Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZB 150/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2765

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07 vom 17. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2007 und der [X.]uss des [X.] vom 24. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] bei der Berechnung seiner Vergütung auf die Ver-waltervergütung zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 815,46 • bei der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt worden ist. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 485,37 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. 1 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 4.508,97 • festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.621,97 • erhöht. Amtsgericht und [X.] haben jeweils die Umsatzsteuer hinsichtlich der Vergütung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. 2 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. 4 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Wert der Insolvenzmasse bei [X.] ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2003 - [X.] ZB 476/02, [X.], 5 - 4 - 2171, 2172; v. 10. November 2005 - [X.] ZB 168/04, [X.], 93 Rn. 5; v. 26. Januar 2006 - [X.] ZB 183/04, [X.], 486, 487 Rn. 15; v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 147/06, [X.], 81 Rn. 5). Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf ge-stützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 10. November 2005 aaO [X.] Rn. 12; v. 26. Januar 2006 aaO Rn. 17 f; v. 5. Juli 2007 - [X.] ZB 305/04, [X.], 1958, 1959 Rn. 9; v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6). [X.] der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Be-messungsgrundlage einbezogen ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen. 6 Amtsgericht und [X.] haben die Berücksichtigung der für die [X.] zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätz-lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. Hierauf wird wegen der [X.] Bezug genommen. 7 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die [X.] der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein [X.] ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen [X.] - 5 - zeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 9). Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die [X.] nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine [X.] sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu [X.]. 9 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.05.2007 - 145 IN 1150/05 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 6 T 506/07 -

Meta

IX ZB 150/07

17.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZB 150/07 (REWIS RS 2008, 2765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2765

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 147/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 66/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 66/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung der für die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage


IX ZB 183/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 210/09 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung der Steuererstattungsansprüche der Masse hinsichtlich der auf die Vergütung gezahlten Umsatzsteuer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.