Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. VIII ZR 253/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1461

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. September 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB§ 9 Abs. 1 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 ([X.] I S. 946)§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]a)Auf die Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicherInteressen für Klagen gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen (§ 1 [X.]) findet das Erfordernis "die Waren oder gewerbliche Leistungengleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.])keine [X.])Eine vorformulierte Vertragsbedingung in dem zwischen einem Mineralölunternehmenund einem Tankstellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % [X.] des [X.] für "verwaltende" Tätigkeit gezahlt werden, hältwegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1[X.] (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht stand.[X.], Urteil vom 25. September 2002 - [X.] -OLG [X.] [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 2. September 1999 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein Dachverband des [X.] der Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Ihm gehören elf Mitgliedsver-bände an, die satzungsgemäß verpflichtet sind, den Kläger in der [X.] Aufgaben zu unterstützen. Der Kläger hat nach seiner Satzung unter an-derem die Aufgabe, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ih-nen angeschlossenen Unternehmen gemäß § 13 UWG und § 13 [X.] zu [X.] und den unlauteren Wettbewerb und mit dem [X.] nicht zu ver-einbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bekämpfen.Die Beklagte ist eine Mineralölgesellschaft, deren Produkte überwiegendvon [X.] als Handelsvertretern im Namen und für Rechnung- 3 -der [X.] vertrieben werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen der [X.] und den [X.] werden in einem von der [X.] geregelt.Der Kläger beanstandet die Verwendung einer [X.], die in einer [X.] des [X.] regelnden Bestimmung des [X.] enthalten ist. Sie lautet:"50 % der von (der [X.]) an Partner nach dieser Vereinba-rung zu zahlenden Agenturvergütung sind für verwaltende [X.] Kläger hält diese Bestimmung des [X.] nach § 9[X.] für unwirksam, weil sie den Ausgleichsanspruch eines [X.] nach § 89 b HGB unzulässig beschränke.Das [X.] hat der [X.] unter Androhung von [X.] untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von [X.] Geschäftsbedingungen die beanstandete oder inhaltlich gleiche[X.]n zu verwenden, und hat dem Kläger die Befugnis zugesprochen, [X.] zu veröffentlichen.Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen(OLG [X.], [X.] 2002, 67). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am25. Oktober 1999 eingelegten [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die beanstandete [X.] verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.], weilsie den Tankstellenpächter als Vertragspartner der [X.] unangemessenbenachteilige. Es liege keine nach § 8 [X.] kontrollfreie Regelung über dieHöhe der Vergütung des Tankstellenpächters vor. Dafür spreche zwar [X.]. Ihrem Sinn und Zweck nach handele es sich aber um eine Bestim-mung über den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB, die gegen § 89 b Abs. [X.] verstoße, weil sie den Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters ent-gegen dem gesetzlichen Verbot verkürze.[X.] Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Be-rufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die von dem Kläger an-gegriffene [X.] in den von der [X.] verwendeten [X.]nist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, weil sie gegen das Unabdingbar-keitsgebot des § 89 b Abs. 4 HGB verstößt (so bereits [X.]surteil vom [X.], zur [X.] bestimmt, unter [X.] a).I.Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung [X.] unwirksamer Bestimmungen in deren [X.] 5 -dingungen auch nach der am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen Regelung in§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.] ([X.]) weiterhin zu.1. Der Rechtsstreit ist in der Revisionsinstanz auf der Grundlage des [X.] Januar 2002 in [X.] getretenen [X.] ([X.]) vom26. November 2001 (Art. 3 des [X.],[X.] I S. 3138, 3173) zu entscheiden. Nach § 16 Abs. 1 [X.] sind die nachdem [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000([X.] I S. 946) am 1. Januar 2002 anhängigen Verfahren nach den Vorschrif-ten des [X.] abzuschließen. Auf eine Übergangsre-gelung hat der Gesetzgeber verzichtet, weil das [X.] des [X.]es inhaltsgleich übernommen habe(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6040 S. 276).2. Bei Erlaß des Berufungsurteils war demgegenüber für die vom [X.] noch § 13 Abs. 2 des [X.]es in der [X.], die vor Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge undandere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriftenauf Euro vom 27. Juni 2000 ([X.] I S. 897, im folgenden verkürzt: [X.]) galt und die ihrerseits ohne Übergangsregelung durch die [X.] wurde. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.F. konnte ein Unterlassungsan-spruch wegen unwirksamer Bestimmungen in [X.] geltend gemacht werden von allen "rechtsfähigen Verbänden zur Förde-rung gewerblicher Interessen". Diese nicht weiter eingeschränkte Vorausset-zung erfüllt der Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.3. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] steht [X.] Anspruch auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer Bestimmungen in[X.], abgesehen von weiteren [X.] -gen, jetzt nur noch solchen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli-cher Interessen zu, denen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden ange-hört, die Waren oder gewerbliche Dienstleistungen gleicher oder verwandter Artauf demselben Markt vertreiben. Diese einschränkende Voraussetzung [X.] zur Verbandsklage ist bereits durch Art. 3 Nr. 5 des am 30. Juni 2000 in[X.] getretenen [X.]es in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] einge-fügt und von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], der die Vorschrift des § 13 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 [X.] zum 1. Januar 2002 abgelöst hat, insoweit unverändertübernommen worden.a) Dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch stehtnach dieser in der Revisionsinstanz zu beachtenden Gesetzesänderung [X.] entgegen, daß dem Kläger als Dachverband keine Gewerbetreibendenangehören, sondern Regionalverbände, die nicht selbst Gewerbetreibende sind.Für den Unterlassungsanspruch eines Dachverbandes reicht es aus, daß [X.] satzungsgemäß die Interessen der Gewerbetreibenden fördert,die seinen Mitgliedsverbänden angehören (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1995- I ZR 107/93, NJW 1995, 2558 unter [X.] a.E., m.w.Nachw. zu der [X.] Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Für § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2[X.] gilt dies ebenso.b) Der Kläger erfüllt aber nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2[X.] nicht die weitere Voraussetzung, nach der ein Verband zur [X.] Interessen nur dann anspruchsberechtigt ist, wenn ihm Gewerbe-treibende angehören, die auf demselben Markt Waren oder gewerblicheLeistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben. Aus dem [X.] sowie aus der Herkunft dieser Regelung ergibt sich, daß mit "[X.]" der Markt gemeint ist, auf dem sowohl die Gewerbetreibenden als auchder Anspruchsgegner tätig sind und zueinander im Wettbewerb stehen. [X.] -fehlt es beim Kläger. Die Gewerbetreibenden, die Tankstellenbetreiber, derengewerbliche Interessen er fördert, sind nicht "auf demselben" Markt gewerblichtätig wie die Beklagte und nicht deren Wettbewerber.aa) Die genannte Voraussetzung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist [X.] geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] entnommenworden, die ihrerseits auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zurückgeht. Die [X.] § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beschränkt den Anspruch von Verbänden auf Un-terlassung von wettbewerbswidrigen Handlungen - in Übereinstimmung mit [X.] einzelner Gewerbetreibender (§ 13 Abs. 2 Nr. 1UWG) - auf solche Verbände, deren Mitglieder mit dem Unterlassungsschuldnerauf demselben Markt konkurrieren; es muß ein abstraktes Wettbewerbsverhält-nis bestehen ([X.], Urteile vom 25. April 1996 - [X.], NJW 1996, 3280und vom 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3278). Ziel der Neufassungvon § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] durch das [X.] war es, einestärkere Angleichung des [X.]es an die [X.] des § 13UWG vorzunehmen (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusseszu Art. 3 Nr. 5 und 7 des Entwurfs des [X.]es, [X.]/3195 [X.]). Das Erfordernis "auf demselben Markt" bezieht sich somit [X.] gegen Bestimmungen in [X.] ebensowie in § 13 Abs. 1 UWG auf den Markt, auf dem der Anspruchsgegner ge-schäftlich tätig ist, und weist demnach den Anspruch nur noch solchen Verbän-den zu, deren Mitglieder in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem [X.] stehen. Die geänderte Vorschrift des§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist nach dem Inkrafttreten des [X.] auch in diesem Sinne verstanden worden ([X.]/[X.],4. Aufl., § 13 [X.] Rdnr. 114 ff.; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 13[X.] Rdnr. 14 c; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 13Rdnr. 40; [X.]/[X.], [X.], 1018).- 8 -bb) Ein Wettbewerbsverhältnis in dem vorgenannten Sinne besteht zwi-schen [X.] und der [X.] nicht. Tankstellenhalter sind indas Vertriebssystem der Mineralölgesellschaft eingebunden und stehen zu [X.] in einem Wettbewerbsverhältnis. Während die Mineralölgesellschaft ihreProdukte im Wettbewerb mit anderen Mineralölgesellschaften anbietet, ist [X.] im Geschäftsinteresse der Mineralölgesellschaft tätig, indemer den Verkauf von deren Produkten an den Kunden vermittelt.4. Der Kläger macht allerdings im Revisionsverfahren geltend, die [X.] stehe durch eine 100% -ige Tochtergesellschaft, die bislang mindestenszwölf Tankstellen in [X.] betreibe, in einem Wettbewerbsver-hältnis zu den Mitgliedern seiner Mitgliedsvereine. Auf dieses Vorbringenkommt es jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Die [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist nämlich über [X.] der Vorschrift hinaus dahingehend zu erweitern, daß ein Unterlas-sungsanspruch gegen die Verwendung unwirksamer Bestimmungen in [X.] (§ 1 [X.]) - entsprechend dem früherenRechtszustand (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der bis zum 29. Juni 2000 geltendenFassung) - rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessenwie dem Kläger weiterhin auch dann zusteht, wenn deren Mitglieder nicht alsGewerbetreibende "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-wandter Art auf demselben Markt vertreiben" wie der Verwender der [X.] Geschäftsbedingungen.Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Anwendung des Gesetzeskann durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (vgl. [X.]Z26, 78, 79). Sie ist hier zulässig und geboten, weil die Gesetzesmaterialien kei-nen Anhaltspunkt dafür enthalten, daß der Gesetzgeber mit der Änderung von§ 13 Abs. 2 [X.] durch das [X.] und mit der späteren [X.] -nahme dieser Vorschrift in das Unterlassungsklagengesetz das [X.], den nach früherem Recht klagebefugten Wirtschaftsverbänden wiedem Kläger das Recht zur Verbandsklage gegen unwirksame Allgemeine Ge-schäftsbedingungen zu entziehen. Vielmehr ist nach den [X.] auszugehen, daß einem Wirtschaftsverband wie dem Kläger die [X.] gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen weiterhinzustehen sollte und die dem entgegenstehenden einschränkenden Vorausset-zungen für die Anspruchsberechtigung eines Wirtschaftsverbandes auf einemMißgriff bei der Formulierung des Gesetzes beruhen.a) Dies gilt zunächst für die Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.F.durch das [X.]. Sie geht auf eine Beschlußempfehlung [X.]ausschusses des [X.] zurück. Der Rechtsausschuß war hin-sichtlich des [X.] der anspruchsberechtigten Verbände für den neuen, durchdas [X.] in das [X.] eingefügten [X.] verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 22 [X.]) der [X.] bei den [X.] eine stärkere Angleichung an die [X.] des § 13 UWG vorgenommen werden sollte" (BT-Drucks. 14/3195,[X.]). Er hielt es für erforderlich, zur Verhinderung von Klagen sogenannter[X.] die eingrenzenden Bestimmungen zur Abwehr von [X.] aus § 13 Abs. 2 UWG in § 22 [X.] wörtlich zu übernehmen (aaO). [X.] § 13 Abs. 2 UWG übernommene "[X.] gegen [X.]" wurde sodann in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] "im Interesse einer einheit-lichen Begrifflichkeit ... ebenfalls eingefügt" (aaO). Auf diese Weise kam es zudem mit § 13 Abs. 2 UWG wortgleichen Erfordernis der Betätigung "auf dem-selben Markt" wie der Verwender der [X.]. [X.] das terminologische Interesse an einer einheitlichen Begrifflichkeit hinaus-gehende sachliche Rechtfertigung dafür, einem bis dahin klagebefugten ge-werblichen Interessenverband wie dem Kläger die Anspruchsberechtigung für- 10 -den hergebrachten Unterlassungsanspruch gegen unwirksame Bestimmungenin [X.] zu entziehen, wird dagegen in [X.] des Rechtsausschusses nicht gegeben und ist auch nichtzu ersehen. Denn um "[X.]", gegen die sich die einschränkende[X.] nach der Begründung des Rechtsausschusses zu § 22[X.] richten sollte, handelt es sich bei gewerblichen Interessenverbänden wiedem Kläger, der unwirksame Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen eines [X.] bekämpft, von denen die Tankstellen-betreiber als Vertragspartner des [X.] betroffen sind, er-sichtlich nicht.Die nur mit einem terminologischen und nicht mit einem [X.] begründete wörtliche Einfügung der "[X.] gegen [X.]" in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] spricht dafür, daß der [X.], dessen Empfehlung Gesetz geworden ist, irrtümlich der [X.], in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in bezug auf die Anspruchsberechtigungder hier in Rede stehenden Interessenverbände keine sachliche Änderung ge-genüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern lediglich eine sprachlicheVereinheitlichung mit § 22 [X.] und § 13 UWG vorzunehmen (so [X.], [X.] 2000, 344, 348). Wäre der gesetzgeberische Wille vor-handen gewesen, die Verbandsklage gegen unwirksame Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen zukünftig auf die Verbände zu beschränken,die in [X.] und bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 22[X.]) klagebefugt waren, dann hätte sich hierfür ein Anhaltspunkt in den Ge-setzesmaterialien finden müssen. Dies gilt um so mehr, als die [X.] einer jüngeren Entscheidung für die frühere Rechtslage eine derartige Be-grenzung der Klagebefugnis nach § 13 [X.]B ausdrücklich abgelehnt hatte([X.], Urteil vom 8. Oktober 1997 - [X.], [X.], 454 unter 1, in-soweit nicht abgedruckt in [X.]Z 136, 394). Durch die neue gesetzliche [X.] -lierung wurde einem bislang anspruchsberechtigten Wirtschaftsverband wiedem Kläger die Verbandsklage gegen unwirksame Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen genommen und die Anspruchsberechtigung dafürauf den engeren Kreis der [X.] im Sinne des § 13 UWG [X.]. Einer solchen Einschränkung der Anspruchsberechtigung für die [X.] gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen durch das[X.] ist deshalb zu Recht entgegengehalten worden, daß sie überdas gewünschte Ziel, einem möglichen Mißbrauch durch [X.] [X.], hinausschieße ([X.]/[X.], [X.], 1016, 1020; kritisch auch: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 13 Rdnr. 40; Münch-Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 13 [X.] Rdnr. 114; von [X.], [X.], Heft 27/28, Vorblatt I).b) Mit dem Unterlassungsklagengesetz, das die Verfahrensbestimmun-gen des [X.]es übernommen hat und ersetzt, hat der Gesetzgeber die-ser Kritik in gewissem Umfang Rechnung getragen, indem einige der Voraus-setzungen der in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] eingefügten Mißbrauchsklau-sel ("soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbe-werb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen") in der entsprechendenVorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht mehr für Klagen gegen un-wirksame Bestimmungen in [X.] (§ 1 [X.])gelten, sondern nur noch für Klagen gegen verbraucherschutzgesetzwidrigePraktiken (§ 2 [X.]). Diese Änderung von § 3 [X.] gegenüber § 13 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 [X.] stützt die Annahme, daß die Entziehung des Rechts [X.] für Wirtschaftsverbände wie den Kläger, die durch die termino-logische Angleichung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] an § 22 [X.] und§ 13 Abs. 2 UWG geschehen war, vom Gesetzgeber nicht gewollt war und des-halb von ihm im Unterlassungsklagengesetz zurückgenommen werden sollte(vgl. [X.], [X.] 2002, 1595, 1597).- 12 -Allerdings ist bei dieser erneuten Änderung der Befugnis zur Verbands-klage das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Anspruchsin-haber und Anspruchsgegner bestehen geblieben. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2[X.] verlangt weiterhin, daß die Mitglieder der Wirtschaftsverbände als Ge-werbetreibende "auf demselben Markt tätig" sind wie der Verwender der [X.]. Es ist jedoch anzunehmen, daß der [X.] wiederum die Bedeutung der Übernahme dieser Wendung aus § 13 UWGnicht erkannt hat und daß dabei das für Klagen nach § 1 [X.] bestehen ge-bliebene Erfordernis eines gegenseitigen Wettbewerbsverhältnisses vom Ge-setzgeber für diese Klagen nur versehentlich nicht ebenso getilgt wurde wie die[X.] im übrigen. Davon ist mit Rücksicht auf die dargelegte Ent-stehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] und den hierin zumAusdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszugehen, der darauf ge-richtet war, die zunächst durch das [X.] in § 13 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 [X.] eingefügte [X.] gegen [X.] für [X.] § 1 [X.] wieder zurückzunehmen und dadurch den vor Inkrafttreten des[X.]es bestehenden Rechtszustand wieder herzustellen.Bei der Gesetzgebung wurde offenbar übersehen, daß der für Klagengegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen gebliebeneTeil der [X.] die Verbandsklage in diesem Bereich durch [X.] wie den Kläger weiterhin ausschließt. Denn eine sachlicheRechtfertigung dafür, daß einem Wirtschaftsverband wie dem Kläger ein [X.] gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen - entgegen der früheren Rechtslage (§ 13 Abs. 2 Nr. 2[X.] in der bis zum Inkrafttreten des [X.]es geltenden [X.]) - nicht mehr zustehen soll, ist nicht nur - wie dargelegt - den Gesetzes-materialien zum [X.], sondern auch denen zum [X.] nicht zu entnehmen. Nach der Begründung des [X.] 13 -erfolgte die Änderung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] gegenüber der letztenFassung von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] lediglich zur Klarstellung, weil [X.] einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auf diesem [X.] Geschäftsbedingungen keinen über die übrigenVoraussetzungen hinausgehenden Sinn mache und zu Mißverständnissen füh-ren könne (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Die Problematik, daß Wirtschaftsver-bände wie der Kläger das Recht zur Verbandsklage gegen unwirksame [X.] in [X.] bereits durch das bestehengebliebene Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses verloren hatten, wurdeoffenbar auch bei der Neuregelung der Verbandsklage im Unterlassungskla-gengesetz nicht gesehen.c) Da hinsichtlich des Rechts zur Verbandsklage gegen unwirksame [X.] Geschäftsbedingungen ein sachlich rechtfertigender Grund für die ge-setzliche Differenzierung zwischen Wirtschaftsverbänden wie dem Kläger [X.], welche die Voraussetzungen des § 3 [X.] auch hinsichtlich deserforderlichen Wettbewerbsverhältnisses erfüllen, weder in den Gesetzesmate-rialien zum [X.] noch in denen zum [X.] wird und auch nicht zu ersehen ist, bestünden insoweit gegen [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch [X.]. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot könnte verletztsein, wenn die einschränkenden Voraussetzungen dieser Vorschrift auf [X.] wie den Kläger angewendet und dazu führen würden, ei-nem solchen Verband - im Gegensatz zu den [X.] - den [X.] gegen die Verwendung unwirksamer Bestimmungen in[X.] zu versagen (vgl. [X.]/[X.], aaO, 1020 zu§ 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] n.F.). Auch dieser Gesichtspunkt legt die [X.] Versehens nahe und rechtfertigt es entsprechend dem gesetzgeberi-schen Willen, dessen Umsetzung gesetzestechnisch mißglückt ist, das [X.] -dernis, daß dem anspruchsberechtigten Verband Gewerbetreibende [X.], die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Artauf demselben Markt vertreiben, auf einen gewerblichen Interessenverband [X.] Kläger nicht zu beziehen.Da der Kläger im übrigen die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 [X.] erfüllt, steht ihm ein Unterlassungsanspruch nach § 1[X.] unter den dort umschriebenen Voraussetzungen zu.II.Im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Unterlassungsklagenach § 13 Abs. 1 [X.] (jetzt § 1 [X.]) hat das Berufungsgericht zu Rechtangenommen, daß die beanstandete [X.] der Inhaltskontrolle nach § 9[X.] (jetzt § 307 [X.]) nicht standhält.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei [X.] dem Kläger beanstandeten [X.] in den [X.]n der [X.], wonach 50 % der zu zahlenden Agenturvergütung auf verwaltende Tä-tigkeiten entfallen, um eine Bestimmung in [X.]handelt. Die [X.] ist Bestandteil der von der [X.] vorformulierten [X.]sbedingungen für [X.] und wird dem Tankstellenbetreiberbei Abschluß des [X.] gestellt (§ 1 Abs. 1 [X.], jetzt § 305Abs. 1 [X.]).2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, daß die beanstandete [X.] keine Vergütungsregelung [X.] -stelle, die nach § 8 [X.] (jetzt § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]) einer Inhaltskontrolleentzogen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die [X.], wie auch der [X.] inzwischen entschieden hat (Urteil vom 10. Juli 2002- [X.], zur [X.] bestimmt, unter [X.] a), nur vordergründig- ihrer Formulierung nach - eine der Vertragsfreiheit unterliegende Vereinbarungdarüber enthält, welche Provision der Tankstellenbetreiber für bestimmte [X.] erhält. Tatsächlich hat sie jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe unddie Abrechnung der an den Tankstellenbetreiber - während des [X.] - zu zahlenden Provision. Ihr Zweck und ihre Wirkung bestehen aus-schließlich darin, den Ausgleichsanspruch des [X.] aus § 89 [X.] zu regeln. Damit enthält die [X.] eine die Rechtsvorschriften über [X.] ergänzende Regelung, die nach § 8 [X.] (§ 307 Abs. 3Satz 1 [X.]) der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 [X.] (§§ 307 bis 309 [X.])unterliegt.3. Das Berufungsgericht hat die beanstandete [X.] zu Recht als nach§ 9 Abs. 1 [X.]B (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]) unwirksam angesehen. Die[X.] benachteiligt den Tankstellenbetreiber als Vertragspartner der [X.] unangemessen, weil sie den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des [X.] im voraus beschränkt und damit gegen die zwingende Vor-schrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verstößt. Sie ist wegen dieses [X.] § 134 [X.] nichtig ([X.]surteil vom 10. Juli 2002, aaO, unter B [X.] a)und hält schon deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. [X.], Urteil vom29. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1552 unter [X.] m.w.Nachw., inso-weit nicht abgedruckt in [X.]Z 129, 186).a) § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verbietet nach ständiger höchstrichterlicherRechtsprechung nicht nur Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch ganzausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er nur im Ergebnis mehr- 16 -oder weniger eingeschränkt wird ([X.]Z 55, 124, 126; [X.], Urteil vom11. Oktober 1990 - [X.], [X.], 196 unter II). [X.] aushandeln könnenUnternehmer und Handelsvertreter allerdings den Grund und die Höhe der [X.] nach § 87 HGB, auch wenn diese sich - mittelbar - auf die Höhe [X.] auswirkt. Die beanstandete [X.] hat jedoch keineAuswirkungen auf die Höhe und die Abrechnung der an den Kläger - währenddes bestehenden Vertrages - zu zahlenden Provision, sondern Bedeutung aus-schließlich für die spätere Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach [X.]. Deshalb ist die [X.] an dem Grundsatz der Unabdingbar-keit des § 89 b Abs. 4 HGB zu messen; anderenfalls wäre ein wirksamer Schutzvor einer Aushöhlung der zwingenden Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB [X.], mit denen eine Vereinbarung über [X.] verdeckt wird, nicht möglich (vgl. [X.]Z 58, 60, 67).b) Die beanstandete Vertragsbestimmung in den [X.]nder [X.] beschränkt die Höhe des Ausgleichsanspruchs des [X.], weil danach die Hälfte der an den Tankstellenbetreiber gezahltenGesamtvergütung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs - als vermitt-lungsfremder (verwaltender) Provisionsanteil - außer Ansatz bleibt, ohne daß [X.] dieser Regelung darauf ankommt, ob und in welchem Umfang "verwalten-de Tätigkeiten" vom Tankstellenbetreiber vertraglich übernommen worden sind.Dies verstößt gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB.aa) Der in der [X.] verwendete Begriff "verwaltende Tätigkeiten" istvon der Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um [X.] bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähi-gen, für solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu be-zeichnen (vgl. [X.]Z 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum [X.]: [X.], Urteil vom 15. November 1984 - [X.], NJW 1985, 860;- 17 -[X.]surteile vom 6. August 1997, aaO unter [X.] bzw. [X.]). Deshalb ist beider Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anhand der vertraglichen Vereinba-rung zu prüfen, ob der Unternehmer dem Handelsvertreter vermittlungsfremde("verwaltende") Aufgaben und Tätigkeiten übertragen und vergütet hat, für diedem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung kein Ausgleich gebührt.Die [X.] enthält jedoch keine derartige Vereinbarung über die Vergü-tung konkreter, gegenständlich umschriebener Tätigkeiten, die - im Hinblick auf§ 89 b HGB - rechtlich danach zu beurteilen wären, ob es sich hierbei um "wer-bende" (berücksichtigungsfähige) oder "verwaltende" (nicht berücksichtigungs-fähige) Tätigkeiten handelt. Sie nimmt vielmehr die erforderliche rechtliche Be-wertung selbst vor, indem der in der [X.] verwendete Begriff der "verwalten-den Tätigkeiten" aufgrund seiner Bedeutung im Handelsvertreterrecht von [X.] festlegt, daß der hierauf entfallende Teil der Vergütung bei einer späte-ren Ermittlung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt bleibt. Deshalb [X.] scheinbar als Entgeltvereinbarung formulierte [X.] in Wahrheit nur [X.] und die Bedeutung, 50 % der zu zahlenden Gesamtvergütung bei [X.] des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt zu lassen. Eine solcheVertragsbestimmung im [X.] ist als im voraus vereinbarte Be-schränkung des Ausgleichsanspruchs mit § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht zuvereinbaren.bb) Eine rechtliche Zulässigkeit der [X.] ist auch nicht aus der Recht-sprechung des [X.] zu einer möglichen vertraglichen Aufteilungder Provisionsanteile für werbende und verwaltende Tätigkeiten herzuleiten. [X.] Entscheidung des [X.] vom 28. April 1988 ([X.], [X.] 1988,1204 unter II 1 b), der sich der [X.] insoweit angeschlossen hat ([X.]surteilevom 6. August 1997, aaO, unter [X.] bzw. [X.] c), ist dem [X.] die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt worden, daß der auf Ver-- 18 -waltungstätigkeiten entfallende Provisionsanteil größer ist als vom Tankstellen-halter vorgetragen. Dies wurde unter anderem damit begründet, daß im Vertrag"keine Aufteilung der Provision im einzelnen dafür vorgenommen (worden war),in welchem Umfang damit eine werbende und verwaltende Tätigkeit vergütetwerden sollte" ([X.], Urteil vom 28. April 1988, aaO). Soweit die Beklagte mitder [X.] eine solche vertragliche Aufteilung, die ihr die Beweislast abnimmt,bezweckt haben sollte, liegt dem ein Mißverständnis dieser Entscheidungzugrunde. Die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufteilung der Provision auf ver-schiedene Tätigkeiten setzt voraus, daß diese konkret aufgeführt, d.h. gegen-ständlich umschrieben werden, damit auf dieser Grundlage geprüft [X.], ob es sich bei den übernommenen Tätigkeiten um werbende oder um"verwaltende" handelt und ob - dementsprechend - die darauf nach dem [X.] entfallenden Vergütungsanteile bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen sind oder nicht. Unzulässig ist demgegenüber - wiedargelegt - eine Aufteilung, die keine rechtliche Beurteilung mehr zuläßt, ob dieeinzelnen Tätigkeiten und die auf sie entfallenden Vergütungsanteile bei [X.] des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind, sondern dieseBeurteilung - ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Charakter der übernomme-nen Tätigkeiten - selbst vorwegnimmt und - der Sache nach - im voraus festlegt,daß die Hälfte der gezahlten Vergütung aus der Berechnung des [X.] ausgeklammert wird. In der genannten [X.] ist auch keine Regelungzu sehen, welche die Beweislast vom Mineralölunternehmen auf den [X.] 19 -lenhalter zurückverlagert und als solche unbedenklich wäre (a.[X.], [X.]2002, 45, 49).[X.] Ball [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 253/99

25.09.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. VIII ZR 253/99 (REWIS RS 2002, 1461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1461

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