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PDF anzeigen[X.]/01vom11. April 2001in der [X.].: 7 [X.] 568 Js 200291/2001 [X.].: [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. April 2001 beschlossen:Der Beschluß des [X.] vom [X.], mit dem das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das [X.] in [X.] abgegeben wurde, wird [X.].Das [X.] bleibt für die [X.] über die Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 12. Mai 2000 zuständig.Gründe:Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat."Die Abgabe eines Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig,wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewech-selt hat ([X.]St 13, 209, 218; [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 2 [X.]/95 - und vom 9. August 1995 - 2 ARs 250/95 -). Das ist hier nicht der Fall.Die Anklageschrift ging am 5. Juni 2000 bei dem [X.] in- 3 -Vechta ein ([X.]). Zu dieser Zeit war der Wohnsitzwechsel, deram 29. Februar 2000 stattfand ([X.]), bereits vollzogen. Die [X.] ist damit unzulässig."Jähnke Detter Bode Fischer Elf
Meta
11.04.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 2 ARs 98/01 (REWIS RS 2001, 2861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2861
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