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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - ärztliche Behandlung - tätlicher Angriff - feindselige Willensrichtung - Klärungsbedürftigkeit - vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung - keine Revisionszulassung wegen Missbrauchskosten - Darlegungsanforderungen
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. In der Hauptsache begehrt der Kläger wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung [X.] nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]) iVm dem [X.]. Das [X.] hat den Anspruch - wie zuvor das [X.] und das beklagte Land - verneint und zur Begründung ua unter Bezug auf die Entscheidung des [X.] ausgeführt, ein vorsätzlich rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen (Urteil vom 18.5.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt, mit der er geltend macht, das [X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
Die Beschwerdebegründung wirft als Frage auf, ob tatsächlich eine Entschädigung nach dem [X.] nur dann in Betracht kommt, wenn nachgewiesen ist, dass der streitgegenständliche Eingriff eine strafbare vorsätzliche Körperverletzung ist, die zudem von einer feindseligen Willensrichtung getragen ist, im Wesentlichen durch die eigenen finanziellen Interessen des Arztes geprägt ist und bei der die gesundheitlichen Belange des Patienten völlig [X.] (gemeint wohl hintenan) gestellt worden sind. Es ist bereits fraglich, ob damit überhaupt eine hinreichend präzise Rechtsfrage formuliert worden ist. Jedenfalls zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom [X.] auch zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Voraussetzungen an eine als tätlicher Angriff iS des [X.] einzustufende ärztliche Behandlung bereits geklärt hat (Senatsurteil vom [X.] [X.] = B[X.]E 106, 91 - [X.]-3800 § 1 [X.]). Weiter fehlt es an den sich daraus ergebenden notwendigen Ausführungen dazu, ob die Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden. Hierfür reicht es nicht, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten (B[X.] Beschluss vom 30.10.2017 - B 10 [X.] B - juris RdNr 5 mwN).
Erst recht reicht es für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, die Rechtsanwendung der Vorinstanz im Einzelfall für falsch zu halten (Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - [X.] V 43/16 B - juris RdNr 6 mwN).
Allein wegen der Missbrauchskosten iS des § 192 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht begehrt werden (B[X.] Beschluss vom 13.1.2020 - B 4 [X.]/20 B - juris RdNr 7).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).
4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.
Meta
18.02.2021
Beschluss
Sachgebiet: V
vorgehend SG Bayreuth, 30. Januar 2019, Az: S 5 VG 16/16, Gerichtsbescheid
§ 1 Abs 1 S 1 OEG, § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.02.2021, Az. B 9 V 29/20 B (REWIS RS 2021, 8633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8633
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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