Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2008, Az. V ZR 13/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4942

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] Verkündet am: 14. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 304 Abs. 1, 322 Abs. 1 a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen. b) Zur [X.] eines den Anspruch aus § 894 [X.] abweisenden [X.]eils. [X.], Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - [X.] - [X.] [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 13. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Das in [X.]belegene Grundstück mit der Flurstücksnummer 57/3 stand vor der [X.] als Volkseigentum in [X.] des [X.]

. Ein darauf errichtetes Gebäude wurde seit 1960 als Kindergarten genutzt. Die Klägerin ging aus dem VEB C. hervor, der auf dem Grundstück in den siebziger Jahren ein Ver-waltungsgebäude für betriebliche Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser [X.] ist der mit dem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücksteil von dem als 1 - 3 - Kindergarten genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der [X.] vom 26. Mai 1992 wurde das Grundstück der Beklagten [X.], die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem [X.] war die Klägerin nicht beteiligt worden. 2 Gestützt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigentümerin des gesamten Grundstücks geworden, erhob die Klägerin gegen die Beklagte zunächst [X.] (im Folgenden: Vorprozess). In dem Senats-urteil vom 23. Februar 2001 ([X.], [X.], 1002) heißt es dazu, die Voraussetzungen des § 894 [X.] lägen nicht vor, weil der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes not-wendige Grundstücksteil zuzurechnen sei. [X.] wurde das Grundstück geteilt in die Flurstücke 124 (mit [X.]) und 125 (mit Verwaltungsgebäude). Mit notariell [X.] vom 27. Juli 2004 bewilligte die Beklagte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 125. Besitzerin des Grundstücks war die Beklagte in der [X.] vom 28. Juni 1999 bis Ende August 2004. 3 Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1999 hatte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundstücks gesetzt und auf die un-zureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin dro-hende Vandalismusschäden hingewiesen. [X.] kam es zu Einbrüchen und Vandalismusschäden an dem Verwaltungsgebäude. Gestützt hierauf [X.] die Klägerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungen. 4 - 4 - Das [X.] hat die auf Zahlung von 340.267 • gerichtete Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] festgestellt, der Klägerin stünden dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für die [X.] des Besitzes der Beklagten zu. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche der Klägerin auf Nutzungs- und Schadensersatz nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Grunde nach für die [X.] des Besitzes der Beklagten an dem Flurstück 125. Die Kläge-rin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes nebst der erforderlichen [X.]. Das habe das Berufungsgericht in dem Vorpro-zess rechtskräftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte das Eigen-tum der Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 27. Juli 2004 —anerkanntfi. Ein Besitzrecht habe der spätestens seit Anfang Januar 2000 bösgläubigen Beklag-ten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der Klägerin im Betrags-verfahren etwas zuerkannt werde, könne ein Grundurteil ergehen und der Rechtsstreit an das [X.] zurückverwiesen werden. Ob die Beklagte be-reits vor Januar 2000 bösgläubig gewesen sei, werde das [X.] ebenso zu prüfen haben wie die Frage, welche Schäden während ihrer Besitzzeit einge-treten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am 26. Juli 1999 Schäden vor-handen gewesen seien. Die Beklagte werde ihr diesbezügliches Bestreiten [X.] [X.] müssen, sofern die Klägerin ihren Vortrag hinreichend er-gänze. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich danach, ob und in 6 - 5 - welchem Umfang das Gebäude nutzbar gewesen sei. Auch hierzu sei weiterer Vortrag im Betragsverfahren erforderlich. I[X.] 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Revision rügt zu Recht, dass das [X.]eil auf Verfahrensfehlern be-ruht. 8 a) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzulässig. 9 [X.]) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erle-digt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht ([X.], [X.]. v. 10. März 2005, [X.], NJW-RR 2005, 928; [X.]. v. 9. November 2006, [X.], NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.[X.]). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch nicht nur teilweise, sondern insgesamt unschlüssig ist ([X.], [X.]. v. 29. Januar 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1034; [X.], [X.], [X.]). Das gilt auch dann, wenn der [X.] noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wird (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1008, 1009), weil die beklagte [X.] einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden [X.] nicht gelingt, ihre [X.] mit ausrei-chendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen. 10 - 6 - Eine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten Scha-densersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht für schlüssig. Auch die verlangte Nutzungsentschädigung hängt nach den Ausführungen des Beru-fungsurteils von weiterem Vortrag ab, nämlich dazu, ob das Gebäude über-haupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen. 11 bb) Zudem stößt es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungs-gericht dem Grunde nach Ansprüche für die [X.] des Besitzes, also vom 28. Juni 1999 bis zum 31. August 2004 zuerkannt hat, es die dafür vorausge-setzte Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 [X.]) jedoch nicht für die [X.] vor Anfang Januar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus prozessöko-nomischen Erwägungen ausnahmsweise die Klärung zum Grund des [X.] gehörender Fragen dem Betragsverfahren überlassen werden darf ([X.] 108, 256, 259; [X.], [X.]. v. 16. Januar 1991, [X.]O; [X.]. v. 12. Februar 2003, [X.], [X.], 769). Denn auch in solchen Ausnahmekon-stellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass tatsächlich eine Vorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird ([X.], [X.]. v. 16. Januar 1991, [X.]O) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass des Grundurteils nur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil nur in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. [X.] 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; [X.], [X.]. v. 13. Mai 1997, [X.], NJW 1997, 3176, 3177; [X.]. v. 16. Dezember 2004, [X.], NJW 2005, 1935, 1936). So liegt es hier indessen nicht mit Blick auf die für die [X.] vor dem Jahr 2000 geltend gemachten Forderungen. Bei Verneinung der Bösgläubigkeit scheiden Ansprüche nach §§ 987 Abs. 2, 12 - 7 - 989, 990 Abs. 1 Satz 2 [X.] für diesen [X.]raum insgesamt bereits dem Grunde nach aus. 13 b) Schließlich verstößt das angegriffene [X.]eil gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentschädigung dem Grunde nach ab dem 28. Juni 1999 zuerkannt, obwohl die Klägerin [X.] erst ab dem 1. Juli 1999 und Schadensersatz erst ab [X.] aufgrund des Schreibens vom 16. Juli 1999 verlangt. Diesen Fehler hat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gerügt. Er ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb auch im Übrigen beachtlich (vgl. Senat, [X.]. v. 18. Mai 1990, [X.], NJW-RR 1990, 1095, 1096; [X.], [X.]. v. 19. November 1998, [X.], NJW-RR 1999, 381, 383). 2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die [X.] ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 14 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschlüssig abzuweisen, weil der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im [X.] vor dem [X.] gegeben werden sollte und sie vor diesem Hintergrund nicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu rechnen brauchte. Dann aber wäre es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem [X.] folgenden Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren ([X.] 140, 208, 217 m.w.[X.]) unvereinbar, die Klage im [X.] als unschlüssig ab-zuweisen, in dem der Klägerin weiterer Sachvortrag verwehrt ist. 15 - 8 - 16 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 17 a) Da Ansprüche nach §§ 987, 989, 990 [X.] voraussetzen, dass zur [X.] der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 [X.] besteht (vgl. nur Senat, [X.] 59, 51, 58; [X.]/[X.], 4. Aufl., vor §§ 987 ff., [X.]. 8; jeweils m.w.[X.]), kommt es darauf an, ob die Klägerin in den von ihr geltend gemachten [X.]räumen Eigentümerin des [X.] und des zugehörigen Grundstücksteils war. [X.]) Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf den rechtskräftig abgeschlos-senen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Klägerin auf Grund-buchberichtigung (§ 894 [X.]) mit dem Ziel der Eintragung als Eigentümerin des gesamten Grundstücks abgewiesen wurde. 18 Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des [X.], dass etwa bei einer auf § 985 [X.] gestützten Klage auf Herausgabe des Besitzes nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden wird (Senat, [X.]. v. 13. November 1998, [X.], NJW-RR 1999, 376, 377 m.w.[X.]). Es liegt daher zumindest nahe, dass für den [X.] auf —Herausgabe des [X.] gerichteten [X.] Anspruch aus § 894 [X.] nichts anderes gilt (vgl. Senat, [X.]. v. 22. Oktober 1999, [X.] 358/97, [X.], 320, 321; [X.], [X.]. v. 30. Oktober 2001, [X.], [X.], 705, 706; für Rechtskraft-erstreckung dagegen [X.]/[X.], [X.] [2002], § 894 [X.]. 151; [X.] - 9 - che Zitate m.w.[X.] auch zum Streitstand). Das gilt umso mehr, als den [X.]en zur Klärung der Eigentumsfrage in der Regel der Weg der nicht an ein besonde-res Feststellungsinteresse anknüpfenden Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO offen steht. Die Frage nach der Reichweite der [X.] braucht hier [X.] nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat § 894 [X.] mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des ge-samten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei ihr —allenfallsfi der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen ([X.]. v. 23. Februar 2001, [X.], [X.], 1002, 1003 f.). Dann aber fehlt es schon an einer Klärung der Eigentumslage, die den Ausgangspunkt für Rechtskraftüberlegungen bilden könnte. 20 bb) Die Klärung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den [X.] vom 26. Mai 1992 entbehrlich. Da die Klägerin an dem [X.] nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung (Senat, [X.]. 23. Februar 2001, [X.]O, 1004; Beschl. v. 14. Februar 2008, [X.] 285/06). 21 cc) Soweit das Berufungsgericht die [X.] auf die weitere Erwägung stützt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2004 das Eigentum der Klägerin wegen der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 [X.] mit Wirkung zum 1. Juli 1990 —anerkanntfi, kann dahin gestellt bleiben, ob dem [X.] eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch [X.]/[X.], 4. Aufl., § 925 [X.]. 21; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 925 [X.]. 11). Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit steht [X.] - 10 - sungsparteien jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit Rückwirkung zu gestalten. Möglich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarun-gen, nach denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche Rechtslage bereits zu einem früheren [X.]punkt verändert worden. [X.] dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. [X.]) Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag verweist, aus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C.

nicht nur die Klä-gerin hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D.

GmbH

(Umwandlungserklärung vom 15. Juni 1990, Anlage [X.] zur Klageschrift vom 13. Dezember 2004, [X.]). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin Allein- oder zumindest Miteigentümerin der Teilfläche (zusammen mit der D.

GmbH

) geworden ist (zur Aktivlegitimation im zweiten Fall vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1011 [X.] [X.]. 4 m.w.[X.]). 23 b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit auf die für den Betrieb des [X.] benötigte Teilfläche abstellen, obwohl diese nicht als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen war. § 990 Abs. 1 [X.] verlangt [X.] hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts ([X.], [X.]. v. 28. Mai 1976, [X.], NJW 1977, 31, 34, insoweit in [X.] 67, 152 nicht abgedruckt). Maßgebend ist der Gegenstand der Vindikation (§ 985 [X.]), die sich je nach Besitz oder Klageantrag auf unselbständige Teile eines Grundstücks beschrän-ken kann (vgl. nur [X.]/[X.], [X.]O, § 985 [X.]. 58; [X.]/ [X.], [X.], 13. Aufl., § 985 [X.]. 23; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 985 [X.]. 86). Zudem zeigt etwa die mögliche Vermietung von Teilen eines Grund-24 - 11 - stückes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das gesamte Grundstück be-ziehen muss. Für die Bösgläubigkeit gilt nichts anderes. [X.]Ri[X.] [X.] ist

Lemke

infolge Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

[X.], den 17.3.2008

Der Vorsitzende

[X.]
[X.]: [X.], Entscheidung vom 17.10.2005 - 21 O 403/04 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 12 U 15/06 -

Meta

V ZR 13/07

14.03.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2008, Az. V ZR 13/07 (REWIS RS 2008, 4942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4942

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