Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. IV ZR 317/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1612

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:131119UIVZR317.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 317/17
Verkündet am:

13. November 2019

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R:

ja

BGB §§ 2329 Abs. 1 und 3, 2303 Abs. 1 Satz 1, 1924 Abs. 1, 242 [X.], 214 Abs.
1, 206, 205; BGB § 1600d Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung; BGB § 2332 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung; EG-BGB Art. 229 § 23
Abs. 2 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 G, 6 Abs. 1 und 5

Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 2 BGB a.[X.] in drei Jahren von dem Eintritt des [X.] an.

[X.], Urteil vom 13. November 2019 -
IV ZR 317/17 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen Dr. [X.] und
Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13.
November
2019

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Dezember 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der im Jahre 1964 geborene Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Duldung der Zwangs-vollstreckung wegen ergänzungspflichtiger Schenkungen nach dem am 5.
Juli 2007 verstorbenen und von den Parteien gesetzlich beerbten [X.] in Anspruch.

Die Mutter des [X.] war zum [X.]punkt seiner Geburt in erster Ehe verheiratet. Nach Scheidung dieser Ehe heiratete sie den Erblasser, aus dessen erster Ehe die beiden Beklagten hervorgegangen waren. Auch diese zweite Ehe wurde durch Scheidung aufgelöst.

In
den Jahren
1995 und 2002 übertrug der Erblasser den [X.] mehrere Grundstücke schenkungsweise unter Nießbrauchvorbehalt.

1
2
3
-
3
-

Auf den Vaterschaftsanfechtungsantrag des [X.] vom 29.
März 2012 und seinen weiteren Feststellungsantrag wurde mit Beschluss vom 18.
Februar 2015 festgestellt, dass Vater des [X.] nicht der bereits im Jahre 2001 verstorbene erste Ehemann seiner Mutter, sondern der [X.]
war.

Nach Rechtskraft dieses Beschlusses forderte der Kläger die [X.] unter anderem zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf. Die Beklagten überließen ihm ein Verzeichnis, das einen negativen Nettonachlasswert zum [X.]punkt des [X.] auswies. Sie erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung.

Das [X.] hat die im November 2015 erhobene Stufenklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter an-derem in [X.]
2018, 143 veröffentlicht ist, waren [X.] des [X.] aus §
2329 BGB bereits bei Eingang der [X.] verjährt. Daher seien auch die mit der
Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus §
242 BGB nicht begründet.

4
5
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7
8
-
4
-

Nach dem Wortlaut des maßgeblichen §
2332 Abs.
2 [X.] die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Tod des Erblassers begonnen und
sei daher bereits am 5.
Juli 2010 abgelaufen. Von dieser [X.]sregelung sei nicht aufgrund der sogenannten Rechtsausübungs-sperre des §
1600d Abs.
4 BGB abzuweichen. Diese führe nicht dazu, dass der Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers hinauszu-schieben sei. Auf das Entstehen des Anspruchs stelle §
2332 BGB nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der [X.] nicht ab, sondern allein auf den objektiven Umstand des [X.]. Eine entsprechende Anwendung des §
205 BGB auf andere als die dort geregelten Fälle scheide aus. Es liege kein Fall der höheren Gewalt des §
206 BGB vor. Diese Vorschrift solle keine Korrektur von Wertentscheidungen
des Gesetzgebers ermöglichen.

Das Verfahren sei auch nicht gemäß Art.
100 Abs.
1 GG auszuset-zen. Zwar seien die [X.] der Art.
6 Abs.
1 und Art.
14 Abs.
1 GG durch die Verjährungsregelung des §
2332 BGB betroffen. Der [X.] in den Schutzbereich sei aber nicht verfassungswidrig. Die Rege-lung des §
2332 BGB verstoße auch nicht gegen das in Art.
6 Abs.
5 GG normierte Gebot, nichteheliche Kinder den ehelichen gleichzustellen. Ein eheliches Kind, das erst vier Jahre nach dem Erbfall vom Tode des [X.] erfahren habe, könnte seine Ansprüche aus §
2329 BGB ebenfalls nicht mehr durchsetzen.

Die Beklagten seien ferner nicht aus §
242 BGB gehindert, sich auf die [X.] zu berufen. Der Kläger habe bereits nicht im [X.] dargelegt,
dass und wie die Beklagten ihn durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hätten. Soweit er dazu eher pauschal ausführe, dass sowohl der Erblasser als auch seine Mut-9
10
11
-
5
-
ter ihm gemeinschaftlich bewusst und gewollt Informationen über seine wahre Abstammung vorenthalten hätten und dieses arglistige Verhalten von den Beklagten fortgeführt worden sei, sei dieser zweitinstanzliche neue Vortrag zudem bestritten und habe gemäß §
531 Abs.
2 Nr.
3 ZPO unberücksichtigt zu bleiben.

I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger gemäß §
2329 Abs.
1 und
3 BGB geltend gemachten [X.] nicht durchsetzbar sind, weil die von den [X.] erhobene Einrede der Verjährung durchgreift (§
214 Abs.
1 BGB).

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach rechtskräftiger und rückwirkender Feststellung der [X.]chaft des Erblassers zum Kreis der pflichtteilsberechtigten [X.] im Sinne der
§§
1924 Abs.
1, 2303 Abs.
1 Satz
1 BGB zählt und als Miterbe Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung gemäß §
2329 Abs.
1 und
3 BGB gegen die Beklagten als beschenkte Miterben haben kann. Ebenso wie der in seinem Pflichtteilsrecht beeinträchtigte Alleinerbe können auch die insoweit zu kurz gekommenen Miterben in entsprechender Anwen-dung von §
2329 Abs.
1 Satz
2 BGB direkt gegen den [X.]. Weiterhin kann auch der beschenkte Miterbe
nach §
2329 BGB haften (Senatsurteile vom 9.
Oktober 1985 -
IVa ZR
1/84, NJW 1986, 1610 unter 1 [juris Rn.
6
f.]; vom 19.
März 1981 -
IVa ZR
30/80, [X.]Z 80, 205, 207
ff. [juris Rn.
10
ff.]).

12
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14
15
-
6
-

b) Etwaige Ansprüche des [X.] aus §
2329 BGB sind allerdings gemäß §
2332 Abs.
2 BGB in der bis zum
31.
Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: §
2332 Abs.
2 [X.])
i.[X.].
Art.
229 §
23 Abs.
2 Satz
2 EGBGB verjährt.

[X.]) Nach §
2332 Abs.
2 [X.] verjährt ein solcher dem [X.] gegen den Beschenkten zustehender Anspruch in drei Jahren von dem Eintritt des [X.] an. Diese kurze kenntnisunabhän-gige Verjährungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Miterbenstellung der [X.] Beklagten einschlägig (vgl. Senatsurteil vom 9.
Oktober 1985

IVa ZR
1/84, NJW 1986, 1610 unter 2 [juris Rn.
9
ff.]) und war hier am 5.
Juli 2010 -
drei Jahre nach dem Tod des Erblassers
-
und somit lange vor Klageerhebung im November 2015 abgelaufen.

bb) Dem Eintritt der Verjährung steht nicht entgegen, dass der Kläger erst seit Rechtskraft des Beschlusses vom 18.
Februar 2015, mit dem die Vaterschaft des Erblassers festgestellt wurde, die damit verbun-denen Rechtswirkungen und auch mögliche Ansprüche im Sinne von §
2329 BGB geltend machen konnte.

(1) Nach §
1600d Abs.
4 BGB in der bis zum
30.
Juni 2018 gelten-den Fassung (im Folgenden: §
1600d Abs.
4 [X.]; seitdem: §
1600d Abs.
5 BGB) können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom [X.]punkt ihrer -
dann allerdings rückwirkenden (vgl. [X.] 74, 33, 39 [juris Rn.
23]; [X.], 103, 104 [juris Rn.
15]; [X.]/[X.], 78.
Aufl. §
1600d BGB Rn.
19) -
Feststellung an geltend gemacht werden.

(2) Ob die sogenannte [X.] des §
1600d Abs.
4 [X.] den in §
2332 Abs.
2 [X.] bestimmten Beginn der 16
17
18
19
-
7
-
Verjährung bis zur Rechtskraft der postmortalen Vaterschaftsfeststellung hindert, ist umstritten.

(a) Nach einer
in der Literatur vertretenen
Meinung ([X.], [X.], 169, 171
f.; [X.]/[X.], [X.] 2018, 144; siehe auch [X.] in [X.], 8. Aufl. §
199 Rn.
14.1 [Stand: 27. Juni
2019]; [X.],
[X.], 903, 904)
soll die Verjährung
von
Ansprüchen
aus §
2329 BGB erst mit
Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung beginnen. Das entspricht dem
im
Unterhaltsrecht anerkannten Grundsatz, dass die Ver-jährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes nicht vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft in Lauf gesetzt wer-den kann
(vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2017 -
XII ZB 56/16, [X.], 1954 Rn.
16 m.w.[X.]). Zum Teil ist dies aus §
202 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung abgeleitet worden (so etwa [X.]/[X.], 12.
Aufl. §
1600a Rn.
35; siehe bereits [X.], 15, 17; offengelassen im Senatsurteil vom 27.
Februar 1980 -
IV
ZR 125/78, [X.]Z 76, 293, 298 [juris Rn.
11] und in [X.], Urteil vom 20.
Mai 1981 -
IVb [X.], juris Rn.
14). Andere begründen das damit, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung noch nicht gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB entstanden ist (BeckOK
BGB/Piekenbrock, §
199 Rn.
74 [Stand:
1.
August 2019]; [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
1600d Rn.
100; [X.], [X.] 2017, 458
f.; siehe auch Senatsurteil vom 6.
Oktober 1967 -
IV ZR 105/66, [X.]Z 48, 361, 366
f. [juris Rn.
20
ff.]; [X.], 103, 104
f. [juris Rn.
14
ff.] zu §
45 Abs.
1 SGB
I; OLG Celle FamRZ 2018, 98, 102 [juris Rn.
53
f.] m.
Anm. Wache, [X.] 2017, 917
f.; für entsprechende Anwendung des §
205 BGB aber [X.] in [X.] [2011], §
1594 BGB
Rn.
16).

(b) Nach der -
auch vom Berufungsgericht vertretenen -
überwie-genden Ansicht soll die [X.] dem Beginn der [X.] nicht entgegenstehen, soweit das Gesetz hierfür -
wie etwa in 20
21
-
8
-
§
2332 Abs.
2 [X.] -
allein an den "Erbfall" anknüpft (ebenso [X.] [X.] 2017, 717 Rn.
20
f. [juris Rn.
31]
zu §
2332 Abs.
1 [X.]; BeckOK
BGB/[X.], §
2332 Rn.
10
[Stand: 1.
September 2019]; [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
2332 Rn.
6; [X.]/[X.], 78.
Aufl. §
2332 BGB Rn.
1;
Joachim/[X.], Pflichtteilsrecht 3.
Aufl. Rn.
475; [X.], Pflichtteilsberechtigter Erbe und pflichtteilsberechtig-ter Beschenkter 2004 Rn.
1047 mit Fn.
1644; [X.], NJW 2016, 1559, 1560; [X.]., [X.], 232, 233
f.; ähnlich Stöcker, [X.] 1987, 149, 150). Auch eine Hemmung der Verjährung bis zur Rechtskraft der [X.] entsprechend §§
205, 206 BGB (bzw. §§
202 Abs.
1, 203 Abs.
2 [X.]) wird grundsätzlich abgelehnt (vgl. [X.] [X.]O
Rn.
23
f.
[juris Rn.
34
f.]).

(c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

([X.]) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere [X.] hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Rege-lung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten ([X.], Urteil vom 30.
September 2003 -
XI ZR 426/01, [X.]Z 156, 232, 243
f.
[juris Rn. 53] m.w.[X.]). Nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 2332 Abs.
2 [X.] kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des dem Abkömmling zu-stehenden Anspruchs allein auf den [X.]punkt des [X.] an und nicht auf die -
gegebenenfalls rückwirkende
-
Entstehung des [X.] gegen den Beschenkten.
22
23
-
9
-

(bb) Die Entstehungsgeschichte des § 2332 Abs.
2 [X.] lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass der Beginn der Verjährungsfrist ausnahmsweise nicht von dem Erbfall, sondern von anderen Umständen -
wie etwa der postmortalen Feststellung der Vaterschaft des [X.]
-
abhängen kann. Über die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten war in dem "Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs"
ei-ne besondere Vorschrift nicht enthalten. In den Motiven (V S.
460) zu diesem
Entwurf heißt es zu §
2010, der die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Pflichtteil auf die Erhöhung des Pflichtteils vorsah: "Daß auch die auf die Verjährung sich beziehende Vorschrift des §
1999 entsprechend anwendbar ist, versteht sich hiernach von selbst.

bt sich ohne Weiteres, daß auch der Anspruch gegen den Beschenkten der kurzen Verjährung unterstellt ist, obschon nach dem §
2016 der Beschenkte nur zur Herausgabe verpflich-tet ist, und daß die kurze Verjährung nicht beginnt, bevor nicht der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung Kenntnis
erlangt hat."
Aus-weislich der Protokolle (V
S.
594) zog die Mehrheit
demgegenüber eine vorgeschlagene Regelung vor, "nach welcher der Anspruch gegen den Beschenkten einer selbständigen, in drei Jahren von dem Eintritt
des Erbfalls sich vollendenden Verjährung unterliegt. Man hielt es für [X.], den kondiktionsartigen Anspruch gegen den Beschenkten in Bezug auf die Verjährung von dem Pflichtteilsanspruch
gegen den
Erben [X.] abzulösen und glaubte umso mehr dem Interesse des [X.] durch Festsetzung einer von einem festen [X.]punkte beginnenden kurzen Verjährungsfris" Diese Gesetzge-bungsmaterialien belegen nicht, dass der historische Gesetzgeber die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus §
2329 BGB als Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist ansah. Vielmehr hat er bewusst ausschließlich den Erbfall als maßgeblichen [X.]punkt für den 24
-
10
-
Beginn der Verjährung gewählt.
-
11
-

An der Sonderverjährung des Anspruchs aus §
2329 BGB hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Erb-
und Verjährungs-rechts vom 24.
September 2009 ([X.] I 2009,
3142) festgehalten und die Regelung des §
2332 Abs.
2 [X.] ohne inhaltliche Änderung in §
2332 Abs.
1 BGB übernommen. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
16/8954, S.
22) entspricht diese Bestimmung "Absatz 2 der [X.] geltenden Fassung und überträgt die Sonderverjährung des [X.] des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten gemäß Ab-satz 2 geltender Fassung in das System der Regelverjährung mit Aus-nahme der subjektiven Anknüpfung des [X.] und behält damit den
bisherigen Verjährungslauf bei".
Einen Anlass zur Einführung einer Ausnahme von dieser Sonderverjährungsregelung hat der Gesetz-geber der Erbrechtsreform auch nicht im Hinblick auf die schon damals gemäß §
1600d Abs.
4 [X.] geltende [X.], die erstmals mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.
August 1969 ([X.] I 1969,
1243, im Folgenden: [X.]) eingeführt worden war (§
1600a Satz
2 [X.] i.[X.]. Art.
12 §
1 ff. [X.]), gesehen.

([X.]) Dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck des §
2332 Abs.
2 [X.], dem Beschenkten bald Klarheit zu verschaffen, ob er das Geschenk behalten kann oder an den Pflichtteilsberechtigten herausgeben muss, entspricht es, nur auf das Datum des [X.] und nicht den [X.]punkt der Rechtskraft der [X.] abzustellen. Ein Hinausschieben des [X.] auf möglicherweise unabsehbare [X.] liefe auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus. Der beschenkte Dritte oder Miterbe
hat ein berechtigtes Interesse daran, dass er ohne Rücksicht auf den
Kenntnisstand des Pflichtteilsberechtigten, an den der Gesetzgeber erklärtermaßen auch bei der Reform des Erbrechts nicht anknüpfen woll-25
26
-
12
-
te,
nach kurzer Frist sicher sein kann, das Geschenk nicht wieder her-ausgeben zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 9.
Oktober 1985 -
IVa ZR
1/84, NJW 1986, 1610 unter
2 [juris Rn.
11]). Dieses Interesse
be-steht unabhängig davon, ob dem Pflichtteilsberechtigten der Erbfall, die Schenkung oder aber seine leibliche Abstammung vom Erblasser unbe-kannt geblieben ist, und ist
deshalb
beson[X.] schutzwürdig, weil der Beschenkte, auch wenn er Miterbe ist, nach §
2329 BGB mit seinem Pri-vatvermögen und nicht aus dem Nachlass haftet.

(dd) Die wortlautgetreue Anwendung des §
2332 Abs.
2 [X.] wi[X.]pricht nicht allgemeinen Grundsätzen des Verjährungsrechts. Ent-gegen der Ansicht der Revision ist die vorherige Entstehung des [X.] nicht unabdingbare Voraussetzung für den Lauf einer jeden Ver-jährungsfrist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 2014
XII
ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn.
17 m.w.[X.]; [X.], 213 Rn.
23). So sind etwa in §
199 Abs.
2 BGB und in §
199 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 BGB Verjährungshöchstfris-ten für die dort bezeichneten Ansprüche "ohne Rücksicht auf ihre Ent-stehung"
bestimmt. Weiterhin ist, an[X.] als die Revision meint, die [X.] der Klageerhebung nicht generell eine übergreifende Voraus-setzung für den Verjährungsbeginn, sondern kann nur im [X.] mit der kenntnisabhängigen Verjährung von Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil vom 21.
Februar 2018 -
IV ZR 385/16, NJW 2018, 1469 Rn.
15 m.w.[X.]).

(3) Auch eine Hemmung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers entsprechend den §§
205, 206 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt.

(a) Nach §
205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorüberge-27
28
29
-
13
-
hend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit dem [X.] vom 26.
November 2001 ([X.] I
2001,
3138) abweichend von §
202 [X.] einschränkend gefasst. Dem lag die Erwägung zugrunde, die Verjährungshemmung auf vereinbarte vorübergehende Leistungsverwei-gerungsrechte zu beschränken (BT-Drucks.
14/6040, S.
118). [X.] davon kann §
205 BGB nur dann entsprechend angewendet wer-den, wenn ein Hindernis nicht nur in seinen Wirkungen, sondern auch in Entstehung und Entstehungsvoraussetzungen zumindest einem Stillhal-teabkommen (pactum de non petendo) gleichsteht. Entscheidend ist, ob der [X.] die Grundlage des Leistungsverweigerungsrechts bildet. Eine entsprechende Anwendung des §
205 BGB auf Fallgestaltungen, in denen diese Wertungsgrundlage nicht gegeben ist, scheidet aus. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte ([X.], Urteil vom 14.
Dezember 2017 -
IX ZR 118/17, [X.], 154 Rn.
14
f. m.w.[X.]) und auch für die hier in Rede stehende [X.] des §
1600d Abs.
4 [X.], die ebenfalls nicht auf dem [X.]n beruht.

(b) §
206 BGB sieht eine Hemmung der Verjährung vor, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Es handelt sich um eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 2014 -
XI [X.], [X.]Z 203, 115 Rn.
51), deren Anwendung unter anderem bei einer un-richtigen Sachbehandlung durch das Gericht in Betracht kommen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016
III ZR 89/15, [X.], 1735 Rn.
14). Allerdings ermöglicht §
206 BGB, wie das Berufungsgericht rich-tig gesehen hat, keine Korrektur von Wertentscheidungen des [X.] (vgl.
30
-
14
-
[X.]/[X.], 8.
Aufl. §
206 Rn.
6), der

wie dargelegt

für die hier in Rede stehende Konstellation ausdrücklich geregelt hat, dass [X.] gegen den Beschenkten in drei Jahren nach dem Erbfall verjähren.
-
15
-

(4) Wenn die Vaterschaftsfeststellung -
wie hier
-
erst nach Ablauf der in §
2332 Abs.
2 [X.] bezeichneten Frist beantragt werden konnte, ist es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus verfas-sungsrechtlichen Gründen geboten, vom Wortlaut der Vorschrift abzu-weichen.

(a) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sind zwar die [X.] des
Art.
14
Abs.
1 Satz
1 GG i.[X.]. Art. 6 Abs.
1 GG, welche die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige [X.] an dessen Nachlass gewähr-leisten (vgl. dazu [X.] 112, 332, 348
[juris Rn.
60]), durch die Ver-jährungsregelung des §
2332 Abs.
2 [X.] betroffen, weil sie die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
ohne Rücksicht auf seine -
gegebenenfalls rückwirkende
-
Entstehung einschränkt.
Dies ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. [X.]sregeln müssen mit Rücksicht auf von Verfassungs wegen
geschütz-te Forderungsrechte
stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (vgl. [X.], Ur-teile
vom 28.
Oktober 2014 -
XI [X.], [X.]Z 203, 115 Rn.
52; vom 17.
Juni 2005

V
ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683 unter III
3
c [juris Rn.
19] m.w.[X.]). Dazu gehört, dass der Gläubiger eine faire Chance ha-ben muss, seinen Anspruch geltend zu machen. Ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsent-stehung Kenntnis zu nehmen, kann daher nur dann als gerechtfertigt an-gesehen
werden, wenn die Verjährungsfrist
so bemessen ist, dass
typi-scherweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17.
Juni 2005 [X.]O
m.w.[X.]).
Das ist bei §
2332 Abs.
2 [X.] der Fall, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat.
In aller Regel weiß ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, dem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen beschenkten [X.] oder 31
32
-
16
-
Miterben zusteht, vor Ablauf von drei Jahren
nach dem Tod des [X.], dass er von diesem abstammt. Nur in vereinzelten
Sonderfällen wird einem pflichtteilsberechtigten Miterben erst aufgrund einer postmor-talen Vaterschaftsfeststellung mehr als drei Jahre nach dem Erbfall seine Abstammung vom Erblasser bekannt.

(b) §
2332 Abs.
2 [X.] ist auch mit Art.
6 Abs.
5 GG verein-bar. Die Regelung des §
2329 BGB zählt zum Pflichtteilsrecht, das s[X.]seits für das nichteheliche Kind eine einfachrechtliche Ausprägung des durch Art. 6 Abs.
5 GG begründeten Schutzauftrags des [X.] im Bereich des Erbrechts ist ([X.] 112, 332, 354 [juris Rn.
74]; zur Pflichtteilsergänzung vgl. [X.] [X.] 2016, 578 Rn.
3
f.). Art.
6 Abs.
5 GG hat die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder un-geachtet ihres [X.] zum Ziel (vgl. [X.] 118, 45, 62 [juris Rn.
40]) und verbietet nicht nur eine unmittelbare oder mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kin-dern (vgl. [X.] NJW 2014, 1364 Rn.
111 m.w.[X.]).
Vielmehr kann die in Art.
6 Abs.
5 GG enthaltene Wertentscheidung auch dann verfehlt werden, wenn eine gesetzliche Regelung einzelne Gruppen nichteheli-cher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen schlechter stellt (vgl. [X.] NJW 2013, 2103 Rn.
32 m.w.[X.]). Dieser in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art.
6 Abs.
5 GG ist auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu [X.]. Die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung ist bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ([X.] NJW 2009, 1065 Rn.
16 m.w.[X.]; [X.] 8, 210, 217 [juris Rn.
20]).

Durch die Verjährungsregelung des §
2332 Abs.
2 [X.] wer-den nichteheliche Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern nicht unmit-33
34
-
17
-
telbar schlechter gestellt. Auch letztere müssen ihnen nach §
2329 BGB gegen Beschenkte zustehende Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend machen. Soweit ein nichteheliches Kind -
wie der Kläger
-
erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des §
2332 Abs.
2 [X.] von den für die Vaterschaft des Erblassers sprechenden Um-ständen Kenntnis erlangt und sodann die Vaterschaftsfeststellung [X.] hat, ist es allerdings im Verhältnis zu ehelichen Kindern und auch zu nichtehelichen Kindern, deren Abstammung vom Erblasser bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Erbfall rechtskräftig festgestellt wurde, mittelbar benachteiligt.
Eine solche -
nur in, wie ausgeführt,
sehr selte-nen Ausnahmefällen gegebene
-
Ungleichbehandlung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die nicht an die Ehelichkeit bzw. [X.] anknüpfen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Regelung des §
2332 Abs.
2 [X.] liegt das Interesse des vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten Beschenkten an Rechtssicher-heit
zugrunde, das unabhängig davon besteht, wann die Abstammung des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings vom Erblasser festgestellt wird. Der Beschenkte muss, sofern er sich nicht treuwidrig verhält, nach einem überschaubaren [X.]raum Klarheit darüber haben, ob er das Geschenk an einen Pflichtteilsberechtigten herauszugeben hat
oder nicht, zumal seine Haftung nicht auf den Nachlass begrenzt ist.
Müsste er auf unab-sehbare [X.] damit rechnen, von einem Jahre nach dem Erbfall als Kind des Erblassers festgestellten Pflichtteilsberechtigten in Anspruch ge-nommen zu werden, liefe das dem der Verjährung zugrundeliegenden Prinzip der
Rechtssicherheit (vgl. [X.] NVwZ 2013, 1004
Rn.
54) [X.] dem Interesse an der Herstellung von Rechtsfrieden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16.
Juni 1972 -
I [X.], [X.]Z 59, 72 [juris Rn.
12])
zuwi-der.
Diesen Belangen gebührt bei der erforderlichen Abwägung gegen-über dem Interesse des nichtehelichen Kindes an einem Aufschub des [X.] bis zur Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung der -
18
-
Vorzug. Im Regelfall
ist das pflichtteilsberechtigte nichteheliche Kind dadurch
hinreichend geschützt, dass
es
gegen den beschenkten Erben [X.] gemäß §
2325 BGB geltend machen
kann, die der regelmäßigen, kenntnisabhängigen Verjährung (§§
195, 199 BGB) unterliegen
([X.]/[X.], BGB 78.
Aufl. §
2325 BGB Rn.
6). Durch diese Ansprüche, deren Verjährung von der Kenntnis des Gläubigers und damit auch von der Vaterschaftsfeststellung abhängt, werden Härten zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten weitgehend [X.]. Nur wenn diese Ansprüche nicht weiterführen, weil der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kommen Pflichtteilser-gänzungsansprüche nach §
2329 BGB
in Betracht. Selbst dann wird das nichteheliche Kind in der Regel bis zum Ablauf der dann maßgeblichen dreijährigen Verjährungsfrist (§
2332 Abs.
2 [X.]/§
2332 Abs.
1 [X.]) nach dem Erbfall Kenntnis von seiner Abstammung erlangt
haben. Ist dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall,
so ist der [X.]seintritt
im generellen Interesse an Rechtssicherheit hinzunehmen.
In etwaigen Extremfällen, beispielsweise bei einer treuwidrigen Erhebung der [X.],
könnte gegebenenfalls Einzelfallgerechtigkeit über §
242 BGB geschaffen werden.

(5) Unbedenklich ist die Verjährungsfrist des §
2332 Abs.
2 [X.] auch mit Blick auf die Verpflichtung, die Gewährleistungen der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen
(vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.
Juli 2017

IV
ZB 6/15, [X.] 2017, 510 Rn.
15; [X.] FamRZ 2015, 1263 Rn.
47).
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Schutz erworbener Rechte -
hier des Eigentums an den vom Erblasser lebzeitig geschenkten Grund-stücken
-
der
Rechtssicherheit dienen
kann, die Teil der Rechtsst[X.]tlich-35
-
19
-
keit ist und damit der Konvention zugrunde liegt (vgl. [X.] [X.], 1805 [[X.] u.a. ./. [X.]] Rn.
60 m.w.[X.]). Demgemäß
misst der [X.] bei der Prüfung, ob ein ge-rechter Ausgleich zwischen den wi[X.]treitenden Interessen des nicht-ehelichen Kindes und denen der weiteren Betroffenen stattfindet, auch dem nationalen Verjährungsrecht dahingehende
Bedeutung zu, ob [X.] auf den Pflichtteil noch nicht verjährt und die berechtigten Er-wartungen der Erben daher lediglich "relativ" waren (vgl. [X.] [X.]O Rn.
75). In diesem Sinne ist die Position der Beklagten als beschenkte Dritte seit Ablauf der in §
2332 Abs.
2 BGB
a.[X.] bezeichneten Frist gera-de nicht mehr bloß "relativ"
und daher vorrangig gegenüber dem Interes-se des [X.] an einer Durchsetzung etwaiger [X.].

[X.]) Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ange-nommen, dass die Beklagten nicht gemäß §
242 BGB gehindert sind, sich auf Verjährung zu berufen.

Der Erhebung der [X.] kann der Einwand der unzu-lässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteile vom 21.
Juni 2001 -
IX ZR 73/00, [X.]Z 148, 156 [juris Rn.
22]; vom
1.
Oktober 1987 -
IX ZR 202/86, [X.], 265 [juris Rn.
16]. Dabei kann es genügen, wenn der Schuldner den Gläubiger nur unabsichtlich von der Wahrung der [X.] abgehalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 2013 -
IX [X.], NJW-RR 2014, 1020 Rn.
15 m.w.[X.]).

Dass die Beklagten den Kläger durch ihr Verhalten von der [X.] Erhebung der Klage abgehalten haben, hat das Berufungsge-36
37
38
-
20
-
richt nicht festgestellt. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsge-richt habe rechtsfehlerhaft zweitinstanzlich unstreitiges Vorbringen zu-rückgewiesen, indem es die Aussage des Beklagten zu 1 im [X.], er sei mit dem Verdacht aufgewachsen, dass der Erblasser auch der Vater des [X.] gewesen sein könnte, nicht berücksichtigt habe.
Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten in verlässlicher Weise von der leiblichen Abstammung des [X.] erfahren und ihn von der rechtzeitigen
Feststellung der Vaterschaft sowie der Gel-tendmachung von [X.]n abgehalten hätten. Soweit die Revision weiter darauf hinweist, der Erblasser habe [X.] ernsthafte Zweifel an seiner fehlenden Vaterschaft haben müssen, kann dies nicht den Beklagten zugerechnet werden.

2. Da die geltend gemachten Ansprüche gemäß §
2329 Abs.
1 und
3 BGB nicht durchsetzbar sind, konnte das Berufungsgericht die [X.] insgesamt abweisen. Der Grundsatz, dass über mehrere in [X.] Stufenklage verbundene Ansprüche eine einheitliche Entscheidung ergehen kann, wenn sich schon bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem [X.] die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Februar 2017 -
XII
ZB 71/16, NJW
2017, 1946 Rn.
19 m.w.[X.]), gilt hier mit der Maßgabe, dass wegen der durch-greifenden Einrede der Verjährung gemäß §
2332 Abs.
2 [X.] auch das Bedürfnis für die geforderte Auskunft und Wertermittlung entfällt (vgl. zum Auskunftsanspruch Senatsurteil vom 4.
Oktober 1989 -
IVa ZR 198/88, [X.]Z 108, 393, 399 [juris Rn.
16]). Dass der Kläger die Werter-

39
-
21
-

mittlung gleichwohl benötigt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3.
Oktober 1984 -
IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384, 385 [juris Rn.
12
f.]), macht auch die Revision nicht geltend.

[X.] [X.] Leh-mann

Dr. [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
2 [X.]/15 -

[X.], Entscheidung vom 01.12.2017 -
I-7 [X.] -

Meta

IV ZR 317/17

13.11.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. IV ZR 317/17 (REWIS RS 2019, 1612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1612

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 232/12 (Bundesgerichtshof)


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