Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2018, Az. B 13 R 275/16 B

13. Senat | REWIS RS 2018, 7150

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 17.6.2016 hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung der von ihr in der ehemaligen [X.] zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene statt als nur glaubhaft gemachte [X.]eitrags- oder [X.]eschäftigungszeiten verneint. Nach dem Vortrag der Klägerin hat das [X.] festgestellt, dass der Nachweis einer [X.]eitragszeit i[X.] des § 22 Abs 3 Fremdrentengesetz ([X.]) weder mit dem Arbeitsbuch habe erbracht werden können, das jeweils nur [X.]eginn und Ende der [X.]eschäftigungsverhältnisse angebe, noch mit den vorgelegten Archivbescheinigungen, weil diese Unstimmigkeiten enthielten, welche die Klägerin nicht überzeugend habe ausräumen können.

2

Mit ihrer [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache sowie Rechtsprechungsabweichungen geltend.

3

II. Die [X.]eschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre [X.]eschwerdebegründung vom 26.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder eine grundsätzliche [X.]edeutung ordnungsgemäß dargelegt noch eine Divergenz hinreichend bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] und 2 iVm § 160a Abs 2 [X.] 3 [X.]).

4

1. Grundsätzliche [X.]edeutung

5

Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung ist in der [X.]eschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von [X.]edeutung ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 9a [X.]/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]9; [X.] vom 25.7.2011 - [X.] 12 KR 114/10 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]; [X.] vom 30.8.2004 - [X.] 2 U 401/03 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] ff; [X.] vom 7.10.2005 - [X.] 1 KR 107/04 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4, jeweils mwN). Es muss aus der [X.]eschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der [X.]eschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das [X.] zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend erkannte Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung noch nicht beantwortet hat (vgl [X.]enatsbeschluss vom 24.1.2018 - [X.] [X.]/14 [X.] - Juris Rd[X.]; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]83 mwN).

6

Diese Anforderungen sind auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl [X.] vom 23.1.2006 - 1 [X.]vR 1786/01 - [X.] 4-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.] f; [X.] vom 15.2.2006 - 1 [X.]vR 2597/05 - [X.] 4-1500 § 160a [X.]6 Rd[X.] 4 f; [X.] vom 14.4.2010 - 1 [X.]vR 2856/07 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] ff).

7

Die [X.]eschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.

8

a) An der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen [X.]edeutung mangelt es schon deshalb, weil die Klägerin die Grundsatzrüge mit einer Divergenz begründet. Insoweit vermischt sie die Voraussetzungen einer Grundsatz- und einer [X.]. [X.]ie begründet die grundsätzliche [X.]edeutung der von ihr (unter 1a und b, 2a und b bzw 3 der [X.]eschwerdebegründung) formulierten Rechtsfragen jeweils mit einer "Abweichung im Grundsätzlichen" von bestimmten Entscheidungen des [X.]. Wenn aber nach ihrem Vorbringen bereits Entscheidungen des [X.] zu den von ihr aufgeworfenen Fragen vorliegen, so widerspricht sie damit inzident deren Klärungsbedürftigkeit. Indem sie die aufgeworfenen Fragen unter Anwendung und Deutung der von ihr benannten Rechtsprechung - ua [X.] vom [X.]; [X.] vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 -; [X.] vom 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - beantwortet, legt sie aus ihrer [X.]icht nicht den Zweifel an einer bereits erfolgten Klärung durch die Rechtsprechung dar, sondern den Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung durch das [X.] zutreffend auf den konkreten Fall angewandt worden ist. Dies ist jedoch weder geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung noch wegen Divergenz zu begründen (vgl [X.] vom 24.1.2018 - [X.] [X.]/14 [X.] - Juris Rd[X.]2).

9

b) Davon abgesehen handelt es sich bei der von der Klägerin (unter 1a der [X.]eschwerdebegründung) formulierten Frage, "ob die nach § 22 Abs 3 [X.] zu berücksichtigenden Zeiten wertmäßig um 1/6 gekürzt werden dürfen, wenn einer der beiden Haupttatbestände (Arbeitslosigkeit) nachweislich nicht vorgelegen hat", im [X.] um keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern um eine Frage zur [X.]ewertung der tatsächlichen Grundlagen des Urteils. Denn die [X.]eantwortung der Frage hängt ersichtlich davon ab, ob und inwieweit der Tatbestand des § 22 Abs 3 [X.] (nicht nachgewiesene [X.]eitrags- oder [X.]eschäftigungszeiten) im Einzelfall als erfüllt angesehen wird; eine Unterteilung in die von der Klägerin genannten "Haupttatbestände" sieht das Gesetz nicht vor. Insoweit reicht es auch nicht, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass der Kürzungswert von 1/6 ohne Arbeitslosigkeitszeiten "regelmäßig" bzw "statistisch" nicht mehr erreicht werde, denn daraus folgt noch nicht der von der Klägerin zu erbringende Nachweis einer (annähernd) lückenlosen [X.]eitragsentrichtung im Einzelfall. Dass das [X.] die vorliegenden [X.]eweismittel nicht als Vollbeweis einer [X.]eitragszeit gewertet hat, betrifft die richterliche Überzeugungsbildung i[X.] des § 128 Abs 1 [X.] [X.]. Hierauf kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung von § 160 Abs 2 [X.] [X.] eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen unter 1b der [X.]eschwerde,

        

"ob eine Wertkürzung um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 [X.] auch dann vorgenommen werden darf, wenn sich aus anderen [X.]eweismitteln als Arbeitgeber- und Archivbescheinigungen ergibt, dass sich Unterbrechungszeiten von 1/6 der durchschnittlichen Arbeitszeiten nicht ergeben oder dieser Wert nicht erreicht wird"

bzw unter 2a der [X.]eschwerde

        

"ob die nach dem [X.] zu berücksichtigenden Zeiten unter [X.]erücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. [X.] u.a. weiterhin in einem Umfang von 1/6 gekürzt werden dürfen oder ob sie nichts zumindest hilfsweise in einem geringerem Umfang zu kürzen sind, weil jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr zu berücksichtigen sind, eine Kürzung in einem Umfange von 1/6 nicht mehr gerechtfertigt werden kann".

Die Klägerin wendet sich auch mit diesen Fragen im [X.] gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.] im Einzelfall (vgl § 128 Abs 1 [X.] [X.]). Die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache kann damit nicht erfolgreich begründet werden. Dies gilt auch für die kritischen Ausführungen der Klägerin, dass das [X.] die vorgelegten Archivbescheinigungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt und trotz ihrer Erklärungen keinen Anlass gesehen habe, an der Übertragung der Daten aus [X.] zu zweifeln. Wollte man hierin die sinngemäße Rüge eines Verfahrensmangels sehen, wäre auch diese unzulässig; es fehlt hierzu an konkreten Darlegungen, dass sie einen bis zuletzt aufrechterhaltenen ordnungsgemäßen [X.]eweisantrag (vgl § 160 Abs 2 [X.] [X.]) gestellt habe.

Die Frage unter 2a könnte zwar auch so verstanden werden, dass sie sich nicht auf die Wertung der Tatsachen, sondern die Rechtsfolge des § 22 Abs 3 [X.] bezieht, die für den Tatbestand nicht nachgewiesener (sondern glaubhaft gemachter) [X.]eitrags- oder [X.]eschäftigungszeiten eine Kürzung um 1/6 vorsieht. Allerdings fehlt es insoweit an einer hinreichend klaren [X.]ezeichnung, vor welchem ggf höherrangigen Recht die Norm des § 22 Abs 3 [X.] nicht mehr "gerechtfertigt" werden kann. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das [X.]eschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl [X.] vom 14.9.2017 - [X.] 5 R 258/17 [X.] - Juris Rd[X.] 8; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]81). Die [X.]eschwerde enthält zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch keinerlei verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte. Ebenso wenig setzt sie sich mit dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Erlass sozialrechtlicher Normen auseinander.

d) Dies betrifft auch die Frage (unter 2b der [X.]eschwerdebegründung), "ob es weiterhin gerechtfertigt ist, die nach dem [X.] zu berücksichtigenden Zeiten um 1/6 zu kürzen, nachdem der Gesetzgeber § 26 [X.]atz 2 [X.] durch das [X.] geändert hat". Die Klägerin will aus der Regelung offenbar ableiten, dass [X.] einem Nachweis von [X.]eitrags- oder [X.]eschäftigungszeiten i[X.] von § 22 Abs 3 [X.] deshalb nicht entgegenstehen können, weil nach § 26 [X.] 2 [X.] Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 [X.] [X.]G[X.] VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen [X.]eiträgen gelten.

Insoweit fehlt es ebenfalls an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Denn die Klägerin setzt sich in ihrer [X.]egründung nicht mit dem Wortlaut des § 26 [X.] 2 [X.] auseinander. Dieser bezieht sich auf [X.] ("dabei") und damit auf die Anwendung des § 22 Abs 1 [X.] im Fall einer nur (zeit)anteiligen [X.]elegung des Kalenderjahres mit [X.]eitrags- oder [X.]eschäftigungszeiten. Auch mangelt es an einer Diskussion der Rechtsprechung des [X.], wonach § 26 [X.] 2 [X.] "in diesem Zusammenhang" das Monatsprinzip regele (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 5 R 39/06 R - Juris Rd[X.]).

Davon abgesehen fehlen jedoch auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn die Klägerin stellt in ihrer [X.]egründung selbst darauf ab, dass nach § 26 [X.] 2 [X.] "Unterbrechungszeiten von unter einem Monat Dauer als Pflichtbeitragszeiten" zu berücksichtigen seien, "wenn auch nur für einen Tag in diesem Monat [X.]eitragszahlung oder [X.]eschäftigung nachgewiesen ist"; sie legt aber nicht konkret dar, dass und in welchen Monaten dieser von ihr selbst als Voraussetzung postulierte Nachweis vor dem [X.]erufungsgericht erbracht worden ist. Es wird aus ihren Ausführungen zudem nicht ersichtlich, ob das [X.] den fehlenden Nachweis nach § 22 Abs 3 [X.] nur auf die Annahme kurzzeitiger [X.] gestützt hat und die Möglichkeit von [X.] von mehr als einem Kalendermonat oder anderer Tatbestände der Arbeitsunterbrechung, die von § 26 [X.] 2 [X.] nicht erfasst sind, im konkreten Fall ausgeschlossen hat.

[X.]ollte sich die Frage nicht auf den Nachweis von [X.]eitrags- bzw [X.]eschäftigungszeiten (Tatbestand des § 22 Abs 3 [X.]) beziehen, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsfolge des § 22 Abs 3 [X.] (Kürzungsumfang in Höhe von 1/6) richten, so bleibt bereits offen, gegen welche Norm diese verstoßen sollte (vgl entsprechend zu c).

e) An einer hinreichend klaren Rechtsfrage i[X.] des § 160 Abs 2 [X.] [X.] zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Vorschrift des [X.]undesrechts mit höherrangigem Recht fehlt es auch bei den Formulierungen (unter [X.] bzw 4 der [X.]eschwerdebegründung),

        

"ob trotz der Tatsache, dass es nicht mehr gerechtfertigt sein kann, in einem Umfang von 1/6 zu kürzen, weil Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr zu berücksichtigen sind und Unterbrechungszeiten von unter einem Monat nach § 26 [X.]atz 2 in der Fassung des [X.] 1992 nicht mehr zu berücksichtigen sind, trotzdem der Nachweis von [X.]eitragszeiten nur durch taggenaue Arbeitgeber- oder Archivbescheinigungen erbracht werden kann."

und     

        

"ob nun bei durch das Arbeitsbuch bestätigten [X.]eschäftigungszeiten und der wie zuvor dargelegten [X.]eitragszahlung für alle [X.]eschäftigten der ehemaligen [X.] eine [X.]erücksichtigung der [X.]eitragszeiten zu 6/6 zu erfolgen hat oder - ggf. aufgrund welcher Differenzierung - nur für [X.]eschäftigte ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Kolchosen".

Für die unter 3. benannte Frage gelten die zuvor aufgeführten [X.]; diese entfallen nicht dadurch, dass die Klägerin hier ihre zuvor in Fragen gekleidete Rechtsmeinung nunmehr als Tatsache postuliert.

Ebenso wenig genügt es bei der unter 4. benannten Frage, dass die Klägerin einen Vergleich hinsichtlich der [X.]eitragszahlung zieht zwischen [X.]eschäftigten in der ehemaligen [X.] und [X.]eschäftigten von [X.] Kolchosen oder [X.] (LPG). Es fehlt für die Klärungsfähigkeit an Darlegungen dazu, welche Feststellungen das [X.] hierzu insbesondere auch zum - nicht revisiblen - [X.] Recht und den Umständen des Einzelfalls getroffen hat. [X.]oweit sie deshalb die [X.]achverhaltsaufklärung des [X.] als lückenhaft angreift (vgl [X.]4 der [X.]eschwerdebegründung), bezieht sie sich auf keinen von ihr gestellten [X.]eweisantrag und macht keinen Verfahrensmangel (ordnungsgemäß) geltend, weshalb dieser Angriff zur [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der Revision von vornherein ungeeignet ist.

f) [X.]ei der unter 5. der [X.]eschwerdebegründung gestellten Frage,

        

"ob die 1/6-Kürzung der [X.]eitrags- und [X.]eschäftigungszeiten nach §§ 15,16 [X.] nach Aufgabe des [X.] und entgegen der Entscheidung des [X.] vom 17.04.2008 - [X.] R 99/07 R - weiterhin an die Verhältnisse im 'alten' [X.] anknüpfen darf oder ob nicht in entsprechender Auslegung der Entscheidung des [X.] das [X.]ozialversicherungssystem des [X.] (hier [X.]) zu berücksichtigen ist, in dem es auf Arbeitsunterbrechungen - insbesondere auch durch Krankheit (vergl. [X.]tellungnahme [X.]) nicht ankommt sondern sich an der [X.]eschäftigungsdauer (die durch das Arbeitsbuch belegt ist) orientieren muss, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Versicherungsschutz aufgrund von [X.]eitragszahlung durch die [X.]etriebe und damit ein Versicherungsverhältnis zu Gunsten der Versicherten bestanden hat",

nennt die Klägerin ebenfalls keine revisible Norm, um deren Auslegung und Anwendungsbereich es ihr geht. Auch legt sie nicht dar, mit welcher Norm eine Unvereinbarkeit bestehen soll. [X.]oweit sie die Aufgabe des Eingliederungsprinzips erwähnt, setzt sie sich auch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des [X.] auseinander, wonach trotz der Abkehr vom Eingliederungsprinzip in [X.]ezug auf die Leistungshöhe der [X.]erechtigten durch das Wachstums- und [X.]eschäftigungsförderungsgesetz ([X.]) (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 61/09 R - [X.] 4-5050 § 22 [X.]0 Rd[X.]3; [X.] vom 13.6.2006 - 1 [X.]vL 9/00 - [X.]E 116, 96, 100 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] Rd[X.]2) das Eingliederungsprinzip aber weiterhin ein wesentliches [X.]trukturelement des [X.] darstellt (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 5 R 39/06 R - [X.]E 102, 248 = [X.] 4-5050 § 15 [X.] Rd[X.]3).

Davon abgesehen fehlen auch hier weitere Darlegungen zur Klärungsfähigkeit; insoweit reicht es nicht, dass die Klägerin von "[X.]eitragszahlungen durch die [X.]etriebe" ausgeht, aber nicht darlegt, dass das [X.] entsprechende Feststellungen getroffen hat.

g) Im Übrigen fehlen insgesamt hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich der vom [X.] festgestellte und damit für das [X.] im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindliche (§ 163 [X.]) [X.]achverhalt nicht in dem notwendigen Umfang. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin formulierten Fragen im vorliegenden Fall wären insbesondere Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die für die Klägerin ermittelten Entgeltpunkte - selbst wenn sie nicht nach § 22 Abs 3 [X.] um 1/6 zu kürzen wären - auch nicht nach Maßgabe des § 26 [X.] nur anteilsmäßig zu berücksichtigen wären (vgl [X.] vom 19.11.2009 - [X.] R 145/08 R - Juris Rd[X.]). Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Klägerin darauf verweist, dass die Klärung der Rechtsfragen "im Regelfall" zu einer höheren Rente führen würde.

2. Divergenz

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. [X.]ie kommt nur dann in [X.]etracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des [X.], des Gm[X.]OG[X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des [X.] nicht den Kriterien entspricht, die das [X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das [X.] diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). [X.]ezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die [X.]eschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in [X.]ezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des [X.] enthaltene, die konkrete Entscheidung tragende Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das [X.] die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: [X.] vom [X.] - [X.] 9a [X.]/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7; [X.] vom 29.11.1989 - 7 [X.]Ar 130/88 - [X.] 1500 § 160a [X.]7 [X.] 89 ff).

Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Auch hier gilt, dass die Klägerin bereits die Voraussetzungen einer Grundsatz- und einer [X.] nicht klar voneinander trennt. Denn wenn die Klägerin zunächst eine Abweichung von einer Entscheidung des [X.] geltend macht (vgl [X.]eschwerdebegründung 1a und b, 2a und b, 3), dann aber zusammenfassend eine grundsätzlich zu klärende Frage aufwirft, stellt sie damit jeweils die [X.]ehauptung eines bereits bestehenden tragenden Rechtssatzes wieder in Frage.

b) Im Übrigen gelingt es ihr jeweils nicht, die Abweichung tragender Rechtssätze hinreichend darzulegen. Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das Urteil des [X.] von dem [X.]enatsurteil vom 21.8.2008 - [X.]/4 R 25/07 R ([X.] 4-5050 § 26 [X.]) abweiche ([X.]a der [X.]eschwerdebegründung). Das [X.] habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Kürzung um 1/6 nur dann erfolgen dürfe, wenn die [X.]eitrags- bzw. [X.]eschäftigungszeiten nachweislich nicht durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit unterbrochen gewesen sind oder diese Zeiten einen Umfang von 1/6 nicht erreichen". Demgegenüber habe das [X.] den Rechtssatz aufgestellt, dass "auch dann, wenn sich Zeiten der Arbeitslosigkeit aus dem Arbeitsbuch ergeben, trotzdem zusätzlich die nach dem [X.] zu berücksichtigenden Zeiten um 1/6 als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten zu bewerten sind".

Die Klägerin hat mit dieser (durch die Verwendung des Wortes "nicht" schwer nachvollziehbaren) Formulierung der tragenden Rechtssätze schon keinen Widerspruch schlüssig aufgezeigt. Denn nach dem behaupteten [X.]atz des [X.] wäre die Voraussetzung für die Kürzung - keine Unterbrechung der zusätzlichen [X.]-Zeiten durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - mit der Annahme des [X.] gerade erfüllt.

Eine Abweichung ist aber auch dann nicht ersichtlich, wenn stattdessen der auf [X.] bzw [X.]1 der [X.]eschwerdebegründung zitierte [X.]atz des [X.] aus der oben genannten Entscheidung herangezogen würde, wonach die volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 voraussetze, dass in den betreffenden Zeiten - nachweisbar - keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne [X.]eitragsentrichtung fallen würden oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichten. Denn der von der Klägerin behauptete [X.]atz des [X.] zu fehlenden Zeiten der Arbeitslosigkeit bezieht sich nur auf einen Teil der vom [X.] genannten Voraussetzungen und sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall nachweisbar keine (längeren oder kürzeren) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne [X.]eitragsentrichtung vorliegen.

Im Übrigen betrifft die behauptete Abweichung gerade die der Kürzung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen, die nach dem [X.]atz des [X.] das Ergebnis einer [X.]eweiswürdigung sind ("nachweisbar"). Fragen tatsächlicher Art, selbst wenn sie sog allgemeine (generelle) Tatsachen betreffen, können der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - wie hier - keine normative Qualität haben (vgl [X.] vom 30.6.2015 - [X.] R 423/14 [X.] - JurionR[X.] 2015, 21383 Rd[X.]7).

c) Die Klägerin will unter 1b ihrer [X.]egründung eine solche normative Divergenz daraus ableiten, dass das [X.] in seiner Entscheidung vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 - ([X.] 5050 § 15 [X.]6) eine [X.]eweiswürdigung im Einzelfall fordere, während das [X.] im [X.]inne einer festen [X.]eweisregel darauf abstelle, dass sich ein Nachweis von [X.]eitragszeiten nur aus taggenauen Arbeitgeber- und Archivbescheinigungen ergeben könne, selbst wenn Arbeitslosigkeit nachweislich nicht vorgelegen habe und der Gesetzgeber durch § 26 [X.] 2 [X.] bestimmt habe, dass Zeiträume von unter einem Monat Dauer als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien.

[X.]ezüglich der Entscheidung vom 31.7.1980 stellt sie aber bereits nicht dar, in welchem tatsächlichen und rechtlichen Kontext die zitierte Entscheidung des [X.] steht, sodass eine Unvereinbarkeit der behaupteten Rechtssätze allein aus dem knappen Zitat nicht ableitbar ist (vgl Voelzke in: [X.], [X.], 1. Aufl 2017, § 160a [X.], Rd[X.]28). Aus den kritischen Ausführungen der Klägerin auf [X.] 9f der [X.]eschwerdebegründung zu der Würdigung der vorgelegten Archivbescheinigungen und der Erklärungen der Klägerin durch das [X.] ergibt sich im Übrigen, dass das [X.]erufungsgericht eine Würdigung im Einzelfall durchaus vorgenommen hat, wenn auch nicht im [X.]inne der Klägerin. Letzteres führt aber nicht zur Zulassung der Revision.

d) [X.]oweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des [X.] vom 21.8.2008 ([X.]/4 R 25/07 R - [X.] 4-5050 § 26 [X.]) behauptet ([X.]a der [X.]eschwerdebegründung), weil sich das [X.] nicht mit der Frage auseinandersetze bzw nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ob nicht eine Kürzung geringeren Umfanges als 1/6 vorzunehmen sei, bezeichnet sie damit keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des [X.]erufungsgerichts. Es reicht zur Darlegung der Divergenz nicht aus, wenn lediglich geltend gemacht wird, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts nicht den behaupteten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche (bloße [X.]ubsumtionsrüge). Ein solches Vorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf, das [X.] habe im Einzelfall unzutreffend entschieden, der nicht geeignet ist, die Zulassung der Revision i[X.] des § 160 Abs 2 [X.] zu begründen.

e) Wenn die Klägerin dem [X.] die mangelnde [X.]erücksichtigung des § 26 [X.] 2 [X.] bei der [X.]eweiswürdigung als Abweichung von dem Urteil des [X.] vom 21.8.2008 ([X.]/4 R 25/07 R [X.] 4-5050 § 26 [X.]) - entgegenhält ([X.]b der [X.]eschwerdebegründung), fehlt umgekehrt bereits die Darlegung, ob und inwieweit die Entscheidung des [X.] einen abstrakten Rechtssatz zu § 22 Abs 3 im Zusammenhang mit § 26 [X.] 2 [X.] überhaupt enthält. Das Vorbringen betrifft auch hier im [X.] die Richtigkeit der Entscheidung und keine Divergenz i[X.] von § 160 Abs 2 [X.] [X.].

f) Die Klägerin macht weiter ([X.] der [X.]eschwerdebegründung) eine Abweichung des [X.] von der Entscheidung des [X.] vom 21.8.2008 ([X.]/4 R 25/07 R - [X.] 4-5050 § 26 [X.]) geltend, weil das [X.]erufungsgericht nicht darauf abgestellt habe, dass für die Klägerin während des [X.]eschäftigungsverhältnisses ein [X.]eitrag an den Rentenfonds gezahlt worden sei, selbst dann wenn der [X.]etroffene eine konkrete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil der [X.]eitrag nach der Lohnsumme aller [X.]eschäftigten und eben nicht auf die Einzellöhne gezahlt worden sei. Damit weiche das [X.] von der Rechtsprechung des [X.] ab, wonach aufgrund der [X.]eschäftigung eines Mitglieds bei einer [X.] LPG bzw einer Kolchose [X.]eitragszeiten als nachgewiesen anzusehen seien, wenn für die Mitglieder eine gesetzliche [X.]ozialversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und die entsprechenden [X.]eiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden seien.

Mit dem sinngemäß erhobenen Vorbringen, dass [X.] habe diese Rechtsprechung nicht - im [X.]inne einer Gleichbehandlung - auf den vorliegenden Fall übertragen, legt die Klägerin jedoch keine Divergenz dar. Denn die [X.]ezeichnung einer Abweichung i[X.] von § 160 Abs 2 [X.] [X.] setzt die Darlegung voraus, dass das [X.] die Rechtsprechung des [X.] im angefochtenen Urteil infrage stellt und dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine solche Darlegung fehlt aber gerade, wenn die Ausführungen im [X.] dahingehen, dass das [X.] das Recht fehlerhaft angewandt oder die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt haben soll (vgl [X.] vom 25.9.2002 - [X.] 7 [X.] 142/02 [X.] - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 [X.] 73 und vom 1.6.2015 - [X.] 9 [X.][X.] 10/15 [X.] - Juris Rd[X.]).

Ungeachtet dessen wird aus der [X.]eschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Revisionsverfahren nicht hinreichend ersichtlich. Denn dass das [X.] auch im Fall der Klägerin vergleichbare Versicherungsbedingungen nach [X.] - nicht revisiblem - Recht während des streitigen Zeitraums festgestellt hat, ergibt sich aus dem [X.]eschwerdevortrag nicht.

3. Verfahrensfehler - Mangelnde [X.]achaufklärung

[X.]oweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt ([X.]4 der [X.]eschwerdebegründung), dass das [X.] den [X.]achverhalt weiter hätte aufklären müssen, fehlt es für eine ordnungsgemäße [X.]achaufklärungsrüge bereits an der [X.]enennung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen [X.]eweisantrags. Ein Verstoß gegen die [X.]egründungspflicht des [X.] (§ 128 Abs 1 [X.] 2 [X.] iVm § 136 Abs 1 [X.] [X.]) ist nicht ersichtlich, wenn - was die Darlegungen der Klägerin nahelegen - überhaupt Ausführungen vorhanden sind, wobei das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandeln muss; sie ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen zu den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl [X.] vom 24.2.2010 - [X.] R 547/09 [X.] - Juris Rd[X.]0).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.]enat ab (§ 160a Abs 4 [X.] 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen [X.]eschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 iVm § 169 [X.] 2 und 3 [X.] durch [X.]eschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 275/16 B

27.06.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Wiesbaden, 16. November 2012, Az: S 4 R 363/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2018, Az. B 13 R 275/16 B (REWIS RS 2018, 7150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7150

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1 BvR 2856/07

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