Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 206/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1707

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juli 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7Der Aufwendungsersatzanspruch, den eine Bank infolge ihrer Inanspruchnah-me aus einer aufgrund eines [X.] übernommenen Bürgschaft gegen [X.] erwirbt, unterliegt grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 196Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB.[X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.] - OLG OldenburgLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], Kirchhof, Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 20. Novem-ber 1998 und das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. November 1997 aufgehoben, soweit zum Nach-teil des [X.]n erkannt worden ist.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.Von Rechts [X.]:Die [X.] (im folgenden: [X.]), deren Mitgeschäftsführer undMinderheitsgesellschafter der [X.] war, war eine von der [X.] (im [X.]: [X.]) beherrschte Gesellschaft. Am 16. Mai 1989 kaufte die S.GmbH von der [X.] Anlagegegenstände für knapp 5 Mio. [X.], ohne sie zubezahlen. Durch "Kauf- und Übertragungsvertrag" vom 19. September 1989verkaufte die [X.], die in dem Vertrag als Alleingesellschafterin der [X.]- 3 -bezeichnet wird - über die Entwicklung des [X.] ist [X.] vorgetragen - ihren Geschäftsanteil an die [X.] Der nicht bezif-ferte, nach dem Reinvermögen der [X.] bemessene Kaufpreis sollte nach§ 4 des Vertrages mit den aus dem Kaufvertrag vom 16. Mai 1989 herrühren-den Verbindlichkeiten der [X.] gegenüber der [X.] "verrechnet" werden.Am 25. Januar 1990 gewährte die Klägerin der [X.] "im Zuge der Ge-schäftsübernahme" zwei [X.] über zusammen rund 4,3 Mio. [X.], vondenen der eine unter anderem durch eine Höchstbetragsbürgschaft des [X.] über 100.000 [X.] sowie eine 80 % des [X.] abdeckende, ausdrück-lich als solche bezeichnete Ausfallbürgschaft der [X.] ([X.]) abgesichert wer-den sollte. Die [X.] hatte eine entsprechende Bürgschaftserklärung bereits [X.] Januar 1990 abgegeben. Der [X.] übernahm am 25. Januar 1990 for-mularmäßig die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag [X.] [X.] für "alle bestehenden und künftigen ... Ansprüche" der [X.] die [X.] "aus der Geschäftsverbindung". In einem maschinen-schriftlichen Zusatz vom 16. Mai 1990 verzichtete er auf Rückgriffsansprüchegegenüber der [X.]. In Ausführung des [X.] übernahm die Klägerin [X.] Januar 1990 im Auftrag der [X.] die auf rund 4,3 Mio. [X.] begrenzteBürgschaft für deren Verbindlichkeiten gegenüber der [X.].Die Klägerin zahlte in den Jahren 1991 und 1992 zu Lasten der[X.] insgesamt 3.883.075,28 [X.] an die [X.]. Im Jahre 1993 ver-schlechterte sich die wirtschaftliche Lage der [X.]. Mit Schreiben vom30. Juni 1993 nahm die [X.] die Klägerin aus deren Bürgschaft auf [X.] - weiteren - 438.513,42 [X.] in Anspruch. Die Klägerin überwies diesen Be-trag im Juli 1993 an die [X.]. Am 1. August 1993 wurde über das [X.] [X.] der Konkurs eröffnet. Die [X.] zahlte am 5. November 1993 [X.] 4 -grund der von ihr übernommenen Bürgschaft 1.327.938,58 [X.] an die Klägerin.Diese bestätigte in einer schriftlichen "Erklärung" vom selben Tage, daß in [X.] dieser Zahlung "die Forderung nebst sichernden Nebenrechten" auf die [X.]übergegangen sei. In einer "Prozeßstandschafts- und Rückabtretungserklä-rung" vom 11./14. Februar 1997 wurde zwischen der [X.] und der [X.] vereinbart:"... Die ... ([X.]) tritt zu diesem Zweck (Geltendmachung der Bürg-schaftsforderung gegen den [X.]n) die auf sie übergegangenen [X.] an die ... (Klägerin) ab und ermächtigt sie, die auf die ... ([X.])übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Bürgen ... ([X.]r) [X.] der gewillkürten Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend zumachen. ..."Die Klägerin verlangt vom [X.]n Zahlung der Bürgschaftssummevon 100.000 [X.] nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf einengeringfügigen Teil des [X.], den das Berufungsgericht der Klägerinaberkannt hat, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur [X.] -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne vom [X.] Bürgen 20 % ihrer eigenen Bürgschaftszahlung von 438.513,42 [X.], also87.702,69 [X.] beanspruchen. In dieser Höhe sei ihr Rückgriffsanspruch gegendie [X.] durch die Zahlung der [X.], die nur 80 % dieses Anspruchs abge-deckt habe, nicht ausgeglichen worden. Die restlichen 12.297,31 [X.] stündenihr auf der Grundlage des Rückgriffsanspruchs zu, der infolge der Zahlung der[X.] auf diese übergegangen und sodann am 11./14. Februar 1997 an sie, dieKlägerin, rückabgetreten worden sei.Damit ist der Umfang des Streitgegenstands hinreichend bestimmt. [X.], inwieweit der [X.] aus eigenem Recht der Klägerin und in-wieweit er aufgrund des auf die [X.] übergegangenen [X.] worden ist, bedarf es deswegen, weil es sich bei der "Abtretung" vom11./14. Februar 1997 nicht um eine Vollabtretung, sondern nur um eine Einzie-hungsermächtigung handelte. Letzteres ergibt sich daraus, daß die [X.] ermächtigt worden ist, die auf die [X.] übergegangenen Ansprüche "[X.] der gewillkürten Prozeßstandschaft" geltend zu machen. Die Revisionnimmt die Art der Aufteilung der Klagesumme, von der das Berufungsgerichtausgegangen ist, [X.] 6 -II.1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die formularmäßigeBürgschaftserklärung des [X.]n genüge den Erfordernissen der inhaltli-chen Bestimmtheit und der Schriftform. Daß sich die Verpflichtung des [X.] auf sämtliche Ansprüche "aus der Geschäftsverbindung" mit der[X.] habe erstrecken sollen, sei unschädlich; denn es stehe fest, daß [X.] der Bürgschaft die der Hauptschuldnerin eingeräumten [X.] und dieaufgrund dieser Kredite übernommene eigene Bürgschaft der Klägerin gewe-sen seien. Deren Leistung auf diese [X.] habe zur Folge gehabt,daß zum einen die Forderung der [X.] gegen die [X.] auf die Klägerinübergegangen sei und zum anderen diese einen entsprechenden Aufwen-dungsersatzanspruch gegen die [X.] erlangt habe. Unter beiden [X.] habe der [X.] für diesen Anspruch der Klägerin einzuste-hen. Die demgegenüber erhobene Verjährungseinrede des [X.]n sei un-begründet.2. Die hiergegen gerichteten [X.] haben Erfolg, soweit esum die Frage der Verjährung geht. Das Berufungsgericht hat zu der vom [X.] gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobenen Verjährungseinrede ausge-führt, die der Bürgschaftsverpflichtung des [X.]n zugrundeliegenden [X.] - sei es der Klägerin, sei es der [X.] - gegen die [X.] seien [X.] der jetzigen, am 23. September 1996 eingereichten und am 4. Okto-ber 1996 zugestellten Klage noch nicht verjährt gewesen. Die nach § 196Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zu bemessende Verjährungsfrist für die Kaufpreisfor-derung der [X.] sei bei Überweisung der 438.513,42 [X.] durch die [X.] 7 -am 5. Juli 1993 noch nicht verstrichen gewesen. Für den mit dieser Zahlungentstandenen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die [X.]gelte die gleiche Verjährungsfrist. Diese sei deshalb bei Klageerhebung nochnicht abgelaufen gewesen.Diese rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision zu Recht rügt, nichtzutreffend. Die Rückgriffsansprüche sind verjährt.a) Soweit die auf die Klägerin bzw. die [X.] übergegangene Kaufpreis-forderung der [X.] als durch die Bürgschaft des [X.]n gesicherter [X.] in Betracht kommt, war dieser Anspruch bereits bei [X.]. Der Kaufvertrag ist im Mai 1989 abgeschlossen worden. Nach § 196Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB ist deshalb die Verjährung der [X.] Ende 1993 eingetreten. Auf die Verjährung der Hauptforderung kann sichder Hauptschuldner gegenüber dem auf den Bürgen übergegangenen [X.] auch dann berufen, wenn die Verjährungsfrist erst nach der [X.] abgelaufen ist ([X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 774 Rdnr. 36).b) Gegenstand der Bürgschaftsverpflichtung des [X.]n ist auch dersich aus dem Innenverhältnis der Klägerin zur [X.] ergebende Anspruchauf Erstattung des von der Klägerin als [X.] an die [X.] gezahlten [X.]) Dieser Aufwendungsersatzanspruch beruht auf dem [X.], dendie Klägerin der [X.] eingeräumt hatte. Ein solcher [X.]vertrag ist [X.] im Sinne des § 675 BGB ([X.], 375, 380 f).Denkbar wäre freilich auch eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der- 8 -GmbH gewesen, wonach diese den aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung auf-zuwendenden Geldbetrag als Darlehen zur Verfügung stellte (vgl. [X.], Urt. [X.] April 1975 - [X.], [X.], 555 für den Fall einer Wechseleinlösungdurch die Bank); der Rückzahlungsanspruch würde dann gemäß § 195 [X.] in 30 Jahren verjähren. Davon kann jedoch hier auf der Grundlage desbisherigen Parteivorbringens nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat der[X.] ausdrücklich einen "[X.]" zur Verfügung gestellt. Der [X.] Bezeichnung deutet nicht auf den Abschluß eines Darlehensvertrageshin ([X.]/[X.] WM 2000, 761, 762). Daß im weiteren Schriftwechselzwischen der Klägerin und der [X.] wie auch in der "Erklärung" der [X.] 5. November 1993 die in der Form der Bürgschaftsübernahme erbrachteLeistung der Klägerin an die [X.] als "Darlehen" bezeichnet wird, reicht fürdie Annahme eines insoweit von vornherein zwischen der Klägerin und der[X.] geschlossenen Darlehensvertrages nicht aus. Für eine spätere Um-wandlung des Aufwendungsersatzanspruchs in ein Darlehen bietet der Pro-zeßstoff keinen [X.]) Der Erstattungsanspruch einer Bank aufgrund der Inanspruchnahmeaus einer von ihr übernommenen Bürgschaft, zu der sie sich ihrem Kunden ge-genüber verpflichtet hat, ist ein solcher aus der Besorgung fremder Geschäfteim Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7 BGB ([X.]/[X.] aaO § 196Rdnr. 42) und verjährt deshalb nach Maßgabe des § 201 BGB in der kurzenFrist von zwei bzw. - wie hier bei Leistung für den Gewerbebetrieb des [X.] - vier Jahren. Das wäre wegen § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann [X.], wenn die [X.] in ein zwischen der Klägerinund der [X.] bestehendes Kontokorrentverhältnis eingestellt worden wäre,was die Bürgschaftsverpflichtung des [X.]n gemäß § 356 Abs. 1 [X.] -nicht berührt hätte (vgl. MünchKomm-BGB/[X.], 3. Aufl. § 767 Rdnr. 13).Da der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin mit ihrer Zahlung an die[X.] im Jahre 1993 entstand, trat die Verjährung Ende 1997 und damit wäh-rend des jetzigen Rechtsstreits ein. Wie der [X.] mehrfach ent-schieden hat, kann sich der Bürge auch dann auf die Verjährung der [X.] Forderung berufen, wenn sie während des gegen ihn geführten [X.] oder sogar erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung eintritt ([X.]Z76, 222, 225 ff; 139, 214, 216 ff; [X.], Urt. v. 5. November 1998 - [X.]/98,ZIP 1999, 19, 20 f). Daran ändert auch die Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des [X.] nichts (vgl. [X.], 375,384 [X.] in der Revisionsinstanz hat die Klägerin mit ihrer Revisionser-widerung vorgetragen, sie habe bereits mit Schreiben vom 21. September 1993ihre Ansprüche gegen die [X.] in dem über deren Vermögen eröffnetenKonkursverfahren zur Tabelle angemeldet; dadurch sei die Verjährung gemäߧ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB unterbrochen worden. Dieser Vortrag ist nach § 561Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin [X.] Berufungsgericht nicht gehalten, auf den rechtlichen Gesichtspunkt [X.] gemäß § 278 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. Das Verjährungsproblem- 10 -war seit der ersten Instanz in den Schriftsätzen erörtert worden. Es war nichtAufgabe des Berufungsgerichts, die Klägerin zu fragen, ob und gegebenenfallsdurch welche Maßnahmen sie die Verjährung unterbrochen habe.[X.] [X.]KirchhofFischerGanter

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IX ZR 206/99

06.07.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 206/99 (REWIS RS 2000, 1707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1707

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