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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:280520B5STR34.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 34/20
vom
28. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verabredung zum Raub
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 28. Mai 2020 beschlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Juni
2019 werden verworfen, hin-sichtlich des Angeklagten A.
mit der Maßgabe, dass der Teilfreispruch entfällt.
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch
zugunsten des Angeklagten A.
entfällt. Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den [X.] den nichtrevidierenden Angeklagten
A.
(KK-StPO/[X.], 8.
Aufl., § 357 Rn. 16).
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.06.2019 -
880 Js 27923/18 jug 2 KLs
1
2
Meta
28.05.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. 5 StR 34/20 (REWIS RS 2020, 11576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11576
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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