Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2320

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[X.]:[X.]:BGH:2017:151117BXII[X.]503.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 503/16
Verkündet am:

15. November 2017

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 1578 Abs. 1, 1580, 1581, 1605
a)
Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits ge-geben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im [X.] an Senatsurteile vom 22. Juni 1994 -
XII ZR 100/93 -
FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982 -
IVb [X.] -
FamRZ 1982, 996).
b)
Es ist [X.] nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der [X.] Tabelle ausgewiesenen [X.] vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwen-dung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010 -
XII ZR 102/09 -
FamRZ 2010, 1637).

c)
Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er den-noch Unterhalt nach der [X.] begehrt, die vollständige Verwendung des [X.] für den Lebensbedarf darzulegen und im [X.] in vollem Umfang zu beweisen.

d)
Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bed[X.] nach der [X.] in Betracht kommt. Aufgrund der Erklä-rung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der [X.] noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22.
Juni
1994 -
XII ZR 100/93 -
FamRZ 1994, 1169).
BGH, Beschluss vom 15. November 2017 -
XII [X.] 503/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. November 2017
durch den Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.] Dr. [X.],
Schilling, [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 22. September 2016 wird auf Kosten des Antragstellers [X.].
Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Im vorliegenden Schei-dungsverbundverfahren streiten sie in der [X.] zum nachehelichen [X.] über eine
Auskunftsverpflichtung des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann).
Die Beteiligten heirateten 1998. Seit 2012 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1956 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und [X.] ein in ihrem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus. Der 1954 gebo-rene Ehemann ist als Rechtsanwalt und Notar Seniorpartner einer Sozietät.
Zwischen den Beteiligten schwebt ein Verfahren über Trennungsunterhalt, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
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Die Ehefrau nimmt den Ehemann, der sich für "unbegrenzt leistungsfä-hig"
erklärt hat,
im Wege des [X.] noch auf Auskunft über sein von 2013 bis 2015 erzieltes Einkommen sowie entsprechende Vorlage von Belegen
in Anspruch. Das Amtsgericht hat den
Antrag
durch Teilbeschluss abgewiesen, weil die Ehefrau wegen des von ihr konkret zu [X.] Unterhalts auf die Auskunft nicht angewiesen sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Ober-landesgericht dem
Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.] hat die Ehefrau
gemäß §
1580 BGB einen Anspruch
gegen den Ehemann auf Auskunft über sein Ein-kommen. Ein Auskunftsanspruch bestehe lediglich dann nicht, wenn die [X.] in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen gelebt hätten, dass ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden sei,
und wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten -
auch für die Zahlung hoher [X.] -
außer Streit stehe.
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Ehemann
habe sich zwar auf "unbegrenzte Leistungsfähigkeit"
berufen. Nach seinen Angaben im Scheidungsantrag verfüge er allerdings lediglich über ein durchschnittliches dem Betrag, den er auch im Trennungsunterhaltsverfahren als durchschnittli-3
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ches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen für die Jahre 2010 bis 2012 er-rechnet habe, wenn man seinen Einwand berücksichtige, dass die außeror-dentlichen Veräußerungsgewinne, die im [X.] erzielt worden seien, außer Betracht zu bleiben hätten.
Von einer "unbegrenzten Leistungsfähigkeit"
könne bei einem Einkommen in dieser Größenordnung nicht ausgegangen werden.
Abgesehen davon, dass bei einem solchen Einkommen noch eine Be-rechnung des Unterhalts nach einer Quote in Betracht komme, sei die Höhe des anrechenbaren Einkommens des Ehemanns auch für eine konkrete Be-d[X.]berechnung von Bedeutung. Zwar seien die Aufwendungen, mit denen die Ehegatten während ihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten hätten, Anknüpfungspunkt für die
Ermittlung des konkreten Bed[X.]. Maßgeblich sei aber letztlich der objektivierte Zuschnitt, den entsprechend situ-ierte Ehegatten im Regelfall wählten. Entscheidend sei mithin derjenige Le-bensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Eine nach den [X.] zu dürftige Lebensführung bleibe ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Der objektive Maßstab bestimme sich dabei nach der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein. Es liege auf der Hand, dass bei einem monatlichen Gesamteinkommen von unter etwa bei einem Einkommen [X.] komme es mithin darauf an, in welcher Größenordnung unterhaltsrechtlich anrechenbares Einkommen vorhanden sei.
Die Ehefrau sei daher nicht nur für eine etwaige Quotenberechnung, sondern auch zur Darlegung ihres konkreten Bed[X.] auf die Auskunft des
Ehemanns angewiesen.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Nach § 1580 Satz 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
Im [X.] besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1994 -
XII ZR 100/93 -
FamRZ 1994, 1169, 1170 und vom 4. November 1981
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IVb [X.] -
FamRZ 1982, 151).
Nach § 1580 Satz 2 iVm § 1605
Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines [X.]sanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Ver-pflichtung zur Vorlage von Belegen folgt aus § 1580 Satz 2 iVm § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 -
XII ZR 100/93 -
FamRZ 1994, 1169, 1170 mwN und vom 7. Juli 1982 -
IVb [X.] -
FamRZ 1982, 996, 997). Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist.
a) Die Auskunft zu den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Um-stände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§
1578 BGB) und die Bedürftigkeit
(§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
(§ 1581 BGB; vgl. Se-natsurteil
BGHZ
192, 45 = FamRZ
2012, 281 Rn. 16 ff.). Unter Umständen [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse auch für weitere Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bedeutsam sein, so etwa für das Bestehen eines An-9
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spruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 -
XII ZR 6/15 -
[X.], 203 Rn. 14
und [X.] vom 11. November 2015 -
XII [X.] 7/15 -
[X.], 199 Rn. 14 f.). Demgegenüber ist ein
Auskunftsanspruch dann nicht gegeben, wenn der [X.]sanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftli-chen Verhältnissen nicht besteht,
ein Anspruch also beispielsweise beim
Altersunterhalt nach § 1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB schon wegen des nicht gewahrten Einsatzzeitpunkts
ausscheidet.
Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs-
und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt. Steht etwa ein konkreter Bedarf des Unter-haltsberechtigten unabhängig von den Einkommens-
und Vermögensver-hältnissen des Unterhaltspflichtigen fest (vgl. Senatsbeschluss BGHZ
210, 124 = [X.], 1142 Rn. 18), so entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht. Denn der Auskunftsanspruch dient auch dazu, den [X.] in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des [X.]spflichtigen zu machen und das Prozess-
bzw. [X.] verläss-lich einschätzen zu können. Auch die Kostenfolge nach § 243 Satz 1 Nr. 2
FamFG setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige seiner Auskunftsverpflich-tung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, geht also vom Bestehen einer umfassenden, ohne Rücksicht auf die Darlegungs-
und Beweislast beste-henden
Auskunftsverpflichtung aus
(vgl. Senatsbeschluss
vom 22. Oktober 2014 -
XII [X.] 385/13 -
FamRZ 2015, 127 Rn. 14).
Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den kon-kreten Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen 13
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nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 17. April 2013 -
XII [X.] 329/12 -
FamRZ 2013, 1027 zur Auskunftspflicht unter Eltern nach § 242 BGB) und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist.
b) Erklärt sich
der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene [X.]spflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben (Senatsurteil vom 22.
Juni
1994 -
XII ZR 100/93 -
FamRZ 1994, 1169, 1171).
Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die [X.] des Unterhaltspflichtigen
festzusetzen hat.
Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.
aa) Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß §
1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Se-natsurteil BGHZ 192, 45 = [X.], 281 Rn. 16 ff.). Die ehelichen [X.] richten sich wiederum
vorwiegend nach dem vorhandenen Fami-lieneinkommen. Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durch-schnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach [X.] der Ehegatten bemessen. Bei dieser Me-thode
wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen
das gesamte Einkommen zu [X.] verbraucht 15
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wird. Dieses wird daher auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts
nach dem [X.] (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifi-ziert um einen [X.]) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.
[X.]) Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des [X.] der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in
welchem Umfang das Fami-lieneinkommen für den [X.] verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genü-gen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§
1578
Abs.
1 Satz
1 BGB) konkret vorträgt (vgl. dazu Senatsurteile vom 30.
November 2011 -
XII
ZR 34/09
-
[X.], 947 Rn.
35
f. und vom 10.
November 2010 -
XII
ZR 197/08
-
FamRZ 2011, 192 Rn.
26
ff.).
Gleichwohl bleibt das [X.] auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Be-d[X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der [X.] ermitteln. Allerdings
muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu [X.] zusätzlich vortra-gen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der eheli-chen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Wenn der [X.] dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs-
und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser [X.] zu [X.]. Soweit der Senat in diesen Fällen stets eine kon-krete Darlegung des Unterhaltsbed[X.] für notwendig erachtet hat (Senatsurteil 17
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vom 11. August 2010 -
XII ZR 102/09 -
FamRZ 2010, 1637 Rn. 28), hält er [X.] nicht fest.
cc) Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für
den voll-ständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbed[X.] entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Feste Erfahrungssätze haben sich in der obergerichtlichen Praxis insoweit bislang nicht herausgebildet.
Teils wird bis zu einem Unterhaltsbedarf v(bzw. dem [X.] Einkommen nach dem höchsten Satz der [X.] Tabelle) eine Be-messung nach dem Quotenbedarf zugelassen (vgl. OLG
Zweibrücken FamRZ 2014, 216;
OLG
Köln [X.], 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien der [X.] und [X.] 2017; so auch [X.]/[X.] 10. Aufl. 6.
Kap. Rn. 706; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 766).
Teils wird auf den sich aus dem Einkommen der höchsten [X.] nach der [X.] Tabelle ergebenden Quotenbedarf abgestellt, was der Senat als im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegend noch ge-billigt hatte
(vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 -
XII ZR 102/09 -
FamRZ 2010, 1637 Rn. 28; vgl. [X.]/[X.] 10. Aufl. [X.]. Rn. 706; [X.] Praxis des Unterhaltsrechts 3. Aufl. Rn. 263).
Zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt ist es hingegen aus [X.]er Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der [X.] Tabelle nicht übersteigt. So-weit das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbe-18
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trages der [X.] Tabelle hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte
mit-hin, wenn er dennoch Unterhalt nach der [X.] begehrt, die vollstän-dige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im [X.] in vollem Umfang zu beweisen.
c) Die vom [X.] angestellte Würdigung, dass im vorliegen-den Fall keine Ausnahme von der Auskunftspflicht gegeben ist,
entspricht den vorstehenden Maßstäben.
Allerdings ist es hierfür noch nicht von Bedeutung, dass das Oberlan-desgericht Zweifel an der vom Ehemann erklärten "unbegrenzten Leistungsfä-higkeit"
hegt.
Da der Erklärung die Bedeutung eines Verzichts auf den Einwand der Leistungsunfähigkeit beizumessen ist, kommt es nicht darauf an,
ob der Ehemann für den noch festzustellenden -
offenen -
Unterhaltsbedarf der [X.] auch hinreichend leistungsfähig ist.

Das [X.] ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ehemanns für die Bed[X.]bemessung bedeutsam bleibt. Das gilt bereits deswegen, weil die vom
[X.] angeführten Anga-ben des Ehemanns über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau noch im Bereich einer zulässigen
tatsächlichen
Vermutung des voll-ständigen Einkommensverbrauchs für den Lebensbedarf liegen. Auch wenn das Familieneinkommen darüber hinausgehen sollte, wäre diesem die
mögliche Relevanz für die Bed[X.]bemessung dadurch noch nicht genommen. Denn es bliebe der Ehefrau
auch in diesem Fall möglich, ihren Unterhaltsbedarf ausge-hend von einer Einkommensquote zu beziffern. Dass sie dann für den vollstän-digen Verbrauch des Einkommens in vollem Umfang darlegungs-
und beweis-belastet wäre, schließt die Unterhaltsrelevanz der Einkommensauskunft des 22
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Ehemanns noch nicht aus. Denn auch dann kann das Einkommen weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt für das [X.]verhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens sein und damit die Darlegung des Unterhaltsbed[X.] in zu-lässiger Weise erleichtern.
Die Erklärung des Ehemanns, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", macht seine Einkommensauskunft daher nicht überflüssig. Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit
entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet.
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2016 -
44 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2016 -
15 UF 57/16 -

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Meta

XII ZB 503/16

15.11.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16 (REWIS RS 2017, 2320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

XII ZB 503/16

XII ZR 102/09

XII ZR 6/15

XII ZB 7/15

XII ZB 385/13

XII ZB 329/12

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