.Das Urteil vom 29. September 1999 ([X.] ZR 313/98, [X.], 354,359) betraf einen Streit zwischen Verpächter und Pächter. Das Berufungsge-richt hatte die Klage auf Feststellung eines Pachtverhältnisses ebenso abge-wiesen wie eine Widerklage. Diese betraf Ansprüche wegen wertsteigender,infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung nutzlos gewordener Investitionen. [X.] die Abweisung seiner Feststellungsklage hatte der Kläger Revision einge-legt, während der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußrevision seinZahlungsbegehren weiterverfolgen wollte. Diese wurde als weder grundsätzlichnoch erfolgversprechend nicht zur Entscheidung angenommen; die [X.] wurde also vorausgesetzt. Revision und Anschlußrevision waren insoweitinnerlich miteinander verknüpft, als sie den Bestand eines Pachtverhältnissesund alternativ Folgen seiner Unwirksamkeit [X.] 24 -Genauso verhielt es sich in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des[X.] vom 18. Januar 1995 ([X.] ZR 30/93, [X.], 480, 483)zugrunde lag. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen des Mangels [X.]. Der Beklagte forderte mit seiner Widerklage die Räumung sowieMietzahlung oder Nutzungsentschädigung. Das Berufungsgericht hatte [X.] des Klägers zur Räumung aufgrund der Widerklage bestehen [X.], aber unter anderem einen Zahlungsanspruch des Beklagten abgewiesen.Mit seiner Revision wandte der Kläger sich gegen seine [X.]. [X.] wollte sich ihr hinsichtlich der Abweisung seines Zahlungsanspruchsanschließen. Die Anschlußrevision wurde als zwar zulässig, aber als wedererfolgversprechend noch von grundsätzlicher Bedeutung nicht angenommen.Die beiderseitigen Ansprüche ergaben sich aus einem Streit über die Wirk-samkeit eines einheitlichen [X.]) Der I[X.] Zivilsenat hat in einem Urteil vom 30. April 2001 ([X.]/99- [X.], 1113, 1115) eine unselbständige Anschlußrevision für zulässiggehalten. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der klagende [X.] aus § 93 Abs. 2 [X.] mit dem Hauptantrag auf [X.] an die von ihm verwaltete Konkursmasse und mit dem Hilfsantrag [X.] an einen Dritten geltend gemacht. Das Berufungsgericht hatte nurdem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen hatte der Beklagte Revision eingelegt,welcher sich der Kläger mit dem Ziel anschloß, die Verurteilung gemäß [X.] zu erreichen. Die Zulässigkeit der Anschlußrevision wird [X.], sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag hätten ein und dasselbeKlagebegehren zum Gegenstand, nämlich die Verurteilung des verklagten [X.] auf Leistung von Schadensersatz: mit dem Hauptantrag inForm der Kompensation des Schadens der Muttergesellschaft durch Zahlung- 25 -direkt an sie, mit dem Hilfsantrag auf Ausgleich des Schadens der Mutterge-sellschaft durch Wiederauffüllung des Vermögens der Tochtergesellschaft. Obinsoweit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, mag zweifelhaft sein:Die Begründetheit des [X.] setzte voraus, daß das Vermögen [X.] zwischenzeitlich aus eigenen Mitteln der Muttergesell-schaft aufgefüllt worden war. Jedenfalls liegt derselbe Lebenssachverhalt zu-grunde, und beide Anträge stehen in einem unmittelbaren rechtlichen sowiewirtschaftlichen [X.]) Der [X.] des [X.] hat durch Beschluß vom15. April 1986 ([X.] 1/85, [X.], 747, 749) unselbständige [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß den §§ 73 ff GWBfür statthaft erklärt. In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde die An-schlußrechtsbeschwerde auch für zulässig gehalten. Zugrunde lag die Verfü-gung einer Landeskartellbehörde, durch die einer Genossenschaft die [X.] ihrer Satzung in vier Punkten untersagt worden war. Auf deren Be-schwerde wurde noch über drei Punkte gestritten. Das Beschwerdegericht hobdie Verfügung hinsichtlich zweier Punkte auf und wies die Beschwerde bezüg-lich des dritten Punktes zurück. Die Genossenschaft begehrte mit ihrer Rechts-beschwerde, die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des letzten Punktesaufzuheben. Die Landeskartellbehörde legte eine unselbständige Anschluß-rechtsbeschwerde mit dem Ziel ein, ihre Verfügung hinsichtlich der beidenweiteren, streitig gebliebenen Punkte ebenfalls aufrechtzuerhalten. Auch inso-weit kann offenbleiben, ob der Streit über verschiedene Einzelregelungen dereinheitlichen Satzung unterschiedliche Streitgegenstände begründet. [X.] liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Zudem besteht zwischen denverschiedenen Bestandteilen einer Genossenschaftssatzung ein durch den- 26 -Genossenschaftszweck bedingter unmittelbarer rechtlicher sowie wirtschaftli-cher Zusammenhang.Mit Urteil vom 10. Oktober 1989 ([X.], [X.], 474, 475 f)wurde über die Begründetheit einer Anschlußrevision entschieden, diese alsofür zulässig gehalten. Das klagende Unternehmen verlangte von der [X.] und Schadensersatz wegen einer Äußerung ihres Geschäftsfüh-rers, in der das klagende Unternehmen eine Boykottaufforderung sah. Die [X.] hatte in den Vorinstanzen Erfolg, während die [X.] abgewiesen wurde. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihren [X.] gerichteten Klageantrag weiter. Die Anschlußrevision er-strebte demgegenüber Klageabweisung auch hinsichtlich des [X.]. Beiden Rechtsmitteln lag eine einheitliche Äußerung des Ge-schäftsführers, also ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. [X.] die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen in einem unmittelbaren rechtli-chen sowie wirtschaftlichen Zusammenhang.Auch in einem Urteil vom 8. Mai 1990 ([X.], [X.], 1047,1049 f) hat der [X.] eine Anschlußrevision als unbegründet zurückge-wiesen, also ihre Zulässigkeit bejaht. Die klagende Einzelhändlerin verlangtevon der Beklagten als örtlich zuständiger Generalvertretung aufgrund [X.] Absprachen bestimmte Ausgleichsvergütungen; für den Fall, daß [X.] nichtig seien, machte die Klägerin [X.] geltend. Das Berufungsgericht hatte der Klage teilweise unter [X.] des Schadensersatzes stattgegeben und die weitergehendeKlage abgewiesen. Mit der Revision erstrebte die Beklagte die [X.] vollem Umfang. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgte die Klägerin ihren Zah-- 27 -lungsantrag in ganzer Höhe weiter, gestützt auf die Gültigkeit des Vertrages.Die Unwirksamkeit des [X.] gemäß § 15 GWB ändertenichts daran, daß ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde lag. [X.] von der unterschiedlichen Begründung wurde sogar ein einheitliches Aus-gleichsziel verfolgt.e) Das Urteil vom 26. Januar 2001 ([X.]), mit dem der [X.] eine Anschlußrevision für unzulässig gehalten hat, betraf einen Streitzwischen zwei Grundstücksnachbarn über die Auslegung eines [X.]. In diesem Falle könnte ein innerer Zusammenhang indem vom [X.] zuvor (oben 2.) aufgezeigten Sinne vorgelegen haben. Gleich-wohl beruht das hier zu erlassende Urteil nicht auf einer möglichen Abwei-chung in diesem Punkt; denn der erkennende [X.] hält die vorliegende [X.] für unzulässig.Entsprechendes gilt gegenüber dem Urteil des [X.]s vom4. Oktober 1983 ([X.], aaO). Hier griff die Revision eine Pfändungsverfü-gung des Finanzamts an, während dessen Anschlußrevision gegen die Gewäh-rung von Vollstreckungsschutz für unzulässig gehalten wurde.[X.] Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 73/00

18.01.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. IX ZR 73/00 (REWIS RS 2001, 3853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3853

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