Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 3/17

8. Senat | REWIS RS 2020, 3318

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Gegenstand

Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung eines Vermögensgegenstands gegen eine Veräußerungszeitrente


Leitsatz

Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 06.02.2017 - 11 K 3064/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist zwischen den [X.]eteiligten, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr 2013 (Streitjahr) Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aufgrund der Übertragung von Grundbesitz gegen eine Rente mit fester Laufzeit erzielt haben.

2

Die Kläger waren bis Anfang 2012 Eigentümer eines Grundstücks mit freistehendem Wohnhaus in [X.].

3

Durch notariellen Kaufvertrag vom 18.01.2012 übertrugen sie das Grundstück nebst Gebäude an ihren gemeinsamen [X.] und dessen Ehefrau. Der [X.]esitz- und Gefahrübergang erfolgte zum [X.]. Der Verkehrswert des Grundstücks und Gebäudes zum Übertragungszeitpunkt betrug nach einem Gutachten auf einen zeitnahen Stichtag zum Übertragungsdatum 393.000 €.

4

Es wurde vereinbart, dass die Erwerber über einen Zeitraum von 31 Jahren an die Kläger eine monatliche Rente von 1.000 € zu zahlen haben. Für den Fall des Versterbens eines oder beider Kläger vor Ablauf der Laufzeit der Rente sollte der Rentenanspruch auf die Erben des Letztversterbenden der Kläger übergehen. Der Rentenanspruch wurde nach dem Kaufvertrag durch Eintragung einer Reallast in das Grundbuch und die Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung besichert.

5

Die Rentenzahlungen waren zum Anfang eines Monats zu leisten. Seit März 2011 geleis-tete Zahlungen in Höhe von monatlich 1.000 € wurden auf die geschuldeten Rentenzahlungen angerechnet. Dies ergab bezogen auf den Übertragungsstichtag im Januar 2012 eine Restlaufzeit der Rentenzahlungen von noch 30 Jahren und zwei Monaten. Falls die Rentenzahlungen nicht wegen einer Wertanpassungsverpflichtung anzupassen seien, sollten sie vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Laufzeitende insgesamt 372.000 € betragen. Die Möglichkeit der Erwerber, die Rente abzufinden, wurde in der Vereinbarung weitgehend ausgeschlossen.

6

Neben dem [X.] hatten die Kläger vier weitere Kinder. In einem Erbvertrag vom 23.05.2012 setzten die Kläger sich gegenseitig, der Erstversterbende den [X.]n, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Der [X.] der Kläger berief die gemeinsamen Kinder zu seinen alleinigen Erben.

7

[X.]ereits für den Veranlagungszeitraum der Übertragung des Grundstücks und Gebäudes (2012) war zwischen den [X.]eteiligten streitig, ob in den empfangenen monatlichen Zahlungen ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten sei. Die vor dem [X.] ([X.]) [X.] erhobene Klage hatte Erfolg (s. Urteil vom 22.10.2014 - 7 K 451/14 E, Entscheidungen der [X.]e --E[X.]-- 2015, 127). Die Entscheidung des [X.] wurde rechtskräftig, da der erkennende Senat mit [X.]eschluss vom 17.08.2015 - VIII R 55/14 (nicht veröffentlicht) die Revision des [X.]eklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) gemäß § 126 Abs. 1 der [X.]sordnung ([X.]O) als unzulässig verworfen hat.

8

Im Streitjahr flossen den zusammen veranlagten Klägern Rentenzahlungen in Höhe von 12.000 € zu. Sie erklärten hieraus für das Streitjahr keine Zinseinkünfte. Nach den Angaben der Anlage [X.] erzielten die Kläger andere, dem inländischen Steuerabzug unterliegende Kapitalerträge in Höhe von jeweils 151 € und beantragten jeweils die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG.

9

Das [X.] setzte in den für das Streitjahr ergangenen Einkommensteuerbescheiden auf-grund der Übertragung des Grundbesitzes Zinseinkünfte der Kläger an. Diese erfasste es in Höhe von zuletzt jeweils 4.915 € (vor Abzug des [X.]) aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung als tariflich zu besteuernde Kapitalerträge. Das anschließende Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das [X.] gab der anschließend erhobenen Klage in geringem Umfang statt. Es sah den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Streitjahr nur insoweit als rechtswidrig an, als der in den empfangenen Rentenzahlungen erhaltene Zinsvorteil nicht 9.528 €, sondern lediglich 9.420 € für beide Kläger betragen habe.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr [X.]egehren weiter. Sie rügen einen Verstoß des [X.] gegen materielles [X.]undesrecht. Das [X.] habe zu Unrecht entschieden, dass die Kläger mit den Rentenzahlungen Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt hätten.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] [X.] vom 06.02.2017 - 11 K 3064/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 03.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 dahingehend zu ändern, dass keine Kapitaleinkünfte aus der Veräußerung des Objekts [X.] in [X.] berücksichtigt werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Kläger ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2, Abs. 4 [X.]O zurückzuweisen.

Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass den Klägern aufgrund der teilentgeltlichen Vermögensübertragung gegen eine Veräußerungszeitrente im Streitjahr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Zinseinkünfte in der vom [X.] ermittelten Höhe zugeflossen sind.

1. Der Senat ist nicht aufgrund des zum Veranlagungszeitraum 2012 ergangenen, rechtskräftig gewordenen Urteils des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2015, 127 gemäß § 110 Abs. 1 [X.]O an die Beurteilung gebunden, dass die einzelnen Rentenzahlungen an die Kläger keine gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen [X.] enthalten.

a) Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]O binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Für den Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff des Streitgegenstands in § 110 Abs. 1 Satz 1 [X.]O im Sinne von "[X.]" zu verstehen. Dieser umfasst die Teilmenge aller mit dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungsgrundlagen, über die das Gericht entschieden hat. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel, die Begründung eines Urteils als solche bzw. die Urteilselemente sind nicht rechtskraftfähig (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 27.09.2016 - [X.] 16/14, [X.], 595, Rz 31). Der [X.] eines rechtskräftigen Urteils, das zu einem bestimmten Sachverhalt in einem Veranlagungszeitraum ergangen ist, ist in zeitlicher Hinsicht auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum begrenzt (vgl. [X.]-Urteil vom 12.01.2012 - IV R 3/11, [X.], 779, Rz 24).

b) Danach entfaltet das Urteil des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2015, 127 für den Veranlagungszeitraum 2012 keine Bindungswirkung für die Frage, ob in den Rentenzahlungen an die Kläger im Streitjahr 2013 steuerpflichtige [X.] enthalten sind.

Das [X.] Düsseldorf hat in seinem Urteil in E[X.] 2015, 127 über eine Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 entschieden und die Besteuerung von Zinseinkünften der Kläger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aufgrund des [X.] als rechtswidrig beurteilt. Das Urteil des [X.] hat i.S. des § 110 Abs. 1 [X.]O hinsichtlich dieser Besteuerungsgrundlage nur für diesen Veranlagungszeitraum Bindungswirkung. Die der Beurteilung zugrunde liegende rechtliche Würdigung des [X.], der [X.] habe zu einer insgesamt nicht [X.] Übertragung des Grundstücks geführt, hat für die Beurteilung der Zahlungen an die Kläger im Streitjahr danach keine Bindungswirkung (vgl. auch [X.]-Urteil vom 26.11.1997 - X R 114/94, [X.], 554, [X.] 1998, 190).

2. Die Übertragung des Grundstücks samt aufstehendem Gebäude beurteilt der Senat als dessen teilentgeltliche Veräußerung gegen eine Veräußerungszeitrente. Die den Klägern im Streitjahr zugeflossenen Rentenzahlungen sind deshalb in einen (hier: nicht steuerbaren) Tilgungsanteil und einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen.

a) Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand (hier: ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude) gegen auf [X.] zu zahlende wiederkehrende Leistungen (sog. Zeitrente), handelt es sich um ein entgeltliches Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft. Dies gilt auch, wenn der Barwert der wiederkehrenden Leistungen im Übertragungszeitpunkt unterhalb des Verkehrswerts des übertragenen Vermögensgegenstands liegt (teilentgeltliche Übertragung, vgl. [X.]-Urteil vom 31.08.1994 - X R 44/93, [X.], 19, [X.] 1996, 676, unter 4.b und 5., juris - Rz 28, 29, 33, zur nicht kaufmännisch abgewogenen Gegenleistung; zur [X.] s. Schreiben des [X.] --BMF-- vom 11.03.2010 - IV C 3-S 2221/09/10004, [X.], 227, Rz 66, 77 ff.; Myßen/[X.]/[X.]/[X.], Renten, Raten, Dauernde Lasten, 16. Aufl., Rz 546, 547, 569, 588).

Auch im Streitfall liegt danach eine teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks durch die Kläger auf ihren [X.] und die Schwiegertochter gegen Zahlung einer Veräußerungszeitrente vor. Die Rentenzahlungen waren (aufgrund der verkürzenden Anrechnung vorvertraglich geleisteter zehn Monatszahlungen) an die Kläger und deren Rechtsnachfolger unabhängig von deren Lebensdauer für die im Kaufvertrag bestimmte Dauer von 30 Jahren und zwei Monaten zu erbringen (vgl. zum Begriff der Zeitrente [X.]-Urteil vom 12.11.1985 - IX R 2/82, [X.], 368, [X.] 1986, 261, unter 2.b, juris - Rz 18). Die Übertragung erfolgte teilentgeltlich, weil der Barwert der geschuldeten Rentenzahlungen im Übertragungszeitpunkt (179.592 €, s. unter II.2.d [X.]) den Verkehrswert der Immobilie (393.000 €) nicht erreichte.

b) Die empfangenen Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind beim Berechtigten (hier: den Klägern) vom Beginn des Bezugs an in einen (hier: gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbaren) Tilgungsanteil und in einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 19, [X.] 1996, 676, unter 5., juris - Rz 33; s.a. [X.]-Urteil vom 31.08.1994 - X R 58/92, [X.], 333, [X.] 1996, 672; zur Aufteilung der Rentenzahlungen von Beginn an s. [X.]-Urteil vom 26.11.1992 - X R 187/87, [X.], 98, [X.] 1993, 298, unter II.3., juris - Rz 27).

aa) Dass ein steuerbarer Zinsanteil in den laufenden Rentenzahlungen einer Veräußerungsrente ab der ersten Rate enthalten ist, folgt aus der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit und damit gebotenen Gleichbehandlung mit der Übertragung von Vermögen gegen [X.]. Auch bei der Übertragung eines Vermögensgegenstands gegen eine Veräußerungszeitrente ist davon auszugehen, dass das [X.] einen bestimmten Barwert besitzt, der sich durch Abzinsung der Summe aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. Wirtschaftlich gesehen ist in jedem Teilbetrag (Rentenbetrag), gleichgültig, wie sein Tilgungsanteil steuerlich zu behandeln ist, daher stets auch ein Zinsanteil enthalten, der sich nach der Höhe des jeweiligen, allmählich geringer werdenden [X.] der Rentenforderung bemisst. Dieser in den [X.] wirtschaftlich enthaltene Zinsanteil ist vom Beginn der Bezüge an einkommensteuerlich zu erfassen, und zwar auch dann, wenn die gleichzeitig zufließenden Tilgungsbeträge --wie hier-- nicht einkommensteuerbar sind (vgl. [X.]-Urteile vom 20.08.1970 - IV 143/64, [X.], 97, [X.] 1970, 807, unter 2.b [X.], juris - Rz 16; vom 19.05.1992 - [X.] 37/90, [X.] 1993, 87, unter [X.], juris - Rz 41; in [X.], 98, [X.] 1993, 298, unter II.3., juris - Rz 27; in [X.], 19, [X.] 1996, 676, unter 5., juris - Rz 33).

[X.]) Bei einer "Veräußerungszeitrente" --wie im [X.] ist der steuerbare Zinsanteil nicht als Ertragsanteil i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG statt als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, da es sich bei den Rentenbezügen mangels einer Wagniskomponente (der fehlenden Anknüpfung des [X.] an die Lebenszeit der Bezugsperson) nicht um "Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen" im Sinne der Vorschrift handelt (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 1993, 87, unter [X.], juris - Rz 42; anders wäre dies bei einer --im Streitfall nicht vorliegenden-- Veräußerungsleibrente, vgl. [X.]-Urteil vom 18.05.2010 - X R 32-33/01, [X.], 305, [X.] 2011, 675, Rz 45; BMF-Schreiben in [X.], 227, Rz 71, 75, 78; Myßen/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], Rz 567).

cc) Die [X.] in den Rentenzahlungen sind gemäß § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung ([X.]) i.V.m. Anlage 9a (zu § 13) zum [X.] nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % in Gestalt der Barwerte zu Beginn und zum Ende des Streitjahres zu ermitteln (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 1993, 87, unter [X.], juris - Rz 49; BMF-Schreiben in [X.], 227, Rz 78, 79; Myßen/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], Rz 561).

c) Entgegen der Auffassung der Kläger kann die Übertragung des [X.] nicht als in vollem Umfang nicht einkommensteuerbare Übertragung des [X.] (ohne Zufluss eines Zinsanteils in den Rentenzahlungen) behandelt werden, weil der Senat den Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Leistungen als nicht [X.] Vorgang behandelt (vgl. dazu die [X.]-Urteile vom 07.04.1992 - [X.] 59/89, [X.], 515, [X.] 1992, 809; vom 09.02.2010 - [X.] 35/07, [X.] 2010, 1793, und [X.] 43/06, [X.], 104, BStBl II 2010, 818, m.w.N.). Die zum Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Leistungen maßgeblichen Grundsätze lassen sich auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen.

aa) Der Senat beurteilt den Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Leistungen als nicht [X.] erbrechtlichen Vorgang. Entscheidend hierfür ist, dass in diesem Fall vom [X.] kein Vermögensgegenstand (keine Rechtsposition) entgeltlich auf den potenziellen Erblasser übertragen wird. Beim Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Leistungen ist in den einzelnen [X.] auch deshalb kein Zinsanteil enthalten, weil in dieser Konstellation ein bezifferter (erbrechtlicher) Anspruch nicht im Sinne einer Stundung gestreckt erfüllt wird. Denn der Anspruch des [X.] auf die jeweilige Rentenzahlung entsteht auf erbrechtlicher Grundlage von vornherein nur in Form einer wiederkehrenden Leistung (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 104, [X.] 2010, 818).

[X.]) Hiermit ist die im Streitfall vorliegende teilentgeltliche Übertragung nicht vergleichbar.

Bei der Übertragung eines Grundstücks gegen Einräumung einer Veräußerungszeitrente als Gegenleistung wird [X.] als im Fall des Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch-- ein Vermögensgegenstand auf den zur Rentenzahlung Verpflichteten übertragen. Die Rentenzahlung ist eine Gegenleistung für den übertragenen Grundbesitz, sodass ein einkommensteuerbares Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft vorliegt. Der Umstand, dass die Kläger und die Übernehmer der Bemessung des Rentenanspruchs keinen marktgerechten Preis für die Übertragung des [X.] zugrunde gelegt haben, führt zwar dazu, dass der Barwert des Rentenanspruchs im Übertragungszeitpunkt unterhalb des hälftigen Verkehrswerts des Grundstücks liegt. Die Zuordnung zu einem steuerrechtlich entgeltlichen Geschäft gilt jedoch unabhängig davon, ob die Vertragsparteien einen "marktgerechten" Preis vereinbart haben (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 19, [X.] 1996, 676, unter [X.], juris - Rz 30). Auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung sind die einzelnen Rentenzahlungen somit von Beginn an in steuerbare Zinszahlungen und (hier nicht steuerbare) [X.] aufzuteilen (s. unter [X.]).

Anders als es beim Verzicht auf einen potenziellen Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Leistungen oft der Fall ist, weist die Übertragung  des [X.] im Streitfall auch keinen besonderen familien- oder erbrechtlichen Versorgungscharakter auf. Ein Versorgungscharakter der Zahlungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die wiederkehrenden Leistungen spätestens mit dem Tod des Bezugsberechtigten enden (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 19, [X.] 1996, 676, unter 4.b, 4.e, juris - Rz 28, 32). Sind die Rentenzahlungen aber wie hier aufgrund des festbestimmten [X.] der wiederkehrenden Leistungen auch an die Erben der [X.] (Kläger) zu erbringen, wird die Vereinbarung maßgeblich auch durch die Funktion geprägt, eine Gleichstellung künftiger Miterben zu gewährleisten. Sie ist sowohl der anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung durchgeführten entgeltlichen Übertragung eines Grundstücks gegen Gleichstellungsgelder als auch einer entgeltlichen Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlungen vergleichbar. Dass kein wertmäßiger Ausgleich unter den Miterben vorliegt, soweit auch der [X.] C im Erbfall nach dem Längstlebenden der Kläger Miterbe des Rentenanspruchs wird, stellt diese Prägung der im Streitfall vorliegenden Vereinbarung nicht in Frage.

d) Die Vorentscheidung ist auf dieser Grundlage im Ergebnis zu bestätigen (§ 126 Abs. 4 [X.]O).

aa) Das [X.] ist mit anderer Begründung ebenfalls zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Kläger im Streitjahr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Zinseinkünfte erzielt haben. Es ordnet die Übertragung des [X.] im Streitfall [X.] als der Senat-- zwar als dessen Veräußerung gegen Ratenzahlungen und nicht als Übertragung gegen eine Veräußerungszeitrente ein. Die Übertragung eines Vermögensgegenstands gegen Ratenzahlungen ist dadurch gekennzeichnet, dass das Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes gestundet und in Teilbeträgen entrichtet oder ein Kapitalbetrag in [X.] zurückgezahlt wird; eine solche Stundung liegt aber bei einer Übertragung unter Einräumung eines zeitlich befristeten Rentenanspruchs als Gegenleistung nicht vor (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 368, [X.] 1986, 261, unter 2.a, juris - Rz 14). Auch in den vom [X.] angenommenen Ratenzahlungen sind aber gemäß § 12 Abs. 3 [X.] von Beginn des Bezugs an ein Tilgungs- und ein Zinsanteil abzugrenzen (s. unter [X.]). Für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob die von den Klägern empfangenen wiederkehrenden Leistungen einen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallenden Zinsanteil enthalten, führen beide Begründungsstränge zum gleichen Ergebnis.

[X.]) Die Berechnung der im Streitjahr zugeflossenen steuerpflichtigen Zinsen der Kläger durch das [X.] ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da im Streitjahr eine Barwertminderung des Stammrechts in Höhe von 2.580 € eintritt, hat das [X.] die Zinseinkünfte der Kläger im Streitjahr zu Recht in Höhe von 9.420 € (12.000 € ./. 2.580 €) ermittelt.

Barwertminderung vom 01.01.2012 bis 31.12.2013

        

Vervielfältiger

        

Barwert

                          

Vervielfältiger 31 Jahre

    

15,129

        

Vervielfältiger 30 Jahre

14,933

        

Differenz

0,196 

        

Davon 2/12

gerundet 0,033

        

Barwert zum 01.01.2012 für

30 Jahre und zwei Monate

   

14,966

    

   

12.000 € * 14,966

= 179.592 €

Barwert zum 31.12.2012 = 01.01.2013

für 29 Jahre und zwei Monate

   

14,761

(laut [X.]-Urteil,

zutreffend ermittelt)

   

12.000 € * 14,761

= 177.132 €

Barwert zum 31.12.2013 für

28 Jahre und zwei Monate

   

14,546

(laut [X.]-Urteil,

zutreffend ermittelt)

   

12.000 € * 14,546

= 174.552 €

3. Der Senat teilt die gegen die Höhe des gemäß § 13 Abs. 1 [X.] für die Aufteilung des [X.]s heranzuziehenden Zinssatzes von 5,5 % vorgebrachten, auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes ([X.]) gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht. Er sieht daher keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 [X.]O auszusetzen und dem [X.] ([X.]) gemäß Art. 100 [X.] die Frage vorzulegen, ob § 13 Abs. 1 [X.] mit den genannten Vorschriften des [X.] vereinbar ist.

a) Die Kläger machen geltend, der für die Aufteilung von [X.] in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil gemäß § 13 Abs. 1 [X.] heranzuziehende Zinssatz von 5,5 % verstoße in dem im Streitjahr bestehenden Niedrigzinsumfeld als nicht [X.]er Zinssatz gegen das Leistungsfähigkeits- und das Folgerichtigkeitsprinzip, wodurch sie in ihren Grundrechten gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] verletzt seien. Sie stützen sich zur Begründung auf den Beschluss des [X.] Hamburg vom 31.01.2019 - 2 V 112/18 (E[X.] 2019, 525), das --auch für das Streitjahr 2013-- im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Abzinsung von unverzinslichen betrieblichen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % geäußert hat, da dieser aufgrund einer anhaltenden Niedrigzinsphase schon im [X.] den Bezug zum langfristigen [X.] verloren habe.

b) Aus dem Vorbringen der Kläger ist nicht ersichtlich, dass der gemäß § 13 Abs. 1 [X.] bei der Bestimmung des [X.] der Rentenforderung anzuwendende Zinssatz von 5,5 % im Streitjahr zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] führen könnte. Sie legen mit dem Hinweis auf den Beschluss des [X.] Hamburg in E[X.] 2019, 525 nicht dar, dass der Gesetzgeber schon für das Streitjahr gehalten war, diesen Zinssatz aufgrund eines geringeren [X.] herabzusetzen.

aa) Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.]-Beschlüsse vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, [X.]E 145, 106, [X.] 2017, 1082, [X.]; vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, [X.]E 133, 377, [X.]; vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, [X.]E 126, 268, [X.] 2011, 318, Rz 35). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 145, 106, [X.] 2017, 1082, [X.], und in [X.]E 133, 377, Rz 74).

[X.]) Für das Steuerrecht wird dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zugestanden. Dies gilt für die Auswahl des [X.] und auch für die Bestimmung des Steuersatzes ([X.]-Beschlüsse vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, [X.]E 107, 27, [X.] 2003, 534, unter [X.], und vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91, [X.]E 93, 121, [X.] 1995, 655, unter [X.]). Das [X.] erkennt in ständiger Rechtsprechung auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte an ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 126, 268, [X.] 2011, 318, und vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, [X.]E 120, 1, unter [X.]; [X.]-Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, [X.]E 122, 210, unter [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung typisierender steuerrechtlicher Regelungen auf die Steuerzahler darf ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der hiermit notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen ([X.]-Urteile vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, [X.]E 110, 274, Rz 58; vom 05.11.2014 - 1 [X.], [X.]E 137, 350, Rz 66; [X.]-Beschlüsse in [X.]E 133, 377, [X.], sowie in [X.]E 120, 1, unter [X.]). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich [X.] am typischen Fall orientieren ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 133, 377, Rz 87; vom 04.07.2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11, [X.]E 132, 39, Rz 29, und in [X.]E 120, 1, unter [X.]; vgl. zudem [X.]-Urteil vom 09.11.2017 - III R 10/16, [X.], 9, [X.] 2018, 255, Rz 15).

cc) Nach diesen Vorgaben kann eine gesetzliche Zinssatztypisierung, die sich von [X.]en Verzinsungen am Markt evident entfernt (hat), den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügen (vgl. aus der Rechtsprechung für den 6 %-igen Zinssatz für Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gemäß §§ 233a, 238 der Abgabenordnung --AO-- [X.] vom 25.04.2018 - IX B 21/18, [X.], 431, [X.] 2018, 415, Rz 18 ff.; vom 03.09.2018 - VIII B 15/18, [X.] 2018, 1279; vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, [X.] 2019, 1060: Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Zeiträume ab 2012; Vorlagebeschluss des [X.] Köln vom 12.10.2017 - 10 K 977/17, E[X.] 2018, 287, Rz 65 ff., für den 6 %-igen Abzinsungssatz bei Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG; [X.]-Urteil vom [X.], [X.], 95, [X.] 2019, 795, Rz 70, zur Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG --keine Zweifel für das [X.]; ebenfalls dazu Beschluss des [X.] Hamburg in E[X.] 2019, 525: Zweifel an der [X.] ab 2013).

[X.]) Der in § 13 Abs. 1 [X.] zur Kapitalwertermittlung einer Forderung geregelte Zinssatz weist hinsichtlich seines Charakters Besonderheiten gegenüber den vorgenannten gesetzlichen Zinssätzen auf.

§ 13 Abs. 1 [X.] bestimmt den Gegenwartswert einer Rentenforderung als Barwert auf einen bestimmten Stichtag (hier: zum 01.01.2013 und zum 31.12.2013). Die Barwerte der Rentenforderungen ergeben sich [X.] aus den Vervielfältigern gemäß Anlage 9a zum [X.], wobei nach der amtlichen Überschrift zur Tabelle der Kapitalwert der Rentenforderung jeweils unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % errechnet worden ist und einen Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für eine jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise bildet.

Der in § 13 [X.] für die Abgrenzung von Zins- und [X.]n festgelegte Zinsfuß von 5,5 % fungiert als sog. "Normalzinssatz" für die Barwertermittlung (Kapitalwertermittlung) wiederkehrender Leistungen zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen. Er soll als mittlerer (aus Vergangenheitswerten abgeleiteter) Wert die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt berücksichtigen, um zu verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen auf die Bewertung einer Kapitalforderung, die längere Zeitspannen umfasst, in einem nicht vertretbaren Ausmaß auswirken ([X.]-Urteile vom [X.], [X.], 370, [X.] 1992, 990, unter [X.]; vom [X.] - III R 52/79, [X.], 298, [X.] 1981, 247, unter 2.b). Dies dient nach den vorstehenden Entscheidungen des [X.] der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens als Massenverfahren und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da die exakte Ermittlung des jeweils maßgeblichen üblichen Zinssatzes Schwierigkeiten bereitet und es einen einheitlichen Zinssatz für die vielfältigen Kapitalanlagen nicht gibt. Folglich schließt § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] den Einwand aus, der Barwert der Rentenforderung sei auf der Grundlage eines anderen Zinssatzes als 5,5 % zu ermitteln.

ee) Auf dieser Grundlage führt der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des [X.] Hamburg in E[X.] 2019, 525, das eine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5,5 % bei der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) für das Streitjahr im summarischen Verfahren angenommen hat, nicht zu verfassungsrechtlichen Zweifeln des Senats an der Verwendung dieses Zinssatzes in § 13 Abs. 1 [X.] (s. unter I[X.] ee aaa). Dies gilt auch für in der Rechtsprechung sonst geäußerte verfassungsrechtliche Zweifel an anderen gesetzlichen Zinssätzen (s. unter I[X.] ee [X.]b).

aaa) Mit dem Abzinsungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beabsichtigte der Gesetzgeber, steuerbilanziell abzubilden, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten für den Schuldner bei längerer Laufzeit wirtschaftlich weniger belastend als marktüblich verzinste Verbindlichkeiten sind. Es sollen wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden, die sich aus dem Empfang eines unverzinsten Darlehens ergeben, und zu einer Betriebseinnahme führen (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 95, [X.] 2019, 795, [X.]); anschließend entsteht dem Schuldner aufgrund einer Barwerterhöhung zu späteren Bilanzstichtagen kompensatorisch Aufwand in Form von [X.]. Dementsprechend sieht der [X.] des [X.] gemessen am Normzweck des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für eine verfassungsrechtliche Prüfung der [X.] den relevanten Fremdkapitalmarktzinssatz als Bezugspunkt für ein strukturell niedriges [X.] an ([X.]-Urteil in [X.], 95, [X.] 2019, 795, Rz 78).

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die im summarischen Verfahren im Beschluss des [X.] Hamburg in E[X.] 2019, 525 gegen den Abzinsungszinssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für unverzinste Verbindlichkeiten für das Streitjahr erhoben werden, lassen sich vor diesem Hintergrund nicht auf die Barwertbestimmung wiederkehrender Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 [X.] beim Empfänger übertragen. Zum einen dienen beide Regelungen völlig unterschiedlichen Zwecken. Zum anderen stellt der [X.] für langlaufende Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt angesichts des unter I[X.] [X.] dargelegten Zwecks des § 13 Abs. 1 [X.] keinen geeigneten Indikator dar. Maßgeblich für die Prüfung eines strukturell niedrigen [X.] in Bezug auf § 13 Abs. 1 [X.] ist, welches [X.] für langlaufende wiederkehrende Rentenforderungen oder vergleichbare Forderungen mit unterschiedlichen Risikoprofilen im Streitjahr bestanden hat, ob das Zinsniveau evident unterhalb von 5,5 % lag und dieses Zinsniveau strukturell verfestigt war (vgl. Hey/[X.], Steuergesetzliche Zinstypisierungen und Niedrigzinsumfeld, Institut Finanzen und Steuern e.V., [X.], S. 72 f). Hierzu haben die Kläger indes nichts dargelegt.

[X.]b) Soweit in der Rechtsprechung im Übrigen verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe gesetzlicher Zinssätze geäußert worden sind (vgl. unter I[X.] cc), lassen sich diese ebenfalls nicht auf § 13 Abs. 1 [X.] übertragen.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung eines strukturell verfestigten Niedrigzinsumfelds für die [X.] und Nachzahlungszinsen gemäß §§ 233a, 238 AO sind Betrachtungszeiträume für kurz- und mittelfristige Kapitalanlagen von bis zu und oberhalb von fünf Jahren (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 9, [X.] 2018, 255, Rz 35, 36; [X.]-Beschluss in [X.], 431, [X.] 2018, 415, Rz 18, dem keine anderen Betrachtungszeiträume zugrunde liegen, in dem aber das Abstellen auf [X.] für die Girokontenüberziehung und Kreditkartenzinssätze für private Haushalte für unzutreffend gehalten wird). Das im [X.] für solche Kapitalanlagen bestehende Zinsniveau ist für die Prüfung eines Missverhältnisses zum [X.] für eine Rentenforderung mit einer Laufzeit von 30 Jahren wie im Streitfall mangels Vergleichbarkeit nicht maßgeblich.

Gleiches gilt für den 6 %-igen Rechnungszinsfuß des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG, den das [X.] Köln im Vorlagebeschluss in E[X.] 2018, 287 jedenfalls ab 2015 für verfassungswidrig hält. Dieser Zinssatz soll einerseits mindestens der Rendite entsprechen, die das Unternehmen auf längere Sicht mit dem durch die Pensionsrückstellungen gebundenen Kapital erwirtschaften kann; andererseits soll der erhöhte Zinsfuß an den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige [X.] heranreichen (Vorlagebeschluss des [X.] Köln in E[X.] 2018, 287, Rz 63, mit Verweis auf [X.]-Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82, [X.]E 68, 287, Rz 2). Aufgrund des anders gearteten Zwecks und [X.], der § 13 Abs. 1 [X.] zugrunde liegt, hält der Senat auch die verfassungsrechtlichen Überlegungen des [X.] Köln auf den Streitfall nicht für übertragbar.

ff) Da die Höhe der steuerpflichtigen Zinseinkünfte der Kläger dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen eines Jahres und der gemäß § 13 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 9a zum [X.] zu bestimmenden Barwertminderung zu Beginn und zum Ende dieses Jahres entspricht, handelt es sich zudem nur um eine mittelbare Folge aus der Anwendung des § 13 Abs. 1 [X.]. Aufgrund der im Streitfall vereinbarten teilentgeltlichen Übertragung des [X.] gegen niedrige langlaufende Rentenzahlungen ergeben sich für die einzelnen Zeiträume des [X.] am Anfang der Laufzeit (wie im Streitjahr als zweitem Jahr der Rentenzahlung) niedrige [X.] und höhere [X.]. Nach dem klägerischen Vortrag wollten die Kläger ihrem [X.] und ihrer Schwiegertochter im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung den Vorteil niedrigerer Rentenzahlungen mit langer Laufzeit bewusst zuwenden. Die sich hieraus ergebenden Folgen für die Bestimmung der [X.] und Differenzbeträge als Zinseinkünfte über die Laufzeit des Rentenrechts sind maßgeblich durch die Disposition der Kläger veranlasst.

c) Auch eine Verletzung der Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 14 [X.] ist nicht ersichtlich.

aa) Die Besteuerung der [X.] in den zugeflossenen Rentenzahlungen hat bezogen auf die Substanz des Eigentums an der Rentenforderung der Kläger keine erdrosselnde Wirkung (zu dieser Voraussetzung s. [X.]-Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94, [X.]E 95, 267, unter [X.]; [X.]-Beschlüsse in [X.]E 93, 121, [X.] 1995, 1191, unter [X.], und vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99, [X.]E 115, 97, unter [X.].), da die steuerpflichtigen [X.] über die Laufzeit des [X.] abnehmen. Die Kläger sind durchweg in der Lage, die Steuer auf die Zinseinkünfte, die sich nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) oder bei erfolgreicher Antragstellung auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) nach dem persönlichen Steuersatz der Kläger richtet, aus den zugeflossenen Rentenzahlungen zu entrichten; im Fall des Ausbleibens der Rentenzahlungen fallen mangels eines Zuflusses gemäß § 11 EStG keine steuerpflichtigen Zinseinkünfte an.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Kläger werden auch keine fiktiven (nicht tatsächlich erzielten) Zinseinkünfte besteuert, die die Substanz des Eigentums an der Rentenforderung aufgrund der Steuerbelastung der Zinsen wirtschaftlich aushöhlen könnten. Die Kläger gehen einerseits fehl in der Annahme, dass ihre Leistungsfähigkeit nicht erhöht sei, solange die Rentenzahlungen den Verkehrswert des [X.] nicht übersteigen und wenn ein Veräußerungsentgelt gemäß § 23 EStG nicht einkommensteuerbar ist. Zum anderen ist ihre Auffassung nicht zutreffend, dass Zinsen stets nur im Fall einer ausdrücklichen [X.] steuerbar sind. Da die Kläger mit den [X.] als Gegenleistung eine Veräußerungszeitrente vereinbart haben, haben sie aufgrund dieser Gestaltung steuerrechtlich betrachtet auch der Vereinnahmung von [X.]n in den Rentenzahlungen zugestimmt.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII R 3/17

14.07.2020

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 6. Februar 2017, Az: 11 K 3064/15 E, Urteil

§ 13 Abs 1 BewG 1991, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 110 Abs 1 FGO, Art 100 GG, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 3/17 (REWIS RS 2020, 3318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3318

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