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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wirksamkeit einer Klausel bei einer D&O-Versicherung über automatisches Ende des Versicherungsvertrages bei Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Versicherungsnehmers
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung, die ohne Berücksichtigung der sich aus § 11 Abs. 1 und 3 VVG ergebenden Mindestkündigungsfrist das automatische Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, ist unwirksam.
2. Zur Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips ("Claims-made-Prinzip") geschlossenen D&O-Versicherung, wonach bei einer Beendigung des Vertrages "aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzuges oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin" eine prämienneutrale Nachmeldefrist besteht.
Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.]vom 21. Juni 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 869.314,91 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.](im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht aus von der Insolvenzschuldnerin und einem früheren Vorstand unterhaltenen D&O-Versicherungen in Anspruch.
Die Insolvenzschuldnerin und ihr früheres Vorstandsmitglied L schlossen mit der Beklagten in den Jahren 2013 bzw. 2014 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen, denen unter anderem "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, Bei- und Aufsichtsräte sowie Vorstände und leitende Angestellte (D&O - Directors & Officers Liability Insurance)" (im Folgenden: AVB) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"I. Gegenstand der Versicherung
1. Schutz des Privatvermögens der Organmitglieder
Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie erstmals während der Versicherungsperiode oder einer Nachmeldefrist wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft als versicherte Personen begangen haben, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens schriftlich in Anspruch genommen werden, sofern die versicherten Personen bei Abschluss des [X.]von der Pflichtverletzung keine Kenntnis hatten (Versicherungsfall).
…
II. Zeitliche / Örtliche Geltung der Versicherung
1. Vertragsdauer/ Automatische Verlängerung
Dieser Versicherungsvertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein festgesetzte [X.]abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sich dieser Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, sofern der Versicherungsvertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode schriftlich gekündigt wird und sofern in den Versicherungsbedingungen nicht ausnahmsweise ein automatisches Ende vereinbart ist.
2. Rückwärtsdeckung
Vom Versicherungsschutz sind während der Versicherungsperiode eingetretene Versicherungsfälle umfasst, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor Vertragsbeginn begangen wurden und von welchen die betroffene versicherte Person oder die Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine Kenntnis hatte. …
3. Nachmeldefrist
Wird dieser Versicherungsvertrag nach Ablauf mindestens eines vollen Versicherungsjahres aus einem anderen Grund als eines [X.]oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin beendet, besteht automatisch eine prämienneutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten.
Während der Nachmeldefrist besteht Versicherungsschutz nur für innerhalb dieser Frist eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die vor Ablauf der letzten Versicherungsperiode begangen wurden. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode geltenden Versicherungsbedingungen sowie in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme der letzten Versicherungsperiode.
4. Vorsorgliche Umstandsmeldung
Die versicherten Personen, die Versicherungsnehmerin und die Tochtergesellschaften können, wenn ihnen konkrete Informationen zu möglichen, in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzungen vorliegen, für die eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich ist, dem Versicherer diese Umstände innerhalb der Versicherungsperiode oder spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der letzten Versicherungsperiode vorsorglich in Schrift- oder Textform melden. Es gelten dann alle später auf diesen Umständen beruhenden Versicherungsfälle als zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Umstandsmeldung abgegeben wurde bzw. bei einer Meldung nach Beendigung des Vertrages, als zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Versicherungsperiode eingetreten.
5. Neubeherrschung/Verschmelzung/Liquidation/Insolvenz der Versicherungsnehmerin.
a) …
Liegt bei der Versicherungsnehmerin ein Eröffnungsgrund gemäß §§ 16 ff. [X.]oder vergleichbarer ausländischer gesetzlicher Bestimmungen während der laufenden Versicherungsperiode vor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Versicherungsfälle, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begangen wurden.
b) Der Versicherungsvertrag endet automatisch mit dem Ablauf der Versicherungsperiode, in welcher die Neubeherrschung, Verschmelzung oder Liquidation wirksam geworden oder in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist.
c) Im Falle der Neubeherrschung, Liquidation oder Verschmelzung der Versicherungsnehmerin kann die Versicherungsnehmerin eine Nachmeldefrist von insgesamt maximal 60 Monaten gegen [X.]erwerben. …
…
d) Die Möglichkeit der Umstandsmeldung findet ausschließlich Anwendung auf Pflichtverletzungen, welche vor der Neubeherrschung, Verschmelzung, Liquidation oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin begangen wurden. Die Umstandsmeldung ist bis zum Ende der Versicherungsperiode abzugeben, in welcher die Neubeherrschung, Verschmelzung oder die Liquidation wirksam geworden oder in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist. …
…
X. Anspruchsberechtigung und Ersatzanspruch gegen den Versicherer
Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG 2008) stehen die Rechte auf Versicherungsschutz sowie zu deren Geltendmachung ausschließlich den versicherten Personen zu, unabhängig davon, ob sie im Besitz des Versicherungsscheins sind. …
…"
Im Februar 2016 wurde aufgrund eines Eigenantrags vom25. November 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Der Kläger leistete im März 2016 auf die angeforderte und durch die Beklagte ausgestellte Ersatzrechnung für das Versicherungsjahr ab dem 1. Februar 2016 einen Betrag in Höhe von 8.449 € aus der Insolvenzmasse, ehe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31. März 2016 mitteilte, dass der Versicherungsvertrag der Insolvenzschuldnerin automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden sei, geendet habe und eine Nachmeldefrist nicht bestehe. Dem Schreiben war ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt. Den durch den Kläger gezahlten Beitrag überwies die Beklagte zurück.
Im April 2019 nahm der Kläger die ehemaligen Vorstandsmitglieder [X.]und F der Insolvenzschuldnerin auf Ersatz von Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch und zeigte gegenüber der Beklagten den Versicherungsfall an. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Im Rahmen eines gegen die beiden Vorstandsmitglieder geführten Klageverfahrens schloss der Kläger mit diesen am 13. Mai 2020 Prozessvergleiche, in denen sich die Vorstandsmitglieder zu Zahlungen in Höhe von 35.000 € bzw. 85.000 € an die Insolvenzmasse verpflichteten und hinsichtlich der verbleibenden Klageforderungen ihre Ansprüche aus der D&O-Versicherung an [X.]statt an den Kläger abtraten.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 869.314,91 € nebst Zinsen. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat angenommen, dem Kläger stünden gegen die Beklagte infolge einer insolvenzbedingten Beendigung des Versicherungsvertrages keine Leistungsansprüche zu. Die an das Ende der Versicherungsperiode der [X.]knüpfende [X.]in Ziff. II.5.b) [X.]sei nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 [X.]unwirksam. Die Beklagte habe aus Ziff. II.1. [X.]ohnehin die der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 VVG entsprechende Möglichkeit, den [X.]jeweils zum Ende der Versicherungsperiode zu kündigen. Zwar handele es sich dabei nicht wie bei Ziff. II.5.b) [X.]um eine automatische Beendigung, sondern um eine aktiv wahrzunehmende Kündigungsmöglichkeit, für die in Ziff. II.1. [X.]zudem eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgeschrieben sei. Auch sei diese jeweils bis 31. Oktober der Versicherungsperiode bestehende Kündigungsfrist im streitgegenständlichen Fall bei [X.]am 25. November 2015 bereits abgelaufen gewesen. Selbst wenn man aber im konkreten Fall eine bloße Ersetzung des Kündigungsrechts durch den Insolvenzantrag ablehnte und eine Unwirksamkeit der Ziff. II.5.b) [X.]wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 [X.]annähme, habe die Beklagte den [X.]am 1. Februar 2017 wirksam gekündigt.
Die die Möglichkeit der Umstandsmeldung im Insolvenzfall einschränkende Klausel in Ziff. II.5.d) [X.]benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie sowohl intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei als auch im Insolvenzfall gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Vertragszweck gefährde, insbesondere im Zusammenspiel mit den weiteren die Versicherungsleistung im Insolvenzfall einschränkenden Klauseln, die diesen Nachteil nicht ausreichend kompensierten. [X.]gemäß § 306 BGB sei die zeitliche Begrenzung der Umstandsmeldung gemäß Ziff. II.5.d) [X.]sowohl auf Pflichtverletzungen vor Eintritt der Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit als auch auf Meldungen bis zum Ende der Versicherungsperiode, in die der Insolvenzantrag falle. Die weiteren den [X.]betreffenden ([X.]stellten aber einen sinnvollen Rest dar und seien wirksam. Die Regelung in Ziff. II.3. [X.]halte einer Inhaltskontrolle stand, da die unbegrenzte [X.]gemäß Ziff. II.2. [X.]und die infolge der [X.]der Ziff. II.5.d) [X.]bestehende Möglichkeit einer vorsorglichen Umstandsmeldung gemäß Ziff. II.4. [X.]bis sechs Monate nach Vertragsende eine ausreichende Kompensation darstellten. Auch die mit dem "Claims-Made-Prinzip" verbundenen Nachteile stellten dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB dar, wenn sie durch weitere Regelungen kompensiert würden. Das "Claims-Made-Prinzip" weise für den Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich einen Nachteil auf, indem es nur solche Schadensersatzansprüche erfasse, die während der Versicherungszeit geltend gemacht würden. Dieser Nachteil werde hier jedoch durch ihn ausgleichende Vorteile hinreichend kompensiert. Demgegenüber erscheine im konkreten Fall eine Streichung des Ausschlusses der Nachmeldefrist von 60 Monaten für den Insolvenzfall in Ziff. II.3. [X.]alternativ zur Streichung der Einschränkung der Umstandsmeldung in Ziff. II.5.d) [X.]als nicht interessengerecht. Auch die Beschränkung auf Pflichtverletzungen vor [X.]gemäß der ([X.]in Ziff. II.5.a) [X.]erscheine für sich genommen sachlich gerechtfertigt. Ebenso sei die ([X.]in Ziff. II.5.b) [X.]über die automatische Beendigung des Versicherungsantrags mit Ablauf der Versicherungsperiode der [X.]wirksam. Zwar dürfte die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem gesetzlichen Leitbild des § 103 InsO abweichen. Eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung sei aber wegen des ohnehin gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 VVG auch gesetzlich vorgesehenen jährlichen Kündigungsrechts gemäß Ziff. II.1. [X.]zu verneinen. Im konkreten Fall habe damit der Kläger die mit Schreiben vom9. April 2019 der Beklagten erstmals gemeldeten potentiellen Versicherungsfälle nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht, da die Frist für die vorsorgliche Umstandsmeldung sechs Monate nach Vertragsende, mithin ab dem 1. August 2016, abgelaufen gewesen sei.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch nicht verneinen dürfen.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel in Ziff. II.5.b) AVB, soweit sie das automatische Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Bestimmung benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 und 3 [X.]- wonach zugunsten des Versicherungsnehmers im Falle der ordentlichen Kündigung stets eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist - unvereinbar ist. Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift (§ 18 VVG) des § 11 Abs. 3 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94, VersR 1995, 1185 [juris Rn. 36]; Senatsbeschluss vom 18. März 2009- IV ZR 298/06, VersR 2009, 769 Rn. 8; s. auch BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18 m.w.N.).
a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klausel in Ziff. II.5.b) [X.]einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entzogen.
aa) [X.]bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu § 307 Abs. 3 BGB und der ihm entsprechenden Vorgängervorschrift des § 8 [X.]bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.]ein wirksamer [X.]nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 25 m.w.N.).
bb) Danach gehört die Klausel in Ziff. II.5.b) [X.]- wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht zu dem engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Nach Ziff. I.1. [X.]verspricht der Versicherer den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft als versicherte Personen begangen haben, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden, sofern die versicherten Personen bei Abschluss des Versicherungsvertrages von der Pflichtverletzung keine Kenntnis hatten. Mit dieser Regelung hat die Beklagte das Hauptleistungsversprechen so beschrieben, dass der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann und ein wirksamer [X.]anzunehmen ist. Dagegen gehört die Bestimmung in Ziff. II.5.b) AVB, welche die Gewährung von Versicherungsschutz in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet und begrenzt, nicht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem [X.]ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre (vgl. Terno, SpV 2014, 2, 9).
b) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag fällt in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 VVG. Die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Mindest- und Höchstfristen für die Kündigung des Vertrages finden nach allgemeiner Ansicht auch auf den in § 11 Abs. 1 VVG geregelten Fall Anwendung, dass die Vertragsparteien zunächst ein Versicherungsverhältnis auf bestimmte [X.]eingegangen sind und - wie hier in Ziff. II.1. Satz 2 [X.]- im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart haben, dass vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Kündigung nicht erfolgt (vgl. [X.]in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, [X.]4. Aufl. § 11 VVG Rn. 39, 46; Fausten in MünchKomm-VVG, 3. Aufl. § 11 Rn. 223, 226; Johannsen/[X.]in Bruck/Möller, [X.]10. Aufl. § 11 Rn. 12; HK-VVG/Muschner, 4. Aufl. § 11 Rn. 49; Rixecker in Langheid/Rixecker, [X.]7. Aufl. § 11 Rn. 7; [X.]in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 11 VVG Rn. 34). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift in § 11 Abs. 3 VVG, der einer Erstreckung auf die in § 11 Abs. 1 VVG geregelten Fälle nicht entgegensteht. Der Umstand, dass die Vorgaben betreffend die Mindest- und Höchstfristen der Kündigung in § 11 Abs. 3 VVG in einem eigenen Absatz geregelt sind, spricht auch systematisch für die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Bestimmung auf beide in den vorstehenden Absätzen geregelten Fälle. Zudem entspricht die Geltung der in § 11 Abs. 3 VVG vorgegebenen Mindest- bzw. Höchstfristen für die in § 11 Abs. 1 VVG geregelten Fälle dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der durch die Verlagerung der mit § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]a.F.) wortgleichen Bestimmung in einen gesonderten Absatz den Anwendungsbereich auf Verträge mit bestimmter Laufzeit mit [X.]erstrecken wollte (BT-Drucks. 16/3945 S. 63 li. Sp.).
c) Die sich aus der gemäß § 18 VVG halbzwingenden Regelung in § 11 Abs. 3 VVG ergebende Vorgabe, dem Versicherungsnehmer im Falle der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung des Versicherers eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat zuzubilligen, gilt - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch für die in Ziff. II.5.b) [X.]vereinbarte "automatische" Beendigung des Vertrages mit Ablauf der Versicherungsperiode, in die eines der in Ziff. II.5.b) [X.]genannten Ereignisse - unter anderem die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin - fällt.
aa) Der Senat hat bereits zum alten Recht entschieden, dass eine Vertragsklausel, nach welcher der Versicherungsschutz nach Eintritt eines (potentiell) gefahrerhöhenden Ereignisses ohne Einhaltung einer Frist automatisch erlischt, nach § 34a [X.]a.F. zum Nachteil der versicherten Person von den gesetzlichen Regelungen abweicht, da die §§ 23 ff. [X.]a.F. dem Versicherer, der sich wegen einer Gefahrerhöhung vom [X.]lösen will, lediglich ein an bestimmte Fristen gebundenes Gestaltungsrecht gewährten, aber kein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen vorsahen (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012- IV ZR 171/11, r+s 2012, 539 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Finkel/[X.]in Seitz/Finkel/Klimke, D&O-Versicherung, 2016, Ziff. 9 AVB-AV[X.]Rn. 20). Nichts anderes gilt - wie sich aus einer am Schutzzweck orientierten Auslegung von § 11 Abs. 3 VVG ergibt - für Klauseln, die in Fällen, in denen dem Versicherer zum Zwecke der Lösung vom [X.]alternativ nur der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zur Verfügung stünde, eine automatische Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Mindestfrist vorsehen.
Mit der Normierung von ([X.]in Dauerschuldverhältnissen beabsichtigt der Gesetzgeber den Schutz des Vertragspartners, dem Gelegenheit gegeben werden soll, sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen zu können (vgl. BAGE 168, 238 Rn. 45 m.w.N.). Die Regelung des § 11 Abs. 3 VVG soll hierbei dem Versicherungsnehmer auch einen gewissen Zeitraum für die Suche nach neuem Versicherungsschutz sichern (vgl. Abschlussbericht der [X.]vom 19. April 2004, S. 29; [X.]in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, [X.]4. Aufl. § 11 VVG Rn. 47). Durch die halbzwingende Vorgabe einer Mindestkündigungsfrist soll er vor einem abrupten Ende des Versicherungsverhältnisses geschützt werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, die sich aus § 11 Abs. 3 VVG ergebende Vorgabe zur Mindestkündigungsfrist auch auf in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 VVG fallende Vertragskonstruktionen zu übertragen, in denen - wie hier - das Erfordernis einer Kündigungserklärung im Voraus für bestimmte Fälle vertraglich abbedungen ist; denn der Umstand, dass das Versicherungsverhältnis"automatisch" und ausnahmsweise ohne Kündigungserklärung endet, lässt das schutzwürdige Übergangsinteresse des Versicherungsnehmers nicht entfallen.
bb) [X.]in Ziff. II.5.b) [X.]weicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 11 Abs. 3 VVG ab. Ohne die Regelung in Ziff. II.5.b) [X.]stünde dem Versicherer, wollte er den [X.]mit dem Versicherungsnehmer aufgrund eines der in Ziff. II.5.b) [X.]genannten Ereignisse beenden, nur die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zur Verfügung.
d) [X.]in Ziff. II.5.b) [X.]ist - jedenfalls mit Blick auf die in ihr vorgesehene Beendigung des Vertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist - auch nicht ausnahmsweise aus sonstigen Gründen trotz der Abweichung von § 11 Abs. 1 und 3 [X.]mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren.
aa) Die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Versicherungsnehmerin rechtfertigt den Verzicht auf die sich im Falleeiner Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung aus § 11 Abs. 3 VVG ergebende Mindestkündigungsfrist nicht.
(1) Ob, wie die Revision geltend macht, Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die - wie Ziff. II.5.b) [X.]- in der Insolvenz des Versicherungsnehmers zur automatischen Vertragsbeendigung führen, das ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO zustehende Recht beschränken, Erfüllung eines beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrages zu verlangen, und damit nach § 119 InsO unwirksam sind (Lange, D&O-Versicherung und [X.]2. Aufl. § 3 Rn. 134 f.; ders., r+s 2014, 209, 213 ff.; Schaffer, Die D&O-Versicherung in Sanierung und Insolvenz, 2021, S. 174 ff.; Zehentbauer, Die Versicherung von Risiken der Organhaftung in der Unternehmenskrise, 2020, S. 207 f.; [X.]in Looschelders/Pohlmann, [X.]4. Aufl. § 11 Rn. 29; Orlikowski-Wolf, r+s 2021, 365, 366; [X.]in Festschrift Pannen, 2017, S. 655, 656 f.; Huss/Nordhausen, Z[X.]2022, 807, 809; Werner, Z[X.]2014, 1940, 1941), oder ob, wie die Revisionserwiderung meint, eine Beeinträchtigung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO ausscheidet, wenn - wie hier in Ziff. X. [X.]- ausdrücklich vereinbart ist, dass Ansprüche auf den Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2020 - IV ZR 110/19, VersR 2020, 541 Rn. 12 f.; Vos, NZI 2020, 447 f.; dagegen Zehentbauer aaO S. 76 ff.; Buntenbroich/Schneider, r+s 2020, 270 f.; Lange, r+s 2014, 261, 267; Wahlers, VersR 2022, 465, 469 f.), bedarf keiner Entscheidung. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Interessen der Beklagten seien im Fall der Insolvenz der Versicherungsnehmerin durch das bloße Bestehen eines Kündigungsrechts zur Verhinderung einer weiteren Vertragsverlängerung über die folgende Versicherungsperiode hinaus nicht hinreichend gewahrt, rechtfertigt dies die Abweichung von § 11 Abs. 1 und 3 [X.]nicht.
Das [X.]enthält für den Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers - an[X.]als für die Insolvenz des Versicherers (§ 16 VVG) - keine Regelung. Die frühere Regelung in § 14 VVG a.F., die dem Versicherer die Möglichkeit eröffnete, sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis auszubedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, hat der Gesetzgeber - entgegen dem Vorschlag der [X.](Abschlussbericht vom 19. April 2004, S. 204, 306) - nicht in das neue Recht übernommen. Die Streichung der Vorschrift erfolgte, weil der Gesetzgeber für ein besonderes Kündigungsrecht des Versicherers kein hinreichendes Bedürfnis sah (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 64 li. Sp.). Diese bewusste Wertentscheidung des Gesetzgebers, die Insolvenz des Versicherungsnehmers den allgemeinen Regelungen zu unterstellen (vgl. BeckOK-VVG/Filthuth, § 16 Rn. 20 [Stand: 1. November 2024]; s. auch Rixecker in Langheid/Rixecker, [X.]7. Aufl. § 16 Rn. 4), schließt eine Abweichung von der Anordnung des § 11 VVG, das Übergangsinteresse des (insolventen) Versicherungsnehmers zumindest durch eine einmonatige Mindestkündigungsfrist zu schützen, innerhalb derer er (oder der Insolvenzverwalter) sich nach einer insolvenzbedingten Kündigung des Versicherungsverhältnisses um anderweitigen Versicherungsschutz kümmern kann, aus (vgl. auch Schneider/Köhler, r+s 2013, 269, 270).
(2) Diese gesetzgeberische Wertung wird dadurch bestätigt, dass dem Versicherungsnehmer auch durch die gesetzlichen Vorschriften der §§ 23 ff. [X.]im Grundsatz eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat zugebilligt wird. Dem Versicherer, der sich wegen einer Gefahrerhöhung vom [X.]lösen will, eröffnet das Gesetz grundsätzlich - vorbehaltlich von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 VVG - lediglich ein an bestimmte Fristen gebundenes Gestaltungsrecht. Ein abruptes Ende des Versicherungsschutzes ist auch hier im Interesse des Versicherungsnehmers nicht vorgesehen (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 171/11, r+s 2012, 539 Rn. 18 m.w.N.). Selbst wenn daher - wie die Revisionserwiderung geltend macht - der Insolvenzantrag in der D&O-Versicherung als Gefahrerhöhung anzusehen wäre (so Schaffer, Die D&O-Versicherung in Sanierung und Insolvenz, 2021, S. 135 ff., 151; wohl auch Zehentbauer, Die Versicherung von Risiken der Organhaftung in der Unternehmenskrise, 2020, S. 96 f.; unklar Jula, Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung, 2023, B3-2 Rn. 11; a.A. Lange, D&O-Versicherung und [X.]2. Aufl. § 3 Rn. 150; ders., r+s 2014, 209, 212; Werner, Z[X.]2014, 1940, 1941), wäre nach der Konzeption des Gesetzgebers eine Mindestkündigungsfrist zu gewähren.
bb) Dass die Anknüpfung der Klausel in Ziff. II.5.b) [X.]an den Ablauf der Versicherungsperiode für den Großteil der Fälle zu einer Beendigung des Vertrages unter Einhaltung einer einmonatigen Auslauffrist führt, soweit das zur Vertragsbeendigung führende Ereignis in die ersten elf Monate der jeweiligen Versicherungsperiode fällt, steht - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung - einer Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 11 Abs. 1 und 3 [X.]nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Vertragsbeendigung automatisch erfolgen soll, liegt der maßgebliche Regelungsgehalt der Klausel in Ziff. II.5.b) [X.]darin, die Einhaltung der in Ziff. II.1. [X.]vorgesehenen Kündigungsfrist - und damit zugleich die in § 11 Abs. 1 und 3 [X.]vorgesehene Mindestkündigungsfrist - entbehrlich zu machen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Fristverkürzung komme nur in wenigen Fällen materiell zum Tragen, wenn die Klausel sie gerade in diesen wenigen Fällen gegenüber der halbzwingenden gesetzlichen Regelung begünstigt.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass auch bei einer Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. II.5.b) [X.]einer Geltendmachung von Leistungen der insolvenzbedingte Ausschluss der Nachmeldefrist in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]entgegenstehe und deshalb die erstmalige Anspruchserhebung durch den Kläger gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin im April 2019 außerhalb einer Nachmeldefrist nach Ziff. I.1., II.3. [X.]erfolgt sei. Hierbei kann offenbleiben, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - den [X.]wirksam jedenfalls zum Ende der nächsten Versicherungsperiode am 1. Februar 2017 gekündigt hat, insbesondere ihr Schreiben vom 31. März 2016 als konkludente Kündigungserklärung ausgelegt werden kann und als solche dem sich aus Ziff. II.1. [X.]ergebenden Formerfordernis genügt. Selbst wenn das Versicherungsverhältnis aufgrund einer - insolvenzbedingten - Kündigung der Beklagten geendet hat, was unterstellt werden kann, wäre das Bestehen einer Nachmeldefrist - an[X.]als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht gemäß Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.]eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom [X.]auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 20 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279 Rn. 11 m.w.N.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der typische [X.]und Versichertenkreis in der D&O-Versicherung geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2020 aaO).
b) Nach diesen Maßstäben wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst erkennen, dass Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]für den Fall der Vertragsbeendigung nach mehr als einem Jahr Laufzeit dem Versicherungsnehmer grundsätzlich eine Nachmeldefrist einräumt. Die Bedeutung dieser Nachmeldefrist für den (zeitlichen) Umfang seines Versicherungsschutzes unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer sich dabei aus der eingangs der [X.]enthaltenen Versicherungsklausel, der Bestimmung zum Versicherungsfall in Ziff. I.1. [X.]und der Regelung in Ziff. II.3. Abs. 2 [X.]erschließen. Auch wenn ihm die Formulierung in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]zunächst ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis nahelegt, wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass die Beklagte ihm nach Ablauf eines Versicherungsjahres bei Beendigung des Vertrages grundsätzlich eine prämienneutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten gewährt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer der in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]enumerativ genannten Beendigungsgründe keinen Bestand haben soll.
Dabei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der den systematischen Zusammenhang der Klausel in den Blick nimmt, feststellen, dass zwischen den in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]genannten Umständen, unter denen eine Nachmeldefrist nicht gewährt wird, und den in Ziff. II.5.b) [X.]geregelten Sonderfällen der "automatischen" Vertragsbeendigung weitgehende Deckungsgleichheit besteht, was ihm bereits die Überschrift von Ziff. [X.][X.]verdeutlicht, in der - mit Ausnahme des [X.]- sämtliche Gründe genannt sind, die auch zum Ausschluss der Nachmeldefrist führen sollen. Bei näherer Lektüre der Regelungen in Ziff. [X.][X.]wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer sodann feststellen, dass für sämtliche in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]genannten Ausschlussgründe - mit Ausnahme des [X.]- Sonderregelungen mit Bezug auf den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes getroffen sind. Dem wird er entnehmen, dass die in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]genannten Ausschlussgründe zu einer automatischen Vertragsbeendigung führen sollen. Hieraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Umkehrschluss ableiten, dass nach dem den [X.]zugrunde liegenden Regelungskonzept die Fälle der automatischen Vertragsbeendigung in Ziff. II.5.b) [X.]stets zur Folge haben sollen, dass auch eine Nachmeldefrist nicht besteht, der Versicherer mithin bei der Gestaltung der [X.]zwischen den zur Vertragsbeendigung führenden Gründen einerseits und den zum Ausschluss einer Nachmeldefrist führenden Gründen andererseits grundsätzlich eine inhaltliche Kongruenz herstellen wollte und eine Nachmeldefrist nach Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]jedenfalls immer dann ausgeschlossen sein soll, wenn ein Fall der automatischen Vertragsbeendigung nach Ziff. II.5.b) [X.]vorliegt.
Will der Versicherungsnehmer sodann feststellen, unter welchen Umständen der in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]genannte Ausschlussgrund der "Insolvenz ... der Versicherungsnehmerin" Anwendung findet, wird er sich in Kenntnis des soeben beschriebenen Sinnzusammenhangs der Bestimmung in Ziff. II.5.b) [X.]zuwenden. Dieser wird er entnehmen, dass im Hinblick auf die insolvenzbedingte Vertragsbeendigung nicht an das Vorhandensein materieller Insolvenzgründe angeknüpft, sondern allein auf den formal-prozessualen Gesichtspunkt der [X.]abgestellt wird. Dies wird er auf die Regelung in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]übertragen und sich hierin auch durch die Regelungen in Ziff. II.5.a) [X.]und Ziff. II.5.d) [X.]bestätigt sehen, in denen ebenfalls jeweils auf die [X.]als Anknüpfungspunkt für die in ihnen geregelten Rechtsfolgen abgestellt wird.
Allerdings wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Regelung in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]deshalb nicht auch entnehmen, dass es für den Ausschluss der Nachmeldefrist alleine auf den Umstand der [X.]ankommt. Er wird vielmehr aus der Verknüpfung der beiden Halbsätze dieser Klausel schließen, dass erst die kausal nach einem Insolvenzantrag durch Ziff. II.5.b) [X.]bedingte Vertragsbeendigung zum Entfallen der Nachmeldefrist führen soll. Er wird insoweit erkennen, dass die zur Nachmeldefrist getroffenen Regelungen sinnvollerweise erst dann eingreifen können, wenn der [X.]auch tatsächlich beendet worden ist. Die Formulierung in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]wird er deshalb so verstehen, dass der Ausschluss der Nachmeldefrist nur bzw. schon dann eingreifen soll, wenn es gerade infolge einer [X.]zu einer automatischen Vertragsbeendigung nach Ziff. II.5.b) [X.]kommt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Regelung daher insbesondere nicht entnehmen, dass eine anderweitige Vertragsbeendigung, etwa durch eine ordentliche Kündigung des Versicherers - auch wenn sie auf insolvenzbedingten Umständen beruhen mag - zum Ausschluss der Nachmeldefrist führen soll.
c) Legt man diese Auslegung - die auch dem von der Revisions-erwiderung vertretenen Verständnis der Klausel entspricht - zugrunde, erfolgte die für den Eintritt des Versicherungsfalles nach Ziff. I.1. [X.]maßgebliche erstmalige Anspruchserhebung gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin jedenfalls innerhalb laufender Nachmeldefrist, da der in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]für die Nachmeldefrist genannte Ausschlussgrund der "Insolvenz" deren [X.]nicht gehindert hat. Der Versicherungsvertrag wäre infolge einer am 31. März 2016 erklärten Kündigung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode frühestens am 31. Januar 2017 beendet worden. Nachdem der [X.]zu diesem Zeitpunkt im Sinne von Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]länger als ein volles Versicherungsjahr bestand, schloss sich an die Vertragsbeendigung bedingungsgemäß jedenfalls die prämienneutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten an, die demgemäß im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchserhebung am 9. April 2019 nicht abgelaufen war.
d) Ob die Klausel in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. [X.]zugänglich ist und ihr standhält, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn - wie es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertreten wird ([X.]r+s 2015, 498 Rn. 17; OL[X.]Frankfurt r+s 2013, 329 [juris Rn. 63 ff.]; [X.]VersR 2009, 1066 [juris Rn. 29 ff.]; MünchKomm-VVG/Ihlas, 2. Aufl. 320. D&O-Versicherung Rn. 315; Jula, Praxiskommentar D&O-Versicherung und [X.]2. Aufl. [X.]Rn. 11 ff.; [X.]in Prölss/Martin, [X.]32. Aufl. [X.]AVB-D&O Rn. 5 f.; Baumann, [X.]2010, 1366, 1368 ff.; Franz, [X.]2011, 1961, 1964 f.; Heße, [X.]2009, 790, 792 ff.; Koch, VersR 2011, 295, 297 f.; Melot de Beauregard/Gleich, NJW 2013, 824, 827; Schimikowski, VersR 2010, 1533, 1537 ff.; [X.]von Westphalen, VersR 2011, 145, 151 f.; vgl. auch Staudinger/[X.]in Staudinger/ Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 83; a.[X.]in Bruck/Möller, [X.]10. Aufl. [X.]AVB/D&O Rn. 5 ff., 42 ff.; Finkel/[X.]in Seitz/Finkel/Klimke, D&O-Versicherung, 2016, Ziff. [X.]Rn. 13 ff.; [X.]in Looschelders/Pohlmann, [X.]4. Aufl. Teil 3 Abschnitt [X.]Rn. 69; Lange, D&O-Versicherung und [X.]2. Aufl. § 9 Rn. 72 f.; Schaffer, Die D&O-Versicherung in Sanierung und Insolvenz, 2021, S. 238 ff.; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2697; Kubiak, VersR 2014, 932, 933; Thiel, VersR 2015, 946, 950; wohl auch Mitterlechner/Wax/Witsch, D&O-Versicherung 2. Aufl. § 6 Rn. 128 ff.; vgl. auch Osswald, Die D&O-Versicherung beim Unternehmenskauf, 2009, S. 46 ff.) - die Einräumung einer Nachmeldefrist bei einer Versicherung nach dem [X.]stets geboten wäre, um eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu vermeiden, hätte dies für den Bestand des Regelungsteils in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB, der dem Kläger die auf die Einräumung einer Nachmeldefrist gerichtete subjektive Rechtsposition vermittelt, keine Auswirkungen.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem insolvenzbedingten Ausschluss der Nachmeldefrist um einen inhaltlich vom Rest der Regelung in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]trennbaren, einzeln aus sich heraus verständlichen Regelungsbestandteil, der gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test; vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 38; vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 64). Der Teil der Klausel, in welchem der Versicherungsnehmerin eine Nachmeldefrist zugebilligt wird, enthält die inhaltliche Hauptaussage von Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]und bliebe ohne die Ausschlussregelung als sinnvoller Regelungsbestandteil bestehen. Da die Zusage einer Nachmeldefrist nach dem erkennbaren Regelungskonzept der [X.]im Falle der Vertragsbeendigung die Regel darstellen soll, der Ausschluss derselben demgegenüber die Ausnahme, führte eine gesonderte Unwirksamkeit der Ausschlussregelung auch nicht dazu, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2022 aaO; vom 31. März 2021 aaO).
III. [X.]stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine ergänzende Auslegung des Vertrages, die trotz der infolge der Unwirksamkeit von Ziff. II.5.b) [X.]gegebenen Wirkungslosigkeit des in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]geregelten insolvenzbedingten Ausschlusses der Nachmeldefrist zu einer Beschränkung der Nachmeldefrist führte, nicht in Betracht.
1. Zwar ist die ergänzende Vertragsauslegung im Grundsatz auch bei Unwirksamkeit einer Klausel in einem vorformulierten [X.]möglich, wenn dispositive Gesetzesbestimmungen nicht zur Verfügung stehen, sodass das Regelungsgefüge eine Lücke aufweist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2015 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 47 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führt, es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften [X.]festgehalten zu werden, und der ergänzte [X.]für den Versicherungsnehmer typischerweise von Interesse ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt diejenige Gestaltungsmöglichkeit ein, welche die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.]und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (Senatsurteile vom 6. Juli 2015 aaO; vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 46 m.w.N.). Lassen sich hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür finden, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel vereinbart hätten, kommen vielmehr unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass erkennbar ist, welche die Parteien gewählt hätten, sind die Gerichte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2015 aaO Rn. 48 m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung hier aus.
a) Da das Gesetz keine automatischen Beendigungsgründe im Zusammenhang mit der Insolvenz des Versicherungsnehmers kennt, ist keine gesetzliche Regelung vorhanden, die insoweit gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel in Ziff. II.5.b) [X.]treten könnte. Der Umstand, dass die Regelung über die automatische Vertragsbeendigung wegfällt, führt indessen isoliert betrachtet nicht dazu, dass dem Versicherer ein Festhalten am [X.]unzumutbar wird. Dem Versicherer steht - auch ohne die Regelung in Ziff. II.5.b) [X.]- weiterhin die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zur Verfügung, um den Versicherungsvertrag zu beenden. Sein Interesse, den [X.]im Falle der Insolvenz der Versicherungsnehmerin schnell beenden zu wollen, wird durch die im [X.]geregelte, die Versicherungsnehmerin im Insolvenzfall treffende Unterrichtungsobliegenheit (Ziff. IX.3. AVB) ausreichend geschützt; diese gewährleistet, dass der Versicherer zeitnah über die Insolvenz in Kenntnis und in die Lage versetzt wird, eine Kündigung auszusprechen.
b) Zwar ist der [X.]auch dadurch lückenhaft geworden, dass durch die Unwirksamkeit der Regelung über die automatische Vertragsbeendigung in Ziff. II.5.b) [X.]der Anknüpfungspunkt für die Ausschlussregelungen hinsichtlich der Nachmeldefrist in Ziff. II.3. Abs. 1 [X.]weggefallen ist, denn die Regelungen über den Ausschluss der Nachmeldefrist laufen aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. II.5.b) [X.]insoweit leer. Eine bloße Aufrechterhaltung der Klausel in Ziff. II.5.b) [X.]unter Gewährung der nach § 11 Abs. 3 VVG gebotenen Mindestkündigungsfrist liefe aber dem in ständiger Rechtsprechung des [X.]anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 343/12, VersR 2014, 371 Rn. 26). Abseits dieser aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommenden Regelungsalternative sind dem [X.]keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche Ersatzregelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit von Ziff. II.5.b) [X.]getroffen hätten. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten kann daher jedenfalls nicht festgestellt werden, auf welche Alternativregelung die Parteien zurückgegriffen hätten.
IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob und inwieweit die aus übergegangenem Recht geltend gemachten Deckungsansprüche möglicherweise aus anderen Gründen ausgeschlossen sind. Möglicherweise wird das Berufungsgericht auch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen haben. [X.]ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Dr. Bommel Piontek
Meta
18.12.2024
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 21. Juni 2023, Az: 3 U 113/22
AVB/DO, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 11 Abs 1 VVG, § 11 Abs 3 VVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2024, Az. IV ZR 151/23 (REWIS RS 2024, 11382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 11382
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
9a O 154/23 (Landgericht Düsseldorf)
7 U 33/19 (Oberlandesgericht Frankfurt)
Keine Ersatzfähigkeit des Vergleichsbetrages gegenüber D&O-Versicherer
IV ZR 360/15 (Bundesgerichtshof)
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Geltendmachung des Deckungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer
4 U 134/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
IV ZR 110/19 (Bundesgerichtshof)
Materielle Anspruchsberechtigung aus Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
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