Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2009, Az. II ZR 137/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3594

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VORBEHALTS- URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 11. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 27, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO § 533 a) Bei der Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktien-recht ist in die Saldierung der bei[X.]eitigen Bereicherungsansprüche (vgl. dazu [X.] 173, 145 - [X.]) auch der Bereicherungsanspruch des [X.] wegen unwirksamer [X.] einzubeziehen (Abweichung vom [X.]surteil vom 16. März 1998 - [X.], [X.], 780, 783 zu [X.]). b) Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen seines Ermessens, wenn es ei-ne zweitinstanzliche, sachlich entscheidungsreife Klageerweiterung im [X.], die an den bisherigen Prozessstoff anknüpft, für nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) erachtet. [X.], [X.]eil vom 11. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.] und [X.] im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Stand vom 16. April 2009 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2008 insoweit aufgehoben, als die zweitinstanzlich erweiterte Klage auf erneute Einlagenzahlung in Höhe von 312.017,51 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 312.017,51 • nebst 5 % Zinsen hieraus für die [X.] vom 31. Juli 1998 bis 20. November 2007, von da an Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem [X.]satz zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei den vorinstanzlichen Entscheidungen einschließlich der dortigen [X.]. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 49/50, die [X.] zu 1/50. Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. - 3 - Der [X.] bleibt die Ausführung ihrer Rechte im - von dem Berufungsgericht durchzuführenden - Nachverfahren vorbehal-ten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Insolvenzverwalter des [X.]. AG (nachfolgend: Schuldnerin) hat in dem vorliegenden [X.] ur-sprünglich die jetzige Beklagte neben drei weiteren [X.] auf Rückzahlung des [X.] für die Errichtung einer Recycling-Anlage in Höhe von 164.638.234,57 • aus §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Anspruch genommen. Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des [X.] vom 9. Juli 2007 ([X.], [X.] 173, 145 - [X.]) Bezug genommen. Mit diesem Ur-teil hat der erkennende [X.] die vorinstanzliche Klageabweisung gegenüber den damaligen [X.] zu 2 bis 4 bestätigt und wegen etwaiger Ansprüche gegen die jetzige Beklagte die Sache insoweit unter Aufhebung des [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem wieder eröffneten Be-rufungsverfahren hat der Kläger die ursprüngliche, nunmehr auf § 812 BGB ge-stützte Klageforderung auf 158.870.730,35 • ermäßigt, jedoch zusätzlich [X.] den im [X.]surteil aaO ([X.]. 16 f.) erwähnten Anspruch auf (erneute) Zahlung des [X.]es der von der [X.] gezeichneten Aktien in Höhe von 312.017,61 • nebst Zinsen geltend gemacht (§ 183 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Das Berufungsgericht hat diese Klageerweiterung für nicht sachdienlich erachtet und im Übrigen abermals die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat der erkennende [X.] die 1 - 4 - Revision nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageerweiterung zugelassen, welche der Kläger mit seiner Revision weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: 2 Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur an-tragsgemäßen Verurteilung der [X.] unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren (§ 599 Abs. 1 ZPO). [X.] Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seiner An-nahme der Unzulässigkeit der zweitinstanzlichen Klageänderung bzw. -erwei-terung (§ 533 ZPO) den Begriff der Sachdienlichkeit [X.] des § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO verkannt und die Grenzen seines Ermessens überschritten (zur Revisibili-tät vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 27. September 2006 - V[X.] ZR 19/04, NJW 2007, 2414 [X.]. 9 m.w.Nachw.). 3 1. Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. [X.] aaO [X.]. 10). Dabei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt ([X.] 1, 65, 71; 143, 189, 197 f.). Demgegenüber verkehrt das Berufungsge-richt den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit in sein Gegenteil, indem es den Kläger auf die Möglichkeit einer neuen Klage verweist, weil der [X.] nach viereinhalbjähriger Prozessdauer eine "Ausdehnung" des anhängigen Rechtsstreits auf die - erst im [X.] an das [X.]eil des [X.] vom 9. Juli 2007 ([X.] 173, 145 [X.]. 16 f. - [X.]) geltend gemachte - [X.] - 5 - geforderung nicht zuzumuten sei und es keinen sachlichen Grund dafür gebe, den Kläger auf Kosten der [X.] der Notwendigkeit der Geltendmachung der nunmehr begehrten Ansprüche in einem gesonderten Verfahren zu [X.]. 5 Abgesehen davon, dass die Beklagte durch eine neue Klage erst recht mit Kosten belastet würde, kommt es darauf unter dem Gesichtspunkt der [X.] nicht an. Ebenso wenig steht eine Verzögerung des [X.] durch ein Nachverfahren (§ 600 ZPO) der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung entgegen (vgl. [X.] 143, 189, 198). 2. Zwar ist der Anspruch auf erneute Zahlung des [X.]es der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ein anderer Streitgegenstand als der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachte und zuletzt auf §§ 812, 818 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung des [X.] (vgl. [X.] 173, 145 [X.]. 17, 28). Die Einführung eines neuen Streitgegenstandes ist aber [X.] jeder Klageänderung und für sich allein noch kein Grund, ihre Sachdienlichkeit zu verneinen. Es handelt sich hier nicht um einen völlig neuen Streitstoff, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 10. Januar 1985 - [X.] ZR 93/83, NJW 1985, 1841 f.; [X.] 143 aaO). Vielmehr knüpft der neu geltend gemachte Anspruch an den bisherigen Prozessstoff an, den auch der erkennende [X.] im [X.]eil vom 9. Juli 2007 ([X.] 173, 145 - [X.]) unter Hinweis auf einen möglichen Anspruch des [X.] entsprechend § 183 Abs. 2 Satz 3 [X.] zugrunde gelegt hat (aaO [X.]. 16; vgl. auch [X.]. 28) und den auch das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte. 6 - 6 - I[X.] Nach allem kann das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, nicht bestehen bleiben. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 7 8 1. Die erweiterte Klage ist in dem vorliegenden [X.] gemäß § 592 Satz 1 ZPO statthaft. Die den Anspruch des [X.] auf (erneute) Einla-genzahlung (§§ 54 Abs. 2, 183 Abs. 2 Satz 3 [X.]) begründenden Tatsachen sind durch die von dem Kläger vorgelegten Urkunden ([X.], [X.]) bewiesen und im Übrigen als solche ohnehin un-streitig, so dass sie auch im [X.] keines Beweises bedürfen (vgl. [X.] 62, 286). 2. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO war die Beklagte durch Vorbehaltsurteil, das bei entsprechender Entscheidungsreife im [X.] auch in der Revisionsinstanz zu erlassen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 30. Juni 1999 - [X.], [X.], 1561, 1563 zu [X.]), antragsgemäß zu verurteilen. 9 a) Wie der erkennende [X.] in seinem in vorliegender Sache ergange-nen ersten Revisionsurteil vom 9. Juli 2007 ([X.] 173, 145 [X.]. 13 ff. - [X.]) ausgeführt hat, handelte es sich hier um eine verdeckte (gemischte) Sacheinla-ge seitens der Rechtsvorgängerin der [X.], weil die Schuldnerin von ihr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung aufgrund des in [X.] mit der Begründung der Bareinlageschuld abgeschlossenen LSTK-Vertrages einen Sachwert erhalten und die von der Rechtsvorgängerin der [X.]n zu leistende Bareinlage in Gestalt eines Teils ihres [X.] wieder an die [X.] zurückfließen sollte. Daraus folgt entsprechend § 183 Abs. 2 Satz 3 [X.], dass die Beklagte ihre Bareinlage nicht wirksam geleistet hat und sie deshalb verpflichtet ist, den [X.] der Aktien erneut einzuzahlen ([X.] aaO [X.]. 16). Daran hält der [X.] auch nach erneuter Prüfung fest, 10 - 7 - mag auch insoweit eine Bindung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den von dem Kläger erst nach Erlass des [X.] aaO klageerweiternd [X.]d gemachten Anspruch auf Einlagenzahlung nicht bestehen (vgl. [X.]/Ball, ZPO 6. Aufl. § 563 Rdn. 12 m.w.Nachw.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 29. Aufl. § 563 Rdn. 6). 11 Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wird der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre Bareinlage vereinbarungsgemäß auf ein Konto der Schuldnerin bei der K.

Sparkasse geleistet hat und die Zahlung der [X.] an die Beklagte über ein besonderes Konto der Schuldnerin bei der das Projekt finanzierenden [X.] abgewickelt wurden. Auf eine gegenständliche Identität der von dem [X.] ein- und der an ihn zurückgezahlten Geldmittel kommt es für den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage, bei der es um die zutreffende Erfassung des wirtschaftlichen Vorgangs geht, nicht an (vgl. [X.] 175, 265 [X.]. 13 - [X.]). Gleichgültig ist daher insoweit auch, ob die Einlagemittel schon vor Zahlung der ersten Werklohnrate für andere Zwecke verbraucht [X.]. Ebenso wenig kann die Beklagte gegen den [X.] aufrechnen, wie sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt. Entgegen der Darstellung der Revisi-onserwiderung hat die Beklagte eine Aufrechnung gegen den [X.] auch nicht erklärt. b) Der von dem Kläger wegen Unwirksamkeit der [X.] der [X.] geltend gemachte Anspruch auf [X.] von 5 % ab 31. Juli 1998 rechtfertigt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der Zinsanspruch nicht am Fehlen einer Einzah-lungsaufforderung des Vorstandes der [X.] [X.] von § 63 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.], [X.] 110, 47, 76). Im vorliegenden Fall war nach den von dem 12 - 8 - Kläger vorgelegten Unterlagen nicht nur in dem Kapitalerhöhungsbeschluss, sondern auch in dem von der [X.] unterzeichneten [X.] bestimmt, dass die gesamte übernommene Bareinlage bis 31. Juli 1998 auf das [X.] einzuzahlen war. Da an der [X.] der Schuldnerin zu dem genannten Termin unter den vorliegenden Umständen kein Zweifel sein konnte (vgl. zu diesem Aspekt des § 63 Abs. 1 [X.] MünchKomm[X.]/[X.] 3. Aufl. § 63 Rdn. 37 m.w.Nachw.) und im Übrigen die Schuldnerin nach der vorgelegten Registeranmeldung die in dem [X.] liegende Offerte der [X.] durch dessen Einreichung bei dem Han-delsregister [X.] von § 151 Satz 1 BGB auch tatsächlich angenommen hat (vgl. dazu [X.], [X.]. § 185 Rdn. 4), ist die Berufung der [X.] auf das Fehlen einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung des Vorstandes der [X.] gegenüber der [X.] eine reine [X.]. Es kann deshalb dahinstehen, ob entsprechend einer von Teilen des Schrifttums vertretenen Auffassung die Fälligkeit der Einlagen auf erhöhtes Kapital auch schon in dem Erhöhungsbe-schluss wirksam bestimmt werden kann (so [X.].[X.]/[X.] 2. Aufl. § 182 Rdn. 30; [X.].[X.]/[X.] 4. Aufl. § 182 Rdn. 56; Krieger in [X.]. § 56 Rdn. 33; a.A. [X.] aaO § 182 Rdn. 14; MünchKomm[X.]/[X.]. § 182 Rdn. 56), was jedenfalls dann nahe liegt, wenn - wie hier - ein Alleinaktionär, der zugleich Vorstand der Gesellschaft ist, nach vorangegangenen Verhandlungen mit dem künftigen [X.] die Kapitalerhöhung unter Bestimmung der [X.] beschließt. c) Soweit der Kläger für die [X.] "ab Zustellung der Klageerweiterung" Zinsen in Höhe von 5 % über dem [X.] und damit offenbar - über den Zinssatz des § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] hinausgehende - Prozesszinsen (§ 291 BGB) aus dem Einlagebetrag von 312.017,61 • begehrt, fehlt zwar die Angabe eines Datums sowie der Nachweis einer Zustellung (§ 261 Abs. 2 Fall 2 ZPO) durch [X.] (§ 195 Abs. 2 ZPO) bei der von dem Kläger [X.] - 9 - weislich seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2007 betriebenen Zustellung von Anwalt zu Anwalt (vgl. dazu [X.] 17, 234; Musielak/Foerste, ZPO 6. Aufl. § 261 Rdn. 6). Aus der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Erwi-derung der [X.] vom 20. November 2007 ergibt sich jedoch, dass ihrem Prozessbevollmächtigten die erweiterte Klage spätestens an diesem Tag tat-sächlich zugegangen sein muss und damit gemäß § 189 ZPO als zugestellt gilt. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Prozesszinsen mit dem Folgetag (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 187 Rdn. 1 m.w.Nachw.). d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die von der [X.]n gegenüber "dem Zinsanspruch des [X.] gem. § 63 Abs. 2 [X.]" hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Verzinsung ihres Berei-cherungsanspruchs "wegen erfolgloser Leistung der Bareinlage in Höhe von 312.017,61 • für den [X.]raum vom 31. Juli 1998 bis 31. August 2003" ebenso wenig schlüssig wie die nachrangige Aufrechnung mit einem Bereicherungsan-spruch wegen erfolgloser Leistung der Bareinlage selbst. 14 Zwar gilt das Aufrechnungsverbot des § 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] nur gegenüber der Einlageforderung und nicht gegenüber daraus geltend ge-machten Fälligkeits- oder Prozesszinsen (vgl. [X.] 110, 47, 80). Jedoch [X.] im vorliegenden Fall für die bei[X.]eitigen Bereicherungsansprüche die im [X.]surteil vom 9. Juli 2007 (aaO [X.] 173, 145 [X.]. 20 ff. - [X.]) darge-stellten Grundsätze der [X.]. Danach kann die Beklagte ebenso wenig wie der Kläger einzelne Bereicherungsansprüche herausgreifen und isoliert durch Klage oder Aufrechnung geltend machen. Vielmehr besteht ein Bereiche-rungsanspruch der einen gegen die andere [X.] nur insoweit, als ihr nach der ipso iure eintretenden Saldierung sämtlicher Be- und Entreicherungsposten ein Überschuss verbleibt ([X.] aaO [X.]. 20, 24). In diese Saldierung ist auch der von der [X.] geltend gemachte Bereicherungsanspruch wegen [X.] - 10 - mer [X.] einzubeziehen, weil diese Teil des zusammengehören-den Geschäfts der verdeckten Sacheinlage ist (vgl. [X.] 170, 47 [X.]. 10 f.) und der (scheinbaren) [X.] schon ihr Rückfluss aus dem unwirksa-men Verkehrsgeschäft gegenübersteht (vgl. insoweit auch [X.], [X.], 1985, 1990 f.; [X.]. GmbHR 2004, 445, 453 mit Hinweis auf [X.] 155, 329; [X.].GmbHG/[X.] § 19 Rdn. 135). Soweit aus dem [X.]surteil vom 16. März 1998 ([X.], [X.], 780, 783 zu [X.]) Gegenteiliges zu ent-nehmen ist, wird daran nicht festgehalten. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger durch das [X.]surteil vom 9. Juli 2007 ([X.] 173, 145 - [X.]) Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bareinla-geleistung der [X.] erlangte und deshalb gemäß § 819 Abs. 1 BGB von da an verschärft haftet. Denn auch diese verschärfte Haftung bezöge sich nur auf die Herausgabe und Verzinsung (§§ 818 Abs. 4, 291 BGB) eines bis zu der Kenntniserlangung [X.] des § 819 Abs. 1 BGB entstandenen [X.]. Im Übrigen stünde § 819 BGB der im [X.]surteil vom 9. Juli 2007 zugrunde ge-legten [X.] in ihrer verfahrensrechtlichen Ausprägung ohnehin nicht entgegen (vgl. [X.], Festschrift 50 Jahre [X.], Festgabe aus der [X.], 536 ff., 538; [X.]. [X.] 2001, 1621, 1622 f.). Da die Beklagte einen entsprechenden [X.] zu ihren Gunsten nicht dargetan hat, kann sie mit ihrer Aufrechnung gegen die Zinsansprüche des [X.], die nicht aus 16 - 11 - Bereicherungsrecht, sondern aus dem Erfüllungsanspruch auf Einlagenzahlung resultieren und deshalb in die Saldierung nicht einzubeziehen sind, keinen [X.] haben. [X.][X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/26 O 293/03 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2008 - 10 U 265/04 -

Meta

II ZR 137/08

11.05.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2009, Az. II ZR 137/08 (REWIS RS 2009, 3594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3594

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