Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.06.2011, Az. 2 BvR 1219/10

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2011, 5542

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT JUSTIZ RICHTER EUROKRISE

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" (juris: StabMechG) - Verweisung auf  BVerfGE 126, 158 <168 ff>


Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von [X.] der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

3

Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt (vgl. [X.] 126, 158 <168 ff.>) - zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1219/10

22.06.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, EUV 407/2010, StabMechG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.06.2011, Az. 2 BvR 1219/10 (REWIS RS 2011, 5542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5542

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