Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 5 StR 412/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2456

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Rostock vom 23. Dezember 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben1. soweit der Angeklagte wegen Untreue (Fall I[X.] 1der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweitwird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse,die auch die hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen des Angeklagten trägt, eingestellt(§ 206a StPO);2. mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte imübrigen verurteilt worden ist.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren, soweites nicht eingestellt ist, zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die verbleibenden Kosten [X.], an eine andere Strafkammer [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im übri-gen [X.] wegen Untreue, Betrugs in drei Fällen und versuchter Steuerhinterzie-hung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und [X.] verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfah-rensrügen und der Sachrüge, ferner macht er ein Verfahrenshindernis gel-- 3 -tend. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens hin-sichtlich des [X.] wegen Verjährung und zur Aufhebungdes Urteils, soweit der Angeklagte im übrigen verurteilt worden ist.1. Die Verurteilung wegen Untreue hat keinen Bestand, weil insoweitjedenfalls Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) eingetreten [X.]) Das [X.] hat hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue [X.] getroffen:Der Angeklagte bemühte sich nach seinem Rücktritt als Bundesmi-nister, eine Existenz als selbständiger Unternehmer aufzubauen. Im [X.] erwarb er zu diesem Zweck 75 % der [X.]santeile der [X.], die später als [X.] bzw. [X.] firmierte ([X.])und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er wurde. Darüberhinaus wurde er Mehrheitsgesellschafter der in [X.] gegründetenFirma [X.]. In dieser [X.] übernahm er die [X.] Präsidenten des Verwaltungsrates und wurde neben dem Zeugen [X.]alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.Am 26. Juli 1993 erhielt der Angeklagte von der [X.] ein [X.] nur unzureichend besichertes [X.] Darlehen in Höhe vonelf Mio. DM, dessen Zweck nach dem zugrundeliegenden [X.]hmenvertrag [X.] diverser Bauträgermaßnahmen war. Das Geld aus [X.] stellte der Angeklagte der [X.] mit mehreren Ge-sellschafterdarlehen zur Verfügung und leitete es in der Folgezeit an die [X.] weiter. Zu diesem Zweck wurden zwischen diesen beiden Ge-sellschaften [X.] abgeschlossen, nach denen die [X.]AG das Geld —künftig für Rechnung der [X.] GmbH verwalten [X.] zinsgünstig anlegenfi sollte; eine Absicherung zugunsten der [X.] war nicht vorgesehen. Die [X.] schloß mit- 4 -der Firma [X.] [X.] ([X.]), welche ihrerseits mit der [X.]AG ([X.]) zusammenarbeitete, einen Anlage- [X.] ab, mit dem das Geld in einem angeblich risikolosen undaußerordentlich ertragreichen Dollar-Yen-Programm (5 % Zinsen pro Monat)angelegt werden sollte. Eine Absicherung des Investors war in dem Vertragnicht vorgesehen. In der Folgezeit flossen insgesamt 8,7 Mio. DM an die[X.], wobei der Angeklagte den Verlust des Geldes zumindest billigend in[X.]uf nahm. Darüber hinaus wurde ein Teil der angeblichen Renditen in dasDollar-Yen-Programm reinvestiert, so daß sich eine Anlagesumme von rund9,78 Mio. DM ergab.Im November 1993 bemühte sich der Angeklagte bei der [X.] vergeblich um einen Kredit von bis zu 260 Mio. DM zur Umsetzung ei-nes weiteren Projekts. Gelder aus dem Darlehen, die bei der Projektumset-zung nicht unmittelbar benötigt wurden, sollten über die [X.] AG [X.] mit einer garantierten Rendite von 12 % jährlichangelegt werden. Bei der Ablehnung des Kreditwunsches warnten [X.] den Angeklagten ausdrücklich vor vermeintlich hochverzinslichenGeldanlagen, da diese oft hochspekulativ und risikobehaftet seien.Im Anschluß daran versuchte der Angeklagte etwa ab Januar 1994,Anteile einer in [X.] ansässigen Bank zu erwerben, um sich so eineGeldquelle für seine Geschäfte zu erschließen. Um den [X.]ufpreis für den [X.] genommenen Erwerb von 50 % des Aktienkapitals der [X.] ([X.]) aufzubringen, schlossen die [X.]AG unddie [X.] am 3. Februar 1994 einen Darlehensvertrag über 10 Mio. DM ab.Als Sicherheit verpfändete die [X.] AG die [X.]. [X.] wurde bis Anfang März 1994 tatsächlich fast vollständig aufprivaten Konten des Angeklagten gutgeschrieben.Etwa zur gleichen [X.] hatte der Finanzvermittler [X.]dem ihmbekannten [X.], der als Vertreter der [X.] auftrat, eine weitere- [X.] in ein angeblich hochverzinsliches Tradingprogramm angeboten.Da [X.]selbst nicht in der Lage war, das erforderliche [X.]pital aufzu-bringen, drängte er den Angeklagten, ihm das Geld zur Verfügung zu stellen.Unter erneuter Zurückstellung aller vernünftigen Zweifel und Bedenken hin-sichtlich der Seriosität und Machbarkeit solcher Anlagen, ging der Ange-klagte darauf ein, indem er 8,3 Mio. DM am 15. Juni 1994 an [X.] [X.]wies. [X.]bestätigte mehrfach wahrheitswidrig, das Geld sei[X.] durch werthaltige Sicherheiten besichert [X.] in das [X.]. Tatsächlich hatte er den gesamten Betrag am 2. Juli 1994 dem [X.] verfolgten [X.]zur freien Verfügung gestellt. Nach den Feststel-lungen des [X.]s führte [X.] damit kein Investmentprogrammdurch, sondern er verbrauchte das Geld bis zum 31. Dezember 1994 fastvollständig im eigenen Interesse für andere Zwecke.Bereits ab Februar 1994 gab es wegen angeblicher —interner [X.] der [X.] Unregelmäßigkeiten bei den [X.] aus demDollar-Yen-Programm. Ungeachtet dessen schlossen die [X.] die [X.] (die [X.] findet keine Erwähnung mehr) einen weiteren An-lage- und Treuhandvertrag, der mit dem ursprünglichen weitgehend überein-stimmte und diesen ersetzte. Nachdem auch in der Folgezeit keine weiteren[X.] erfolgten, kam es bei einer Unterredung am 23. Juli 1994zwischen dem Angeklagten und [X.] zur vorfristigen Kündigung des[X.] und der Investition der Anlagesumme in eine —alter-native Finanzanlagefi bei einer monatlichen Verzinsung von 5 %.Im Frühsommer 1995 erfuhr der Angeklagte, daß [X.] die [X.] Geldanlage überlassenen 8,3 Mio. DM an [X.] weitergereicht hatte.Der Angeklagte erreichte, daß —die [X.] die Anlage bei [X.] inHöhe von 5 Mio. US-Dollar nunmehr unmittelbar übernahmfi. Damit solltendie Ansprüche der [X.] gegen die [X.] und die [X.] abge-golten sein. In Verhandlungen mit [X.]gelang es dem Angeklagten, diesen- 6 -in der [X.] zwischen Juni und August 1995 zu Rückzahlungen von ca.1,5 Mio. DM zu veranlassen.Trotz des Abschlusses weiterer Nachfolgeverträge (unter anderem miteiner weiteren Firma [X.]mit Renditen vonjährlich bis zu 100 % sowie dem Abschluß von Managementverträgenbetreffend wertlose goldgestützte Deutsche Äußere Anleihen von 1924) blie-ben [X.] aus. [X.] kam es zum Konkursverfahren [X.] das Vermögen der [X.]. Forderungen der [X.] AG konnten imKonkurs wegen der durch den Angeklagten erklärten Verrechnungen nichtmehr durchgesetzt werden.Die Weitergabe der als [X.]erdarlehen in die [X.]GmbH eingebrachten Beträge an die [X.] AG und deren Anlage indem hochspekulativen und unseriösen Dollar-Yen-Programm führten zu [X.] Überschuldung der GmbH und letztlich zu deren Insolvenz.Das [X.] hat dieses Vorgehen des Angeklagten als Untreuezum Nachteil der [X.] GmbH gewertet, weil die [X.] fast desgesamten [X.]svermögens der [X.] ohne erforderli-chen [X.]erbeschluß erfolgt sei und der [X.]pitalverlust zu einer [X.] Überschuldung der [X.] geführt habe. Nach Auffassung [X.] war insoweit auch keine Verjährung eingetreten. Der für denBeginn der Verjährungsfrist maßgebliche Beendigungszeitpunkt der Untreuesei hier in den von [X.]auf Druck des Angeklagten vorgenommenen Rück-zahlungen im [X.]raum Juni bis August 1995 zu sehen. Danach habe diestaatsanwaltschaftliche Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegendes Vorwurfs der Untreue vom 20. Oktober 1999 die Verjährungsfrist [X.] unterbrochen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.b) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung mit der [X.]. Die Untreue im Sinne von § 266 StGB ist beendet mit dem- 7 [X.] des vom Vorsatz umfaßten Nachteils. Entsteht der Nachteil erst durchverschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich nach und nach, dann ist der[X.]punkt des letzten Ereignisses maßgebend (vgl. BGHR StGB § 78a Satz 1Untreue 1; [X.], 540 f. m.w.[X.] erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, die Beendigung der Un-treue zum Nachteil der [X.] GmbH bereits in der ursprünglichen Ü-berweisung des Geldes zur Anlage in ein völlig unseriöses Investmentpro-gramm wie das Dollar-Yen-Programm zu sehen. Aber auch wenn man eineErsetzung der ursprünglichen Geldanlage darin sieht, daß der Angeklagte imJuni 1994 einen [X.] darlehensweise erlangten [X.] Betrag von 8,3 Mio. DM für [X.] bereitstellte, war der Nach-teil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB jedenfalls mit Überweisung dieses [X.] am 15. Juni 1994 durch den Angeklagten an [X.] eingetretenund spätestens durch dessen Überweisung an [X.] am 2. Juli 1994 end-gültig. Der Lauf der Verjährung wurde erstmals durch die Anordnung der [X.] wegen des Vorwurfs der Untreue am 20. Okto-ber 1999 unterbrochen, mithin erst nach Ablauf der fünfjährigen [X.] (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB).Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei dem vom [X.] festge-stellten Geschehen neben der ausgeurteilten Untreue (unbesicherte Ver-schiebung fast des gesamten [X.]svermögens der [X.] an die [X.] zur Anlage in hochspekulativen Geldge-schäften) weitere untreuerelevante Handlungen des Angeklagten vorliegen.So könnte die zweckwidrige Verwendung des bei der [X.] aufgenommenenDarlehens (Überweisung an [X.] statt Erwerb von Anteilen der [X.]) ebenso als Untreue zu werten sein, wie die —Verpfändungfi der [X.] als Sicherheit (insoweit verfügte die [X.] AG über [X.] angelegtes Geld der [X.] GmbH und entwertete letztlichderen Rückzahlungsanspruch). Eine genaue rechtliche Bewertung ist [X.] ausreichend getroffener Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen- 8 -konkreten vertraglichen Ausgestaltungen und der Verantwortlichkeiten nichtmöglich. So bleibt unklar, auf welcher Grundlage die Überweisung an [X.]erfolgte und wer insoweit Vertragspartner des [X.] war (der An-geklagte persönlich, [X.] oder die [X.]). Weiterhin un-terzeichnete nach den Feststellungen des [X.]s der Zeuge [X.]die für die [X.] AG abgeschlossenen Verträge. Inwieweit der Ange-klagte auf den Abschluß der Verträge bzw. auf den Zeugen W Einflußnahm, ist im Urteil nicht näher dargelegt.Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil hier der Nachteil [X.] sowohlder vom [X.] ausgeurteilten Untreue als auch der weiteren in [X.] kommenden Untreuehandlungen, die den ursprünglichen Nachteil ver-tieften [X.] mit der Überweisung der 8,3 Mio. DM am 15. Juni 1994 an [X.]eingetreten war. Wie das [X.] zutreffend feststellt, hatte [X.] Angeklagte durch die unbesicherte [X.] der 8,3 Mio. DM aus [X.] der [X.]AG jeglicher Zugriffsmöglichkeiten auf die ange-legten Beträge beraubt; Sicherheiten waren nicht vereinbart. Der [X.] gegen [X.] war wertlos und damitauch der Rückzahlungsanspruch der [X.] gegen die [X.]. Nach Eingang des Geldes auf dem Konto des [X.] undspätestens mit der Weitergabe des Geldes durch [X.] an [X.] am2. August 1994 bestand keine reale Möglichkeit mehr, das Geld zurückzuer-halten. Damit war die Untreue beendet. Selbst wenn man auf die vertrags-mäßige Beendigung des ursprünglichen [X.] und dessenErsetzung durch eine alternative Finanzanlage abstellen würde (einvernehm-liche vorfristige Kündigung am 23. Juli 1994) würde dies nichts am Eintritt derVerjährung ändern.Entgegen der Auffassung des [X.]s wurde der Beendigungs-zeitpunkt auch nicht durch die verschiedenen Teilrückzahlungen, die [X.]aufgrund des Drucks des Angeklagten bis Mitte 1995 erbrachte, hinausge-schoben. Weder durch diese zum Teil erfolgte Schadenswiedergutmachung,- 9 -noch durch die verschiedenen vom Angeklagten nachträglich abgeschlosse-nen Vereinbarungen, die letztlich Rückzahlungsverpflichtungen von [X.]und [X.] zum Gegenstand hatten, vertiefte sich der bei der [X.] Schaden.2. Die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung in zweiFällen war aufzuheben, weil die Revision insoweit zutreffend das durchge-führte Selbstleseverfahren (§ 261, § 249 Abs. 2 StPO) beanstandet.a) Das [X.] hat am 35. und am 38. Hauptverhandlungstag dieDurchführung des [X.] nach § 249 Abs. 2 StPO für [X.] von Urkunden angeordnet und den Verfahrensbeteiligten jeweilsKopien der Schriftstücke ausgehändigt. Dies wurde jeweils im Protokoll ver-merkt ebenso wie der Hinweis des Vorsitzenden, daß die Berufsrichter [X.] gelesen hätten (Prot. [X.], [X.]. 488 ff. und [X.], [X.]. 531 ff.).Bis zum Abschluß der Hauptverhandlung findet sich dagegen kein Eintrag imProtokoll, daß auch die Schöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnisgenommen haben. Das [X.] stützt seine Beweisführung hinsichtlichdes Vorwurfes der versuchten Steuerhinterziehung maßgeblich auf verschie-dene Beträge über Zinsen, Aufwendungen, Tilgungszahlungen und [X.], welche sie aus den Berichten über den Jahre-sabschluß der [X.] GmbH zum 31. Dezember 1993 und 1994entnommen hat. Die Revision rügt die Verletzung der Förmlichkeiten des[X.] und bezieht sich dabei auf sechs Urkunden bzw. Ur-kundenkonvolute, darunter auch die maßgeblichen [X.]) Macht das Tatgericht von der Möglichkeit des [X.]nach § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, müssen sowohl die Berufsrichter alsauch die Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese alsotatsächlich gelesen haben. Eine Differenzierung hinsichtlich der [X.] zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig. Der Vorsitzendemuß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die [X.] 10 -nahme in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentli-che Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. [X.], 47; 2001,161; [X.], 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch [X.] geführt werden (§ 274 StPO).Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Schöffen nichtprotokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls da-von auszugehen, daß das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist (vgl.[X.] in [X.]. § 249 [X.]. 71; [X.], [X.] der StPO 4. Aufl. [X.]. 2070; a.[X.] in [X.]. § 249 [X.]. 39;[X.], StPO 47. Aufl. § 249 [X.]. 31). Dem Revisionsgericht ist [X.] verwehrt, freibeweislich nachzuforschen, ob die Kenntnisnahme tat-sächlich unterblieben ist (abw. [X.] aaO; [X.] aaO). Die [X.] des Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaf-tigkeit entfallen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12 m.w.N.); solches isthier insoweit nicht ersichtlich. Eine [X.] ergibt sich auch nichtschon daraus, daß die Anordnung des [X.], nicht aber [X.] § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreicheDurchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des [X.]läßt keinen Schluß auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249Abs. 2 StPO zu (vgl. [X.], 47 m.w.[X.] Inhalt der verwendeten Jahresabschlußberichte, namentlich dievom [X.] hieraus entnommenen Zahlenwerke, konnte auch nicht [X.] des [X.] an Zeugen zulässig in die Hauptverhandlung eingeführtwerden. Denn bei [X.] handelt es sich um umfangrei-che, inhaltlich schwierige und komplexe Urkunden (vgl. BGHR StPO § 249Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Für die Erfassung des Sinns der ver-wendeten Zahlen kommt es auf den genauen Kontext an, in dem diese in [X.], der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. deren Erläuterungen [X.] 11 -3. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fäl-len hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landge-richts zum Eintritt eines Vermögensschadens bei den Geschädigten sindnicht ausreichend.a) Das [X.] ist in bezug auf die Betrugsvorwürfe von [X.] ausgegangen:Die Zeugen [X.], [X.], [X.]und [X.]waren Arbeitneh-mer der [X.]GmbH. Sie beendeten ihre Arbeitsverhältnisse, nach-dem die GmbH nicht mehr in der Lage war, ihre Gehälter zu bezahlen. Um[X.] zu gewinnen, legte der Angeklagte in dem vom Zeugen [X.] betrie-benen arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch ein und bot [X.] eine außergerichtliche Einigung an; im Januar 1997 erkannte er des-sen Forderungen in Höhe von 21.080 DM an und verpflichtete sich zu [X.]ten-zahlungen. Auch gegen den vom Zeugen [X.] beantragten Mahnbescheidlegte der Angeklagte Widerspruch ein; er nahm aber Gesprächstermine [X.] außergerichtliche Einigung nicht wahr, so daß [X.] ein Versäumnis-urteil über 37.091 DM erwirkte. Um die drohende Erzwingungshaft zur Abga-be der eidesstattlichen Versicherung und das Insolvenzverfahren für die [X.], insbesondere im Hinblick auf seine [X.]ndidatur bei [X.] 1998, zu vermeiden, übernahm der Angeklagte am [X.] jeweils eine selbstschuldnerische, unbeschränkte Bürgschaft fürdie ausstehenden Lohnforderungen von [X.] und [X.] . Im Gegenzugstundeten diese jeweils zwei Drittel ihrer Forderungen. Der Angeklagte zahlte[X.] wie von Anfang an beabsichtigt [X.] jeweils nur die erste [X.]te der [X.]tenzah-lungsvereinbarung. Zahlungen bei Fälligkeit der zweiten [X.]te [X.] kurz nachder [X.] im September 1998 [X.] erfolgten nicht mehr.Auch zur Abwendung der Vollstreckung des vom Zeugen [X.]erwirkten [X.] über 49.741 DM übernahm der Angeklagte [X.] 1998 eine selbstschuldnerische Bürgschaft und vereinbarte mit dem- 12 -Zeugen einen [X.]tenzahlungsvergleich, den er ebenfalls nicht einhielt. [X.] Drohung mit einer Strafanzeige zahlte der Angeklagte [X.]. Die rückständigen Lohnforderungen seiner langjährigen Sekretä-rin [X.] in Höhe von 108.126 DM erkannte der Angeklagte nach längererHinhaltetaktik schließlich im Oktober 1998 an; er verbürgte sich auch für [X.] Forderungen persönlich. Die gleichzeitig abgeschlossene [X.]tenzahlungs-vereinbarung erfüllte der Angeklagte [X.] seiner ursprünglichen Absicht ent-sprechend [X.] nicht. Im Wege der Zwangsvollstreckung eines im Oktober 1999erwirkten [X.] konnte die Zeugin nur noch 14.000 [X.].Die [X.] verfügte 1998 noch über laufende Mietein-nahmen von monatlich mindestens 10.000 DM sowie über nicht unerhebli-che, zumindest teilweise einbringliche [X.]. Auch der An-geklagte hatte in den Jahren 1998 und 1999 noch Einnahmen. So erlöste [X.] 1998 aus dem Verkauf seiner [X.]santeile an der [X.] GmbH 10.000 DM und erhielt für seinen Verzicht auf eine stilleBeteiligung an der [X.] V GmbH einen Barscheck über75.000 DM. Ab Januar 1999 erhielt er von der Firma [X.] [X.] [X.] monatliches Beraterhonorar von 8.000 [X.]) [X.] dar. Der Ange-klagte hielt im Ergebnis die Geschädigten (vorübergehend) von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen ab, indem er Versprechungen hinsichtlich der [X.] durch die [X.] machte und persönliche Bürgschaften [X.]nahm. Ein solcher Stundungsbetrug ist indes nur dann strafbar, wenn [X.] für die Erfüllung eines Anspruchs gerade durch den [X.]ablauf ver-schlechtert werden und damit die Forderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1,262, 264; [X.] in [X.]. § 263 [X.]. 211, 229 m.w.N.). Dies kanndann der Fall sein, wenn der Angeklagte zum [X.]punkt der Stundung nochzahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später ([X.] -Zwar hat das [X.] [X.] das in rechtlich nicht zu beanstandenderWeise von Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten ausgeht [X.] dargelegt, [X.] die [X.] als auch der Angeklagte selbst in den [X.] 1998 und 1999 über laufende Einnahmen und werthaltige [X.] verfügten. Indes wird nicht hinreichend deutlich, daß [X.] der Stundungsvereinbarungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmengegen die GmbH bzw. den Angeklagten hinsichtlich der nicht unerheblichenVerbindlichkeiten erfolgversprechender gewesen wären als zu einem späte-ren [X.]punkt. Es wird insoweit nicht mitgeteilt, ob der Angeklagte auch tat-sächlich über die bezeichneten Einnahmen verfügen konnte. Angesichts derschlechten finanziellen Lage der GmbH und der desolaten Finanzlage [X.] versteht sich dies nicht von selbst. Das [X.] hätte [X.] darlegen müssen, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum [X.]punktder jeweiligen Stundungsvereinbarungen eine größere Erfolgsaussicht [X.] hätten, als zu den [X.]punkten, in denen der Angeklagte die Vereinba-rungen nicht einhielt.[X.] [X.]umBrause RiBGH Schaal ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unter- schrift gehindert [X.]

Meta

5 StR 412/03

07.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 5 StR 412/03 (REWIS RS 2004, 2456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2456

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