10. Zivilkammer | REWIS RS 2024, 7983
Der Beklagte ist ein Verein, der mit Gründungsversammlung vom 07.07.2021 gegründet wurde (Protokoll in Anlage B7, Satzung in Anlage B1). Die konkrete Zweckrichtung der Tätigkeit des Beklagten steht zwischen den Parteien in Streit.
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27.09.2024
Landgericht Hamburg 10. Zivilkammer
Urteil
Sachgebiet: O
Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23 (REWIS RS 2024, 7983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 7983
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT URHEBER LANDGERICHT HAMBURG KÜNSTLICHE INTELLIGENZ URHEBERRECHT Hinzufügen
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Zitatauswertung
310 O 227/23 (Landgericht Hamburg)
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