Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZR 126/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1685

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:11. Juli [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 529 Abs. 2Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 [X.] sind zur Bemessung des [X.] verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") [X.] die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen unddie von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.[X.], Urteil vom 11. Juli 2000 - [X.]-98 -OLG [X.] [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Juli 2000 durch [X.], die [X.]. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den [X.]n aus übergegangenem Recht auf Rück-zahlung eines Betrags von 68.903,60 [X.] in Anspruch, den der [X.] [X.], Frau [X.], erhalten hat.Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto68.903,60 [X.]. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr.Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-- 3 -den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre ineiner Wohnung im Haus des [X.]n gewohnt. Da die [X.] J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm [X.] die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten [X.] der [X.] nach dem [X.] ([X.]).Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau [X.] Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der [X.] insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 [X.] auf. Mit [X.] vom14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach§ 528 [X.] gegen den [X.]n im Hinblick auf die erfolgte Überweisung ge-mäß § 27 h [X.] auf sich über.Der [X.] ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte,wobei zwischen den [X.]en umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkom-men insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, daser zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist undüber keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitereWohnung, die zuvor die verstorbene Tante des [X.]n bewohnt hatte, hatder [X.] für eine monatliche Miete von 850,-- [X.] an die Tochter seinerEhefrau vermietet, die dort mit ihrem [X.] lebt. Der [X.] hat [X.] bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über100.000,-- [X.], auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von1.380,-- [X.] erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von21.700,-- [X.] nahm der [X.] am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwen-dungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen [X.] wurden für das vom [X.]n bewohnte Haus [X.] 4 -Der [X.] hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzah-lungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 [X.] berufen undaußerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner [X.] verfolgt der Kläger das [X.] weiter. Der [X.] bittet [X.] der Revision.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des [X.] und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den [X.]en unstreitig,daß der [X.] die Überweisung als belohnende Schenkung von der [X.] habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überlei-tungsanzeige aus.Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihrgünstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforde-rung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 [X.] zur Be-lohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden,wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Be-lohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen ([X.], Urt. v. [X.], NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sindvorliegend nicht festgestellt und vom [X.]n nicht geltend gemacht.- 5 -I[X.] 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der [X.] aufeine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen ge-mäß § 529 Abs. 2 [X.] berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "stan-desgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 [X.] der angemessene Bedarf im Sinneder §§ 1603, 1610 Abs. 1 [X.] zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbe-halt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei [X.] Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- [X.] zu [X.], wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt vonjedenfalls 1.500,-- [X.] angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlichandere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe [X.] einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbe-halt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicherWürdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt seiauch im Rahmen des § 529 Abs. 2 [X.] anzusetzen. Der vom [X.] [X.]e angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- [X.] sei nicht unange-messen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf [X.] Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unter-halt des [X.]n, was 1.500,-- [X.] ausmache, oder doch mindestens 3/7 desfestgestellten Arbeitseinkommens des [X.]n, was ca. 1.200,-- [X.] ausma-che.Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur [X.] Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:- 6 --Arbeitseinkommen des [X.]n unwiderspro-chen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld- netto -2.760,-- [X.]-Mieteinnahmen850,-- [X.]-Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung [X.], [X.] und [X.] (25 % bis 30 % des [X.]) 800,-- [X.]4.410,-- [X.]./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit)1.380,-- [X.] Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfü-gung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- [X.] aus, wobei eshierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarfuntergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei nochnicht berücksichtigt.2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revisionohne Erfolg.a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529Abs. 2 [X.] zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es daraufankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinneder §§ 1603, 1610 Abs. 1 [X.] verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem- 7 -es sich bei der [X.]in um eine Tante des [X.]n und damit um eineVerwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wech-selseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unter-halts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpas-sung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben(vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. 1995, § 529 [X.]. 1). Als [X.] reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen [X.] Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichtendes Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis be-steht, daß der Beschenkte bei Erfüllung des [X.] nichtmehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des§ 1610 Abs. 1 [X.]) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichtenhaben wird (vgl. [X.] in [X.] z. [X.], 3. Aufl., § 529 [X.]. 4 u.§ 519 [X.]. [X.] knüpft mit der in § 529 Abs. 2 [X.] enthaltenen Bezugnah-me auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhalts-pflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein An-laß, etwa für das [X.] eigenständige Grundsätze zu Vorausset-zungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die [X.] einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Recht-sprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. [X.] heranzuziehen.- 8 -Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eineVerwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 [X.]) keineUnterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsicht-lich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1[X.] heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtspre-chung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den ei-genen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem [X.] und dem [X.] keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist [X.] bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des§ 529 Abs. 2 [X.] grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüberseinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieserMaßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in [X.] ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfallswegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile miteiner Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten [X.] muß.Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den [X.] in Höhe von 2.000,-- [X.] und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau inHöhe von 1.200,-- [X.] sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werdenvon der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.§ 1603 Abs. 1 [X.], der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529Abs. 2 [X.] heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vor-rangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollengrundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Le-bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der- 9 -tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der an-gemessene Unterhalt zu bemessen ist ([X.], Urt. v. 26.2.1992 - [X.] 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für [X.] eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebil-det. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die [X.]er Tabelle ei-nen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Elternvor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- [X.] monat-lich (einschließlich 800,-- [X.] Warmmiete) beläuft. Für den mit dem [X.] zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt vonder [X.]er Tabelle mit mindestens 1.750,-- [X.] (einschließlich 600,-- [X.]) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des [X.] beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Be-rechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von [X.], [X.], 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorga-ben des Urteils des [X.] vom 26. Februar 1992, aaO, mit einerErhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltendenangemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. [X.], 714; [X.] FamRZ 1994, 841; LG [X.] [X.], 50 f.).Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehaltsfür den [X.]n von 1.500,-- [X.] auf 2.000,-- [X.] hält sich in diesem Rahmenund ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des [X.] einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- [X.] mo-natlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu [X.] 10 -standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten [X.] des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichti-gung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldnergegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Be-trachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Ver-wandtenunterhalt geltenden [X.]er Tabelle zugrunde. Nachdem diese- allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- [X.] - ab [X.] Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem [X.] Ehegatten mit mindestens 1.750,-- [X.] ansetzt, sind [X.] Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- [X.] auchunter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht [X.] von einem monatlichen Nettoeinkommen des [X.]n in Höhe von2.760,-- [X.] ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Anga-ben des [X.]n im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten [X.] bis August 1997 weisen monatliche [X.] inHöhe von 2.760,87 [X.] aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem [X.] (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die [X.] wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch [X.] Belege wirksam als [X.]vortrag eingeführt. In der [X.] hat der [X.]nvertreter erklärt, daß die zur Begründung [X.] vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der [X.] auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und [X.] bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame [X.] auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. [X.] sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genom-men worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachtworden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem [X.] nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklag-tenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum [X.] gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzendvorgetragen werden sollen und als [X.]vortrag behandelt werden sollen.Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] ein Schriftsatz-recht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten [X.] beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauchgemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetra-genen [X.] in Höhe von 2.760,-- [X.] nicht bestritten hat, weshalbdie Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegtwerden konnte.c) Als Einkommen des [X.]n hat das Berufungsgericht weiter Miet-einnahmen in Höhe von monatlich 850,-- [X.] und den wirtschaftlichen Vorteilmietfreien [X.] mit einem Betrag von monatlich 800,-- [X.] berücksichtigt.Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu [X.]) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermitt-lung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich1.380,-- [X.] berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von21.700,-- [X.], der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.- 12 -Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Beru-fungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßko-stenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß diemonatliche Gesamtsumme von 1.380,-- [X.] zur Bedienung einer Gesamtver-bindlichkeit von ca. 119.000,-- [X.] einschließlich des [X.] von21.700,-- [X.] (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- [X.]) aufgebrachtwerden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Klägerin der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in [X.] kann danach keine Rede sein.II[X.] Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die [X.] Kredits von 21.700,-- [X.] sei unklar und möglicherweise stehe dem [X.] die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um einebloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinemBeschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daßnach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung nochAnlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entspre-chende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätteeingehen müssen.[X.] Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht [X.] habe, dem [X.]n aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum [X.] erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowieihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertungvon Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem [X.] -hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der [X.] monatlich [X.] [X.] für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklä-rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der [X.] demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem [X.] auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. [X.] gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genom-men. Damit hat der [X.] vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung [X.] zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihmeingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten.Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. [X.] das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom [X.]n die [X.] Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn inso-weit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einernach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist,daß sie Grundlage im streitigen [X.]vortrag findet und nicht in die Ausfor-schung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 142 [X.]. 1 m.w.[X.] Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem [X.]nzuzumuten sei, seinen für 22.320,-- [X.] gekauften Neuwagen und einen für1.000,-- [X.] gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grund-sätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhaltseinzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhaltzwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 [X.]), sieht das [X.] nicht vor (vgl. [X.]Z 75, 272, 278). Der [X.] -schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zuverwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbarenNachteil verbunden wäre ([X.], Urt. v. 23.10.1985, - [X.], [X.], 48, 50; [X.]Z 75, 272, 278; [X.]/Kappe/Engler, [X.], 13. Bearb.1997, § 1603 [X.]. 149).Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,-- [X.] gekauft.Zum Zeitpunkt der Überleitung des [X.] im [X.] war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des be-kanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von [X.] konnte der [X.] nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, derihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auchden Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem [X.] kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeits-gesichtspunkten nicht angesonnen werden.Ebensowenig kann vom [X.]n die Verwertung des von ihm gekauf-ten [X.] verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs(Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen [X.] kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auchdas Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung vonangemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3[X.]).V[X.] 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des [X.] [X.]n führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, [X.] eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des [X.] 15 -zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88Abs. 2 Ziffer 7 [X.] i.V.m. § 25 Abs. 3 [X.] entsprechend. Zwar werde der[X.] hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schen-kung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 [X.] sei aber eineentsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden [X.]. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf [X.] ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2.Das Haus des [X.]n sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedochnoch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen,daß der [X.] ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Miet-einnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Ver-wertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der [X.] bei einem [X.] des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich le-benslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der vonihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erziel-baren Kaufpreis von ca. 200.000,-- [X.] aus. Es meint, daß auch mit diesen Er-wägungen bestätigt werde, daß dem [X.]n die Verwertung des Grundbe-sitzes nicht zuzumuten sei.2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der [X.] nicht ver-pflichtet, seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des[X.] zu erfüllen.Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie an-gemessenen [X.] kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen- 16 -nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des [X.] und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zu-gleich Mietaufwendungen erspart ([X.], Urt. v. 23.10.1985, aaO; [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2[X.]. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlichmachten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das [X.] maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 [X.] in Verbindung mit den [X.] geringfügig über-schritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sichzwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen voneinem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der [X.] aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unter-haltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einord-nung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenenGrenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsge-richts, daß der [X.] die im Haus befindliche Einliegerwohnung [X.] und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit [X.] werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es [X.] dem Haus des [X.]n noch um ein angemessenes Familienheim han-delt, zu unterstützen.Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestelltenBerechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der [X.] darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das [X.] nicht ohne weiteres von dem vom [X.]n angegebenenSchätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsge-richts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von- 17 -ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreieWertung gestützt, daß vom [X.]n die Veräußerung seines [X.]unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.3. Auch die Rüge der Revision, dem [X.]n sei die dingliche Bela-stung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, [X.]) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastungdes Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der [X.] die sich darausergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemes-senen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vor-genommenen, nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handeltes sich um eine zutreffende Bewertung.Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier desselbst bewohnten [X.] - nicht zumutbar ist, kann der [X.] dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittelfür den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. [X.], Urt. v. 7.4.1982- IVb [X.], NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - [X.], FamRZ1988, 259, 263; [X.]/[X.]/[X.], Unterhaltsrecht, 7. Aufl.[X.]. 630-633; [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.]. 323). Bei der Beurteilung die-ser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbar-keit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist [X.] durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darle-hen aufzubringen (vgl. [X.]/Kappe/Engler, aaO, § 1603 [X.]. 154). [X.] einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen [X.] -ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Un-terhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar ([X.],Urt. v. 7.4.1982, [X.]) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der [X.] inentsprechender Anwendung des § 89 [X.] verpflichtet sei, auf den Vorschlagdes [X.] einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintra-gung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertretenworden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89[X.] verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erstnach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinslosesDarlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grund-stücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in [X.] Darlehens bewilligt (vgl. [X.] NJW 1997, 590; [X.]/[X.],aaO, § 2 [X.]. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber [X.] bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungs-gericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte [X.]. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in [X.] vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß esauf die [X.] einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageände-rung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revisionauch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein ent-sprechender Klageantrag gestellt worden [X.] 19 -- 20 -VI[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.[X.][X.][X.][X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 126/98

11.07.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZR 126/98 (REWIS RS 2000, 1685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1685

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.